Krane als Hochrisiko-Arbeitsmittel behandeln
Bei Kranen reicht ein allgemeiner Prüfkalender ohne Details nicht aus. Tragfähigkeit, Einsatzort, Lastaufnahmemittel, Steuerung, Umgebung und Mängel müssen zum Prüfobjekt passen.
- Kranart und Standort erfassen
- Prüfanlass und Prüfumfang festlegen
- Lastaufnahme- und Anschlagmittel mitdenken
- Mängel, Sperrung und Freigabe dokumentieren
Kurzantwort: Kranprüfung nach DGUV
Krane werden nach DGUV Vorschrift 52 wiederkehrend nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch Sachkundige geprüft. Die Einsatzbedingungen, betrieblichen Verhältnisse und Herstellerhinweise beeinflussen den konkreten Prüfumfang.
Zusätzlich können Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme, nach Aufstellung, nach Umrüstung, nach wesentlichen Änderungen oder nach Schaden erforderlich werden. Diese Anlässe sollten im Prüfkataster getrennt geführt werden.
Prüfprozess für Krane strukturieren
Bei Kranen sollte der Nachweis zeigen, welche Anlage geprüft wurde und welche Grenzen der Freigabe gelten.
| Bereich | Was festhalten? |
|---|---|
| Krananlage | Kranart, Standort, Tragfähigkeit, Steuerung und Einsatzbereich |
| Prüfanlass | wiederkehrende Prüfung, Änderung, Schaden oder besondere Nutzung |
| Qualifikation | befähigte Person, Sachverständige oder externe Prüfstelle prüfbezogen zuordnen |
| Mängel | Sperrung, Nutzungseinschränkung, Reparatur und Nachprüfung |
| Kostenfaktoren | Prüfumfang, Standort, Mängel, Nachprüfung und externer Dienstleister getrennt erfassen |
Wer darf prüfen?
Die Qualifikation hängt von der konkreten Prüfaufgabe ab. Eine allgemeine Schulung ist nicht automatisch genug für Erfahrung, Fachkenntnis und Eignung am jeweiligen Kran.
- Prüfaufgabe konkret beschreiben
- Qualifikation prüfbezogen nachweisen
- externe Prüfer oder Sachverständige zuordnen
- Grenzen der Beauftragung dokumentieren
Nachweis und Maßnahmen
Ein Prüfprotokoll ist erst dann wirksam, wenn Mängel nachverfolgt werden. Bei Kranen sollten sicherheitsrelevante Mängel zu klaren Entscheidungen führen.
- Prüfung bestanden, eingeschränkt freigegeben oder gesperrt
- Mängel mit Frist und Verantwortlichem
- Nachprüfung nach Reparatur
- nächste Prüfung aus Ergebnis ableiten
Quellen und Grenzen
Die Inhalte orientieren sich an DGUV Vorschrift 52, DGUV Grundsatz 309-001, BetrSichV und TRBS 1201. Die konkrete Prüfung von Kranen muss fachkundig und passend zur Anlage erfolgen.