Was regelt die ASR A4.3?

Die ASR A4.3 “Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe” konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung für die sachliche Seite der betrieblichen Ersten Hilfe. Sie sagt nicht nur, welche Grundausstattung an Verbandmaterial vorgesehen ist. Sie verbindet Material, Notruf, innerbetrieblichen Rettungstransport, Rettungsgeräte, Räume, Kennzeichnung und Baustellenanforderungen.

Merkmal Aktueller Stand
Herausgeber und Regelsetzer Ausschuss für Arbeitsstätten, Veröffentlichung über die BAuA
Ausgabe Dezember 2010
Letzte Änderung November 2024, GMBl 2024, Seite 914
Geänderte Stellen 2024 redaktionell angepasste Verweise in Abschnitt 6.1 und Abschnitt 7
Rechtsbezug § 3a Absatz 1 und § 4 Absatz 5 ArbStättV sowie Nummer 4.3 des ArbStättV-Anhangs
Inhalt Mittel, Einrichtungen, Räume, Kennzeichnung und Baustellen

Die BAuA-Publikationsseite zur ASR A4.3 ist die erste Prüfstelle für Fassung und Änderungsstand. Drittanbieter-PDFs können frühere Textstände zeigen. Das ist besonders problematisch, wenn alte Verweise, überholte Formulierungen oder ein fehlender Baustellenabschnitt unbemerkt in eine Gefährdungsbeurteilung übernommen werden.

ASR A4.3 PDF: Wie erkennt man die aktuelle Fassung?

Der offizielle PDF-Regeltext der BAuA trägt weiterhin die Ausgabe Dezember 2010, nennt auf dem Titelblatt aber die letzte Änderung im GMBl 2024. Das Ausgabedatum allein ist deshalb kein Beleg für einen veralteten Text. Entscheidend sind Änderungsstand, Fundstelle und Herausgeber.

Die siebte Änderung von November 2024 änderte keine Schwellenwerte, Flächen oder Verbandkastenstaffeln. Sie passte Verweise auf die ASR A2.3 in den Abschnitten 6.1 und 7 redaktionell an. Für das betriebliche Rechtskataster genügen vier Angaben: Regelnummer, Titel, letzter Änderungsstand und Abrufdatum. Eine lokale PDF-Kopie wird bei jedem Review mit der BAuA-Seite abgeglichen.

Ist die ASR A4.3 ein Gesetz?

Die ASR A4.3 ist keine eigenständige Verordnung. § 3a ArbStättV verpflichtet Arbeitgeber jedoch, die bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten zu berücksichtigen. Bei Einhaltung greift die Vermutungswirkung: Für den jeweiligen Regelungsbereich wird davon ausgegangen, dass die Anforderungen der ArbStättV erfüllt sind.

Eine abweichende Lösung bleibt möglich. Sie muss mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz erreichen. Im Nachweis sollten deshalb nicht nur die Abweichung, sondern auch Gefährdung, gewähltes Schutzziel, technische oder organisatorische Lösung, fachkundige Beurteilung und Wirksamkeitskontrolle stehen.

Die rechtliche Kette lässt sich so lesen:

  1. § 10 ArbSchG verlangt Maßnahmen zur Ersten Hilfe passend zu Arbeitsstätte, Tätigkeiten und Beschäftigtenzahl.
  2. § 4 Absatz 5 ArbStättV verlangt Mittel und Einrichtungen sowie deren regelmäßige Prüfung auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit.
  3. Nummer 4.3 des ArbStättV-Anhangs regelt Räume, Zugänglichkeit, Ausstattung, Notrufangaben und Aufbewahrungsorte.
  4. ASR A4.3 beschreibt, wie diese Anforderungen für ihren Anwendungsbereich umgesetzt werden können.

Mittel, Einrichtungen und Räume unterscheiden

Viele Fehlprüfungen entstehen, weil alles unter “Erste-Hilfe-Ausstattung” zusammengefasst wird. Die ASR arbeitet mit getrennten Begriffen. Diese Trennung entscheidet, welche Frage die Gefährdungsbeurteilung beantworten muss.

Kategorie Bedeutung nach ASR A4.3 Typische Beispiele Prüffrage
Mittel zur Ersten Hilfe Material, medizinische Geräte und gegebenenfalls Arzneimittel Verbandmaterial, Rettungsdecke, AED, Beatmungsgerät, Antidot Was wird für vorhersehbare Verletzungen oder Erkrankungen benötigt?
Meldeeinrichtungen Kommunikationsmittel zum unverzüglichen Notruf Telefon mit Notrufangaben, Notrufmelder, Betriebsfunk, Personen-Notsignal-Anlage Kann von jedem relevanten Arbeitsort sofort Hilfe alarmiert werden?
Rettungstransportmittel Hilfsmittel zum schonenden Transport Krankentrage, Rettungstuch, Schleifkorb, Krankentransport-Hängematte Erreicht der öffentliche Rettungsdienst den Ereignisort mit seiner Trage?
Rettungsgeräte Geräte zur Befreiung aus schwer zugänglichen oder gefährlichen Bereichen Abseilgerät, Rettungshubgerät, Spreizer, Schneidgerät Welche besondere Rettung ist aus Höhe, Tiefe oder Enge erforderlich?
Erste-Hilfe-Raum vorgesehener Raum für Erste Hilfe oder ärztliche Erstversorgung fester Raum, Container, Arztpraxisraum, abgetrennter Erste-Hilfe-Bereich Ist ein Raum vorgeschrieben und für den Ereignisfall nutzbar?

Ein Verbandkasten deckt also nur einen Teil der Regel ab. Umgekehrt bedeutet ein AED nicht automatisch, dass Rettungswege, Notruf oder notwendige Raumvoraussetzungen geklärt sind.

ASR A4.3 in sieben Schritten umsetzen

Die Regel wird betrieblich prüfbar, wenn jeder Abschnitt einem Standort, einer Entscheidung und einer verantwortlichen Person zugeordnet wird.

  1. Arbeitsstätten abgrenzen: Erfassen Sie Gebäude, Etagen, Außenbereiche, Baustellen, mobile Teams und nur zeitweise genutzte Bereiche. Beschäftigtenzahlen werden je einschlägiger Betriebsart und Baustellensituation ermittelt.
  2. Gefährdungen und Rettungsbedingungen beschreiben: Berücksichtigen Sie Verletzungsarten, Gefahrstoffe, Höhen, Schächte, Maschinen, Hitze, Alleinarbeit, Schichten, Publikumsverkehr, Fremdfirmen sowie die tatsächliche Erreichbarkeit durch den Rettungsdienst.
  3. Grundausstattung vergleichen: Ordnen Sie kleinen oder großen Verbandkasten und die Mindestanzahl zu. Prüfen Sie danach, ob zusätzliche Mittel aus der Gefährdungsbeurteilung folgen.
  4. Standorte und Zustand festlegen: Dokumentieren Sie Wegstrecke, Geschosshöhe, Kennzeichnung, Schutz vor Nässe oder Hitze, Zugang, Vollständigkeit, Verfallsdaten und Nachfüllweg.
  5. Notruf und Rettung bewerten: Testen Sie, ob ein Notruf überall unverzüglich möglich ist und ob Verletzte ohne zusätzliche Gefährdung erreicht und transportiert werden können.
  6. Raum- und Baustellenfrage entscheiden: Wenden Sie die Schwellen für Betriebe und Baustellen an. Prüfen Sie Lage, Größe, Zugänglichkeit, Ausstattung und vergleichbare Einrichtungen getrennt.
  7. Betrieb und Änderungen nachhalten: Benennen Sie Prüfer, Turnus, Mängelweg und Auslöser für eine neue Bewertung. Dazu zählen Umbau, Umzug, neue Tätigkeit, geänderte Schicht, Personalwachstum, Unfall, Notrufstörung oder neue Erkenntnisse.

Das Ergebnis ist keine PDF-Ablage, sondern ein Standortplan mit begründeten Entscheidungen. Die vollständige Erste-Hilfe-Organisation mit Ersthelfern, Ausbildung, Aushang und Leistungsdokumentation bleibt Inhalt von Erste Hilfe im Betrieb: Vorschriften.

Verbandkästen nach Abschnitt 4 der ASR A4.3

Abschnitt 4 legt eine tabellarische Grundausstattung fest. Die folgenden Angaben bilden den Ausgangspunkt für normale Arbeitsstätten außerhalb der besonderen Baustellentabelle.

Betriebsart Beschäftigtenzahl Mindestangabe der ASR A4.3
Verwaltung und Handel 1 bis 50 1 kleiner Verbandkasten
Verwaltung und Handel 51 bis 300 1 großer Verbandkasten
Verwaltung und Handel 301 bis 600 2 große Verbandkästen
Verwaltung und Handel je weitere 300 1 weiterer großer Verbandkasten
Herstellung, Verarbeitung und vergleichbare Betriebe 1 bis 20 1 kleiner Verbandkasten
Herstellung, Verarbeitung und vergleichbare Betriebe 21 bis 100 1 großer Verbandkasten
Herstellung, Verarbeitung und vergleichbare Betriebe 101 bis 200 2 große Verbandkästen
Herstellung, Verarbeitung und vergleichbare Betriebe je weitere 100 1 weiterer großer Verbandkasten

Ein großer Verbandkasten kann durch zwei kleine ersetzt werden. Das ist keine automatische Empfehlung für jeden Grundriss: Die Verteilung muss weiterhin zu den Arbeitsbedingungen passen. Die Regel verlangt, dass Kästen dort bereitstehen, wo sie gebraucht werden, und höchstens über 100 Meter Wegstrecke oder eine Geschosshöhe erreichbar sind. Besondere Gefährdungen können kürzere Wege oder zusätzliche Standorte erfordern.

Material muss vor Nässe, Verunreinigung, hohen Temperaturen und anderen schädigenden Einflüssen geschützt sein. Verbrauchtes, unbrauchbares oder abgelaufenes Material wird ersetzt. Der ASTA-Beschluss vom 27. März 2023 stellt klar: Die Grundausstattung aus Tabelle 2 blieb trotz aktualisierter DIN 13157, DIN 13169 und DIN 13164 bestehen; Kästen nach den aktualisierten DIN-Fassungen erfüllen ebenfalls die ASR-Anforderungen.

Die Detailfragen bleiben bewusst getrennt:

Meldeeinrichtungen und innerbetriebliche Rettung

Eine ständig zugängliche Meldeeinrichtung ist in Arbeitsstätten vorzuhalten. Ein Telefon mit sichtbaren Notrufangaben kann genügen. Wo stationäre Technik nicht möglich oder die Gefährdung höher ist, kommen Notrufmelder, Betriebsfunk oder bei Alleinarbeit eine Personen-Notsignal-Anlage in Betracht.

Beim Rettungstransport prüft der Arbeitgeber zuerst den realen Rettungsweg. Kann der öffentliche Rettungsdienst den Ereignisort mit seiner Ausrüstung erreichen, verlangt die ASR keine zusätzlichen betrieblichen Transportmittel allein aus Gewohnheit. Ist der Ort mit einer Krankentrage nicht zugänglich, werden passende Mittel aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleitet.

Situation Zu klärende Maßnahme
abgeschirmter Maschinenbereich ohne sicheren Mobilfunkempfang feste oder funktechnische Meldeeinrichtung mit Funktionstest
Alleinarbeit mit möglicher Handlungsunfähigkeit Eignung einer willensunabhängig auslösenden Personen-Notsignal-Lösung prüfen
tiefer Schacht oder enger Behälter Rettungsgerät, Anschlagpunkt, Transportweg und geübtes Rettungsverfahren zusammen planen
weitläufiges Gelände Zufahrt, Einweisung, Toröffnung, Treffpunkt und Erreichbarkeit des Ereignisorts testen
hoch gelegener Arbeitsplatz Abseil- oder Hubrettung samt unterwiesenen Personen und verfügbarer Ausrüstung festlegen

Ein beschafftes Rettungsgerät ohne ausgebildete Anwender, kontrollierte Einsatzbereitschaft und geübten Ablauf ist keine vollständige Lösung. ASR A4.3 liefert die Sachmittelperspektive; weitere Fachregeln für die konkrete Tätigkeit können zusätzliche Rettungsvorgaben enthalten.

Wann ist ein Erste-Hilfe-Raum erforderlich?

Die ASR nennt drei zentrale Schwellen. Die Beschäftigtenzahl ist dabei nicht die einzige Frage, weil besondere Unfall- oder Gesundheitsgefahren und die räumliche Situation zusätzliche Maßnahmen auslösen können.

Fall Raumvorgabe
Betrieb mit mehr als 1000 Beschäftigten Erste-Hilfe-Raum oder vergleichbare Einrichtung erforderlich
Betrieb mit mehr als 100 Beschäftigten erforderlich, wenn besondere Unfall- oder Gesundheitsgefahren bestehen
Baustelle mit mehr als 50 Beschäftigten Erste-Hilfe-Raum oder vergleichbare Einrichtung erforderlich

Vergleichbare Einrichtungen können etwa ein Rettungsfahrzeug, eine transportable Raumzelle, ein Arztpraxisraum oder ein besonders eingerichteter und abgetrennter Erste-Hilfe-Bereich sein. “Vergleichbar” bedeutet nicht nur, dass irgendwo eine Liege steht. Erreichbarkeit, hygienische Nutzung, Ausstattung, Kommunikation und betriebliche Verfügbarkeit müssen den vorgesehenen Zweck erfüllen.

Die Erste-Hilfe-Raum-Seite vertieft Schwellen, konkrete Ausstattung und laufende Raumkontrolle. Hier bleibt der Schwerpunkt auf der Einordnung des gesamten Regelwerks.

Welche baulichen Anforderungen nennt Abschnitt 6.1?

Ein erforderlicher Erste-Hilfe-Raum muss im Ereignisfall funktionieren. Die ASR verbindet deshalb Fläche, Rettungszugang, Hygiene, Raumklima und Kommunikation.

Prüffeld Anforderung aus ASR A4.3
Lage möglichst im Erdgeschoss; Container ebenerdig; Beeinträchtigungen durch Lärm, Vibrationen, Staub, Gase oder Dämpfe möglichst vermeiden
Rettungszugang mit Krankentrage leicht erreichbar; Stufen vermeiden; Höhenunterschiede möglichst über Rampe lösen
Grundfläche fester Erste-Hilfe-Raum mindestens 20 m²; Erste-Hilfe-Container mindestens 12,5 m²
Nähe Toilette in unmittelbarer Nähe
feste Ausstattung Waschbecken mit fließendem Kalt- und Warmwasser sowie Telefon oder vergleichbares Kommunikationsmittel
Oberflächen Fußböden und Wände leicht zu reinigen und bei Bedarf zu desinfizieren
Raumzustand ausreichende Beleuchtung, Lüftung und passende Raumtemperatur; Container zusätzlich isoliert und mit Vorraum oder Windfang
Privatsphäre Sichtschutz gegen Einblick von außen

Die weitere Ausstattung folgt der Gefährdungsbeurteilung. Die ASR nennt beispielsweise hygienische Aufbewahrung, Seifen- und Desinfektionsmittelspender, Untersuchungsliege mit verstellbarem Kopf- und Fußteil, Sitz- und Schreibgelegenheit sowie passende Abfallbehälter. Medizinische Geräte, Medikamente oder Infusionsmaterial werden nicht pauschal aus einer Einkaufsliste übernommen; die Regel knüpft solche Mittel an den Bedarf und teilweise an eine betriebsärztliche Festlegung.

Barrierefreiheit gehört zur Standortentscheidung. Nach § 3a Absatz 2 ArbStättV berücksichtigt der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben die besonderen Belange der beschäftigten Menschen mit Behinderungen. Der BAuA-Anhang A4.3 zur ASR V3a.2 ergänzt Anforderungen an Verteilung, Wahrnehmbarkeit und barrierefreien Zugang. Diese Prüfung darf nicht erst nach Fertigstellung des Raums beginnen.

Was gilt auf Baustellen?

Abschnitt 8 enthält eigene Mengenangaben für Baustellen. Die Bestandsaufnahme umfasst Bauphasen, tätige Personengruppen, Linienbaustellen und weit entfernte Einzelarbeitsplätze. So wird sichtbar, ob die Tabellenzahl ausreicht oder zusätzliche Standorte benötigt werden.

Beschäftigte auf der Baustelle Mindestangabe für Verbandkästen
1 bis 10 1 kleiner Verbandkasten
11 bis 50 1 großer Verbandkasten
51 bis 100 2 große Verbandkästen
je weitere 50 1 weiterer großer Verbandkasten

Bei mehr als 50 Beschäftigten ist ein Erste-Hilfe-Raum oder eine vergleichbare Einrichtung erforderlich. Ein Container muss so stehen, dass Erstversorgung, Zugang mit geeignetem Rettungstransportmittel und anschließender Weitertransport jederzeit möglich sind. Auf einer langen oder wandernden Baustelle kann die Tabellenzahl allein unzureichend sein; dann werden zusätzliche Kästen und ihre Verteilung aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleitet.

Kennzeichnung und Auffindbarkeit prüfen

Erste-Hilfe-Räume und Aufbewahrungsorte der Mittel werden nach ASR A1.3 gekennzeichnet. Für den Raum nennt ASR A4.3 das Rettungszeichen E003 “Erste Hilfe”. Die Lage kann zusätzlich im Flucht- und Rettungsplan ausgewiesen werden.

Zur Funktionsprüfung gehören vier Blickrichtungen:

  • Beschäftigte finden Material und Raum aus ihrem üblichen Arbeitsbereich.
  • Ortsfremde Personen verstehen Kennzeichnung und Notrufweg.
  • Ersthelfer erreichen Material ohne Schlüssel- oder Zutrittsproblem.
  • Rettungsdienst und Einweiser finden Zufahrt, Gebäudeeingang, Etage und Ereignisort.

Ein Zeichen hinter einer geöffneten Tür oder ein Raum, dessen Zugang als Lagerfläche genutzt wird, erfüllt den Zweck nicht zuverlässig. Auffindbarkeit sollte deshalb bei Begehungen aus verschiedenen Laufwegen getestet werden.

Prüf- und Nachweisplan für den Betrieb

§ 4 Absatz 5 ArbStättV nennt keinen pauschalen Jahresrhythmus. Der Betrieb legt einen geeigneten Turnus fest und ergänzt ihn um ereignisbezogene Kontrollen. Häufig genutztes Material, raue Umgebungen oder wechselnde Baustellen brauchen engere Prüfungen als ein geschützter, selten geöffneter Schrank im Büro.

Nachweisfeld Beispiel für eine prüfbare Angabe
Objekt Kasten, Notrufgerät, Rettungstrage, Rettungsgerät oder Raum mit eindeutiger ID
Standort Gebäude, Etage, Bereich, Zugang und gegebenenfalls Koordinate auf Baustelle
Grundlage ASR-Abschnitt, Gefährdungsbeurteilung und ergänzende Fachregel
Sollzustand Anzahl, Inhalt, Funktionskriterium, Erreichbarkeit oder Raumvorgabe
Prüfung Datum, Ergebnis, festgestellter Mangel und prüfende Person
Maßnahme Nachfüllung, Reparatur, Standortwechsel, Unterweisung oder bauliche Änderung
Abschluss Verantwortliche Person, Frist und dokumentierte Wirksamkeitskontrolle
Review-Anlass Verbrauch, Ablaufdatum, Defekt, Umbau, neue Tätigkeit, Personaländerung oder Rettungsereignis

Ein Kontrollblatt für Sachmittel enthält keine Diagnosen oder offen lesbaren Angaben zu behandelten Personen. Erste-Hilfe-Leistungen werden in einem getrennten, zugriffsgeschützten Prozess dokumentiert.

Häufige Fehler bei der ASR-A4.3-Prüfung

  • Veraltete Kopie verwenden: Stand und Fundstelle werden nicht mit der BAuA-Seite abgeglichen.
  • Nur den Verbandkasten zählen: Notruf, Rettungstransport, Rettungsgeräte und Raumfrage fehlen.
  • DIN und ASR gleichsetzen: Normfüllung, ASR-Grundausstattung und zusätzlicher betrieblicher Bedarf werden nicht getrennt.
  • 100 Meter als Freigabe verstehen: Besondere Gefahren, Etagen, verschlossene Bereiche oder lange tatsächliche Wege können zusätzliche Standorte verlangen.
  • Raum als Lager nutzen: Liege, Waschbecken, Telefon oder Tragenzugang sind blockiert.
  • Rettungsgerät ohne Ablauf beschaffen: Fachkundige Auswahl, Kontrolle, Unterweisung und Übung fehlen.
  • Baustellenzahlen auf normale Betriebe übertragen: Die Tabellen haben verschiedene Betriebsarten und Staffelungen.
  • Barrierefreiheit auslassen: Wahrnehmbarkeit, Erreichbarkeit und Nutzung durch Beschäftigte mit Behinderungen werden nicht geprüft.

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Was regelt die aktuelle ASR A4.3 insgesamt? diese Seite
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Welche DIN, Inhalte und Kontrollen gelten für den Kasten? Verbandkasten im Betrieb
Wie werden mehrere Kastenstandorte berechnet und verteilt? Verbandkasten-Anzahl
Welche Vorschriften regeln Ersthelfer, Kurse und Notfallorganisation? Erste Hilfe im Betrieb: Vorschriften

Diese Aufteilung verhindert, dass die ASR-Seite vier Detailartikel kopiert. Ihr eigener Zweck ist die aktuelle Fassung, die Systematik der Abschnitte 4 bis 8 und der gemeinsame betriebliche Prüfweg.

Quellenstand und rechtlicher Hinweis

Der Beitrag wurde am 20. August 2026 anhand der ASR A4.3 in der von der BAuA ausgewiesenen Fassung, der Arbeitsstättenverordnung, § 10 ArbSchG, der DGUV Vorschrift 1, der DGUV Information 204-022, den DGUV-Hinweisen zum Erste-Hilfe-Material und dem ASTA-Beschluss zu Verbandkästen geprüft.

Die Angaben gelten für Arbeitsstätten in Deutschland. Sie ersetzen keine Gefährdungsbeurteilung, Raumplanung oder fachkundige Einzelfallprüfung. Zusätzliche Anforderungen können sich aus Tätigkeiten, Gefahrstoffen, Rettungskonzepten, Landesbauordnungsrecht, Unfallversicherungsträgern oder Anforderungen an Menschen mit Behinderungen ergeben.