Braucht man eine Zulassung zum Erstellen von Fluchtplänen?

Für die Erstellung eines Flucht- und Rettungsplans nennen die hier ausgewerteten allgemeinen Arbeitsstättenregeln keine eigene staatliche Erstellerzulassung und keinen bestimmten Pflichtlehrgang. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede beliebige Person die fachliche Planung übernehmen kann. Entscheidend sind die Kenntnisse für die tatsächlich übernommene Aufgabe und die Bedingungen der Arbeitsstätte.

KomNet NRW beantwortet die Frage nach dem Ersteller entsprechend: Der Arbeitgeber muss geeignete, qualifizierte Personen auswählen; Brandschutzbeauftragte können ihn dabei unterstützen. Die Auskunft trennt ausdrücklich Arbeitsschutzrecht und mögliche zusätzliche bauordnungsrechtliche Anforderungen.

Die Arbeitgeberpflicht zur Aufstellung ergibt sich für erforderliche Pläne aus § 4 Absatz 4 ArbStättV. Ob ein Plan benötigt wird, ist eine andere Frage als die Auswahl seines Erstellers. Dafür gibt es den gesonderten Beitrag zur Flucht- und Rettungsplan-Pflicht.

Was bedeutet Fachkunde bei dieser Aufgabe?

Fachkunde ist aufgabenbezogen. § 2 Absatz 13 ArbStättV stellt auf die notwendigen Fachkenntnisse ab und nennt insbesondere passende Ausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende Tätigkeit. Die Kenntnisse müssen durch Fortbildungen aktuell gehalten werden. Ein Berufsname allein zeigt daher noch nicht, welche konkrete Arbeit jemand beherrscht.

Wichtig ist die Trennung zwischen Zeichnung und Beurteilung: § 3 Absatz 2 ArbStättV verlangt ausdrücklich eine fachkundige Gefährdungsbeurteilung. Verfügt der Arbeitgeber nicht über die notwendigen Kenntnisse, muss er sich fachkundig beraten lassen. Diese Vorschrift ist kein eigener „Fluchtplan-Zeichnerschein“.

Für die Personenauswahl heißt das: Wer bestätigte Angaben grafisch umsetzt, benötigt andere Fähigkeiten als jemand, der eine ungeklärte Fluchtwegführung bewertet. Werden beide Leistungen zusammen vergeben, müssen auch beide fachlich abgedeckt sein. Ein gutes Zeichenprogramm schließt eine Lücke bei der Beurteilung nicht.

Welche Personen kommen für welche Arbeiten infrage?

Interne Beschäftigte und externe Dienstleister können mitwirken. Entscheidend ist nicht „intern oder extern“, sondern der nachgewiesene Beitrag zum konkreten Plan. Die folgende Zuordnung ist eine redaktionelle Auswahlhilfe, keine gesetzlich vorgeschriebene Stellenbesetzung.

Aufgabe Worauf es bei der Person ankommt
Fachliche Grundlagen beurteilen Sie kann die Anforderungen auf das Objekt anwenden, widersprüchliche Angaben erkennen und Fragen außerhalb ihrer Kenntnisse an geeignete Fachleute weitergeben.
Plan zeichnen Sie kann bestätigte Grundrisse und Angaben lesbar, mit passenden Sicherheitszeichen und richtigem Standortbezug darstellen.
Ergebnis prüfen Sie versteht die übernommenen Prüfthemen und kann Abweichungen zwischen Zeichnung, bestätigten Grundlagen und tatsächlichen Verhältnissen benennen.
Betrieblichen Einsatz organisieren Sie besitzt die erforderlichen Befugnisse und Mittel, um offene Maßnahmen, Aushang, Unterweisung und spätere Änderungen zu veranlassen.

Ein Brandschutzbeauftragter kann fachlich unterstützen und je nach Kenntnissen auch Pläne bearbeiten. Seine Bestellung beweist aber nicht automatisch Zeichenpraxis oder Erfahrung mit jeder Gebäudeart. Welche weiteren Tätigkeiten zu seiner Rolle gehören, erläutert Brandschutzbeauftragter: Aufgaben.

Auch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, ein Architekt oder eine CAD-Fachkraft sollte den übernommenen Umfang konkret erläutern können. Umgekehrt ist ein Brandschutzhelfer nicht bereits wegen seiner Helferausbildung für die vollständige Planerstellung qualifiziert. Zusätzliche einschlägige Kenntnisse können vorhanden sein; sie müssen gesondert betrachtet werden.

Eine Person darf mehrere Arbeiten übernehmen, soweit sie dafür geeignet ist. Die Tabelle bedeutet weder, dass vier Personen beschäftigt werden müssen, noch dass aus den genannten allgemeinen Vorschriften für jeden Plan zwingend eine unabhängige Zweitprüfung folgt.

Wie lässt sich die Fachkunde vor einer Beauftragung prüfen?

Bitten Sie um aufgabenbezogene Belege statt nur um eine Liste von Zertifikaten. Ein anonymisierter Musterplan kann beispielsweise zeigen, ob die Person ihre Entscheidungen erklären kann. Er beweist nicht, dass sie die Verhältnisse in Ihrem Gebäude bereits kennt.

Diese sechs Fragen helfen bei interner Auswahl und Dienstleistergesprächen:

  1. Welche vergleichbaren Aufgaben haben Sie selbst übernommen? Lassen Sie sich Gebäudeart, Nutzung und eigenen Anteil erklären. „Unser Büro macht Brandschutz“ unterscheidet nicht zwischen Aufnahme, Zeichnung und fachlicher Bewertung.
  2. Welche Anforderungen wenden Sie an? Die Person sollte den Bezug von ASR A2.3, ASR A1.3 und vereinbarten Normanforderungen erklären können. Ein pauschaler Hinweis auf DIN-Konformität genügt als Erläuterung nicht.
  3. Wie prüfen Sie die Verlässlichkeit der Objektangaben? Fragen Sie, wer die Angaben vor Ort bestätigt und wie widersprüchliche Pläne, Fotos oder Auskünfte geklärt werden.
  4. Wo endet Ihr Auftrag? Lassen Sie benennen, welche Beurteilungen, Prüfungen oder Abstimmungen ausdrücklich nicht enthalten sind und wer sie dann übernimmt.
  5. Wie erkennen und bearbeiten Sie Fehler? Ein geeignetes Beispiel ist eine Abweichung zwischen Beschilderung und Plan. Erwarten Sie eine nachvollziehbare Klärung, nicht lediglich die Aussage, die Software prüfe alles.
  6. Wie halten Sie Ihre Kenntnisse aktuell? Fragen Sie nach den fachlich relevanten Themen der letzten Fortbildung und danach, welche Änderungen für die Arbeit bedeutsam waren.

Als fachlicher Bezug dienen unter anderem ASR A2.3 Abschnitt 10 für aktuelle, lesbare und mit anderen erforderlichen Plänen abgestimmte Darstellungen sowie ASR A1.3 Abschnitt 6 für Inhalt und Gestaltung. Die Einzelheiten zur Gestaltungsnorm bleiben im Beitrag zu DIN ISO 23601.

Eine fehlende Referenz muss nicht automatisch zum Ausschluss führen. Bei wenig Erfahrung kann eine begrenzte Zeichenaufgabe mit geeigneter Anleitung und Prüfung passen. Eine ungeklärte fachliche Gesamtplanung sollte dagegen nicht allein mit dem Versprechen vergeben werden, man werde sich einarbeiten.

Reicht ein Seminar oder Zertifikat als Nachweis?

Ein Lehrgang kann benötigtes Wissen vermitteln oder auffrischen. Prüfen Sie aber, was der Abschluss tatsächlich bescheinigt: Teilnahme, eine bestandene Prüfung oder eine bestimmte personenbezogene Zertifizierung sind unterschiedliche Aussagen. Hinzu kommen Lehrgangsinhalte, Voraussetzungen und die Frage, ob das Gelernte zur geplanten Aufgabe passt.

Ein konkretes Beispiel liefert die TÜV Rheinland Akademie mit ihrem Lehrgang zur fachkundigen Person für Feuerwehrpläne sowie Flucht- und Rettungspläne. Die eingesehene Angebotsseite nennt acht Unterrichtseinheiten und als Abschluss eine Teilnahmebescheinigung. Das belegt das angebotene Schulungsformat, aber keine allgemeine staatliche Zulassung für sämtliche Planungsleistungen.

Für den Auftrag ist deshalb aussagekräftiger, wenn jemand zusätzlich erläutert, wie er das Wissen anwendet, welche vergleichbaren Aufgaben er bearbeitet hat und wann er weitere Fachkunde hinzuzieht. Ein Seminarname ersetzt diesen Abgleich nicht.

Wer prüft und wer gibt den Plan frei?

Klären Sie vorab, was „geprüft“ oder „freigegeben“ bedeutet. Eine Bestätigung der Raumbezeichnungen ist keine Prüfung der Fluchtwegführung. Eine Kontrolle der Zeichnung anhand gelieferter Unterlagen ist wiederum keine Bestätigung, dass diese Unterlagen den aktuellen Gebäudestand abbilden.

Die fachliche Rückmeldung sollte erkennen lassen, welche Fragen untersucht wurden, wer sie beantwortet hat und welche Planfassung betroffen ist. Die betriebliche Entscheidung über den Einsatz muss anschließend auf geklärten Grundlagen beruhen. Eine Unterschrift beseitigt keinen offenen Sicherheitsmangel.

Eine allgemeine Pflicht, jeden Flucht- und Rettungsplan durch die Feuerwehr genehmigen zu lassen, ergibt sich aus den hier herangezogenen Arbeitsstättenregeln nicht. Zusätzliche Anforderungen können sich jedoch aus anderen Rechtsgebieten oder objektbezogenen Vorgaben ergeben. Klären Sie solche Anforderungen mit der zuständigen Stelle. Verwechseln Sie dabei Flucht- und Rettungspläne für Gebäudenutzer nicht mit Feuerwehrplänen für Einsatzkräfte.

Überträgt ein Zeichenauftrag die Arbeitgeberpflichten?

Ein Auftrag zur grafischen Erstellung und die Übertragung von Arbeitsschutzpflichten zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung sind nicht dasselbe. § 13 Absatz 2 ArbSchG sieht für die letztgenannte Beauftragung zuverlässige, fachkundige Personen und eine schriftliche Übertragung vor. Ein Angebot über die Lieferung von Plan-PDFs belegt für sich genommen keine solche Pflichtenübertragung.

Beschreiben Sie deshalb getrennt, welche Leistung geliefert wird und ob darüber hinaus Aufgaben mit eigener Verantwortung übertragen werden sollen. Aufgabenbereich, Grenzen und zugehörige Befugnisse müssen zusammenpassen. Bei einer rechtlichen Pflichtenübertragung ist eine auf den Einzelfall abgestimmte Prüfung sinnvoll.

Nach § 3 ArbSchG muss der Arbeitgeber eine geeignete Arbeitsschutzorganisation und die erforderlichen Mittel sicherstellen sowie Maßnahmen auf Wirksamkeit prüfen und anpassen. Die Bezahlung eines Dienstleisters erledigt diese Organisationsaufgabe nicht.

Beispiel: CAD-Fachkraft und Betrieb teilen sich die Arbeit

Fiktiver Fall: Ein Unternehmen beauftragt eine CAD-Fachkraft mit neuen Plänen für einen Bürobereich. Die Haustechnik kennt Räume und Einrichtungen. Bei der Abstimmung fällt auf, dass ein Besprechungsraum künftig als regelmäßig genutzter Schulungsraum dienen soll. Ob die vorhandenen Fluchtwegfestlegungen zur geänderten Nutzung passen, ist noch nicht geklärt.

Die CAD-Fachkraft kann den geänderten Raum zeichnen. Die Haustechnik kann die aktuelle Einrichtung bestätigen. Keine dieser beiden Fähigkeiten beantwortet für sich genommen die fachliche Frage zur neuen Nutzung.

Der Arbeitgeber lässt diese Frage durch eine für die Beurteilung geeignete Person klären. Erst die bestätigten Ergebnisse werden zur Grundlage der endgültigen Darstellung. Im Übergabenachweis steht anschließend nicht pauschal „alles geprüft“, sondern beispielsweise:

  • Haustechnik: tatsächliche Raumaufteilung und Einrichtungsstandorte bestätigt;
  • fachliche Beratung: Auswirkungen der geänderten Nutzung im vereinbarten Umfang beurteilt und Ergebnis dokumentiert;
  • CAD-Fachkraft: bestätigte Angaben umgesetzt und grafische Darstellung geprüft;
  • betriebliche Verantwortliche: erforderliche Maßnahmen und Einführung organisiert.

Das Beispiel zeigt die Bedeutung klarer Aufgabengrenzen, nicht eine vorgeschriebene Vier-Personen-Lösung. Den vollständigen Arbeitsablauf behandelt Flucht- und Rettungsplan erstellen.

Was gilt bei gemieteten Flächen und mehreren Arbeitgebern?

Auch als Mieter bleibt ein Arbeitgeber für die Erfüllung seiner arbeitsschutzrechtlichen Pflichten verantwortlich. Wer Grundrisse beschafft, eine gemeinsame Erstellung beauftragt oder vertraglich Kosten trägt, ist davon zu unterscheiden. Vermieter können daneben eigene Pflichten haben; deren Umfang lässt sich nicht allein aus der Bezeichnung „Vermieter“ ableiten.

Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, verlangt § 8 ArbSchG Zusammenarbeit und, soweit erforderlich, gegenseitige Information sowie abgestimmte Schutzmaßnahmen. Für die Planbearbeitung sollte insbesondere feststehen, wer Angaben zu gemeinsamen Fluren, Treppen und Ausgängen bestätigt und Änderungen weitergibt.

Vermeiden Sie die Annahme, ein Plan des Gebäudeeigentümers decke ohne Abgleich jede spätere Nutzung ab. Weitergehende Anforderungen und die Einordnung verschiedener Regelwerke erläutert Flucht- und Rettungsplan: Vorschriften.

Auswahlentscheidung kurz dokumentieren

Ein nachvollziehbarer Auswahlvermerk verbindet Person, Aufgabe und Nachweis. Die folgende Kopiervorlage ist eine redaktionelle Arbeitshilfe, weder ein amtliches Formular noch eine Pflichtenübertragung nach § 13 ArbSchG:

  • Aufgabe und Objekt: Welche fachlichen oder zeichnerischen Arbeiten sind umfasst?
  • Ausgewählte Person: Wer übernimmt sie konkret?
  • Eignungsbelege: Welche Ausbildung, einschlägige Erfahrung, Arbeitsprobe oder Fortbildung passt dazu?
  • Aufgabengrenzen: Welche Fragen übernimmt eine andere benannte Person?
  • Noch fehlende Grundlagen: Was muss vor der Bearbeitung oder endgültigen Ausgabe geklärt werden?
  • Auswahlentscheidung: Wer hat den Umfang geprüft und die Beauftragung wann veranlasst?

Halten Sie später auch fest, wer Änderungen fachlich beurteilt und wer sie in die Zeichnung überträgt. Die Zuständigkeit endet nicht automatisch mit der ersten Lieferung. Für den laufenden Betrieb hilft der Beitrag zur Aktualisierung von Flucht- und Rettungsplänen.

Quellenstand und Grenzen

Redaktionell überarbeitet am 8. September 2026 auf Basis der verlinkten gesetzlichen Vorschriften, ASR-Abschnitte, der KomNet-Auskunft und der genannten Lehrgangsbeschreibung. Die Auswahlfragen und das Fallbeispiel sind redaktionelle Arbeitshilfen; sie stellen keine durchgeführte Objektprüfung dar.

Der Beitrag behandelt allgemeine Anforderungen für Arbeitsstätten in Deutschland. Er ersetzt weder fachkundige Beratung zum konkreten Gebäude noch eine rechtliche Prüfung von Pflichtenübertragungen, Mietverträgen oder besonderen Auflagen. Eine Begutachtung durch einen externen Sachverständigen wird damit nicht behauptet.