Bei Arbeitsunfall Lohnfortzahlung: kurze Antwort
Die Formulierung “100 Prozent Lohnfortzahlung nach sechs Wochen” klingt nach einer konkreten Leistungsfrage. Für Arbeitgeber ist wichtig, keine falsche Zusage in ArbeitsschutzPilot zu dokumentieren. Das Tool sollte Fakten und Zuständigkeiten ordnen, nicht Entgelt- oder Sozialleistungsansprüche entscheiden.
Für die allgemeine Einordnung steht Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfall im Vordergrund. Diese Seite behandelt die engere Frage, ob nach sechs Wochen automatisch 100 Prozent weitergezahlt werden.
| Zeitraum oder Thema | Vorsichtige Einordnung |
|---|---|
| Beginn der Arbeitsunfähigkeit | Entgeltfortzahlung nach EntgFG durch Lohnabrechnung prüfen lassen |
| bis zu sechs Wochen | Zeitraum und Unterlagen sauber dokumentieren |
| nach sechs Wochen | mögliches Verletztengeld getrennt von Lohnfortzahlung führen |
| 100-Prozent-Aussage | nicht aus dem Arbeitsschutzvorgang ableiten |
| zuständige Stellen | Lohnabrechnung, BG oder Unfallkasse, Krankenkasse und Beratung einbeziehen |
- Arbeitsunfähigkeit und Nachweise erfassen
- Entgeltfortzahlungszeitraum getrennt führen
- BG oder Unfallkasse als zuständige Stelle vermerken
- offene Leistungsfragen außerhalb des Tools klären lassen
Sechs Wochen: was sicher getrennt bleibt
Die sichere Antwort auf die 100-Prozent-Frage ist eine Abgrenzung. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung darf der Betrieb keine automatische Prozentzahl in der Unfallakte festschreiben.
| Punkt | Einordnung |
|---|---|
| Entgeltfortzahlung | nach § 3 EntgFG bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn Voraussetzungen erfüllt sind |
| Verletztengeld | mögliche Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung, nicht weitere Lohnfortzahlung |
| Prozentangabe | nicht aus dem Arbeitsschutzworkflow ableiten |
| Ansprechpartner | Lohnabrechnung, BG oder Unfallkasse, Krankenkasse und zuständige Beratung |
| Dokumentation | AU-Zeitraum, Unfallanzeige, Aktenzeichen, Rückfragen und Maßnahmen |
Entgeltfortzahlung und Verletztengeld trennen
§ 3 EntgFG nennt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zur Dauer von sechs Wochen. Im Arbeitsunfall-Kontext können danach Leistungen nach SGB VII relevant werden, insbesondere Verletztengeld, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
- sechs Wochen nicht als automatische Folge-Zahlung interpretieren
- Verletztengeld-Voraussetzungen fachkundig prüfen lassen
- Krankenkasse, BG oder Unfallkasse als Ansprechpartner dokumentieren
- Unterlagen und Rückfragen nachvollziehbar halten
100 Prozent nicht mit Verletztengeld verwechseln
Die Suchfrage meint oft die Leistung nach Ablauf der Entgeltfortzahlung. Für den Betrieb ist wichtig, keine Prozentzahl aus einer allgemeinen Information abzuleiten und Verletztengeld nicht als Lohnfortzahlung fortzuschreiben.
- Entgeltfortzahlung und Verletztengeld getrennt benennen
- § 47 SGB VII zur Höhe nicht frei im Workflow berechnen
- zuständige Stellen bei Höhe, Dauer und Auszahlung einbeziehen
- interne Notizen auf Fakten und Unterlagen begrenzen
Was nach sechs Wochen organisatorisch wichtig wird
Nach sechs Wochen sollten Betrieb und Lohnabrechnung besonders sauber trennen, was intern dokumentiert wird und was zuständige Stellen entscheiden. Ein offener Vorgang braucht Status, Unterlagen und Ansprechpartner, aber keine Leistungszusage im Arbeitsschutzsystem.
- Ende der Entgeltfortzahlung als Fakt erfassen
- laufende Arbeitsunfähigkeit und Bescheinigungen nachhalten
- BG-, Unfallkassen- oder Krankenkassenkommunikation dokumentieren
- Rückfragen mit Verantwortlichkeit und Frist führen
Warum die 100-Prozent-Frage gefährlich verkürzt
Die Frage vermischt häufig Entgeltfortzahlung, Verletztengeld, mögliche Aufstockungen und individuelle Abrechnung. Deshalb sollte die interne Unfallakte nur Fakten enthalten und keine automatische Prozentzahl festschreiben.
- vereinbarte Entgeltbestandteile nicht im Arbeitsschutzprozess bewerten
- Leistungshöhe und Dauer an Lohnabrechnung und zuständige Stellen geben
- Anerkennung des Arbeitsunfalls nicht voraussetzen
- Präventionsmaßnahmen unabhängig von der Zahlung weiterführen
Was der Betrieb praktisch nachhalten sollte
Auch wenn Zahlungsfragen außerhalb der Arbeitsschutzsoftware entschieden werden, braucht der Betrieb einen sauberen Ablauf für Unfallanzeige, Kommunikation und Prävention.
- Unfallanzeige und Eingangsbestätigung ablegen
- Rückfragen mit Verantwortlichkeit und Frist führen
- Maßnahmen aus dem Unfallereignis ableiten
- Unterweisung und Gefährdungsbeurteilung prüfen
Offizielle Quellen und Sechs-Wochen-Grenzen
Die Inhalte orientieren sich an EntgFG, SGB VII und DGUV-Hinweisen zum Verletztengeld. ArbeitsschutzPilot hält Fakten, Unterlagen und Zuständigkeiten zusammen; Leistungsdauer, Leistungshöhe und Abrechnung bleiben Aufgabe der zuständigen Stellen.
- § 3 EntgFG für Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen
- § 45 SGB VII für Voraussetzungen des Verletztengeldes
- § 46 SGB VII für Beginn und Ende des Verletztengeldes
- § 193 SGB VII für Unfallanzeige und Meldepflicht