Orientierung statt Blindübernahme

Die DGUV Vorschrift 3 Durchführungsanweisung ist eine ergänzende Erläuterung, kein austauschbarer Name für den Vorschriftentext. Die offizielle Veröffentlichung heißt „Durchführungsanweisungen“, häufig abgekürzt als DA. Für den Einstieg benötigen Sie zwei getrennte Dokumente:

Die Publikationsseite der DA nennt April 1997 und die aktualisierte Nachdruckfassung Januar 2005. Das wurde am 8. September 2026 abgeglichen. Der zuständige Unfallversicherungsträger bleibt die Bezugsstelle für die bei Ihnen gültige Ausgabe. Die ausführliche Unterscheidung von Fassung, Nachdruck und Download-Datum erklärt DGUV Vorschrift 3: aktuelle Fassung.

Ist die Durchführungsanweisung verbindlich?

Die Einleitung der DA beschreibt mögliche Wege zum Schutzziel und lässt andere mindestens ebenso sichere Lösungen zu. Das bedeutet weder „jede Zeile ist ein Gesetz“ noch „die Hinweise sind beliebig“. Zuerst sind die Pflichten aus dem einschlägigen Vorschriftentext zu beachten. Bei der Verwendung von Arbeitsmitteln kommen insbesondere die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung hinzu.

KomNet erläutert die Abweichung von DA-Prüffristen als begründungsbedürftige Entscheidung im Einzelfall. Die Verantwortung wird nicht dadurch erfüllt, dass man eine längere Frist aus einem fremden Prüfangebot übernimmt. Nach § 3 Absatz 6 BetrSichV sind Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln und festzulegen, soweit die Verordnung nicht bereits Vorgaben enthält. Vorgeschriebene Höchstfristen lassen sich nicht durch einen allgemeinen Hinweis auf die DA beseitigen.

§ 5, Tabellen und Prüffristen

§ 5 enthält die Prüfpflichten; die Durchführungsanweisungen erklären deren Anwendung. Der Paragraph behandelt Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderung oder Instandsetzung und in bestimmten Zeitabständen. Die DA ordnet dazu Begriffe, Bedingungen und Tabellen zu. Wer nach „Durchführungsanweisung zu § 5“ sucht, sollte daher beim Erläuterungstext beginnen, nicht erst beim Zahlenfeld.

Die folgende Übersicht bezieht sich auf die gedruckten Seitenzahlen der oben verlinkten separaten DGUV-Datei, nicht auf beliebige kombinierte Trägerausgaben:

Fundstelle Was Sie dort nachlesen
Seite 3 Zweck der DA und andere ebenso sichere Lösungen
Seiten 5–7 Fachliche Qualifikation sowie Leitung und Aufsicht
Seite 10 Erstprüfung, Wiederholung und Begriffe der Prüfobjekte
Seiten 11–12 Tabelle 1A; anschließend Bedingungen ständiger Überwachung
Seite 13 Tabelle 1B einschließlich Fußnote
Seite 14 Tabelle 1C für Schutz- und Hilfsmittel
Seiten 14–15 Erläuterung zur Bestätigung nach § 5 Absatz 4

In einer anderen Ausgabe helfen Suchbegriffe wie „Zu § 5 Abs. 1 Nr. 2“ oder „Tabelle 1B“ weiter. Prüfen Sie anschließend die Überschrift und den Text davor und danach. Ein isolierter Screenshot der Tabelle kann gerade die entscheidende Einschränkung abschneiden.

Welche Begriffe stehen vor den Tabellen?

Die Einteilung erfolgt nach Bauart und bestimmungsgemäßem Einsatz, nicht allein nach dem aktuellen Standort. Ein Stecker macht ein Gerät nicht automatisch ortsveränderlich. Die DA zählt auch vorübergehend fest angebrachte Betriebsmittel mit beweglichen Anschlussleitungen zu den ortsfesten Betriebsmitteln.

Bei Anlagen kommt eine weitere Unterscheidung hinzu: stationär oder nichtstationär. Die DA nennt fest mit der Umgebung verbundene Installationen in Containern oder auf Fahrzeugen als Beispiele stationärer Anlagen. Nichtstationäre Anlagen werden bestimmungsgemäß nach dem Einsatz abgebaut und andernorts wieder aufgebaut. „Der Standort kann wechseln“ ist deshalb als einziges Kriterium zu ungenau.

Für die Zuordnung im Prüfbestand empfiehlt sich ein kurzer Vermerk zu Befestigung, Beweglichkeit während des angeschlossenen Betriebs und vorgesehener Verwendung. Bleibt die Einteilung unklar, muss die fachkundige Person das konkrete Objekt beurteilen. Eine Gerätebezeichnung aus dem Einkauf genügt dafür nicht immer.

Tabellen 1A und 1B richtig einordnen

Lesen Sie eine Tabellenzeile als zusammengehörige Aussage aus Prüfobjekt, Frist, Prüfart und Prüfperson. Die Einleitung stellt die Tabellen in den Zusammenhang normaler Beanspruchungen durch Umgebungseinflüsse. Besondere Einsatzbedingungen dürfen in der Übertragung nicht verschwinden.

Drei Lesefehler sind besonders folgenreich:

  • Prüfarten vermischen: Tabelle 1A enthält neben Anlagenprüfungen auch Einträge zur Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen und zur Betätigung einer Prüfeinrichtung durch Benutzer. Eine Funktionskontrolle ist keine vollständige Anlagenprüfung.
  • Bedingungen einer anderen Tabelle übertragen: Die Fehlerquote und bedingte Verlängerung in Tabelle 1B sind keine allgemeine Verlängerungsregel für sämtliche ortsfesten Anlagen.
  • Ständige Überwachung mit gelegentlicher Wartung gleichsetzen: Die DA beschreibt dafür kontinuierliche Instandhaltung durch Elektrofachkräfte und messtechnische Maßnahmen. Den Ersatz für Wiederholungsprüfungen schließt sie für Betriebsmittel der Tabellen 1B und 1C ausdrücklich aus.

Die Zahlenwerte, Fehlerquotenberechnung und konkrete Fristentscheidung behandelt der Ratgeber zu DGUV-V3-Prüffristen. Für eine V4-zugeordnete Einrichtung ist zusätzlich zu beachten, dass die Durchführungsanweisungen nicht vollständig identisch sind; dazu führt DGUV Vorschrift 3 und 4: Unterschied weiter.

Darf eine EuP nach der alten Tabelle selbstständig prüfen?

Die alte DA nennt bei bestimmten Prüfungen auch elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuP) und geeignete Messgeräte. Diese Formulierung darf nicht losgelöst vom heute anzuwendenden Recht als pauschale Qualifikation gelesen werden.

Für Prüfungen nach § 14 BetrSichV ist eine zur Prüfung befähigte Person erforderlich. Die BG BAU erläutert den Einsatz von EuP im Prüfteam: unter Leitung und Aufsicht, ohne eigenverantwortliche Übernahme der fachlichen Bewertung. Ein automatisches Messgerät ersetzt diese Verantwortung nicht.

Vor der Beauftragung muss deshalb die Eignung für die konkrete Prüfaufgabe feststehen. Die vollständige Rollenabgrenzung finden Sie unter Wer darf Elektroprüfungen durchführen?. Die DA ist keine Schulungsbescheinigung und keine Beauftragung.

Reicht bei neuen Geräten die CE-Kennzeichnung?

Die DA zu § 5 Absatz 4 unterscheidet eine Bestätigung für betriebsfertig installierte oder angeschlossene Anlagen und Betriebsmittel von einer Lieferbestätigung. Die erste bezieht sich auf den konkreten einsatzfertigen Zustand. Eine Produkt-Konformitätserklärung beantwortet nicht automatisch, ob Montage und Verwendung unter den tatsächlichen Bedingungen sicher sind.

Nach § 3 Absatz 1 BetrSichV entbindet CE nicht von der Gefährdungsbeurteilung. Hängt die Sicherheit von Montagebedingungen ab, ist außerdem § 14 Absatz 1 zu prüfen. Dort wird zwischen erforderlichen Prüfungen und bereits im Konformitätsverfahren geprüften und dokumentierten Inhalten unterschieden. „Neu gekauft, daher keine weitere Prüfung nötig“ ist keine belastbare allgemeine Schlussfolgerung.

Ob die Voraussetzungen für den Entfall einer Erstprüfung nach § 5 Absatz 4 vorliegen, ist am konkreten Fall zu klären. Daraus folgt keine generelle Befreiung von späteren Prüfungen.

Hinweise in den Prüfprozess übersetzen

Für den Arbeitsauftrag brauchen Sie mehr als den Vermerk „nach DGUV V3 DA“. Die folgende redaktionelle Übertragungshilfe hält fest, welche Aussage Sie tatsächlich verwenden:

  1. Fundstelle: Dokument, Stand, Paragraph, Tabelle und zutreffende Zeile benennen.
  2. Anwendungsfall: Prüfobjekt und relevante Einsatzbedingungen beschreiben.
  3. Bedingungen: Einschränkungen, Fußnoten und ergänzende Anforderungen erfassen.
  4. Festlegung: Fachkundig abgeleitete Prüfaufgabe mit Zuständigkeit und Begründung dokumentieren.
  5. Rückmeldung: Prüfergebnisse, Abweichungen und erforderliche Anpassungen mit dieser Entscheidung verbinden.

Fiktives Beispiel: Im Prüfkataster steht für mehrere Geräte lediglich „Tabelle 1B“. Beim Abgleich zeigt sich, dass der Eintrag eine fest eingebaute Einheit und bewegliche Werkzeuge zusammenfasst. Die verantwortliche Person lässt zuerst die Prüfobjekte fachlich neu zuordnen. Erst danach werden die passenden Anforderungen hinterlegt. Eine gemeinsame Inventargruppe ist kein Beleg für eine gemeinsame Prüfart oder Frist.

Der Vermerk zur DA-Anwendung ersetzt weder Gefährdungsbeurteilung noch Prüfprotokoll. Die TRBS-1201-Einordnung und der Ablauf zur Prüfung elektrischer Betriebsmittel helfen bei diesen nächsten Aufgaben. Software kann eine fachliche Entscheidung abbilden, sie aber nicht allein aus einer Tabellenbezeichnung ableiten.

Offizielle Quellen und Einordnung

Redaktioneller Quellenabgleich: 8. September 2026. Geprüft wurden die DGUV-Publikationsangaben, die einschlägigen Originalabschnitte der Vorschrift und ihrer DA, §§ 3 und 14 BetrSichV sowie die verlinkten Erläuterungen von KomNet und BG BAU. Beispiel und Übertragungshilfe sind eigene redaktionelle Arbeitshilfen, keine Kundenfälle oder von der DGUV freigegebenen Formulare.

Diese Seite erklärt das Lesen und Einordnen der Durchführungsanweisungen in Deutschland. Sie ersetzt keine elektrotechnische Ausbildung, konkrete Prüfplanung oder fachliche Freigabe. Den allgemeinen Pflichtenkatalog finden Sie unter DGUV Vorschrift 3.