AMR 2.1 Fristen auf einen Blick
Die AMR 2.1 der BAuA konkretisiert, was „vor Aufnahme der Tätigkeit“ und „in regelmäßigen Abständen“ bei Pflicht- und Angebotsvorsorge bedeutet. Die Frist ist entweder der Abstand zwischen zwei Vorsorgeterminen oder, bei einem nicht angenommenen Angebot, zwischen zwei Angeboten.
| Stufe | Spätester Zeitpunkt | Ausgangsdatum |
|---|---|---|
| Erste Vorsorge | innerhalb der 3 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit | geplanter Tätigkeitsbeginn |
| Zweite Vorsorge bei H334, H317, sensibilisierenden oder toxischen Biostoffen sowie Feuchtarbeit | 6 Monate | tatsächliche Tätigkeitsaufnahme |
| Zweite Vorsorge bei Tropen, Subtropen oder sonstigem Auslandseinsatz mit besonderer Klima- und Infektionsgefährdung | 24 Monate | tatsächliche Tätigkeitsaufnahme |
| Zweite Vorsorge bei allen anderen Vorsorgeanlässen | 12 Monate | tatsächliche Tätigkeitsaufnahme |
| Jede weitere Vorsorge, einschließlich weiterer nachgehender Vorsorge | 36 Monate | vorherige Vorsorge oder vorheriges Angebot |
Diese Werte sind keine Standardtermine, die immer ausgeschöpft werden dürfen. Es sind Maximalfristen. Nur ein früherer Termin ist zulässig. Eine kürzere Frist aus der Vorsorgebescheinigung oder eine nach ärztlicher Beratung generell festgelegte Arbeitsplatzfrist ist deshalb verbindlich in der Terminplanung zu berücksichtigen.
Welche Fassung der AMR 2.1 ist aktuell?
Die aktuelle BAuA-Datei nennt die Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt vom 20. Juli 2016 und eine Korrektur der Überschrift vom 18. Juli 2025. Für den Versionsnachweis sollte der Betrieb nicht auf alte Tabellen mit dem Begriff „Vorsorgeuntersuchungen“ oder auf frühere G-Grundsatz-Fristen verweisen, sondern die aktuelle BAuA-Fundstelle speichern.
Arbeitsmedizinische Regeln geben den Stand der Arbeitsmedizin und gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Wer die bekannt gemachten Regeln einhält, kann nach § 3 ArbMedVV von der Erfüllung der konkretisierten Anforderungen ausgehen. Eine abweichende Umsetzung muss ein mindestens gleichwertiges Niveau beim Sicherheits- und Gesundheitsschutz erreichen. Die gesetzlichen Vorsorgeanlässe selbst stehen im Anhang der ArbMedVV, nicht in AMR 2.1.
So wird die Frist berechnet
Die Berechnung folgt nicht durchgehend demselben Ankerdatum. Gerade dadurch entstehen in Vorsorgekarteien vermeidbare Fehler.
- Vorsorgeanlass bestimmen: Tätigkeit, Exposition und Schutzmaßnahmen mit dem ArbMedVV-Anhang abgleichen.
- Vorsorgeart zuordnen: Pflichtvorsorge wird veranlasst, Angebotsvorsorge persönlich angeboten. Wunschvorsorge hat keine vorgegebene AMR-2.1-Frist.
- Tätigkeitsbeginn erfassen: Für die Erstvorsorge wird rückwärts, für die zweite Vorsorge ab diesem Datum vorwärts gerechnet.
- Ausnahme für die zweite Vorsorge prüfen: Sechs Monate, 24 Monate oder die allgemeine Grenze von zwölf Monaten auswählen.
- Folgetermin übernehmen: Nach einer Vorsorge hat das ärztlich festgelegte Datum aus der Vorsorgebescheinigung Vorrang, sofern es vor der Maximalfrist liegt.
- Änderungen beobachten: Neue Gefahrstoffe, höhere Expositionen oder andere Aufgaben können eine neue Prüfung auslösen, bevor der gespeicherte Termin erreicht ist.
Beispiel mit Tätigkeitsbeginn am 15. November 2026
Die erste Vorsorge muss im dreimonatigen Zeitraum vor Beginn veranlasst oder angeboten werden. Bei Pflichtvorsorge darf die Tätigkeit erst aufgenommen werden, wenn die beschäftigte Person an der Vorsorge teilgenommen hat.
Für die zweite Vorsorge ergeben sich drei mögliche Obergrenzen:
- bei Feuchtarbeit oder einem anderen Sechs-Monats-Anlass spätestens am 15. Mai 2027
- bei einem gewöhnlichen Vorsorgeanlass spätestens am 15. November 2027
- beim beschriebenen Auslandseinsatz spätestens am 15. November 2028
Findet die zweite Vorsorge im Sechs-Monats-Fall bereits am 20. April 2027 statt, liegt die allgemeine Obergrenze für die nächste Vorsorge am 20. April 2030. Nennt die Vorsorgebescheinigung den 20. April 2029, muss der Betrieb diesen früheren Termin verwenden.
Warum die 36 Monate nur eine Obergrenze sind
Der Arzt oder die Ärztin legt nach § 6 ArbMedVV individuell fest, wann weitere Vorsorge angezeigt ist. AMR 2.1 nennt dafür unter anderem:
- Wechselwirkungen zwischen Arbeit und körperlicher oder psychischer Gesundheit
- aktuelle Arbeitsplatzverhältnisse und Gefährdungsbeurteilung
- Auswertung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
- Erkenntnisse zur Früherkennung arbeitsbedingter Erkrankungen
- individuelle Exposition und Risikokonstellation
- Möglichkeit und Ergebnisse eines Biomonitorings
Ergeben diese Erkenntnisse unabhängig von einer einzelnen Person, dass die Maximalfrist für eine Tätigkeit zu lang ist, soll die arbeitsmedizinische Stelle dem Arbeitgeber generell kürzere Fristen vorschlagen. Medizinische Einzelheiten werden dabei nicht weitergegeben. Die organisatorische Konsequenz fließt in Gefährdungsbeurteilung und Terminsteuerung ein.
Was gilt bei abgelehnter Angebotsvorsorge?
Beschäftigte dürfen Angebotsvorsorge ablehnen. § 5 ArbMedVV verpflichtet den Arbeitgeber trotzdem, sie weiter in regelmäßigen Abständen anzubieten. Wurde kein kürzerer Arbeitsplatzabstand festgelegt, wird das nächste Angebot nach der einschlägigen AMR-Maximalfrist terminiert.
Das Angebot selbst muss die Anforderungen der AMR 5.1 erfüllen. Für die Fristenkontrolle genügen Angebotsdatum, Vorsorgeanlass, betroffene Tätigkeit und nächste Wiedervorlage. Eine Ablehnung wird als organisatorischer Status dokumentiert. Gründe, Diagnosen oder andere Gesundheitsangaben gehören nicht in diese Akte.
Mehrere Vorsorgeanlässe in einem Termin bündeln
Wer gleichzeitig Lärm, Feuchtarbeit und einem weiteren Vorsorgeanlass ausgesetzt ist, braucht keine unverbundenen Parallelkalender. AMR 2.1 strebt eine einheitliche Frist und einen ganzheitlichen Vorsorgetermin an. Für das erneute Angebot ist die kürzeste einschlägige Frist maßgeblich.
Beispiel: Die zweite Vorsorge zur Feuchtarbeit ist nach spätestens sechs Monaten fällig, die zweite Vorsorge wegen Lärm nach spätestens zwölf Monaten. Ein gemeinsamer Termin innerhalb der Sechs-Monats-Grenze kann beide Anlässe abdecken. Ein gemeinsamer Termin erst nach zwölf Monaten würde dagegen die kürzere Grenze überschreiten.
Die allgemeine Seite zur arbeitsmedizinischen Vorsorge erläutert Arten, Ablauf und Abgrenzung zur Eignung. Die AMR-2.1-Seite bleibt bei der Terminlogik.
Wann der Kalender vorzeitig neu geprüft werden muss
Eine gespeicherte Wiedervorlage schützt nicht vor geänderten Arbeitsbedingungen. AMR 2.1 verlangt bei einer Änderung der Gefährdung eine erneute Prüfung der Gefährdungsbeurteilung. Vorsorge kann dann unabhängig von der bisherigen Frist veranlasst oder angeboten werden.
Zusätzliche Anlässe ergeben sich direkt aus der ArbMedVV:
- Kennt der Arbeitgeber eine Erkrankung, die mit der Tätigkeit zusammenhängen kann, ist unverzüglich Angebotsvorsorge anzubieten.
- Nach Beendigung bestimmter im Anhang genannter Tätigkeiten beginnt nachgehende Vorsorge als besondere Angebotsvorsorge.
- Bei einem neuen Arbeitsplatz oder Arbeitgeber ist der konkrete Vorsorgeanlass neu zu beurteilen; ein altes Datum wird nicht ungeprüft übertragen.
Wunschvorsorge nach § 5a ArbMedVV folgt keinem festen AMR-Kalender. Sie ist auf Wunsch zu ermöglichen, sofern ein Gesundheitsschaden aufgrund der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Schutzmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann.
Nachgehende Vorsorge weiterführen
Nachgehende Vorsorge betrifft Tätigkeiten, bei denen Gesundheitsstörungen erst nach längerer Latenz auftreten können. Der ArbMedVV-Anhang nennt die konkreten Fälle. Nach dem ersten Angebot im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsende gilt für jede weitere nachgehende Vorsorge ebenfalls eine Obergrenze von 36 Monaten nach der vorherigen Vorsorge oder dem vorherigen Angebot.
Endet das Beschäftigungsverhältnis, überträgt der Arbeitgeber die weitere Angebotspflicht auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger und überlässt ihm die erforderlichen Unterlagen in Kopie, sofern die beschäftigte Person eingewilligt hat. Die DGUV-FAQ zur arbeitsmedizinischen Vorsorge beschreibt den Zuständigkeitswechsel und verweist auf DGUV Vorsorge.
Welche Daten in die Fristenmatrix gehören
Eine belastbare Terminsteuerung trennt Regelquelle, Berechnung und medizinische Vertraulichkeit.
| Feld | Zweck |
|---|---|
| Tätigkeit und Arbeitsbereich | Bezug zur konkreten Gefährdungsbeurteilung |
| Vorsorgeanlass und Vorsorgeart | Zuordnung zu ArbMedVV-Anhang und Pflicht-, Angebots- oder nachgehender Vorsorge |
| Tätigkeitsbeginn oder Tätigkeitsende | Anker für Erst-, Zweit- oder nachgehende Vorsorge |
| Letzter Vorsorgetermin oder letztes Angebot | Anker für weitere Fristen |
| AMR-Maximalfrist | dokumentierte Obergrenze von 6, 12, 24 oder 36 Monaten |
| Ärztlich genannter Folgetermin | verbindliche frühere Wiedervorlage aus der Vorsorgebescheinigung |
| Angebots- oder Teilnahmestatus | Nachweis des organisatorischen Schritts |
| Regelstand und Prüfdatum | nachvollziehbare Aktualitätskontrolle |
Die Vorsorgebescheinigung nach AMR 6.3 enthält Vorsorgeart, Anlass, Datum und nächsten Termin, aber keine Befunde oder Diagnosen. Diese Angaben werden datensparsam in der Vorsorgekartei geführt.
Sieben häufige Fristfehler
- Eintrittsdatum statt Tätigkeitsbeginn: Entscheidend ist die Aufnahme der gefährdenden Tätigkeit.
- Zweite Frist ab Erstvorsorge: Die sechs, zwölf oder 24 Monate laufen ab Tätigkeitsaufnahme.
- Pauschal 36 Monate: Diese Grenze gilt erst für jede weitere Vorsorge.
- Ärztlichen Termin verlängern: Eine frühere Angabe in der Bescheinigung darf nicht auf 36 Monate verschoben werden.
- Ablehnung beendet die Pflicht: Angebotsvorsorge muss trotz Ablehnung wieder angeboten werden.
- Längste Frist bei mehreren Anlässen: Für die Bündelung bestimmt die kürzeste Grenze den gemeinsamen Termin.
- Alte G-Fristen übernehmen: Für ArbMedVV-Vorsorge ist der aktuelle AMR-2.1-Rahmen maßgeblich; besondere Eignungsregeln sind getrennt zu behandeln.
Spezifische Suchfragen wie „G20 wie oft“ oder „G25 wie oft“ bleiben auf den jeweiligen Seiten G20 Untersuchung: Intervalle und G25 Untersuchung: Intervalle. Dort werden Anlass und Sonderkontext erläutert, ohne die AMR-Grundmatrix zu vervielfachen.
Quellenstand und Verantwortlichkeit
Geprüft wurden die AMR 2.1 mit dem auf der BAuA-Datei ausgewiesenen Korrekturstand 18. Juli 2025, die ArbMedVV in der aktuellen amtlichen Fassung, die BAuA-Übersicht der Arbeitsmedizinischen Regeln, die DGUV-FAQ und die BMAS-Fachseite zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Redaktionsstand ist der 14. August 2026.
Die betriebliche Fristenmatrix setzt die Gefährdungsbeurteilung und die ärztliche Vorsorgebescheinigung um. Sie ersetzt weder die fachliche Bestimmung des Vorsorgeanlasses noch die individuelle arbeitsmedizinische Festlegung. Bei widersprüchlichen Daten gilt die frühere rechtlich oder ärztlich begründete Grenze, bis der Sachverhalt fachkundig geklärt ist.