ArbStättV: Bedarf und Arbeitgeberpflicht
Die Arbeitsstättenverordnung ist der Ausgangspunkt für die Pflichtfrage. Sie verlangt einen Flucht- und Rettungsplan, wenn Lage, Ausdehnung oder Art der Nutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Diese Bewertung gehört in die Gefährdungsbeurteilung.
- Lage, Ausdehnung und Nutzung der Arbeitsstätte prüfen
- ortsunkundige Personen und besondere Gefährdungen berücksichtigen
- Ergebnis mit Begründung und Datum dokumentieren
- Planbedarf bei Änderungen erneut bewerten
ASR A2.3 und ASR A1.3 verbinden
ASR A2.3 konkretisiert Anforderungen rund um Fluchtwege, Notausgänge und das Verhalten bei Gefahr. ASR A1.3 ist für Sicherheitskennzeichnung wichtig. Beide Regeln sollten gemeinsam betrachtet werden, weil Plan, Beschilderung und reale Wege zusammenpassen müssen.
- Fluchtwege, Notausgänge und Sammelstelle abgleichen
- Sicherheitszeichen und Legende konsistent verwenden
- Aushangorte mit Standortbezug prüfen
- Beschäftigte zu Plan und Verhalten im Gefahrenfall unterweisen
DIN ISO 23601 richtig einordnen
DIN ISO 23601 beschreibt wichtige Anforderungen an Darstellung und Aufbau von Flucht- und Rettungsplänen. Für den Betrieb ist sie aber kein Ersatz für eine fachkundige Prüfung der konkreten Arbeitsstätte.
- Plan lagerichtig zum Betrachter ausrichten
- Standort, Fluchtwege, Erste Hilfe und Brandschutz zeigen
- Normbezug, Planstand und Quelle dokumentieren
- alte Versionen konsequent entfernen
Vorschriften in Nachweise übersetzen
Eine Quellenliste allein verbessert den Arbeitsschutz nicht. Jede Vorschrift sollte in eine konkrete Aufgabe übersetzt werden: prüfen, freigeben, aushängen, unterweisen, üben und aktualisieren.
- Verantwortliche für Erstellung und Freigabe benennen
- Aushangorte und Planvarianten führen
- Unterweisung und Evakuierungsübung zuordnen
- Review bei Umbau, Nutzungsänderung oder Mängeln auslösen
Dokumentation mit ArbeitsschutzPilot
ArbeitsschutzPilot erstellt keine Planzeichnung. Das System hilft, Vorschriftenbezug, Planversion, Aushangorte, Unterweisungen, Übungen und Maßnahmen nachvollziehbar zusammenzuführen.