Vom Unfall zur Nachweiskette

Ein Unfall in der Werkhalle löst nicht schon für sich eine sechswöchige Zahlung aus: Die Verletzung muss zur Arbeitsunfähigkeit führen. Für die Abrechnung sind deshalb der Unfallzeitpunkt und der erste AU-Tag getrennt festzuhalten. Beide können zusammenfallen, müssen es aber nicht.

Beschäftigte informieren den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer. Der Betrieb klärt zusätzlich, ob am Unfalltag bereits gearbeitet wurde. Diese Angabe kann den Fristbeginn verändern. Die Krankmeldung nach einem Arbeitsunfall erläutert den AU-Nachweis; Unfallanzeige und ärztlicher Bericht ersetzen ihn nicht.

Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfall kurz eingeordnet

Wer hat Anspruch – auch in der Probezeit?

Nach § 3 EntgFG setzt der Anspruch unter anderem voraus, dass Beschäftigte krankheitsbedingt nicht arbeiten können und sie daran kein anspruchsausschließendes Verschulden trifft. Die gesetzliche Wartezeit beträgt vier ununterbrochene Wochen im Arbeitsverhältnis, nicht vier Wochen Krankenversicherung. Teilzeit, Minijob oder Probezeit schließen den Anspruch nicht pauschal aus.

Ein unachtsamer Handgriff ist auch nicht automatisch solches Verschulden. Die AOK erläutert zum Anspruch, dass leichte Fahrlässigkeit nicht genügt; entscheidend sind qualifizierte Verstöße gegen das im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten. Bei Streit ist eine Einzelfallprüfung nötig.

Dauert eine in den ersten vier Beschäftigungswochen begonnene Arbeitsunfähigkeit an, kann ab dem 29. Beschäftigungstag ein voller Sechswochenanspruch entstehen. Für den Zeitraum davor sollte bei einem versicherten Arbeitsunfall Verletztengeld mit dem Unfallversicherungsträger geklärt werden. Günstigere tarifliche oder vertragliche Zahlungsregeln sind zusätzlich zu prüfen.

Wie viel Lohn wird fortgezahlt?

Nach § 4 EntgFG zählt grundsätzlich das Arbeitsentgelt für die ausgefallene regelmäßige Arbeitszeit. Zusätzliches Überstundenentgelt und Aufwendungsersatz, dessen Voraussetzungen während der AU wegfallen, bleiben außen vor. Bei leistungsbezogener Vergütung ist der in der regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnitt maßgeblich. Tarifverträge können die Berechnungsgrundlage abweichend regeln.

Fiktives Stundenlohnbeispiel: Bei gleichbleibend 28 Wochenstunden zu 22 Euro beträgt das regelmäßige Wochenbrutto 616 Euro. Das Beispiel unterstellt einen bestehenden Anspruch, eine volle Ausfallwoche und keine weiteren Entgeltbestandteile oder abweichenden Tarifregeln. Es zeigt weder den Nettoauszahlungsbetrag noch die Höhe späteren Verletztengeldes.

„Volle Lohnfortzahlung“ bedeutet daher nicht, dass jede frühere Abrechnung mit Überstunden, Fahrtkostenerstattungen und wechselnden Extras unverändert wiederholt wird. Zur Prüfung gehört der Vergleich der einzelnen Lohnarten, nicht nur der überwiesenen Endsumme.

Entgeltfortzahlung und Verletztengeld trennen

Drei Zahlungswege werden häufig vermischt:

Zahlung Empfänger und Zweck
Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers Beschäftigte erhalten das nach EntgFG fortzuzahlende Arbeitsentgelt.
Verletztengeld der BG oder Unfallkasse Beschäftigte erhalten bei erfüllten Voraussetzungen eine Entgeltersatzleistung; eine Krankenkasse kann sie im Auftrag auszahlen.
U1-Erstattung der Umlagekasse Teilnehmende Arbeitgeber erhalten einen Teil ihrer erstattungsfähigen Aufwendungen zurück.

Die Anerkennung als Arbeitsunfall ist für Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wichtig. Daraus folgt aber nicht, dass eine offene BG-Prüfung allein die Entgeltfortzahlung ausschließt: Der arbeitsrechtliche Anspruch hängt nicht generell davon ab, ob die Krankheit durch einen anerkannten Arbeitsunfall verursacht wurde. Das BG-Verfahren nach einem Arbeitsunfall behandelt die gesonderte Anerkennungsfrage.

Wie lange Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfall?

Sechs Wochen entsprechen grundsätzlich 42 Kalendertagen, nicht 42 Arbeitstagen. Wochenenden und Feiertage innerhalb der fortlaufenden Arbeitsunfähigkeit zählen mit. War der erste Arbeitstag vollständig ausgefallen, kann er bereits Tag eins sein. Wer zunächst gearbeitet hat und erst während der Schicht ausfällt, beginnt die Sechswochenfrist am folgenden Tag. Diese Unterscheidung erläutert die TK zur Dauer der Entgeltfortzahlung.

Beispiel: Unfall während der Schicht

Eine Beschäftigte arbeitet am 7. September 2026 zunächst und verletzt sich dann im Betrieb. Sie bleibt anschließend durchgehend arbeitsunfähig; Wartezeit und übrige Voraussetzungen sind erfüllt, anrechenbare Vorzeiten gibt es nicht. Der angebrochene Arbeitstag wird bezahlt. Die 42-Tage-Frist läuft vom 8. September bis einschließlich 19. Oktober 2026. Das ist ein fiktiver Kalenderfall, kein Kundenfall.

Rückfall, weitere Krankheit oder Vertragsende

Bei erneuter AU wegen derselben Krankheit werden frühere Zeiten grundsätzlich angerechnet. Ein neuer voller Anspruch kann entstehen, wenn mindestens sechs Monate keine AU wegen derselben Krankheit vorlag oder seit Beginn der ersten entsprechenden AU zwölf Monate vergangen sind. Ob Unfallfolgen medizinisch zusammengehören, entscheidet nicht die bloße Bezeichnung „neuer Krankenschein“.

Eine weitere Krankheit während einer bereits bestehenden AU eröffnet nicht automatisch zusätzliche sechs Wochen. Anders kann es bei einer neuen, eigenständigen Arbeitsunfähigkeit nach Ende der ersten liegen. Ein Jahreswechsel setzt die Frist ebenfalls nicht zurück. Die AOK beschreibt diese Frist- und Wiederholungsfälle.

Endet das Arbeitsverhältnis, endet grundsätzlich auch die Entgeltfortzahlung. Ausnahmen regelt § 8 EntgFG, insbesondere bei einer Arbeitgeberkündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit. Nicht jede Kündigung während einer AU erfüllt diese Ausnahme.

Lohnfortzahlung, BG und Nachweise

Was braucht die Lohnabrechnung?

Eine brauchbare Übergabe enthält:

  • Beschäftigungsbeginn und geprüfte Wartezeit;
  • ersten AU-Tag sowie bereits geleistete Arbeit am Unfalltag;
  • bescheinigte AU-Zeiträume und das begründete Ergebnis einer Vorzeitenprüfung;
  • regelmäßige Arbeitszeit, maßgebliche Lohnarten und anwendbare Tarifregeln;
  • letzten Entgeltfortzahlungstag und zuständigen Kontakt für die anschließende Leistung.

Für Entgeltersatzleistungen beschreibt die DGUV das elektronische Verfahren EDA-EEL: Arbeitgeber übermitteln erforderliche Informationen über die Datenannahmestelle der Krankenkasse an die Unfallversicherung. Eine abgelegte Unfallanzeige ersetzt diese Entgeltdaten nicht.

U1: Erstattung an den Arbeitgeber gesondert prüfen

Auch nach einem Arbeitsunfall kommt U1 für teilnehmende Arbeitgeber in Betracht. Das bestätigt die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft. Der Erstattungsantrag ist vom Lohnanspruch der beschäftigten Person zu trennen: Ein noch nicht bearbeiteter U1-Antrag ist keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für deren Entgeltfortzahlung.

§ 1 AAG und § 9 AAG bilden den gesetzlichen Rahmen. Welcher Satz tatsächlich gilt, hängt von Umlagekasse und gewähltem Tarif ab. Nach der AOK-Übersicht zur Entgeltfortzahlungsversicherung liegen Erstattungssätze zwischen 40 und 80 Prozent; auch die Behandlung der Arbeitgeberbeiträge richtet sich nach den geltenden Regelungen.

Nicht jede geleistete Zahlung ist U1-fähig. Die AOK nennt unter anderem freiwillige Zahlungen während der vierwöchigen Wartezeit und das Entgelt für den verbleibenden Teil eines bereits begonnenen Arbeitstags als nicht erstattungsfähig. Im Kalenderbeispiel gehört der Rest des 7. September deshalb nicht einfach mit in den U1-Zeitraum.

Nach sechs Wochen nicht pauschal weiterrechnen

Bei fortdauernder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit kann Verletztengeld folgen. Voraussetzungen und Beginn richten sich nach § 45 SGB VII und § 46 SGB VII. Wegen vorrangiger Entgeltfortzahlung erfolgt die Auszahlung laut DGUV häufig erst ab der siebten Woche; bei fehlendem Entgeltfortzahlungsanspruch kann sie früher relevant werden.

Die Höhe erklärt Krankengeld oder Verletztengeld nach Arbeitsunfall. Vertragliche Aufstockungen gehören zur gesonderten Frage 100 Prozent Lohnfortzahlung nach sechs Wochen. Ein Unfall eröffnet keinen automatischen Anspruch auf unbegrenzte Weiterzahlung des bisherigen Nettolohns.

Zahlungsfragen nicht in Software entscheiden

Fehlt Lohn, sollten Beschäftigte die Abrechnung und eine konkrete Begründung anfordern: Wurde die Wartezeit anders berechnet, ein früherer AU-Zeitraum angerechnet oder eine Lohnart ausgeschlossen? Mit diesen Angaben lässt sich der Streit gezielt prüfen. Eine ausbleibende digitale AU-Rückmeldung beweist für sich allein weder fehlende Arbeitsunfähigkeit noch einen fehlenden Zahlungsanspruch.

Bleibt der Zahlungsanspruch streitig, können Gewerkschaft oder arbeitsrechtliche Beratung unterstützen. Mögliche vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen sollten zeitnah geprüft werden. Betriebliche Software kann Termine und Rückfragen nachhalten, trifft aber keine verbindliche Entscheidung über Entgeltansprüche.

Lohndaten und medizinische Unterlagen gehören nicht in einen allgemein zugänglichen Unfallvorgang. Für Präventionsaufgaben genügen die jeweils notwendigen Informationen. Die Besonderheiten eines Unfalls auf dem Arbeitsweg behandelt Lohnfortzahlung bei Wegeunfall.

Offizielle Quellen und Lohnfortzahlungsgrenzen

Redaktionell geprüft am 12. September 2026 anhand der verlinkten Gesetzestexte und Hinweise von Sozialversicherungsträgern. Der Artikel wurde KI-gestützt überarbeitet; eine anwaltliche oder medizinische Begutachtung dieses Artikels hat nicht stattgefunden. Die beiden Beispiele sind vereinfachte eigene Rechenhilfen und ersetzen keine individuelle Abrechnung.

Diese Seite behandelt Beschäftigte mit einem Arbeitsverhältnis. Für Selbstständige, Sonderkonstellationen und streitige Ansprüche müssen die zuständigen Stellen die jeweiligen Voraussetzungen prüfen.