Krankengeld, Verletztengeld und Zuständigkeit

Verletztengeld ersetzt unter den gesetzlichen Voraussetzungen Einkommen, das wegen eines Arbeitsunfalls ausfällt. Die verantwortliche Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse kann die Krankenkasse mit der Zahlung beauftragen. Deshalb lässt sich die Leistungsart nicht allein am Absender einer Überweisung erkennen. Die DGUV zum Verletztengeld erklärt diese Trennung zwischen Leistung und Auszahlung.

Drei Begriffe helfen bei der Einordnung: Entgeltfortzahlung ist die weitere Zahlung des Arbeitgebers. Verletztengeld gehört zur gesetzlichen Unfallversicherung. Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Für Leistungen, die wegen eines versicherten Arbeitsunfalls zu erbringen sind, schließt § 11 Absatz 5 SGB V den entsprechenden Anspruch gegen die Krankenversicherung aus.

Diese Seite konzentriert sich auf den Betragsvergleich für Beschäftigte. Bei einem Unfall auf dem Arbeitsweg erläutert Krankengeld nach Wegeunfall zusätzlich die wegebezogene Einordnung. Für Unternehmer, Personen mit vorherigem Leistungsbezug und andere Versicherungsgruppen können abweichende Berechnungsregeln gelten.

Krankengeld oder Verletztengeld?

Die Berechnungsgrenzen im Vergleich

Leistung Grundregel für Beschäftigte
Verletztengeld 80 Prozent des maßgeblichen Regelentgelts; nicht höher als das berechnete Nettoarbeitsentgelt
Gesetzliches Krankengeld 70 Prozent des maßgeblichen Bruttoentgelts; höchstens 90 Prozent des berechneten Nettoarbeitsentgelts

Die Tabelle beschreibt den Leistungsbetrag vor eigenen Beitragsabzügen. Rechtsgrundlagen sind § 47 SGB VII für Verletztengeld und § 47 SGB V für Krankengeld. Beide Berechnungen berücksichtigen außerdem gesetzliche Bemessungsgrenzen. Die Krankengeld-Höchstgrenze darf nicht einfach auf Verletztengeld übertragen werden: Dort ist insbesondere der Höchstjahresarbeitsverdienst des Unfallversicherungsträgers maßgeblich.

Das Regelentgelt wird aus einem gesetzlich bestimmten Abrechnungszeitraum ermittelt. Es ist nicht zwangsläufig identisch mit dem Bruttobetrag auf der letzten Gehaltsabrechnung. Berücksichtigungsfähige Einmalzahlungen und einzelne Entgeltbestandteile können eine Rolle spielen. Bei schwankendem Einkommen lohnt deshalb die Nachfrage, welche Entgeltdaten tatsächlich verwendet wurden.

Fiktives Rechenbeispiel: 90 oder 81 Euro am Tag?

Angenommen, für eine beschäftigte Person sind in beiden Berechnungen 120 Euro regelmäßiges Bruttoentgelt und 90 Euro Nettoentgelt je Kalendertag maßgeblich. Es gibt keine Einmalzahlungen oder besonderen Entgeltbestandteile; die gesetzlichen Höchstgrenzen werden nicht erreicht. Das ist ein vereinfachtes Lehrbeispiel, kein Kundenfall und keine individuelle Leistungsberechnung.

  • Verletztengeld: 80 Prozent von 120 Euro ergeben 96 Euro. Weil die Nettoobergrenze 90 Euro beträgt, bleiben 90 Euro täglich vor Beitragsabzügen.
  • Krankengeld: 70 Prozent von 120 Euro ergeben 84 Euro. 90 Prozent von 90 Euro sind aber nur 81 Euro. Deshalb bleiben 81 Euro täglich vor Beitragsabzügen.

Die Differenz beträgt hier 9 Euro pro Tag auf der Ebene des berechneten Leistungsbetrags. Daraus folgt weder eine feste Nettodifferenz auf dem Konto noch ein Anspruch auf diese Nachzahlung. Das Beispiel zeigt lediglich, warum „zehn Prozentpunkte mehr vom Brutto“ die tatsächliche Berechnung nicht vollständig beschreibt. Die Leistungsarten sind auch nicht frei wählbar.

Verletztengeld nicht mit Krankengeld vermischen

Nettoobergrenze ist nicht gleich Auszahlung

Vom begrenzten Verletztengeld können anschließend eigene Beitragsanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abgehen. Die BGHM erläutert außerdem: Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung trägt grundsätzlich die BG; ausgenommen ist ein gegebenenfalls anfallender Pflegeversicherungszuschlag für Kinderlose. Siehe BGHM: Verletztengeld und Sozialversicherungsbeiträge.

Beim gewöhnlichen Krankengeld können dagegen auch reguläre Pflegeversicherungsbeiträge den Zahlbetrag mindern. Das erläutert gesund.bund.de zur Krankengeldhöhe. Welche Abzüge in deinem Fall anfallen, hängt vom Versicherungsstatus und persönlichen Merkmalen ab. Eine pauschale Abzugsquote wäre deshalb irreführend.

Vergleiche auf einer Abrechnung immer denselben Rechenschritt: Tagesbetrag vor Abzügen mit Tagesbetrag vor Abzügen, Auszahlung mit Auszahlung. Ein niedrigerer Kontoeingang beweist für sich genommen keine falsche Leistungsart. Er kann auch einen kürzeren Abrechnungszeitraum betreffen.

Ob daneben ein Arbeitgeberzuschuss vereinbart ist, gehört zur gesonderten Frage nach 100 Prozent Lohnfortzahlung nach sechs Wochen. Verletztengeld allein ist keine Zusage, dass das bisherige Nettogehalt vollständig weiterfließt.

Wer zahlt Krankengeld bei Arbeitsunfall?

Wer kann eine Rückfrage beantworten?

Für Verletztengeld bleibt die gesetzliche Unfallversicherung verantwortlich. Die Beauftragung einer Krankenkasse ist in § 189 SGB VII vorgesehen. Die auszahlende Kasse und der entscheidende Unfallversicherungsträger können also unterschiedliche Stellen sein.

Bei einer unklaren Zahlung hilft eine gezielte Zuordnung:

  • Betrag, erfasste Zahlungstage oder Abzüge unklar: Zuerst die auszahlende Stelle um die Berechnung bitten.
  • Entgeltangaben fehlen oder stimmen nicht: Mit der Entgeltabrechnung des Arbeitgebers klären, welche Daten gemeldet wurden und ob eine Korrektur nötig ist.
  • Unfallzusammenhang oder Leistungsentscheidung offen: Den zuständigen Unfallversicherungsträger mit Unfalldatum und Aktenzeichen ansprechen.

Die Prüfung und Anerkennung beschreibt Arbeitsunfall und Berufsgenossenschaft. Eine bloß ausstehende Antwort sollte nicht als Anerkennung oder Ablehnung interpretiert werden.

Die Auszahlung muss auch nicht dem bisherigen Gehaltstermin entsprechen. Die DAK beschreibt die rückwirkende Auszahlung von Verletztengeld. Frage bei einer Verzögerung nach dem zuletzt abgerechneten Zeitraum und konkret fehlenden Angaben, statt allein nach dem nächsten Überweisungstag.

Warum oft Verletztengeld gemeint ist

Der Anspruch setzt mehr voraus als eine Krankschreibung nach einem Ereignis im Betrieb. Nach § 45 SGB VII muss die Arbeitsunfähigkeit durch den Versicherungsfall verursacht sein oder eine entsprechende Heilbehandlung die ganztägige Erwerbstätigkeit verhindern. Unmittelbar davor muss außerdem Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder eine der gesetzlich genannten Leistungen bestanden haben.

Für Beschäftigte geht üblicherweise die Entgeltfortzahlung voraus. § 3 EntgFG sieht unter seinen Voraussetzungen bis zu sechs Wochen vor; der gesetzliche Anspruch entsteht nach vier Wochen ununterbrochener Beschäftigung. Daher ist Woche sieben ein häufiger, aber kein ausnahmsloser Startpunkt der Verletztengeldzahlung. Den Arbeitgeberzeitraum behandelt Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfall.

Beginn und Ende richten sich nach § 46 SGB VII. Die häufig genannten 78 Wochen sind keine pauschale Zahlungszusage. Die Voraussetzungen und verschiedenen Endpunkte werden auf Wie lange zahlt die Berufsgenossenschaft? erklärt.

Krankengeld bei Arbeitsunfall richtig benennen

Fünf Angaben für die Prüfung deiner Abrechnung

Halte für eine Rückfrage das Schreiben zur Leistung und den dazugehörigen Zahlungsvorgang bereit. Bitte die zuständige Stelle, diese Angaben zu erläutern:

  1. Leistungsart: Wurde Verletztengeld oder Krankengeld berechnet, und auf welcher Grundlage?
  2. Zeitraum: Für welche Kalendertage gilt die Zahlung? Sind einzelne Tage noch nicht abgerechnet?
  3. Entgeltbasis: Welcher Abrechnungszeitraum und welche Entgeltbestandteile wurden herangezogen?
  4. Begrenzung: Welcher Tagesbetrag ergab sich vor Abzügen, und welche Obergrenze wurde angewandt?
  5. Abzüge: Welche persönlichen Beitragsanteile erklären die Differenz zur Überweisung?

Du kannst beispielsweise schreiben: „Meine Rückfrage betrifft den Unfall vom [Datum], Aktenzeichen [Nummer]. Bitte erläutern Sie die Leistungsart und die Berechnung für den Zeitraum [von/bis], einschließlich Entgeltbasis, Begrenzung und Beitragsabzügen.“ Das ist eine redaktionelle Formulierungshilfe, kein Antrag auf eine bestimmte Leistung und kein Ersatz für einen erforderlichen Rechtsbehelf.

Steht tatsächlich Krankengeld im Schreiben, kann der Unfallversicherungsschutz oder die Zuordnung der Arbeitsunfähigkeit noch klärungsbedürftig sein. Lass Krankenkasse und Unfallversicherungsträger den Grund erklären. Veranlasse aufgrund eines Online-Rechenbeispiels weder eine Rückzahlung noch rechne fest mit einer automatischen Aufstockung. Bei einem ablehnenden Bescheid oder existenziellen Zahlungslücken ist individuelle sozialrechtliche Beratung sinnvoll.

Prävention nicht vergessen

Die Prüfung einer Leistungsabrechnung ist Aufgabe der betroffenen Person und der zuständigen Leistungsstellen. Für die betriebliche Unfallnachbereitung sollten dagegen Hergang, Gefahrenquelle und geeignete Schutzmaßnahmen festgehalten werden. Beispiel: Wurde eine Verletzung durch einen beschädigten Boden verursacht, lässt sich dessen Instandsetzung organisieren, ohne die Verletztengeldhöhe im Maßnahmenplan zu veröffentlichen.

Entgeltunterlagen und persönliche Abrechnungen sollten einen begrenzten Empfängerkreis haben. In einem Arbeitsschutzvorgang reicht für eine offene Rückfrage häufig eine Zuständigkeit mit Wiedervorlagetermin. Die Unfallanzeige und ihre Voraussetzungen behandelt Arbeitsunfall melden; sie ist kein Ersatz für die Klärung einer Leistungsberechnung.

Offizielle Quellen und Krankengeldgrenzen

Redaktionell geprüft am 12. September 2026 anhand der verlinkten Gesetzestexte sowie der Informationen von DGUV, BGHM, gesund.bund.de und Krankenkassen. Die Betragsgegenüberstellung wurde KI-gestützt ausgearbeitet und rechnerisch kontrolliert. Eine persönliche Leistungsakte wurde nicht ausgewertet; eine anwaltliche oder medizinische Begutachtung dieses Artikels hat nicht stattgefunden.

Die Darstellung erläutert Grundregeln für Beschäftigte, nicht sämtliche Sonderfälle. Maßgeblich für einen konkreten Anspruch sind die tatsächlichen Verhältnisse und die Entscheidung der zuständigen Stelle. ArbeitsschutzPilot unterstützt Dokumentation und Maßnahmenverfolgung, bewilligt jedoch kein Verletztengeld und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung.