Was verlangt AMR 5.1 vom Arbeitgeber?
Die AMR 5.1 der BAuA beschreibt, in welcher Form Arbeitgeber Angebotsvorsorge nach § 5 Absatz 1 ArbMedVV anbieten und das wiederkehrende Angebot nachweisen können. Sie gilt außerdem für nachgehende Vorsorge nach § 5 Absatz 3. Der Stand der amtlichen Regelliste nennt die Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 und die letzte Änderung vom 23. Dezember 2014.
Der Regelweg besteht aus drei Teilen:
- Das Angebot erreicht jede betroffene Person persönlich.
- Brief oder E-Mail enthält fünf vorgeschriebene Informationen.
- Der Betrieb erklärt einen konkret nutzbaren Weg zum Vorsorgetermin.
AMR 5.1 bestimmt nicht, welche Tätigkeit Angebotsvorsorge auslöst. Diese Zuordnung folgt aus Gefährdungsbeurteilung und ArbMedVV-Anhang. Die ausführliche Anlassprüfung steht auf der Seite zur Angebotsvorsorge nach ArbMedVV. Hier geht es um das Schreiben, dessen Versand und den Arbeitgebernachweis.
Welche rechtliche Wirkung hat eine AMR?
Arbeitsmedizinische Regeln werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemacht. Wer eine veröffentlichte Regel anwendet, kann sich nach § 3 Absatz 1 ArbMedVV für deren Regelungsbereich auf die gesetzliche Vermutungswirkung stützen.
Eine abweichende Lösung ist nicht pauschal verboten. Der Arbeitgeber muss damit jedoch mindestens dieselbe Sicherheit und denselben Gesundheitsschutz erreichen. Wer etwa ein anderes digitales Verfahren statt einer persönlichen E-Mail verwendet, sollte deshalb belegen können, dass Empfängerzuordnung, Informationsgehalt, Zugang und Nachweis mindestens gleichwertig sind.
| Regelwerk | Beantwortete Frage | Nicht sein Thema |
|---|---|---|
| ArbMedVV-Anhang | Welche Tätigkeit löst welche Vorsorgeart aus? | Formulierung des Anschreibens |
| AMR 5.1 | Wie wird Angebotsvorsorge persönlich angeboten? | vollständige Liste aller Vorsorgeanlässe |
| AMR 2.1 | Wann sind erste und weitere Angebote fällig? | Inhalt des Einladungsschreibens |
| AMR 6.3 | Was steht nach einem wahrgenommenen Termin in der Bescheinigung? | Nachweis eines bloßen Angebots |
| Vorsorgekartei | Welche Angaben werden über tatsächlich stattgefundene Vorsorge geführt? | Ersatz für den Versandnachweis |
In welcher Form muss das Angebot zugehen?
AMR 5.1 schreibt eine personenbezogene Mitteilung als Schriftstück oder in Textform vor. Seit der Änderung von 2014 nennt die Regel die E-Mail ausdrücklich als Beispiel. Die Änderungsbekanntmachung der BAuA erläutert, dass dadurch auch eine E-Mail ohne elektronische Signatur ausreicht.
| Übermittlungsweg | Einordnung im Regelweg | Prüfpunkt |
|---|---|---|
| persönlich adressierter Papierbrief | geeignet | richtige Person, vollständiger Inhalt, Versanddatum |
| individuelle E-Mail | geeignet | persönliche Zuordnung, erreichbares Postfach, gespeicherte Fassung |
| Serienbrief mit individuellen Empfängerdaten | möglich | jeder Datensatz muss einer betroffenen Person zugeordnet sein |
| personalisierte Nachricht im Beschäftigtenportal | abweichender digitaler Weg, Gleichwertigkeit dokumentieren | dauerhafter Zugriff, Abrufnachweis, vollständiger Text |
| allgemeine Rundmail an die Belegschaft | nicht ausreichend | keine persönliche Zuordnung zur festgestellten Gefährdung |
| Aushang am schwarzen Brett | nicht ausreichend | weder persönliche Übermittlung noch verlässlicher Zugangsnachweis |
| mündlicher Hinweis durch die Führungskraft | nicht ausreichend | Schrift- oder Textform und Pflichtinformationen fehlen |
| bloßer Link zu einer Buchungsseite | nicht ausreichend | gesetzlicher Grund, Gefährdung und Rechte sind nicht erklärt |
KomNet Nordrhein-Westfalen bestätigt die persönliche E-Mail als zulässigen Weg und grenzt sie von einer allgemeinen Rundmail ab. Bei elektronischer Zustellung muss der Betrieb trotzdem prüfen, ob die betroffene Person das verwendete Postfach tatsächlich erreichen kann. Eine technisch versandte Nachricht an eine alte oder gesperrte Adresse trägt den Nachweis nicht zuverlässig.
Welche fünf Angaben fordert AMR 5.1?
Ein vollständiges Angebot braucht fünf Informationsgruppen. Hinzu kommt die Erläuterung, wie die beschäftigte Person einen Termin bei der beauftragten arbeitsmedizinischen Stelle erhält.
| Pflichtinformation | Inhalt für das Schreiben | Häufiger Fehler |
|---|---|---|
| gesetzliche Angebotspflicht | Arbeitgeber ist nach ArbMedVV verpflichtet, arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten | Formulierung als freiwillige Firmenleistung |
| konkrete Gefährdung | Tätigkeit oder Gefährdungen nennen, die das Angebot auslösen; ein Auszug aus der Gefährdungsbeurteilung kann ergänzen | nur ein altes G-Kürzel ohne Tätigkeitsbezug |
| keine Benachteiligung | Annahme und Ablehnung führen nicht zu Nachteilen | Druck zur Teilnahme oder Nachfrage nach einem Ablehnungsgrund |
| Kosten und Arbeitszeit | keine Kosten für Beschäftigte; Vorsorge soll in der Regel in der Arbeitszeit stattfinden | Verweis auf Freizeit oder Eigenzahlung |
| Vorsorgebescheinigung | beschäftigte Person und Arbeitgeber erhalten nach dem Termin eine Bescheinigung ohne medizinische Befunde | Ankündigung eines Untersuchungsergebnisses für die Personalabteilung |
Der aktuelle § 6 Absatz 3 Nummer 3 ArbMedVV beschreibt die organisatorischen Angaben der Vorsorgebescheinigung genauer: Sie weist Teilnahme, Vorsorgedatum, Anlass und den aus ärztlicher Sicht angezeigten Folgetermin aus. Diagnosen, Messwerte und Befunde erhält der Arbeitgeber nicht.
Der Terminweg ist ein eigener Pflichtbaustein
Nach den fünf Informationen erklärt der Arbeitgeber die betriebsspezifische Verfahrensweise. Ein Hinweis wie “Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Termin” bleibt zu offen, wenn weder Stelle noch Kontakt oder Verfahren genannt werden.
Ein nutzbarer Terminweg nennt zum Beispiel:
- Name des arbeitsmedizinischen Dienstes oder der zuständigen Praxis
- Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder internes Buchungsportal
- erforderliches Stichwort oder persönliche Kennung
- vorhandene Zeitfenster oder den nächsten betriebsärztlichen Besuch
- Ansprechpartner bei technischen oder sprachlichen Hürden
- Vorgehen, falls die genannte Stelle nicht erreichbar ist
Muster für ein Angebot nach AMR 5.1
Das folgende redaktionelle Muster bildet die Pflichtinformationen der Regel ab. Es ist kein amtliches Formular und muss an Gefährdungsbeurteilung, Vorsorgeanlass, Unternehmen und Terminverfahren angepasst werden.
Die amtliche AMR-5.1-Datei enthält ebenfalls Musteranschreiben. Eine weitere Formularfassung stellt die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe bereit. Vor der Verwendung ist auch dort der eigene Anlass einzusetzen.
Betreff: Persönliches Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge
Guten Tag [Name],
aufgrund der Gefährdungsbeurteilung sind Sie bei Ihrer Tätigkeit [konkrete Tätigkeit] der Gefährdung [Gefährdung oder Wortlaut des ArbMedVV-Anhangs] ausgesetzt. Wir sind deshalb nach § 5 Absatz 1 ArbMedVV verpflichtet, Ihnen arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten.
Sie entscheiden selbst, ob Sie das Angebot annehmen. Weder Annahme noch Ablehnung führen zu einem Nachteil. Die Vorsorge ist für Sie kostenfrei und soll in der Regel während der Arbeitszeit stattfinden.
Nach einem wahrgenommenen Termin erhalten Sie und wir eine Vorsorgebescheinigung. Sie enthält die gesetzlich vorgesehenen Angaben zu Teilnahme, Datum, Anlass und nächstem Termin, jedoch keine Diagnosen oder medizinischen Befunde.
Einen Termin erhalten Sie bei [arbeitsmedizinische Stelle] über [Telefon, E-Mail oder Buchungsweg]. Bei Rückfragen zum organisatorischen Ablauf wenden Sie sich an [betriebliche Kontaktperson und Kontakt].
Freundliche Grüße
[Arbeitgeber oder verantwortliche Person]
Ausgefülltes Kurzbeispiel für Bildschirmarbeit
Eine persönliche E-Mail kann so beginnen:
Aufgrund Ihrer Tätigkeit an Bildschirmgeräten bieten wir Ihnen arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 1 ArbMedVV an. Die Teilnahme ist freiwillig, kostenfrei und soll in der Regel während Ihrer Arbeitszeit stattfinden. Annahme und Ablehnung haben keine Nachteile. Ihren Termin buchen Sie direkt beim arbeitsmedizinischen Dienst unter [Kontakt].
Das Beispiel ersetzt nicht die restlichen Informationen zur Vorsorgebescheinigung und zum vollständigen Terminweg. Es zeigt jedoch, wie der abstrakte Anlass in eine verständliche, personenbezogene Nachricht übersetzt werden kann.
Was reicht für den Nachweis des Angebots?
AMR 5.1 will dem Arbeitgeber einen Weg eröffnen, regelmäßige Angebote nachzuweisen. Sie verlangt kein bestimmtes Softwarefeld und keine unterschriebene Ablehnung. Der Nachweis sollte aber zeigen, wer wann welches vollständige Schreiben auf welchem Weg erhalten sollte.
| Nachweisfeld | Sinnvolle Angabe | Nicht speichern |
|---|---|---|
| Empfänger | Name oder eindeutige Personalzuordnung | Gesundheitsangaben |
| Vorsorgeanlass | konkrete Tätigkeit und Gefährdung | pauschales Kürzel ohne Erklärung |
| Angebotszeitpunkt | Versanddatum und gegebenenfalls Uhrzeit | nachträglich geschätztes Datum |
| Übermittlungsweg | Brief, persönliche E-Mail oder gleichwertiger digitaler Kanal | Zugangsdaten oder private Passwörter |
| Dokumentfassung | unveränderbare Kopie oder Versionskennung | spätere Fassung anstelle des versandten Textes |
| Versandbeleg | Postausgang, E-Mail-Protokoll oder Portalereignis | Inhalt privater Kommunikation |
| Wiedervorlage | nächstes spätestes Angebotsdatum und Fristquelle | vermuteter medizinischer Grund für eine frühere Frist |
Eine Empfangs- oder Lesebestätigung kann die Beweislage verbessern. Sie ist aber kein Pflichtinhalt, den AMR 5.1 von Beschäftigten verlangt. Bleibt eine elektronische Bestätigung aus, kann ein erneuter persönlicher Versand auf einem geeigneten Weg sinnvoll sein. Der Arbeitgeber sollte dabei nicht aus fehlender Rückmeldung auf einen medizinischen Wunsch oder eine Ablehnung schließen.
Wird ein Standardtext geändert, sollte die neue Fassung eine eigene Versionskennung erhalten. So lässt sich später feststellen, welche Pflichtinformationen im konkreten Versand enthalten waren und welche Vorlage erst danach galt.
Angebotsnachweis und Vorsorgekartei sind zwei Datensätze
Die Trennung verhindert einen häufigen Dokumentationsfehler:
- Angebotsnachweis: belegt das persönliche Angebot, auch wenn kein Termin stattfindet.
- Vorsorgekartei: erfasst nach § 3 Absatz 4 ArbMedVV, dass, wann und aus welchen Anlässen Vorsorge tatsächlich stattgefunden hat.
- Ärztliche Dokumentation: enthält Anamnese, Befunde, Ergebnisse und Beratung und bleibt bei der ärztlichen Stelle.
Eine abgelehnte oder unbeantwortete Einladung darf nicht als durchgeführte Vorsorge in die Kartei eingetragen werden. Umgekehrt ersetzt eine später eingehende Vorsorgebescheinigung nicht den Nachweis, dass das erste Angebot rechtzeitig zuging.
Was folgt auf Annahme, Ablehnung oder keine Antwort?
Die Angebotspflicht ist mit dem persönlichen, vollständigen und rechtzeitigen Angebot erfüllt. Der weitere Status steuert Terminzugang und Wiedervorlage, nicht die medizinische Entscheidung.
| Reaktion | Nächster betrieblicher Schritt | Datenschutzgrenze |
|---|---|---|
| Angebot wird angenommen | Terminweg bereitstellen; nach dem Termin Vorsorgebescheinigung organisatorisch verarbeiten | keine Befunde oder Untersuchungsdetails anfordern |
| Angebot wird ausdrücklich abgelehnt | Angebotsnachweis und nächste Frist führen | keinen gesundheitlichen Ablehnungsgrund verlangen |
| keine Antwort | Zugang offenhalten, Versandnachweis prüfen und gegebenenfalls erneut zustellen | Schweigen nicht als medizinische Erklärung deuten |
| Nachricht ist unzustellbar | Empfängerdaten korrigieren und erneut persönlich anbieten | keine bloße Systemmeldung als wirksamen Zugang behandeln |
| Person wechselt Tätigkeit | neue Gefährdungsbeurteilung und Vorsorgeanlässe prüfen | alte Einladung nicht pauschal fortschreiben |
| Beschäftigungsverhältnis endet | nachgehende Vorsorge und mögliche Übergabe an Unfallversicherungsträger prüfen | Einwilligungsvoraussetzung für Unterlagenübergabe beachten |
Die reine Ablehnung sperrt eine Tätigkeit mit Angebotsvorsorge nicht. Anders ist der Rechtsweg bei Pflichtvorsorge: Dort darf die einschlägige Tätigkeit nur nach Teilnahme ausgeübt werden. AMR 5.1 sollte deshalb nicht als Einladungsschablone verwendet werden, die Pflicht- und Angebotsvorsorge sprachlich vermischt.
Wann muss das Angebot wiederholt werden?
§ 5 Absatz 1 ArbMedVV verlangt das Angebot vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen. Ein ausgeschlagenes Angebot beendet diese Pflicht nicht.
AMR 5.1 verweist für “regelmäßig” auf AMR 2.1. Für die Terminsteuerung genügen hier die Übergabedaten:
- erstes Angebot innerhalb der drei Monate vor Tätigkeitsaufnahme
- zweites Angebot je nach Anlass spätestens sechs, zwölf oder 24 Monate nach Tätigkeitsbeginn
- jedes weitere Angebot spätestens 36 Monate nach der vorherigen Vorsorge oder dem vorherigen Angebot
- kürzere ärztliche Frist oder generell kürzere Arbeitsplatzfrist hat Vorrang
- veränderte Gefährdung kann eine frühere neue Prüfung auslösen
Die Berechnung mit Beispielen und Sonderfällen bleibt auf der Seite zu den AMR-2.1-Fristen. Im Angebotsnachweis sollte dennoch erkennbar sein, welche Fristquelle die gespeicherte Wiedervorlage trägt.
Was gilt für nachgehende Vorsorge?
Nachgehende Vorsorge ist eine besondere Angebotsvorsorge nach § 5 Absatz 3 ArbMedVV. Sie betrifft bestimmte beendete Tätigkeiten, bei denen Gesundheitsstörungen erst nach längerer Zeit auftreten können. AMR 5.1 wendet ihre Vorgaben zu persönlicher Form, Inhalt und Terminweg grundsätzlich entsprechend an.
Endet das Beschäftigungsverhältnis, überträgt der Arbeitgeber die Angebotspflicht auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger und überlässt erforderliche Unterlagen in Kopie, sofern die betroffene Person eingewilligt hat. Der Unfallversicherungsträger kann für seine späteren Angebote eine abweichende Regelung treffen. Ein allgemeines Abschiedsschreiben ohne konkreten Anlass und weiteren Zugangsweg deckt diese Prüfung nicht ab.
AMR-5.1-Check vor dem Versand
Ein Angebot ist versandbereit, wenn jede Frage mit Ja beantwortet werden kann:
- Wurde die betroffene Person anhand ihrer tatsächlichen Tätigkeit ermittelt?
- Ist das Schreiben persönlich adressiert?
- Wird die gesetzliche Angebotspflicht genannt?
- Sind Tätigkeit und auslösende Gefährdung konkret beschrieben?
- Ist zugesichert, dass Annahme und Ablehnung keine Nachteile haben?
- Sind Kostenfreiheit und Regelfall Arbeitszeit erklärt?
- Wird die Vorsorgebescheinigung ohne medizinische Ergebnisweitergabe erläutert?
- Sind arbeitsmedizinische Stelle und Terminweg praktisch nutzbar?
- Können versandte Fassung, Empfänger, Datum und Übermittlungsweg nachgewiesen werden?
- Ist die nächste Wiedervorlage aus der passenden Fristquelle gesetzt?
Ein fehlender Pflichtbaustein sollte vor dem Versand ergänzt werden. Ist die Gefährdung noch nicht belastbar zugeordnet, muss zuerst die Gefährdungsbeurteilung und der ArbMedVV-Anhang geprüft werden.
Typische Fehler und Korrekturen
| Fehler | Warum problematisch | Korrektur |
|---|---|---|
| “Wir bieten allen Mitarbeitenden einen Gesundheitscheck an” | keine persönliche Zuordnung und kein ArbMedVV-Anlass | betroffene Personen und konkrete Gefährdung nennen |
| nur “G37” oder “G20” im Betreff | frühere Kürzel beschreiben den aktuellen Rechtsanlass nicht vollständig | Tätigkeit nach ArbMedVV-Anhang ausschreiben |
| Pflichttermin und freiwilliges Angebot in einem Status | unterschiedliche Rechtsfolgen werden unkenntlich | Vorsorgeart vor Versand trennen |
| Bitte um medizinische Begründung einer Ablehnung | Arbeitgeber benötigt diese Gesundheitsinformation nicht | nur organisatorischen Status und Wiedervorlage führen |
| abgelehntes Angebot als Vorsorgetermin buchen | Vorsorge hat nicht stattgefunden | Angebot getrennt von Vorsorgekartei nachweisen |
| einmaliges Angebot ohne Folgefrist | § 5 verlangt regelmäßige Wiederholung | AMR-2.1-Frist am Angebotsdatum oder Tätigkeitsbeginn verankern |
| unpersönlicher Aushang mit QR-Code | kein persönliches Angebot nach dem AMR-Regelweg | individuelle Nachricht mit ergänzendem QR-Code senden |
Quellenstand und Grenze dieser Seite
Geprüft wurde die Rechtslage am 20. August 2026 anhand der aktuellen konsolidierten ArbMedVV, der amtlichen AMR 5.1 einschließlich ihrer Änderung von 2014 sowie AMR 2.1. Die ArbMedVV wurde zuletzt durch die Verordnung vom 11. Mai 2026 geändert. Maßgeblich bleiben die jeweils aktuellen amtlichen Fassungen und die konkrete Gefährdungsbeurteilung.
Diese Seite beantwortet ausschließlich Form, Pflichtinformationen, Muster und Nachweis nach AMR 5.1. Die vollständigen Tätigkeitsanlässe stehen im Beitrag zur Angebotsvorsorge, die allgemeine Systematik in der ArbMedVV, die Bescheinigung nach dem Termin in AMR 6.3 und die formale Kartei über stattgefundene Termine in der Vorsorgekartei. Der Beitrag ersetzt keine rechtliche oder arbeitsmedizinische Einzelfallberatung.