Ist ein Verbandkasten im Betrieb Pflicht?

Ja. Jeder Betrieb muss ausreichende Mittel zur Ersten Hilfe bereithalten. Der Arbeitgeber muss sie passend zur Arbeitsstätte, zu den Tätigkeiten und zur Zahl der Beschäftigten auswählen. Die Kästen müssen leicht zugänglich, einsatzbereit und deutlich gekennzeichnet sein.

Die offizielle Bezeichnung in DIN und Regelwerk lautet Verbandkasten. Die Schreibweise Verbandskasten ist im Alltag und bei Suchanfragen ebenfalls üblich. Gemeint ist in beiden Fällen der betriebliche Erste-Hilfe-Kasten oder Erste-Hilfe-Koffer, nicht der Kfz-Kasten für private Fahrzeuge.

Ein gekaufter Kasten erfüllt die Pflicht nicht dauerhaft von selbst. Der Betrieb muss auch Anzahl, Standorte, Inhalt, Prüfung, Nachfüllung und die Information der Beschäftigten organisieren.

Welche Vorschriften gelten für Verbandkästen im Betrieb?

Die Pflicht entsteht aus mehreren Ebenen. DIN 13157 und DIN 13169 sind dabei keine eigenständigen Gesetze, sondern beschreiben geeignete standardisierte Füllungen.

Grundlage Bedeutung für den Betrieb
§ 10 Arbeitsschutzgesetz Der Arbeitgeber organisiert die erforderlichen Maßnahmen zur Ersten Hilfe entsprechend Arbeitsstätte, Tätigkeiten und Beschäftigtenzahl.
Anhang 4.3 Arbeitsstättenverordnung Mittel zur Ersten Hilfe müssen dort vorhanden sein, wo die Arbeitsbedingungen es erfordern, und leicht zugänglich, einsatzbereit sowie gekennzeichnet sein.
DGUV Vorschrift 1, insbesondere § 25 Der Unternehmer muss erforderliche Einrichtungen und Sachmittel zur Ersten Hilfe zur Verfügung stellen.
ASR A4.3 Die Arbeitsstättenregel konkretisiert Auswahl, Anzahl, Verteilung und Erreichbarkeit des Erste-Hilfe-Materials.
DIN 13157 und DIN 13169 Die Normen beschreiben den kleinen Verbandkasten C und den großen Verbandkasten E samt Inhalt.

Die DGUV-Fachinformation zum Erste-Hilfe-Material verbindet diese Grundlagen mit den betrieblichen Größenklassen. Bei besonderen Gefährdungen reicht die Standardfüllung unter Umständen nicht aus. Zusätzliche Mittel werden dann aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleitet.

DIN 13157 oder DIN 13169: Welcher Kasten passt?

Für die betriebliche Grundausstattung gibt es zwei gebräuchliche Größen:

Typ Norm Typischer Einsatz
Kleiner Verbandkasten C DIN 13157 im Betrieb Kleinere Verwaltungs-, Handels- und Herstellungsbereiche sowie kleine Baustellen
Großer Verbandkasten E DIN 13169 im Betrieb Größere Belegschaften oder Bereiche mit höherem Materialbedarf

Der große Kasten enthält bei den meisten Verbrauchsmaterialien die doppelte Menge des kleinen Kastens. Zwei kleine Verbandkästen können deshalb einen großen ersetzen. Das kann bei mehreren Etagen oder getrennten Arbeitsbereichen sinnvoller sein als ein zentraler großer Kasten.

Die Normgröße allein beantwortet die Standortfrage nicht. Ein formal passender Kasten ist unzureichend, wenn Beschäftigte ihn im Notfall nicht schnell erreichen können.

Wie viele Verbandkästen braucht ein Betrieb?

Die ASR A4.3 und die DGUV nennen Mindestzahlen nach Betriebsart und Beschäftigtenzahl. Ein großer Verbandkasten kann jeweils durch zwei kleine ersetzt werden.

Betriebsart Beschäftigte Kleiner Kasten DIN 13157 Großer Kasten DIN 13169
Verwaltungs- und Handelsbetriebe 1 bis 50 1 -
Verwaltungs- und Handelsbetriebe 51 bis 300 - 1
Verwaltungs- und Handelsbetriebe ab 301 - 2, danach je weitere 300 Beschäftigte +1
Herstellungs-, Verarbeitungs- und vergleichbare Betriebe 1 bis 20 1 -
Herstellungs-, Verarbeitungs- und vergleichbare Betriebe 21 bis 100 - 1
Herstellungs-, Verarbeitungs- und vergleichbare Betriebe ab 101 - 2, danach je weitere 100 Beschäftigte +1
Baustellen und baustellenähnliche Einrichtungen 1 bis 10 1 -
Baustellen und baustellenähnliche Einrichtungen 11 bis 50 - 1
Baustellen und baustellenähnliche Einrichtungen ab 51 - 2, danach je weitere 50 Beschäftigte +1

Die Tabelle ist der Ausgangspunkt, nicht das Ende der Planung. Mehrere Gebäude, Etagen, lange Wege, Schichtbetrieb, Außenarbeit oder besondere Unfallgefahren können zusätzliche Kästen erforderlich machen. Die vertiefte Standortplanung behandelt der Ratgeber Wie viele Verbandkästen braucht ein Betrieb?.

Wo muss der Verbandkasten hängen?

Verbandkästen müssen dort liegen oder hängen, wo sie im Notfall ohne Verzögerung erreichbar sind. Nach ASR A4.3 soll die Entfernung von ständigen Arbeitsplätzen höchstens 100 Meter Wegstrecke oder eine Geschosshöhe betragen.

Ein geeigneter Standort erfüllt diese Punkte:

  • frei zugänglich und nicht in einem verschlossenen Schrank
  • geschützt vor Feuchtigkeit, Schmutz, Hitze und schädigenden Stoffen
  • mit dem Rettungszeichen für Erste Hilfe gekennzeichnet
  • Beschäftigten aus Unterweisung und Aushang bekannt
  • bei typischen Gefahrenbereichen schnell erreichbar
  • im Standortverzeichnis eindeutig benannt

Pausenräume, Eingangsbereiche oder Pförtnerstellen können geeignet sein, wenn sie während der Arbeitszeit zuverlässig zugänglich sind. Ein Büro der nur zeitweise anwesenden Führungskraft ist meist keine gute Wahl. Für abgelegene Arbeitsplätze, Baustellen, Außendienst oder Einsatzfahrzeuge braucht es eine eigene Lösung.

Was gehört in einen Erste-Hilfe-Kasten im Betrieb?

Die exakte Stückzahl hängt von DIN 13157 oder DIN 13169 ab. Zur Standardausstattung gehören insbesondere:

  • Wundschnellverbände, Fingerverbände und Pflasterstrips
  • Verbandpäckchen, Verbandtücher, Kompressen und Fixierbinden
  • Augenkompressen, Dreiecktücher und Kälte-Sofortkompressen
  • Einmalhandschuhe, Rettungsdecke, Schere und Folienbeutel
  • Feuchttücher zur Reinigung unverletzter Haut und Gesichtsmasken
  • Erste-Hilfe-Broschüre und Inhaltsverzeichnis

Die DIN-Fassungen 13157:2021-11 und 13169:2021-11 ergänzten unter anderem Gesichtsmasken, Feuchttücher und mehr Pflaster. Die DGUV erläutert diese Aktualisierung. Eine vollständige Liste mit Stückzahlen steht im Artikel Betriebsverbandkasten: Inhalt nach DIN.

Arzneimittel und Wunddesinfektionsmittel gehören nicht zur üblichen Verbandkastenfüllung. Zusätzliche medizinische Geräte, Antidote, Augenspülung oder spezielles Material können jedoch aus besonderen Gefährdungen folgen. Diese Entscheidung sollte fachkundig begründet werden.

Wie oft muss ein Verbandkasten geprüft werden?

Eine allgemeine gesetzliche Prüffrist von drei, sechs oder zwölf Monaten gibt es nicht. Der Betrieb legt einen passenden Turnus fest und kontrolliert zusätzlich nach jeder Benutzung, nach einem Standortwechsel und bei erkennbarer Beschädigung.

Die DGUV-FAQ zur Verbandkastenprüfung empfiehlt eine regelmäßige Kontrolle durch eine beauftragte Person, häufig durch Ersthelfende. Ein betrieblicher Monats-, Quartals- oder Halbjahresturnus kann sinnvoll sein. Er ist eine interne Festlegung und keine pauschale Rechtsfrist.

Bei jeder Kontrolle werden mindestens geprüft:

  1. Vollständigkeit: Fehlt verbrauchtes oder entnommenes Material?
  2. Verfallsdaten: Sind sterile Produkte noch verwendbar?
  3. Verpackungen: Sind sie geschlossen, trocken und unbeschädigt?
  4. Standort: Ist der Kasten sichtbar, zugänglich und richtig beschildert?
  5. Normstand: Passt die Füllung weiterhin zum vorgesehenen Kastentyp?
  6. Ergänzungen: Sind betriebsspezifische Mittel vorhanden und einsatzbereit?
  7. Nachfüllung: Wurde ein festgestellter Mangel tatsächlich beseitigt?

Eine ausführliche Prüfroutine und die erforderlichen Nachweisfelder stehen unter Verbandkasten prüfen.

Wer ist für Kontrolle und Nachfüllung verantwortlich?

Die Organisationsverantwortung liegt beim Arbeitgeber. Er kann die praktische Prüfung einer zuverlässigen und eingewiesenen Person übertragen, zum Beispiel Ersthelfenden, Sicherheitsbeauftragten, dem Facility Management oder einer zuständigen Führungskraft.

Eine belastbare Aufgabenverteilung beantwortet vier Fragen:

  • Wer kontrolliert welchen Standort?
  • Wer beschafft fehlendes Material?
  • Bis wann muss ein Mangel behoben sein?
  • Wer bestätigt die Erledigung?

Ersthelfende oder Sicherheitsbeauftragte unterstützen die Organisation. Ihre Beauftragung entbindet den Arbeitgeber nicht davon, geeignete Mittel bereitzustellen und die Umsetzung zu kontrollieren.

Welche Besonderheiten gelten für Werkstatt, Büro und Baustelle?

Die Standardtabelle unterscheidet Betriebsarten, doch die Gefährdungsbeurteilung bleibt entscheidend.

Bereich Zusätzliche Prüffrage
Büro und Verwaltung Sind alle Etagen, getrennten Gebäudeteile und Publikumsbereiche abgedeckt?
Produktion und Werkstatt Erfordern Schnitt-, Quetsch-, Verbrennungs- oder Stoffgefahren zusätzliche Mittel?
Lager und Logistik Bleibt Material auch an Rampen, Außenflächen und in Schichten erreichbar?
Baustelle Wandern Arbeitsbereiche oder Zugänge, sodass mobile Kästen nötig sind?
Außendienst und Fahrzeuge Ist ein geeigneter Kasten im Werkstattwagen oder Einsatzfahrzeug vorhanden?
Schulen und Betreuung Sind Bereiche, Ausflüge und besondere Zielgruppen berücksichtigt?

Zusatzmaterial darf nicht willkürlich beschafft werden. Auswahl, Anwendung, Verantwortlichkeit und Unterweisung müssen zusammenpassen. Bei chemischen, biologischen oder elektrischen Gefährdungen sollten Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und zuständiger Unfallversicherungsträger einbezogen werden.

Verbandkasten im Betrieb in sieben Schritten organisieren

  1. Betriebsart bestimmen: Verwaltung, Handel, Herstellung oder Baustelle richtig zuordnen.
  2. Beschäftigtenzahl ermitteln: Regelmäßig anwesende Beschäftigte und Schichten berücksichtigen.
  3. Bereiche kartieren: Gebäude, Etagen, Außenbereiche und Verkehrswege aufnehmen.
  4. Größe und Anzahl wählen: DIN 13157, DIN 13169 und die ASR-Tabelle anwenden.
  5. Gefährdungen ergänzen: Zusätzliche Mittel aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten.
  6. Standorte kennzeichnen: Zugänglichkeit, 100-Meter-Regel und Aushang prüfen.
  7. Betrieb sichern: Verantwortliche, Turnus, Nachfüllung und Änderungsanlässe festlegen.

Eine neue Tätigkeit, ein Umzug, veränderte Belegungszahlen oder ein Unfall sind Anlässe, Anzahl und Verteilung neu zu bewerten.

Was sollte dokumentiert werden?

Für die Kastenprüfung ist kein bundesweit vorgeschriebenes Formular notwendig. Ein kurzer Prüfvermerk macht offene Mängel und deren Erledigung jedoch nachvollziehbar.

Feld Beispiel
Standort und Kennung Werkstatt Halle 2, VK-04
Kastentyp DIN 13157, kleiner Kasten C
Prüfung 05.08.2026, vollständig bis auf zwei Pflasterstrips
Maßnahme Nachfüllung bis 07.08.2026
Verantwortung Name oder betriebliche Rolle
Abschluss ergänzt am 06.08.2026
Nächster Termin interner Prüftermin oder ereignisbezogene Kontrolle

Die Prüfung des Kastens ist von der Dokumentation einer konkreten Erste-Hilfe-Leistung zu trennen. Unfall- und Gesundheitsdaten gehören geschützt in das Verbandbuch, nicht auf eine offen einsehbare Kastencheckliste.

Häufige Fehler bei betrieblichen Verbandkästen

  • ein Kasten wird gekauft, aber keiner Person zur Kontrolle zugeordnet
  • Beschäftigtenzahl wird berücksichtigt, Etagen und Wegstrecken jedoch nicht
  • ein Kfz-Kasten wird ohne Prüfung als vollständige stationäre Lösung verwendet
  • nach einem Pflasterverbrauch erfolgt keine zeitnahe Nachfüllung
  • nur das aufgedruckte Ablaufdatum des gesamten Sets wird betrachtet
  • der Kasten hängt hinter einer verschlossenen Tür oder wird zugestellt
  • ergänzte Spezialmittel sind vorhanden, aber niemand ist zu ihrer Anwendung unterwiesen
  • DIN-Norm, gesetzliche Pflicht und betriebliche Gefährdungsbeurteilung werden gleichgesetzt

ArbeitsschutzPilot für Verbandkasten-Standorte

ArbeitsschutzPilot kann Standorte, Kastentypen, Prüftermine, Verantwortliche, Nachfüllaufgaben und Abschlussnachweise an einer Stelle verbinden. So wird aus einer einmaligen Beschaffung ein überprüfbarer Prozess der betrieblichen Erste-Hilfe-Organisation.

Quellenstand und fachliche Einordnung

Dieser Ratgeber wurde am 5. August 2026 anhand von § 10 ArbSchG, der Arbeitsstättenverordnung, der BAuA-Fassung der ASR A4.3, DGUV Vorschrift 1 sowie aktuellen DGUV-Informationen geprüft. Besonders hilfreich ist der DGUV-Fachbeitrag vom 30. März 2026 mit den aktuellen Stückzahlen und Hinweisen zur Verantwortung.

Die Tabellen bilden die allgemeine betriebliche Grundausstattung ab. Branchenspezifische Regeln, besondere Gefährdungen oder Vorgaben des zuständigen Unfallversicherungsträgers können zusätzliche Maßnahmen verlangen. Im Zweifel sollte die konkrete Ausstattung mit Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt oder Unfallversicherungsträger abgestimmt werden.