Dauer nicht im Arbeitsschutztool entscheiden
Wie lange die Berufsgenossenschaft zahlt, hängt zuerst davon ab, welche Leistung gemeint ist. Verletztengeld ersetzt unter bestimmten Voraussetzungen ausgefallenes Einkommen. Behandlung, berufliche Rehabilitation und eine mögliche Verletztenrente folgen anderen Regeln. Deshalb bedeutet das Ende des Verletztengeldes nicht automatisch, dass sämtliche BG-Leistungen enden.
Für Verletztengeld ist die verbreitete Antwort „immer 78 Wochen“ unzureichend. Die BG BAU beschreibt ausdrücklich Voraussetzungen für das Ende und eine mögliche Zahlung über die 78. Woche hinaus. Auch wer deutlich früher wieder arbeitsfähig ist, erhält nicht einfach bis Woche 78 weiter Geld.
Diese Seite erklärt die Dauer und den Übergang zwischen Leistungen. Die verbindliche Entscheidung über einen persönlichen Versicherungsfall trifft der zuständige Unfallversicherungsträger, nicht die Lohnabrechnung oder ein Arbeitsschutztool.
Dauerfrage als Statuskette
Für eine erste Einordnung hilft die Frage: Welches Ereignis soll die bisherige Zahlung beenden? Nicht jedes Datum auf einer Bescheinigung ist bereits ein gesetzlicher Endpunkt.
| Ereignis | Bedeutung für die Dauer |
|---|---|
| AU endet | Verletztengeld endet grundsätzlich mit dem letzten Tag der unfallbedingten AU. Gleiches gilt beim Ende der entsprechenden Hinderung durch eine Heilbehandlung. |
| Berufliche Reha | Entsteht ein Anspruch auf Übergangsgeld, endet Verletztengeld am Vortag. Eine bloße Reha-Ankündigung ist noch kein solcher Beginn. |
| Woche 78 | Kein pauschaler Stopp: Die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen und eine laufende stationäre Behandlung müssen geprüft werden. |
| Überweisung fehlt | Noch kein Beweis für ein Anspruchsende. Zuerst unterscheiden, ob Unterlagen fehlen oder eine förmliche Einstellung vorliegt. |
Die rechtlichen Endpunkte stehen in § 46 Absatz 3 SGB VII. Für eine nachvollziehbare Zeitachse sollten ärztlich festgestellter AU-Beginn, Ende der Entgeltfortzahlung, bisher bezahlter Zeitraum und ein gegebenenfalls festgesetztes Leistungsende getrennt notiert werden.
Verletztengeld sauber einordnen
§ 45 SGB VII verlangt im Grundfall eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit oder eine entsprechende Hinderung durch Heilbehandlung sowie unmittelbar zuvor einen Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder eine der dort genannten Leistungen. „Der Unfall ist gemeldet“ genügt als Antwort auf die Zahlungsfrage deshalb nicht.
Die Krankenkasse kann Verletztengeld im Auftrag der BG auszahlen. Leistungsträger und Absender der Überweisung sind dann verschieden, wie die BG Verkehr bei ihren Geldleistungen erläutert. Die Abgrenzung von Leistungshöhe und gewöhnlichem Krankengeld gehört zum Ratgeber Arbeitsunfall: Krankengeld oder Verletztengeld?.
Bei versicherten Unternehmern können Satzungsregeln den Zahlungsbeginn beeinflussen. § 46 Absatz 2 erlaubt für bestimmte Personengruppen eine ganze oder teilweise Nichtzahlung während höchstens der ersten 13 Wochen; das ist keine allgemeine Begrenzung des Verletztengeldes auf insgesamt 13 Wochen. Die Vorschrift enthält außerdem eine Ausnahme für Versicherte mit Krankengeldanspruch bei einer Krankenkasse.
Wie lange zahlt die BG nach sechs Wochen?
Die sechs Wochen beziehen sich auf die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. § 3 EntgFG regelt deren Voraussetzungen und grundsätzlich höchstens sechswöchige Dauer. Bei weiter bestehender unfallbedingter AU kann anschließend Verletztengeld ausgezahlt werden. Das BMAS trennt diesen tatsächlichen Zahlungsbeginn vom gesetzlichen Anspruchsbeginn.
Die Formel „sechs Wochen Lohn plus immer 78 Wochen BG“ ist falsch. Soweit die besondere 78-Wochen-Grenze greift, wird vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an gerechnet. Der Zeitraum beginnt nicht erst mit dem ersten Geldeingang.
Woche sieben ist auch kein ausnahmsloser Start: Der gesetzliche Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht grundsätzlich erst nach vier Wochen ununterbrochenem Arbeitsverhältnis. Wer kurz nach dem Jobbeginn verunglückt, benötigt daher eine gesonderte Klärung des Übergangs. Einzelheiten zur Arbeitgeberleistung stehen unter Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfall.
Wann endet Verletztengeld nach 78 Wochen?
Die besondere Regel betrifft Fälle, in denen beides zutrifft:
- Mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist nicht zu rechnen.
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind nicht zu erbringen.
Innerhalb dieser Fallgruppe nennt § 46 Absatz 3 Satz 2 mehrere Endpunkte. Das können bereits eine ausreichend abgeschlossene Heilbehandlung mit einer zumutbaren, verfügbaren Erwerbstätigkeit oder der Beginn bestimmter anderer Sozialleistungen sein. Erst für die übrigen Fälle nennt die Vorschrift den Ablauf der 78. Woche seit AU-Beginn, jedoch nicht vor Ende der stationären Behandlung.
Es geht also nicht nur um das Zählen von Wochen. Die medizinische Prognose und die Frage nach beruflicher Teilhabe müssen zum konkreten Fall passen. Besteht weiter eine Aussicht auf Arbeitsfähigkeit, kann die 78-Wochen-Grenze nicht allein wegen des Datums angewendet werden. Das Gesundheitsportal des Bundes erklärt diese Abgrenzung zum Krankengeld.
Stationäre Behandlung und berufliche Teilhabe
Bei dem besonderen 78-Wochen-Endpunkt ist eine noch laufende stationäre Behandlung zu beachten. Eine einzelne ambulante Kontrolle ist nicht schon eine stationäre Behandlung. Umgekehrt folgt aus einem Krankenhausaufenthalt keine unbegrenzte Zahlungszusage unabhängig von allen übrigen Voraussetzungen.
Wenn erforderliche berufliche Teilhabeleistungen nicht unmittelbar an die Heilbehandlung anschließen, kann § 45 Absatz 2 SGB VII eine Überbrückung durch Verletztengeld vorsehen. Dafür gelten zusätzliche Voraussetzungen, unter anderem hinsichtlich der Gründe für die Wartezeit und der Möglichkeit, eine Tätigkeit auszuüben. Eine vorgemerkte Umschulung allein beantwortet die Zahlungsfrage noch nicht.
Beginn, Ende und Auszahlung getrennt führen
Bei einer ausbleibenden Überweisung sind zunächst zwei Situationen auseinanderzuhalten:
- Die Auszahlung ist offen: Nachfragen, für welchen Zeitraum bereits gezahlt wurde, welche Nachweise noch fehlen und ob diese eingegangen sind. Aktenzeichen und konkret betroffenen Zeitraum nennen.
- Die Leistung wurde eingestellt: Den Bescheid mit Enddatum, tatsächlicher Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung prüfen. Eine weitere AU-Bescheinigung widerlegt nicht automatisch jede denkbare Beendigungsgrundlage.
Für einen Widerspruch sieht § 84 SGG grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe vor, bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Maßgeblich sind die konkrete Belehrung und die gesetzlichen Formanforderungen; ein Telefonat oder eine gewöhnliche E-Mail sollte nicht als sichere Fristwahrung behandelt werden. Bei Zweifeln rechtzeitig sozialrechtliche Beratung hinzuziehen.
Ist der Geldleistungsanspruch dem Grunde nach geklärt, dauert aber die Feststellung der Höhe voraussichtlich länger, kann ein Vorschuss nach § 42 SGB I relevant sein. Das ist von einem Streit darüber zu unterscheiden, ob überhaupt ein Anspruch besteht. Ein Vorschuss wird später angerechnet; ein übersteigender Betrag ist zu erstatten.
Typische Missverständnisse zur Dauer
Zwei fiktive Beispiele: gleicher Unfallbeginn, anderes Ende
Die folgenden Lernbeispiele sind keine Kundenfälle und keine individuellen Leistungsentscheidungen. Angenommen werden erfüllte Anspruchsvoraussetzungen und zunächst sechs Wochen Entgeltfortzahlung:
- Rückkehr nach zehn Wochen: Die unfallbedingte AU endet vollständig am Ende der zehnten Woche; eine weitere anspruchsbegründende Heilbehandlung liegt nicht vor. Verletztengeld läuft dann grundsätzlich nur bis zu diesem Endtag, nicht weitere 68 Wochen.
- Übergang in berufliche Reha: In einem anderen Fall entsteht nach längerem Verlauf ab einem bestätigten Datum ein Anspruch auf Übergangsgeld. Das Verletztengeld endet am Tag davor. Entscheidend ist dieser Leistungswechsel, nicht ein noch offener Rest bis Woche 78.
Auch „wieder im Betrieb“ ist nicht stets gleichbedeutend mit „wieder arbeitsfähig“. Bei einer stufenweisen Wiedereingliederung besteht grundsätzlich weiter AU; das ist von einer vollständig wiederaufgenommenen Arbeit zu unterscheiden.
Eine spätere Wiedererkrankung an Unfallfolgen kann erneut eine Prüfung auslösen. § 48 SGB VII verweist dafür auf die Voraussetzungen sowie Beginn, Ende und Höhe des Verletztengeldes mit Bezug auf die Wiedererkrankung. Eine neue Krankschreibung allein beweist jedoch nicht, dass die Beschwerden auf den früheren Unfall zurückgehen.
Schließlich ist „Verletztengeld endet“ nicht gleich „BG-Rente beginnt automatisch“. § 72 SGB VII regelt den Rentenbeginn, ersetzt aber nicht die Rentenvoraussetzungen. Deren Prüfung und Berechnung behandelt BG-Rente nach Arbeitsunfall.
Nachweise und Prävention zusammenführen
Für die Klärung der Dauer nützt eine kurze Übersicht mit vier Angaben: Beginn der AU, Ende der Entgeltfortzahlung, zuletzt abgerechneter Zeitraum und aktueller Bearbeitungsstand. Zu jedem offenen Punkt gehören eine zuständige Stelle und die konkrete Rückfrage. Das erleichtert die Abstimmung, ohne dass der Betrieb eine medizinische Prognose aufstellt.
Ausführliche Befunde und persönliche Angaben für einen Widerspruch gehören in die vertrauliche Kommunikation mit den zuständigen Stellen beziehungsweise der eigenen Beratung. Im betrieblichen Maßnahmenplan reichen die erforderlichen organisatorischen Informationen. Welche Wege Krankmeldung, eAU und Unfallanzeige nehmen, erklärt Arbeitsunfall: Krankmeldung an BG oder Krankenkasse?.
Unabhängig von der Bezugsdauer bleibt die Präventionsaufgabe bestehen: Unfallursache untersuchen, erforderliche Schutzmaßnahmen umsetzen und deren Wirkung kontrollieren. Das Ende einer Geldleistung ist kein Abschlussnachweis für diese Aufgaben.
Offizielle Quellen und Leistungsdauer-Grenzen
Redaktionell geprüft am 12. September 2026 anhand der verlinkten Gesetzestexte und Informationen von BG BAU, BG Verkehr, BMAS und gesund.bund.de. Die Überarbeitung erfolgte KI-unterstützt; eine anwaltliche oder medizinische Begutachtung dieses Artikels hat nicht stattgefunden.
Der Schwerpunkt liegt auf Verletztengeld nach einem eigenen Arbeitsunfall. Kinderpflege-Verletztengeld und einzelne Satzungs- oder Sonderkonstellationen benötigen eine gesonderte Prüfung. ArbeitsschutzPilot unterstützt die betriebliche Organisation, entscheidet aber weder die Unfallanerkennung noch eine Leistungsdauer. Bei einem Einstellungsbescheid oder einer drohenden Versorgungslücke ist die persönliche Klärung mit Unfallversicherungsträger und geeigneter Beratung erforderlich.