Was bedeutet Angebotsvorsorge?
Angebotsvorsorge ist eine Arbeitgeberpflicht mit freiwilliger Teilnahme. Sie gehört zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und soll Beschäftigte über die Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und ihrer Gesundheit beraten. Sie ist weder eine Tauglichkeitsprüfung noch die Erlaubnis, eine Tätigkeit auszuüben.
Die gesetzliche Definition steht in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Danach muss der Betrieb die Vorsorge bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten zugänglich machen. Die beschäftigte Person entscheidet, ob sie den Termin wahrnimmt und welchen medizinischen Maßnahmen sie zustimmt.
Damit sind drei Handlungen voneinander zu trennen:
| Handlung | Verantwortlich | Rechtliche Bedeutung |
|---|---|---|
| Anlass feststellen | Arbeitgeber auf Basis der Gefährdungsbeurteilung | bestimmt, ob und für wen ein Angebot nötig ist |
| Vorsorge persönlich anbieten | Arbeitgeber | muss rechtzeitig, vollständig und nachweisbar erfolgen |
| Angebot annehmen oder ausschlagen | beschäftigte Person | freiwillige Entscheidung ohne Benachteiligung |
Wann ist Angebotsvorsorge Pflicht?
§ 5 ArbMedVV umfasst den planbaren Standardfall und zusätzliche Ereignisse. Ein Betrieb braucht vier Auslöser im Blick:
- Tätigkeit beginnt oder dauert an: Ein Anlass aus dem ArbMedVV-Anhang liegt vor. Das Angebot erfolgt vor Tätigkeitsaufnahme und später erneut.
- Möglicher Zusammenhang mit einer Erkrankung wird bekannt: Der Arbeitgeber bietet der betroffenen Person unverzüglich Vorsorge an. Bei Anhaltspunkten sind Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten einzubeziehen.
- Bestimmte Exposition endet: Der Anhang kann nachgehende Vorsorge vorsehen, weil Gesundheitsstörungen erst nach langer Zeit auftreten können.
- Gefährdung oder Tätigkeit ändert sich: Die Gefährdungsbeurteilung und damit Vorsorgeart, Zielgruppe und Termin werden neu geprüft, auch wenn die bisherige Frist noch läuft.
Eine freiwillige betriebliche Gesundheitsaktion ist dagegen nicht automatisch Angebotsvorsorge. Der Begriff sollte nur verwendet werden, wenn ein ArbMedVV-Anlass vorliegt und das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wird.
Welche Tätigkeiten lösen Angebotsvorsorge aus?
Der Anhang der ArbMedVV gliedert die Anlässe nach Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen, physikalischen Einwirkungen und sonstigen Tätigkeiten. Die folgende Matrix nennt häufige Fälle, ersetzt aber nicht den vollständigen, jeweils aktuellen Anhang.
| Bereich des Anhangs | Typische Angebotsanlässe | Was der Betrieb prüfen muss |
|---|---|---|
| Gefahrstoffe | bestimmte Stoffexpositionen unterhalb der Pflichtvorsorge-Schwelle, Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden täglich, bestimmte Schweißrauche, Mehlstaub oder sensibilisierende Stoffe | Stoff, Einstufung, Aufnahmeweg, Messwert, Dauer und vorhandene Schutzmaßnahmen |
| Biologische Arbeitsstoffe | bestimmte Tätigkeiten der Schutz- oder Risikogruppen 2 und 3, sensibilisierend oder toxisch wirkende Biostoffe sowie bestimmte Ereignisse nach einer Exposition | Tätigkeit, Erreger, Übertragungsweg, Schutzstufe, Infektionsgefährdung und Impfangebot |
| Physikalische Einwirkungen | Lärm oberhalb der unteren Auslösewerte, Vibrationen, mögliche Grenzwertüberschreitung bei künstlicher optischer Strahlung, wesentlich erhöhte körperliche Belastung oder intensive natürliche UV-Strahlung | Tagesexposition, Mess- oder Bewertungsdaten, Belastungsart und technische Schutzmaßnahmen |
| Sonstige Tätigkeiten | Bildschirmgeräte und Atemschutzgeräte der Gruppe 1 | tatsächliche Arbeitsbedingungen, Gerätegruppe und passender Vorsorgeanlass |
Seit dem 16. Mai 2026 gelten im Gefahrstoffteil geänderte Luftgrenzwerte für Blei und anorganische Bleiverbindungen. Das BMAS erläutert die Änderung von 2026. Alte Tabellen oder pauschale G-Kürzel reichen deshalb nicht für die Zuordnung.
Alte G-Bezeichnungen richtig verwenden
Bezeichnungen wie G20, G24, G37 oder G46 helfen bei der Verständigung, sind aber keine eigenständigen Rechtsgrundlagen. Der Arbeitgeber dokumentiert die konkrete Tätigkeit aus dem Anhang; ein historisches Kürzel allein genügt nicht. Details zur Bildschirmarbeit stehen im Artikel zur G37 Untersuchung; die allgemeine Seite bleibt bei der Systematik der Angebotsvorsorge.
Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge oder Wunschvorsorge?
Die drei Vorsorgearten unterscheiden sich durch Anlass und Rechtsfolge. Medizinische Untersuchungen bleiben innerhalb jeder Vorsorge von Aufklärung und Einwilligung abhängig.
| Vorsorgeart | Pflicht des Arbeitgebers | Position der Beschäftigten | Tätigkeitsausübung |
|---|---|---|---|
| Pflichtvorsorge | vor Beginn veranlassen und regelmäßig wiederholen | Teilnahme am Vorsorgetermin ist erforderlich | einschlägige Tätigkeit nur nach Teilnahme |
| Angebotsvorsorge | persönliches Angebot machen und wiederholen | Teilnahme kann ohne Nachteil abgelehnt werden | Ablehnung sperrt die Tätigkeit nicht |
| Wunschvorsorge | auf Wunsch ermöglichen, sofern ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann | Initiative geht regelmäßig von der beschäftigten Person aus | kein Eignungsnachweis |
Die Gefährdungsbeurteilung entscheidet nicht frei zwischen diesen Arten. Sie ermittelt die Arbeitsbedingungen; die Rechtsfolge ergibt sich aus ArbMedVV und Anhang. Bei mehreren Anlässen sollen sie nach § 3 ArbMedVV möglichst in einem Vorsorgetermin zusammengeführt werden.
Was muss in einem Angebot stehen?
Die AMR 5.1 konkretisiert Form und Inhalt. Das Angebot geht jeder betroffenen Person schriftlich oder in Textform zu. Eine E-Mail ist möglich; ein bloßer Aushang, ein allgemeiner Newsletter oder eine nicht zugeordnete Rundmail erfüllt die persönliche Information nicht.
| Pflichtangabe | Praxistaugliche Formulierung |
|---|---|
| gesetzliche Angebotspflicht | „Wir sind verpflichtet, Ihnen arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten.“ |
| konkrete Gefährdung | Tätigkeit und Anlass aus dem ArbMedVV-Anhang eindeutig benennen |
| freie Entscheidung | Annahme und Ablehnung führen zu keiner Benachteiligung |
| Kosten und Arbeitszeit | dem Beschäftigten entstehen keine Kosten; der Termin soll in der Regel während der Arbeitszeit stattfinden |
| Vorsorgebescheinigung | Betrieb und beschäftigte Person erhalten nach dem Termin eine Bescheinigung ohne Befunde |
| betrieblicher Terminweg | zuständige arbeitsmedizinische Stelle, Kontakt und Buchungsverfahren erläutern |
Ein Formular mit einem Feld „G-Untersuchung“ ist zu ungenau. Es muss erkennbar sein, welche gefährdende Tätigkeit das Angebot trägt. Ein Auszug aus der Gefährdungsbeurteilung kann die Erklärung ergänzen, sollte aber keine unnötigen Personen- oder Gesundheitsdaten enthalten.
Angebotsvorsorge in acht Schritten organisieren
Ein prüfbarer Ablauf beginnt nicht mit der Einladung, sondern mit der Arbeitsaufgabe:
- Arbeitsbedingungen erfassen: Tätigkeiten, Expositionen, Dauer, Messwerte und Schutzmaßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung festhalten.
- Anlass zuordnen: Den aktuellen ArbMedVV-Anhang prüfen und Pflicht-, Angebots- sowie Wunschvorsorge nicht vermischen.
- Zielgruppe bestimmen: Beschäftigte anhand ihrer realen Tätigkeit zuordnen, nicht allein über Stellenbezeichnung oder Abteilung.
- Ärztliche Stelle beauftragen: Facharzt für Arbeitsmedizin oder Arzt mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin einbinden und Arbeitsplatzinformationen bereitstellen.
- Persönliches Angebot versenden: Alle Angaben der AMR 5.1 aufnehmen und einen nutzbaren Terminweg nennen.
- Status getrennt führen: Angebot, Annahme, Ablehnung, Termin und Bescheinigung sind unterschiedliche Ereignisse.
- Folgefrist setzen: Anlass, letztes Angebot, Vorsorgetermin und ärztliche Fristangabe richtig verarbeiten.
- Rückmeldungen auswerten: Vorgeschlagene Arbeitsschutzmaßnahmen prüfen, ohne Diagnosen oder individuelle Befunde anzufordern.
Welche Informationen der arbeitsmedizinischen Stelle vor dem Termin zustehen, erklärt der Beitrag zum Ablauf einer Betriebsarzt-Untersuchung. Die Qualifikationsanforderung ergibt sich aus § 7 ArbMedVV.
Was passiert bei Annahme oder Ablehnung?
Nimmt eine Person das Angebot an, muss der angebotene Zugang praktisch funktionieren. Der Arzt oder die Ärztin führt zunächst ein Beratungsgespräch mit Arbeitsanamnese. Körperliche oder klinische Untersuchungen kommen nur hinzu, wenn sie ärztlich für die Beratung erforderlich sind und die beschäftigte Person zustimmt. Auch Biomonitoring darf nicht gegen ihren Willen erfolgen.
Lehnt die Person ab, darf der Betrieb keinen medizinischen Grund verlangen und keine negative Personalmaßnahme daran knüpfen. Die Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz laufen unverändert weiter. Gleichzeitig bleibt die gesetzliche Wiederholungspflicht bestehen. Ein einmaliges „Nein“ ist weder eine dauerhafte Verzichtserklärung noch ein abgeschlossenes Vorsorgeereignis.
Wer unsicher ist, ob eine Einladung wirklich verpflichtend ist, findet die Beschäftigtenperspektive unter Muss ich zum Betriebsarzt?.
Welche Fristen gelten nach einer Ablehnung?
Die AMR 2.1 setzt keine einheitliche Jahresfrist. Das erste Angebot muss innerhalb der drei Monate vor Aufnahme der Tätigkeit liegen. Für das zweite Angebot gelten je nach Anlass Höchstfristen von sechs, zwölf oder 24 Monaten; weitere Angebote sind grundsätzlich spätestens nach 36 Monaten fällig.
Nach einer Ablehnung gilt die jeweilige Maximalfrist, sofern die Gefährdungsbeurteilung keine kürzere Frist verlangt. Treffen mehrere Vorsorgeanlässe zusammen, steuert die kürzeste einschlägige Frist das nächste Angebot. Nach einem wahrgenommenen Termin kann die Vorsorgebescheinigung einen früheren Zeitpunkt nennen. Eine veränderte Gefährdung oder ein möglicher Erkrankungszusammenhang kann unabhängig vom Kalender sofortiges Handeln erfordern.
Die vollständige Fristlogik mit Anlassgruppen bleibt auf der Spezialseite AMR 2.1 Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorge. So erhält diese Überblicksseite eine belastbare Antwort, ohne die Fristseite zu duplizieren.
Was darf der Arbeitgeber dokumentieren?
Der Angebotsnachweis und die Vorsorgekartei beantworten verschiedene Fragen. Der erste belegt, dass der Arbeitgeber rechtzeitig ein korrektes Angebot gemacht hat. Die Vorsorgekartei erfasst nach § 3 Absatz 4 ArbMedVV dagegen, dass, wann und aus welchem Anlass Vorsorge tatsächlich stattgefunden hat.
| Betrieblicher Nachweis | Medizinischer Vertrauensbereich |
|---|---|
| konkrete Tätigkeit und Rechtsanlass | Beschwerden und Krankengeschichte |
| betroffene Person oder nachvollziehbar bestimmte Zielgruppe | Diagnose oder Verdachtsdiagnose |
| Datum, persönlicher Zustellweg und Angebotsfassung | Untersuchungsumfang und abgelehnte Einzeluntersuchungen |
| organisatorischer Status und Wiedervorlage | Messwerte, Laborwerte und Impfstatus |
| nach einem Termin: Vorsorgebescheinigung | ärztliche Befunde und Beratungsergebnis |
Eine Ablehnung darf als organisatorischer Status nachgewiesen werden, soweit dies für die Fristensteuerung erforderlich ist. Ihre Gründe gehen den Arbeitgeber nichts an. Ebenso darf eine versandte Einladung nicht als durchgeführte Vorsorge in der Kartei erscheinen.
Was steht auf der Vorsorgebescheinigung?
Nach dem Termin erhalten Beschäftigte und Arbeitgeber eine Bescheinigung. § 6 ArbMedVV und die AMR 6.3 begrenzen den Inhalt auf organisatorische Angaben:
- Beschäftigtenstammdaten
- Datum des Vorsorgetermins
- eindeutig benannter Anlass und Vorsorgeart
- Zeitpunkt der nächsten aus ärztlicher Sicht angezeigten Vorsorge
- Unterschrift der ärztlichen Stelle
Die Bescheinigung enthält keine Eignungsentscheidung. Erkennt der Arzt unzureichende betriebliche Schutzmaßnahmen, kann er Verbesserungen vorschlagen, ohne persönliche Befunde offenzulegen. Ein aus ausschließlich individuellen medizinischen Gründen vorgeschlagener Tätigkeitswechsel darf nur mit Einwilligung der betroffenen Person mitgeteilt werden.
Sieben Fehler, die ein Angebot unwirksam oder unbrauchbar machen
- Nur ein G-Kürzel nennen: Der konkrete Anlass aus dem Anhang bleibt unklar.
- Aushang statt persönlicher Nachricht: Die betroffene Person erhält kein individuelles Angebot.
- Termin als Pflicht darstellen: Freiwillige Angebotsvorsorge wird mit Pflichtvorsorge verwechselt.
- Ablehnung endgültig abhaken: Die nächste Wiedervorlage fehlt.
- Einladung als Teilnahme buchen: Angebotsnachweis und Vorsorgekartei werden vermischt.
- Medizinische Gründe erfragen: Der Arbeitgeber überschreitet die notwendige Datenspur.
- Vorsorge als Schutzmaßnahme behandeln: Technische und organisatorische Maßnahmen werden nicht durch einen Arzttermin ersetzt.
Welche Vorsorgeseite beantwortet welche Frage?
Die Themen im Vorsorge-Cluster haben getrennte Suchabsichten:
| Frage | Zuständige Vertiefung |
|---|---|
| Welche Vorsorgearten gibt es insgesamt? | Arbeitsmedizinische Vorsorge |
| Wann ist Teilnahme Voraussetzung für die Tätigkeit? | Pflichtvorsorge |
| Wann können Beschäftigte selbst Vorsorge verlangen? | Wunschvorsorge |
| Wie muss das Anschreiben nach AMR 5.1 aussehen? | Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge nach AMR 5.1 |
| Welche Maximalfrist gehört zu welchem Anlass? | AMR 2.1 Fristen |
| Was gilt speziell für Bildschirmarbeit? | G37 Untersuchung heute |
| Welche Angaben stehen in der Arbeitgeberkartei? | Vorsorgekartei führen |
Quellenstand und redaktionelle Prüfung
Rechts- und Quellenstand dieser Seite ist der 13. August 2026. Geprüft wurden die zum Abrufzeitpunkt geltende ArbMedVV einschließlich der Änderung vom 11. Mai 2026, der vollständige Anhang sowie AMR 2.1, AMR 5.1 und AMR 6.3. Zusätzlich wurden aktuelle Informationsseiten von BMAS, BAuA, Unfallversicherungsträgern und sichtbaren Fachanbietern auf wiederkehrende Nutzerfragen und Widersprüche verglichen.
Die Seite erläutert die betriebliche Systematik und ersetzt keine rechtliche oder arbeitsmedizinische Bewertung eines Einzelfalls. Bei unklaren Expositionen sollten Betriebsarzt oder Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit die Gefährdungsbeurteilung gemeinsam prüfen.