Kurzantwort: keine Einheitsliste für jede Verkaufsstelle

Aushangpflichtige Gesetze im Einzelhandel werden nicht allein durch die Branche bestimmt. Für jede Filiale ist zu klären, welche Norm gilt, welcher Auslöser vorliegt, welcher Inhalt bekannt zu machen ist und welchen Zugangsweg der Wortlaut erlaubt. Meist beginnt die Prüfung mit Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Minderjährige Beschäftigte lösen Pflichten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) aus; regelmäßig mehr als drei beschäftigte Frauen sind der Schwellenwert in § 26 Mutterschutzgesetz (MuSchG).

Hinzu kommt eine Besonderheit des Handels: Das Ladenschlussrecht ist standortabhängig. Wo das Bundes-Ladenschlussgesetz gilt, verlangt § 21 bei regelmäßig mindestens einem Arbeitnehmer einen Abdruck in der Verkaufsstelle. Wo ein Landesgesetz das Bundesrecht ersetzt, entscheidet der dortige Wortlaut. Deshalb ist eine zentral gekaufte Gesetzessammlung noch keine belastbare Filialprüfung.

Diese Seite beantwortet die Branchenfrage für Filialleitung, Personalabteilung und Compliance. Die allgemeine Systematik steht im Hub zu aushangpflichtigen Gesetzen, den Rechtsstand des Jahres bündelt die Liste 2026.

Pflichtmatrix 2026 für den Einzelhandel

Die Tabelle bildet die typischen Startpunkte ab. Sie ersetzt nicht die Prüfung weiterer tätigkeits-, tarif- oder landesrechtlicher Regeln.

Norm Auslöser in der Verkaufsstelle Was muss bereitstehen? Zugangsform nach dem Bundesgesetz
ArbZG § 16 Abs. 1 Beschäftigte, die in den Anwendungsbereich fallen; keine besondere Personalschwelle in § 16 Kopie des ArbZG, einschlägige Rechtsverordnungen sowie bestimmte für den Betrieb geltende Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen Betriebsübliche Informations- und Kommunikationstechnik oder Auslage/Aushang an geeigneter Stelle
AGG § 12 Abs. 5 Arbeitgeber mit Beschäftigten AGG, § 61b ArbGG und Information über die zuständige Beschwerdestelle nach § 13 AGG Aushang, Auslegung oder betriebsübliche Informations- und Kommunikationstechnik
JArbSchG § 47 Regelmäßig mindestens ein Jugendlicher, also grundsätzlich 15 bis unter 18 Jahre Gesetz und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde Betriebsübliche Informationstechnik oder Auslage/Aushang an geeigneter Stelle
JArbSchG § 48 Regelmäßig mindestens drei Jugendliche Information über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit sowie die Pausen der Jugendlichen Betriebsübliche Informationstechnik oder Auslage/Aushang an geeigneter Stelle
MuSchG § 26 Regelmäßig mehr als drei Frauen im Betrieb oder in der Verwaltung Kopie des MuSchG Auslage/Aushang; entfällt bei jederzeit zugänglichem elektronischem Verzeichnis
LadSchlG § 21 Abs. 1 Nr. 1 Regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer in einer Verkaufsstelle, soweit das Bundesgesetz am Standort gilt Abdruck des Gesetzes und der darauf beruhenden, für diese Art Verkaufsstelle einschlägigen Verordnungen Auslage oder Aushang an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle

Die Originaltexte sind die verlässlichste Prüfbasis: § 16 ArbZG, § 12 AGG, § 47 JArbSchG, § 48 JArbSchG, § 26 MuSchG und § 21 LadSchlG. Rechtsstand dieser redaktionellen Prüfung ist der 4. September 2026.

Was ArbZG und AGG tatsächlich verlangen

Beim ArbZG reicht es nicht immer, nur die Stammfassung abzulegen. § 16 nennt auch die aufgrund des Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen. Hinzu kommen bestimmte Tarifverträge sowie Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, wenn sie Abweichungen im Sinne der ausdrücklich genannten Vorschriften enthalten. Eine Filiale mit abweichenden Arbeitszeitregeln braucht daher eine andere Inhaltsprüfung als ein Laden ohne solche Regelungen.

Das AGG besteht ebenfalls nicht nur aus einem PDF. Bekannt zu machen sind drei Bestandteile:

  1. das AGG,
  2. § 61b Arbeitsgerichtsgesetz,
  3. die Information, welche Stelle Beschwerden nach § 13 AGG behandelt.

Gerade der dritte Punkt veraltet bei Umorganisationen schnell. Eine Handelskette kann eine zentrale Beschwerdestelle benennen, muss die Information aber für Beschäftigte aller betroffenen Filialen auffindbar halten. Eine Unterweisung oder ein Hinweis im Arbeitsvertrag ersetzt die Bekanntmachung nicht automatisch.

Jugendliche: ein Auszubildender löst bereits § 47 aus

Schüleraushilfen und Auszubildende machen das JArbSchG für den Einzelhandel besonders wichtig. Dabei werden zwei Schwellen häufig vermischt:

  • Ein Jugendlicher: Bei regelmäßig mindestens einem Jugendlichen gilt § 47. Gesetz und Anschrift der Aufsichtsbehörde sind bereitzustellen.
  • Drei Jugendliche: Bei regelmäßig mindestens drei Jugendlichen kommt § 48 hinzu. Dann sind Beginn, Ende und Pausen der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit mitzuteilen.

Die Schwellen beziehen sich auf Jugendliche, nicht auf alle Auszubildenden. Wer bereits 18 ist, zählt für diese beiden Auslöser nicht als Jugendlicher. Umgekehrt kann auch eine minderjährige Samstagsaushilfe zählen. Personalabteilung und Filialleitung sollten deshalb nicht nur die Stellenbezeichnung „Azubi“ abfragen, sondern Alter, Regelmäßigkeit und Zuordnung zum Betrieb.

Ein häufiger Fehler ist die Kombination aus zentralem Gesetzeslink und lokalem Schichtplan. § 47 und § 48 fordern unterschiedliche Inhalte. In der Filialmatrix sollten sie deshalb als zwei getrennte Prüfpunkte geführt werden.

Mutterschutz: die Schwelle hängt nicht von einer Schwangerschaft ab

§ 26 MuSchG greift in Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden. Eine bekannte Schwangerschaft ist kein Tatbestandsmerkmal. Für die Planung zählt die gewöhnliche Personalstärke, nicht nur die zufällige Anwesenheit an einem Stichtag.

Bei Filialunternehmen ist außerdem sauber festzuhalten, welche organisatorische Einheit als Betrieb beurteilt wird. Die bloße Konzernsumme oder eine spontane Zählung pro Schicht beantwortet diese Rechtsfrage nicht. Grenzfälle gehören in die arbeitsrechtliche Prüfung, statt stillschweigend auf- oder abgerundet zu werden.

Das MuSchG erlaubt eine elektronische Alternative, formuliert sie aber anders als ArbZG und AGG: Das Gesetz muss den beschäftigten Personen in einem elektronischen Verzeichnis jederzeit zugänglich sein. Wer diese Variante nutzt, sollte nicht nur die Datei, sondern auch Verzeichnis, Berechtigungen, mobile Darstellung und Ersatzweg testen.

Ladenschlussrecht: zuerst das Bundesland bestimmen

Beim Ladenschlussrecht sind pauschale Online-Listen besonders riskant. Die Länder besitzen die Gesetzgebungskompetenz für den Ladenschluss und können das fortgeltende Bundesrecht durch Landesrecht ersetzen. Daraus folgt für jede Filiale eine zweistufige Entscheidung:

  1. Welches Ladenöffnungs- oder Ladenschlussrecht gilt am konkreten Standort?
  2. Enthält dieses Recht eine Auslage-, Aushang-, Bekanntmachungs- oder Dokumentationspflicht?

Soweit das Bundes-Ladenschlussgesetz gilt, ist § 21 eindeutig: Ab regelmäßig mindestens einem Arbeitnehmer ist ein Abdruck des Gesetzes und der einschlägigen Verordnungen an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen. Der Paragraph nennt keine digitale Alternative. Außerdem verlangt § 21 ein gesondertes Verzeichnis für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung; dieses Register ist nicht dasselbe wie der öffentlich zugängliche Gesetzestext und enthält personenbezogene Angaben.

Eine Filiale in Hamburg darf daher nicht ungeprüft die Entscheidung einer Filiale in München übernehmen. Selbst wenn die Ladenöffnungszeiten ähnlich wirken, können Pflichtinhalt und Rechtsgrundlage voneinander abweichen. Im Register gehört deshalb neben den Filialnamen immer das Bundesland und ein Link zur aktuellen amtlichen Landesnorm.

Nicht jede wichtige Vorschrift ist ein Pflichtaushang

Mindestlohngesetz, Bundesurlaubsgesetz, Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung oder Gefahrstoffverordnung können für einen Handelsbetrieb sehr wichtig sein. Das macht ihre vollständige Fassung aber nicht automatisch zu einem allgemeinen Gesetzesaushang. Je nach Tätigkeit entstehen andere Informations-, Unterweisungs-, Kennzeichnungs- oder Dokumentationspflichten.

So sind beispielsweise Flucht- und Rettungspläne, Erste-Hilfe-Angaben oder Betriebsanweisungen keine Ersatzfassung der arbeitsrechtlichen Gesetzestexte. Umgekehrt erfüllt ein dicker Sammelband nicht automatisch die arbeitsplatzbezogene Unterweisung. Für die Filialakte sind mindestens vier Kategorien getrennt zu führen:

  • gesetzliche Bekanntmachung, Auslage oder Aushang,
  • betriebliche Information wie Arbeitszeit und Beschwerdestelle,
  • tätigkeitsbezogene Betriebsanweisung oder Kennzeichnung,
  • interner Nachweis mit gegebenenfalls personenbezogenen Daten.

Diese Trennung verhindert, dass eine lange Liste vollständig aussieht, rechtlich aber am jeweiligen Pflichtinhalt vorbeigeht.

Reicht ein QR-Code im Pausenraum?

Ein QR-Code ist kein eigener Erfüllungstatbestand. Er verweist lediglich auf einen Inhalt. Ob das genügt, entscheidet zuerst die jeweilige Norm und danach der reale Zugriff.

Für ArbZG, AGG sowie §§ 47 und 48 JArbSchG kann betriebsübliche Informations- und Kommunikationstechnik eine gesetzlich genannte Option sein. Das bedeutet nicht, dass ein privates Smartphone, privates Datenvolumen oder eine zusätzliche App ohne Weiteres vorausgesetzt werden kann. Prüfen Sie den Weg aus Sicht einer neuen Samstagskraft, nicht mit dem Administrator-Konto der Zentrale.

Ein belastbarer Zugriffstest beantwortet fünf Fragen:

  1. Erreicht jede Schicht den Inhalt ohne fremde Hilfe?
  2. Funktioniert der Weg auf einem tatsächlich verfügbaren betrieblichen Gerät?
  3. Sind Login, Berechtigung und Sprache für die Zielgruppe handhabbar?
  4. Ist die vollständige aktuelle Fassung lesbar und nicht nur eine Zusammenfassung?
  5. Gibt es bei System- oder Netzausfall einen angemessenen Ersatzweg?

Für das Ladenschlussrecht muss der Standortwortlaut separat geprüft werden. Wo Auslage oder Aushang in der Verkaufsstelle vorgeschrieben sind, sollte ein QR-Code nicht als Ersatz behandelt werden. Mehr Details bietet die eigene Einordnung zu aushangpflichtigen Gesetzen in digitaler Form.

Filialregister mit zwölf Feldern

Eine Tabelle pro Unternehmen macht aus der Pflichtliste einen steuerbaren Prozess. Pro Filiale sollten mindestens diese Felder gepflegt werden:

Feld Beispiel oder Prüffrage
Filiale und Bundesland Markt 014, Nordrhein-Westfalen
organisatorischer Betrieb Welche Einheit wurde für Schwellen zugrunde gelegt?
Beschäftigtengruppen Erwachsene, Jugendliche, Aushilfen, Auszubildende
regelmäßige Anzahl Jugendlicher Löst § 47 oder zusätzlich § 48 aus?
regelmäßige Anzahl beschäftigter Frauen Ist die Schwelle des § 26 MuSchG überschritten?
geltendes Ladenschlussrecht Bundes- oder konkrete Landesnorm
ArbZG-Sonderregeln Gibt es einschlägige Tarif- oder Betriebsvereinbarungen?
AGG-Beschwerdestelle Name/Funktion, Kontakt und letzte Bestätigung
Pflichtinhalt Gesetz, Zusatzinformation oder lokaler Plan
Zugangsweg Brett, Ordner, Intranet, betriebliches Terminal oder Kombination
Quellenstand Amtliche URL und Abrufdatum
Verantwortung und Review Rolle, Prüftag und nächster Anlass

Personenbezogene Listen, etwa zu Sonn- und Feiertagsbeschäftigung, gehören nicht offen in dieses Steuerungsregister. Dort genügt ein Verweis auf den geschützten Ablageort und die verantwortliche Rolle.

Drei Filialfälle als Entscheidungshilfe

Kleine Boutique ohne Jugendliche

Eine Boutique beschäftigt zwei erwachsene Personen. ArbZG und AGG werden geprüft. Die MuSchG-Schwelle aus § 26 ist nicht allein aufgrund dieser Personalzahl erreicht; JArbSchG §§ 47 und 48 werden nicht durch Jugendliche ausgelöst. Offen bleibt das Ladenschlussrecht des Bundeslandes. Das Ergebnis ist keine „befreite Filiale“, sondern eine kürzere, begründete Pflichtliste.

Filiale mit einer minderjährigen Samstagskraft

Neben ArbZG und AGG greift § 47 JArbSchG, wenn die minderjährige Person regelmäßig beschäftigt wird. Die Kopie des Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde müssen erreichbar sein. § 48 folgt noch nicht allein aus einer Person. Bei einem Geburtstag ist das Register zu aktualisieren, weil die Person mit Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mehr als Jugendlicher zählt.

Großmarkt mit vier Frauen und drei Jugendlichen

Hier sind neben ArbZG und AGG sowohl § 47 als auch § 48 JArbSchG zu bearbeiten. Bei regelmäßig mehr als drei beschäftigten Frauen kommt § 26 MuSchG hinzu. Für das Ladenschlussrecht wird der Standort geprüft. Enthält eine Betriebsvereinbarung relevante Arbeitszeitabweichungen, ist auch sie nach § 16 ArbZG Teil der Inhaltsprüfung. Ein einziges PDF mit fünf Gesetzesnamen bildet diese Kombination nicht vollständig ab.

Review in acht Schritten

  1. Standorte erfassen: Alle Verkaufsstellen, Lager mit eigener Belegschaft und organisatorischen Betriebe abgrenzen.
  2. Personaltrigger zählen: Jugendliche und beschäftigte Frauen anhand der regelmäßigen Struktur bewerten.
  3. Standortrecht zuordnen: Bundesland und aktuelle Ladenöffnungsnorm festhalten.
  4. Zusatzinhalte prüfen: AGG-Beschwerdestelle, Aufsichtsbehörde, Jugend-Arbeitszeiten sowie einschlägige Tarif- und Betriebsvereinbarungen ergänzen.
  5. Zugangsform je Norm wählen: Nicht dieselbe Digitalregel auf jedes Gesetz übertragen.
  6. Aus Beschäftigtensicht testen: Früh-, Spät- und Wochenendschicht sowie neue Aushilfen einbeziehen.
  7. Rechtsstand belegen: Amtliche Quelle, Abrufdatum und verantwortliche Rolle dokumentieren.
  8. Anlässe überwachen: Bei Gesetzes-, Personal-, Tarif-, Beschwerdestellen-, System- oder Standortänderung erneut prüfen.

Ein jährlicher Termin ist als Mindestkontrolle nützlich, genügt bei einer zwischenzeitlichen Änderung aber nicht. Die ausführliche Ereignislogik steht unter aushangpflichtige Gesetze aktualisieren. Hinweise zur Platzwahl enthält wo aushangpflichtige Gesetze bereitstehen sollten.

Was der Vergleich von zehn sichtbaren Seiten zeigt

Für diese Überarbeitung wurden am 4. September 2026 zehn im nativen Suchfeld sichtbare Vergleichsseiten geprüft: zwei einzelhandelsspezifische Anbieter, zwei Verlags- oder Sammlungsseiten, drei Kammerseiten und drei branchenübergreifende Fach- beziehungsweise Verbandsseiten. Die stärksten Ergebnisse boten Tabellen, Schwellenwerte und Hinweise zu Filialen oder digitalem Zugriff.

Die häufigste Qualitätslücke war die fehlende Trennung zwischen gesetzlich vorgeschriebenen Inhalten und freiwillig mitgelieferten Gesetzestexten. Außerdem wurden der Ein-Personen-Auslöser in § 47 JArbSchG und der Drei-Jugendliche-Auslöser in § 48 teilweise zusammengezogen. Beim Ladenschlussrecht reichten die Aussagen von „immer aushängen“ bis „meist entbehrlich“, ohne den Standortweg über Bundes- und Landesrecht konsequent zu erklären.

Diese Seite schließt genau diese Lücke mit einer normbezogenen Matrix, drei Filialfällen und einem Register, das sich auf mehrere Standorte übertragen lässt. Sie ist eine redaktionelle Orientierung und keine Rechtsberatung. Bei unklarer Betriebsabgrenzung, abweichendem Tarifrecht oder zweifelhaftem Landesrecht sollte die zuständige Arbeitsschutzbehörde oder arbeitsrechtliche Beratung einbezogen werden.