Warum der Anhang nicht isoliert gelesen werden sollte
Der aktuelle ArbMedVV-Anhang beschreibt konkrete Vorsorgeanlässe. Die Gefährdungsbeurteilung liefert dazu die betrieblichen Tatsachen: Was wird getan, welche Einwirkung besteht und in welchem Umfang? Ohne diese Angaben bleibt eine Zuordnung häufig offen. Die allgemeine Verordnung erläutert der separate ArbMedVV-Leitfaden; hier geht es um das Lesen des Anhangs.
| Wo nachsehen? | Welche Fragestellung gehört hierher? |
|---|---|
| Teil 1: Gefahrstoffe | Stoffexposition und bestimmte Tätigkeiten, etwa Feuchtarbeit; zusätzlich nachgehende Vorsorge in Absatz 3 |
| Teil 2: Biologische Arbeitsstoffe | Erreger, gezielte oder nicht gezielte Tätigkeit und Kontaktbedingungen; einschließlich gentechnischer Arbeiten mit humanpathogenen Organismen |
| Teil 3: Physikalische Einwirkungen | Beispielsweise Lärm, Vibrationen, Hitze, Kälte, Strahlung oder erhöhte körperliche Belastung |
| Teil 4: Sonstige Tätigkeiten | Atemschutz, bestimmte Auslandsaufenthalte und Bildschirmarbeit |
Eine Person kann mehrere Anlässe haben. Der Büroanteil einer Tätigkeit schließt beispielsweise eine zusätzliche Lärmexposition in der Werkstatt nicht aus. Lesen Sie deshalb nicht nur den vermeintlich passenden Teil für eine Berufsbezeichnung.
Praktische Dokumentation im Betrieb
Eine Zuordnungsliste erklärt die Entscheidung; sie ist noch keine Vorsorgekartei. Halten Sie nicht lediglich „Lärm – Angebot“ fest, sondern den Zusammenhang zwischen Tätigkeit, Expositionsbeurteilung und Rechtsstelle. Das folgende fiktive Beispiel enthält keine realen Messdaten:
| Prüffeld | Beispiel für einen nachvollziehbaren Eintrag |
|---|---|
| Tätigkeit und Personengruppe | Beschäftigte am Montageplatz A mit den in der Gefährdungsbeurteilung erfassten Arbeitsabläufen |
| Bewertungsgrundlage | Angenommen: fachkundig ermittelter Tages-Lärmexpositionspegel 83 dB(A), Spitzenschalldruckpegel 130 dB(C); zugehörigen Bericht mit Datum referenzieren |
| Fundstelle und Ergebnis | Teil 3 Absatz 2 Nummer 1: unterer Tages-Auslösewert überschritten; keiner der beiden oberen Werte erreicht; Angebotsvorsorge wegen Lärm |
| Offene Prüfung | Weitere Einwirkungen separat prüfen; das Lärmergebnis entscheidet nicht über Gefahrstoffe oder andere Anlässe |
| Verantwortlichkeit und Anlass zur Neubewertung | Zuständige betriebliche Person festhalten; nach geänderten Maschinen, Abläufen oder neuen Expositionsdaten erneut bewerten |
Fehlen belastbare Expositionsdaten, lautet der Eintrag zunächst „Klärung erforderlich“ mit Zuständigkeit und nächstem Schritt. Eine leere Messwertspalte ist kein Nachweis für eine unterschrittene Schwelle. Diese Liste braucht weder Diagnosen noch Laborwerte.
Anhang praktisch auswerten
Eine belastbare Fundstelle führt vom Teil über Absatz und Nummer bis zum Buchstaben, soweit vorhanden. „Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a“ bezeichnet beispielsweise den Pflichtanlass Feuchtarbeit. „Teil 1“ allein wäre dafür zu ungenau.
- Tätigkeit zuordnen. Beschreiben Sie die tatsächliche Arbeit statt nur Abteilung oder Berufsname. Bei Biostoffen können unter anderem Erreger, Kontaktart und Regelmäßigkeit entscheidend sein.
- Satz bis zum Ende lesen. Bedingungen nach „wenn“, Einschränkungen und Verweise gehören zum Tatbestand. In Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 folgt auf die lange Gefahrstoffliste erst die entscheidende Bedingungsgruppe a bis c.
- Verknüpfungen prüfen. „Und“ verlangt zusammengehörige Voraussetzungen; „oder“ bezeichnet Alternativen. Bei der Gefahrstoffliste reicht die Nennung eines Stoffes nicht: Auch die jeweils einschlägige Bedingung zur Grenzwerteinhaltung, wiederholten Exposition oder Hautaufnahme muss geprüft werden.
- Weitere Absätze einbeziehen. Neben Pflicht- und Angebotsanlässen gibt es etwa nachgehende Vorsorge in Teil 1 Absatz 3 und die Abweichungsregel in Absatz 4 für einschlägige arbeitsmedizinische Regeln. Nicht nach dem ersten Treffer abbrechen.
Die Ergebnisnotiz sollte sowohl die genaue Fundstelle als auch den betrieblichen Beleg nennen. Historische G-Kürzel ersetzen diese beiden Angaben nicht.
Typische Anhangsthemen richtig zuordnen
Lärm: „erreicht“ ist nicht „überschritten“
Teil 3 Absatz 1 Nummer 3 nennt Pflichtvorsorge, sobald der Tages-Lärmexpositionspegel 85 dB(A) oder der Spitzenschalldruckpegel 137 dB(C) erreicht oder überschreitet. Für Angebotsvorsorge nennt Absatz 2 Nummer 1 dagegen die Überschreitung von 80 dB(A) beziehungsweise 135 dB(C). Persönlicher Gehörschutz wird bei dieser Zuordnung nicht mindernd eingerechnet. Auch die UKH erklärt diese Unterscheidung.
Im fiktiven Beispiel oben führen 83 dB(A) bei 130 dB(C) zum Angebotsanlass. Wäre stattdessen der Spitzenpegel 137 dB(C), bestünde bereits ein Pflichtanlass – trotz unverändertem Tagespegel. Genau 80 dB(A) allein überschreiten den unteren Tageswert nicht; daraus folgt ohne Prüfung des Spitzenpegels und weiterer Anlässe aber kein allgemeines „keine Vorsorge“.
Feuchtarbeit: Dauer und genaue Tätigkeit verbinden
Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a nennt regelmäßig vier Stunden oder mehr täglich für Pflichtvorsorge. Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e nennt regelmäßig mehr als zwei Stunden täglich für Angebotsvorsorge. Beide Formulierungen beziehen sich auf Feuchtarbeit, nicht pauschal auf die gesamte Schichtdauer. Ob die konkreten Arbeitsabläufe darunterfallen, muss fachkundig ermittelt werden.
Bildschirm und Atemschutz: derselbe Teil, andere Voraussetzungen
Bildschirmtätigkeiten stehen in Teil 4 Absatz 2 Nummer 1 als Angebotsanlass. Beim Atemschutz trennt derselbe Teil nach Gerätegruppen: Gruppen 2 und 3 in Absatz 1 Nummer 1, Gruppe 1 in Absatz 2 Nummer 2. „Trägt eine Maske“ reicht daher als Dokumentation nicht; die zutreffende Gerätegruppe und Tätigkeit müssen geklärt sein.
So wird daraus ein Arbeitsprozess
Übergeben Sie der beauftragten Ärztin oder dem Arzt die ermittelten Anlässe zusammen mit den erforderlichen Arbeitsplatzinformationen und der Gefährdungsbeurteilung. § 3 ArbMedVV regelt diese Informationspflicht; bei mehreren Anlässen soll die Vorsorge in einem Termin stattfinden. Das rechtfertigt nicht, nur einen Anlass zu erfassen.
Die anschließende Organisation hängt vom Ergebnis ab. Die eigenständigen Leitfäden zu Pflichtvorsorge und Angebotsvorsorge beschreiben Veranlassung beziehungsweise Angebot und Teilnahme. Vorsorge ersetzt weder technische Schutzmaßnahmen noch automatisch eine Eignungsprüfung.
Auch ohne passenden Anhangstreffer ist die Prüfung nicht zwingend beendet: § 5a ArbMedVV regelt Wunschvorsorge über den Anhang hinaus, mit der dort genannten Ausnahme bei nicht zu erwartendem Gesundheitsschaden. § 5 Absatz 2 verlangt zudem ein unverzügliches Angebot bei Kenntnis einer Erkrankung, die mit der Tätigkeit zusammenhängen kann.
Von Anhang zu Kartei und Frist
Trennen Sie drei Unterlagen: Die Zuordnungsliste begründet den Anlass. Die ärztliche Vorsorgebescheinigung nach § 6 Absatz 3 ArbMedVV bestätigt, dass, wann und aus welchem Anlass Vorsorge stattgefunden hat, und nennt den ärztlich angezeigten nächsten Zeitpunkt. Die betriebliche Vorsorgekartei beruht dagegen auf § 3 Absatz 4 und dokumentiert die dort verlangten Teilnahmeangaben. Untersuchungsbefunde gehören nicht hinein.
Aus einer Anhangsnummer allein lässt sich kein pauschaler Wiederholungstermin errechnen. Für die Fristenprüfung führt der Artikel zur AMR 2.1 weiter; für ein persönliches schriftliches Vorsorgeangebot der Leitfaden zur AMR 5.1.
Offizielle Quellen und Anhang-Grenzen
Quellenstand dieser Einordnung: 23. September 2026. Das BMAS erläutert die seit 16. Mai 2026 wirksame Blei-Änderung. Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h nennt für Blei und anorganische Bleiverbindungen nun eine Luftkonzentration über 15 µg/m³. Bei Einhaltung dieses Werts ist die Angebotsregel in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe i zu prüfen. Verifizieren Sie bei älteren Tabellen deshalb nicht nur den Stoffnamen, sondern auch Fassung, Zahl, Einheit und Vergleichszeichen.
Diese redaktionelle Lesehilfe ist eine Auswahl, keine vollständige Vorsorgematrix oder individuelle medizinische Beurteilung. Maßgeblich bleiben der aktuelle Wortlaut, einschlägige arbeitsmedizinische Regeln und die konkreten Arbeitsbedingungen. Unklare Expositionen gehören in die fachkundige betriebliche und arbeitsmedizinische Abstimmung; Software entscheidet diese Fragen nicht selbstständig.