Zwei Quellen nicht vermischen
Der Unterschied zwischen DGUV Vorschrift 3 und 4 beginnt beim zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Kurzantwort von KomNet zur doppelten Vorschriftennummer erklärt die historische Herkunft: gewerbliche Unfallversicherungsträger einerseits, Unfallkassen andererseits. Eine höhere Nummer bedeutet weder eine spätere Fassung noch einen umfassenderen Schutzstandard.
Die Bezeichnungen „gewerblich“ und „öffentliche Hand“ sind eine erste Orientierung. Für die verbindliche Zuordnung braucht es den konkreten Träger. Beide DGUV-Publikationsseiten verweisen dafür auf dessen gültige Vorschrift. Hintergrund ist § 15 SGB VII: Unfallversicherungsträger erlassen Unfallverhütungsvorschriften als autonomes Recht. Sie sind keine frei wählbaren Prüfangebote.
DGUV 3 und DGUV 4 im Vergleich
Beide Vorschriften heißen „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“. Die folgende Gegenüberstellung trennt ihre Herkunft von der Art, wie die Dokumente bereitgestellt werden. BG steht für Berufsgenossenschaften, DA für Durchführungsanweisungen:
| DGUV Vorschrift 3 | DGUV Vorschrift 4 |
|---|---|
| Herkunft: gewerbliche BG | Herkunft: öffentliche UV-Träger |
| Frühere Nummer: BGV A3 | Frühere Nummer: GUV-V A3 |
| DGUV-Download: zwölfseitiger Vorschriftentext; DA separat | DGUV-Download: 48 Seiten mit Vorschrift, DA und Anhängen |
| Prüfhinweise: unter anderem Tabellen 1A und 1B der separaten DA | Prüfhinweise: Tabellen im gemeinsamen Dokument; einzelne Empfehlungen und Trägerhinweise weichen ab |
Quellen für die Dokumentangaben sind die DGUV Vorschrift 3 und die Publikationsseite zur DGUV Vorschrift 4, abgeglichen am 8. September 2026. Andere Trägerausgaben können anders zusammengestellt sein. Mehr Seiten bedeuten deshalb nicht automatisch mehr verbindliche Pflichten.
Welche Vorschrift gilt für meine Einrichtung?
Prüfen Sie die Zuordnung für den verantwortlichen Betrieb beziehungsweise die betroffene Organisationseinheit. Ein Schild „Schule“, „Klinik“ oder „Stadtwerke“ und auch die Rechtsform allein ersetzen diesen Abgleich nicht. Gehen Sie dabei in dieser Reihenfolge vor:
- Verantwortliche Organisation benennen: Wer betreibt die betroffenen Anlagen oder stellt die Arbeitsmittel bereit? Sind mehrere Arbeitgeber oder Träger beteiligt?
- Unfallversicherungsträger feststellen: Die betriebliche Verwaltung kann die vorhandene Zuordnung prüfen. Bei Unklarheiten ist eine Auskunft des Trägers erforderlich.
- Dort geltende Vorschrift zuordnen: Nicht nur den Titel eines Suchtreffers, sondern den Regelwerksbereich des Trägers heranziehen.
- Bereiche abgrenzen: Bei mehreren Organisationen nicht ungeprüft dieselbe Vorschriftnummer auf sämtliche Geräte und Standorte übertragen.
Ein Sonderfall zeigt, warum „alles außer öffentlicher Dienst = V3“ zu kurz greift: Die landwirtschaftliche Unfallversicherung führt eigene Vorschriften. Die SVLFG-Regelwerksübersicht nennt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel die VSG 1.4. Diese Seite ersetzt keine Prüfung solcher Sonderzuständigkeiten.
Fiktives Beispiel: In einem kommunalen Gebäude arbeiten eine Verwaltung und ein externer Reinigungsbetrieb. Der Gebäudeort allein beantwortet nicht, welche Vorschrift für die eigenen Geräte des Dienstleisters gilt. Beide Organisationen müssen ihre Zuständigkeiten, Gerätebestände und die Zusammenarbeit klären. Ein gemeinsam genutzter Raum macht daraus nicht automatisch einen einheitlichen Prüfbestand.
Wo unterscheiden sich die Durchführungsanweisungen?
Die Unfallkasse NRW nennt ausdrücklich Unterschiede zu § 5 „Prüfungen“. „Technisch ähnlich“ darf daher nicht mit „jede Tabellenzeile identisch“ gleichgesetzt werden.
Tabelle 1A: Die Durchführungsanweisung zur Vorschrift 3 enthält zusätzlich eine Empfehlung für elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art nach DIN VDE 0100 Gruppe 700. Diese Zeile fehlt in der geprüften V4-Tabelle. Daraus lässt sich weder eine pauschale jährliche Prüfpflicht für jedes öffentliche Gebäude noch eine Befreiung von besonderen Anforderungen ableiten.
Tabelle 1B: V3 arbeitet mit Richtwerten, Fehlerquote und bedingten Maximalwerten. Die allgemeine V4-Tabelle unterscheidet dagegen zahlreiche Arbeitsbereiche, etwa Bäder, Unterrichtsräume, Gebäudereinigung und Bürobetriebe. Sie enthält außerdem einen gesondert gekennzeichneten Hinweis für die frühere Eisenbahn-Unfallkasse. Dieser Sondervermerk darf nicht als allgemeine V4-Regel gelesen werden.
Ein aussagekräftiger Vergleich ist der Bürobereich: V3 nennt zunächst sechs Monate und erlaubt bei weniger als zwei Prozent Fehlerquote eine entsprechende Verlängerung; unter Bürobedingungen beträgt der Tabellenmaximalwert zwei Jahre. V4 führt in ihrer allgemeinen Tabelle 1B für Bürobetriebe 24 Monate als Richtwert unter normalen Bedingungen auf. Gleiche Endzahl, unterschiedliche Herleitung. Die V4-Angaben stehen im Original-PDF auf den Seiten 17 bis 20.
Für die betriebliche Frist bleiben tatsächliche Beanspruchung, Einsatzumgebung und fachkundige Bewertung maßgeblich. Nach § 3 Absatz 6 BetrSichV muss der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen ermitteln und festlegen, soweit die Verordnung nicht bereits Vorgaben enthält. Die ausführliche Anwendung der V3-Werte gehört in den Ratgeber zu DGUV-V3-Prüffristen.
Was gleich bleibt
Die zentralen Anforderungen betreffen in beiden Vorschriften die elektrische Sicherheit: fachgerechtes Errichten, Ändern und Instandhalten, ordnungsgemäßen Betrieb, erforderliche Prüfungen und das Vorgehen bei Mängeln. Bei dringender Gefahr darf ein mangelhaftes Betriebsmittel nicht weiterverwendet werden. Die jeweilige Vorschriftnummer ändert an diesem Schutzziel nichts.
Auch eine Prüfung nach V4 ist keine vereinfachte Laienprüfung. Für Prüfungen nach § 14 BetrSichV muss die eingesetzte Person die Anforderungen einer zur Prüfung befähigten Person erfüllen. Ein Dienstleisterlogo, eine allgemeine Elektroausbildung oder die Werbeaussage „V3/V4 zertifiziert“ belegen für sich genommen noch nicht die Eignung für jede Anlage und jedes Gerät. Die Qualifikation muss zur übertragenen Aufgabe passen.
Was im Betrieb dokumentiert werden sollte
Für die Zuordnung empfiehlt sich ein kurzer Datensatz zusätzlich zur eigentlichen Prüfdokumentation:
- verantwortliche Organisation, Standort und abgegrenzter Gerätebestand;
- zuständiger Unfallversicherungsträger und dort geltende Vorschrift;
- offizielle Fundstelle, Fassung und gesonderter Stand verwendeter Durchführungsanweisungen;
- Person und Datum der Zuordnungsprüfung;
- offene Rückfragen sowie Anlass für eine erneute Prüfung, etwa Betreiberwechsel.
Diese Liste ist eine redaktionelle Organisationshilfe, kein gesetzlich festgelegtes Formular. Der Zuordnungsnachweis ist nicht das Prüfprotokoll. Dieses muss die tatsächlich durchgeführte Prüfung belegen.
Steht in einem vorhandenen Auftrag pauschal „DGUV V3“, obwohl die Einrichtung V4 zugeordnet ist, sollte die verantwortliche Person zunächst den vereinbarten und erbrachten Prüfumfang fachkundig abgleichen lassen. Nicht einfach alte Unterlagen umschreiben: Klärung, Korrektur und gegebenenfalls erforderliche weitere Maßnahmen nachvollziehbar dokumentieren. Der Namensfehler allein beantwortet nicht, ob die Geräte technisch ordnungsgemäß geprüft wurden.
Werden DGUV Vorschrift 3 und 4 zusammengelegt?
Die DGUV-Mitteilung vom 17. Juli 2026 bestätigt eine begonnene Überarbeitung beider Vorschriften. Sie veröffentlicht aber keinen neuen geltenden Vorschriftentext und keinen Inkraftsetzungstermin. Beim Quellenabgleich am 8. September 2026 führt die DGUV weiterhin zwei getrennte Publikationen.
Bis eine einschlägige Änderung wirksam wird, ist die bisherige Zuordnung nicht durch eine Reformankündigung ersetzt. Hinweise zum Fassungsstand und zur Unterscheidung von Vorschrift, Nachdruck und Website-Datum finden Sie unter DGUV Vorschrift 3: aktuelle Fassung.
ArbeitsschutzPilot für DGUV 3 und 4
Dieser Vergleich hilft bei der fachlichen Zuordnung, bevor Angaben in eine betriebliche Dokumentation übernommen werden. Eine Software entscheidet nicht, welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist oder ob eine Prüfperson ausreichend qualifiziert ist.
Für die nächsten Aufgaben führen unsere Ratgeber gezielt weiter: DGUV Vorschrift 3 erklärt die Pflichten im Überblick, die Durchführungsanweisung behandelt ergänzende Anwendungshinweise und die Prüfung elektrischer Betriebsmittel den organisatorischen Ablauf.
Offizielle Quellen und Einordnung
Redaktioneller Quellenabgleich: 8. September 2026. Grundlage sind die verlinkten DGUV-Publikationen und deren einschlägige Prüfhinweise, die Erläuterungen von KomNet und Unfallkasse NRW sowie das staatliche Regelwerk. Beispiel und Zuordnungscheckliste sind redaktionell erstellt, keine dokumentierten Kundenfälle und keine Bestätigung durch einen Unfallversicherungsträger.
Der Vergleich erläutert die allgemeine Abgrenzung in Deutschland. Für unklare Trägerzuordnungen und die konkrete Anwendung im Betrieb sind der zuständige Unfallversicherungsträger und fachkundige elektrotechnische Beratung einzubeziehen.