Welche Pflichtunterweisungen gibt es?

Pflichtunterweisungen müssen die Gefährdungen und Schutzmaßnahmen abdecken, die für die jeweilige Arbeit relevant sind. § 12 ArbSchG verlangt eine ausreichende und angemessene Unterweisung während der Arbeitszeit, eigens auf Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich ausgerichtet. Eine feste Anzahl vorgeschriebener Kurse nennt die Vorschrift nicht.

Ausgangspunkt ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Sie berücksichtigt beispielsweise Arbeitsmittel, Stoffe, Arbeitsabläufe und psychische Belastungen. Die daraus abgeleiteten Schutzregeln müssen bei den betroffenen Beschäftigten ankommen. Ein umfangreicher Schulungskatalog ist daher weder ein vollständiges Pflichtenverzeichnis noch ein Beleg für die Erfüllung der Pflichten.

Keine Pauschalliste, sondern Prüfraster

Prüfen Sie nicht nur, ob ein Thema interessant klingt. Prüfen Sie, ob die Tätigkeit in den Anwendungsbereich der jeweiligen Vorschrift fällt und welche konkrete Anforderung daraus folgt. Die folgende Auswahl ist ein Einstieg, keine abschließende Rechtsprüfung:

Bereich Auslöser und erforderliche Prüfung
Arbeitsstätte Arbeitsplätze, Verkehrswege und Notfallorganisation: § 6 ArbStättV verlangt passende Informationen und Unterweisung, auch zu Erster Hilfe und Verhalten im Brandfall.
Arbeitsmittel Verwendung von Geräten, Maschinen oder Werkzeugen: § 12 BetrSichV verlangt vor Verwendung eine Unterweisung zu Gefährdungen, Schutzregeln und Störungen. Bei besonderen Gefährdungen ist zusätzlich eine Beauftragung zu prüfen.
Gefahrstoffe Einschlägige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: § 14 GefStoffV verlangt mündliche Unterweisung anhand der Betriebsanweisung; auch die Beratung zu gesundheitlichen Gefährdungen gehört dazu.
Biostoffe Tätigkeiten im Anwendungsbereich der BioStoffV: § 14 BioStoffV regelt Betriebsanweisung, mündliche Unterweisung und Beratung. Die Ausnahme für bestimmte Tätigkeiten der Risikogruppe 1 betrifft die Betriebsanweisung; den Unterweisungsbedarf gesondert prüfen.
PSA Bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung: § 3 PSA-BV verlangt Unterweisung zur sicheren Benutzung und erforderlichenfalls Schulung. Zusätzliche Übungspflichten siehe unten.

Für jede relevante Zeile müssen anschließend Tätigkeit und Personenkreis feststehen. „Gefahrstoffe: alle“ ist zu grob, wenn nur ein Teil der Belegschaft mit einem bestimmten Reiniger arbeitet. „Gefahrstoffe: niemand“ ist ebenso unbegründet, wenn solche gelegentlichen Aufgaben bei der Erfassung übersehen wurden.

Pflicht heißt: passend zur Tätigkeit

Fiktives Beispiel: Ein kleiner Handelsbetrieb umfasst Verkaufsraum, Büro, Lager und einen betrieblichen Reinigungsdienst. Statt sämtlichen Beschäftigten dieselben fünf Kurse zuzuweisen, wird die Auswahl so begründet:

  • Gemeinsame Regeln betreffen etwa Alarmierung, Fluchtwege und Erste-Hilfe-Einrichtungen.
  • Für Bürokräfte werden die Regeln zum konkreten Bildschirmarbeitsplatz ergänzt. „Nur Büro“ ist keine Befreiung.
  • Wer eine Leiter oder ein anderes Arbeitsmittel benutzt, benötigt die dafür relevanten Anweisungen. Das kann auch eine Verkaufskraft sein, die gelegentlich im Lager hilft.
  • Beim Reinigungsdienst wird anhand der eingesetzten Produkte und der Gefährdungsbeurteilung geprüft, welche Gefahrstoff- und Hautschutzinhalte erforderlich sind.
  • Eine Vertretung erhält die Inhalte ihrer zusätzlichen Aufgabe; ihre bisherige Abteilungszuordnung allein reicht nicht.

Das Ergebnis ist eine begründete Zuordnung, keine pauschale Pflichtliste für den gesamten Handel. Hilfreich ist ein kurzer Auswahlvermerk: Tätigkeit – Gefährdung – Regelbezug – betroffene Personen – notwendige Vermittlung. Unklare Fälle bleiben zur fachlichen Klärung offen und werden nicht als „nicht erforderlich“ abgehakt.

Typische Themenfelder

Allgemeine Notfallregeln und Fachthemen dürfen zusammen geplant werden. Unterschiedliche Pflichten dürfen dabei jedoch nicht unter derselben Teilnahmebestätigung verschwinden:

Erste Hilfe: Information ist nicht Ausbildung. Beschäftigte müssen die betriebliche Notfallorganisation kennen. Für die eingesetzten Ersthelfer gelten zusätzlich die Ausbildungs- beziehungsweise Qualifikationsanforderungen und die Fortbildung nach § 26 DGUV Vorschrift 1. Ein allgemeiner Vortrag macht Teilnehmende nicht zu betrieblichen Ersthelfern.

PSA: Theorie kann unzureichend sein. Bei Ausrüstung zum Schutz gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden verlangt § 31 DGUV Vorschrift 1 Unterweisungen mit Übungen. Das betrifft die sichere Benutzung der konkreten Ausrüstung, nicht nur das Wiedererkennen eines Symbols auf einer Folie.

Arbeitsmittel: Unterweisung ist nicht Beauftragung. Bei Verwendung mit besonderen Gefährdungen verlangt § 12 Absatz 3 BetrSichV, dass nur hierzu beauftragte Beschäftigte eingesetzt werden. Eine Unterweisungsliste ersetzt diese Entscheidung nicht. Weitere Qualifikationsanforderungen des jeweiligen Arbeitsmittels sind zusätzlich zu prüfen.

Eine breitere Ideensammlung bietet Unterweisung Arbeitsschutz: Themen. Diese Seite beantwortet dagegen, warum ein Thema oder eine zusätzliche Pflicht für bestimmte Tätigkeiten einschlägig ist.

Rhythmus und Anlass

Die jährliche Wiederholung ist keine bloße Organisationshilfe: § 4 DGUV Vorschrift 1 verlangt sie mindestens einmal jährlich. Unterweisungen bei Einstellung, Aufgabenänderung oder neuen Arbeitsmitteln dürfen nicht bis zum nächsten Jahrestermin warten, wenn sie vor der betreffenden Tätigkeit erforderlich sind.

Spezialvorgaben bleiben zu beachten. § 29 JArbSchG verlangt für Jugendliche mindestens halbjährliche Wiederholung. Die Ersthelfer-Fortbildung erfolgt nach § 26 DGUV Vorschrift 1 hingegen in der Regel alle zwei Jahre. Diese unterschiedlichen Vorgänge brauchen getrennte Fristen; die zweijährige Fortbildung ist keine Ausnahme vom jährlichen Unterweisen der Beschäftigten.

Für die Terminorganisation führt Jährliche Unterweisung weiter. Zeitpunkte und Anlässe erklärt Unterweisung nach § 12 Arbeitsschutzgesetz.

Nachweis nicht vergessen

Ein Nachweis sollte erkennen lassen, welches Thema für welche Tätigkeit und Personen tatsächlich vermittelt wurde. Dazu gehören nachvollziehbare Inhalte, Datum, Durchführende und Teilnehmer. Erforderliche praktische Teile sollten ebenfalls erkennbar sein; ein Kursname allein zeigt ihren Umfang nicht.

Die Form richtet sich nach dem Regelwerk: § 12 BetrSichV verlangt schriftlich festgehaltenes Datum und Namen der Unterwiesenen. § 14 GefStoffV und § 14 BioStoffV verlangen schriftliche Angaben zu Inhalt und Zeitpunkt sowie die Unterschrift der Unterwiesenen. Die DGUV Regel 100-001, Abschnitt 2.3 stellt klar, dass DGUV Vorschrift 1 allein keine bestimmte Dokumentationsform oder allgemeine Unterschrift vorschreibt.

Unterlagen zum Selbststudium genügen nach dieser Regel nicht: Rückfragen, überprüftes Verständnis und gegebenenfalls praktische Vermittlung bleiben erforderlich. Felder für die Aufzeichnung finden Sie in der Unterweisungsnachweis-Vorlage.

ArbeitsschutzPilot als Organisationshilfe

ArbeitsschutzPilot kann Unterweisungsinhalte, Durchführungsdatum, unterweisende Person und zugewiesene Beschäftigte erfassen. Berechtigte Administratoren können den Teilnahmestatus pflegen. Die fachliche Entscheidung, welche Personen welche Inhalte benötigen, trifft weiterhin der Betrieb.

Ein gesetzter Status prüft weder den Anwendungsbereich einer Vorschrift noch Fachkunde, sichere Anwendung oder eine besondere Beauftragung. Auch eine vorhandene technische Intervallauswahl ist keine Freigabe, einen gesetzlich kürzeren Rhythmus zu verlängern.

Quellen und Grenzen

Redaktionell geprüft am 9. September 2026 anhand der verlinkten Gesetze sowie DGUV Vorschrift 1 und DGUV Regel 100-001. Prüfraster und Handelsbeispiel sind eigene Erläuterungen, keine amtlichen Formulare oder ausgewerteten Kundenfälle.

Der Schwerpunkt liegt auf der Auswahl einschlägiger Pflichten. Den vollständigen Durchführungsprozess behandelt Unterweisung Arbeitsschutz, die betriebliche Erfüllungskontrolle Arbeitsschutzbelehrung Pflicht. Branchen- und Spezialvorschriften müssen zusätzlich geprüft werden. Der Beitrag ersetzt keine fachkundige Gefährdungsbeurteilung oder Rechtsberatung im Einzelfall.