Inhalt aus Anlass und Arbeitsplatzdaten ableiten

G23 wird oft wie ein festes Untersuchungsprogramm gesucht. Im Betrieb sollte zuerst klar sein, welche atemwegsrelevante Tätigkeit gemeint ist und welche Belastung aus der Gefährdungsbeurteilung hervorgeht.

  • Stoffe, Stoffgruppen oder entstehende Stoffe erfassen
  • Tätigkeit, Dauer, Häufigkeit und Arbeitsbereich beschreiben
  • Expositionsbewertung und Schutzmaßnahmen vorbereiten
  • Betriebsanweisung, Unterweisung und Atemschutzbezug mitgeben

Medizinische Inhalte bleiben ärztlich

Ob Beratung, körperliche Untersuchung, Lungenfunktionsdiagnostik oder weitere medizinische Schritte erforderlich sind, entscheidet die ärztliche Stelle. Beschäftigte sollten vorab wissen, welchem Zweck der Termin dient und wie Schweigepflicht, Bescheinigung und Datenschutz funktionieren.

  • Anlass und Zweck vor dem Termin erklären
  • medizinische Befunde nicht anfordern
  • Bescheinigung und organisatorischen Status dokumentieren
  • nächste Prüfung ohne Diagnosen oder Messwerte führen

Nach dem Termin Schutzmaßnahmen weiterführen

Eine G23-Einordnung ersetzt keine Gefahrstoffmaßnahmen. Wenn atemwegsreizende oder sensibilisierende Stoffe relevant sind, müssen Substitution, Absaugung, Lüftung, Atemschutz, Unterweisung und Wirksamkeitskontrolle weiter gepflegt werden.

  • Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung nachhalten
  • Änderungen bei Stoff, Tätigkeit oder Exposition neu bewerten
  • Atemschutz nicht als Standardlösung ohne Prüfung einsetzen
  • Beschäftigte über Schutzmaßnahmen und Meldewege informieren