Pflicht nicht aus dem Kürzel ableiten
G23 ist für Suchende ein nützliches Stichwort. Für den Betrieb reicht es aber nicht aus, eine Untersuchung wegen des Kürzels anzusetzen. Die Pflichtfrage beginnt bei der Gefährdungsbeurteilung und beim ArbMedVV-Anhang.
- Tätigkeit und betroffene Beschäftigtengruppen bestimmen
- Stoffe, Exposition und Schutzmaßnahmen fachkundig bewerten
- Pflichtvorsorge und Angebotsvorsorge getrennt prüfen
- ärztliche Stelle mit Arbeitsplatzinformationen beauftragen
Typische Entscheidungsfragen
Die Pflichtfrage wird belastbarer, wenn sie nicht als Ja-Nein-Frage im Kalender endet. Entscheidend ist, ob der Betrieb den Anlass nachvollziehbar herleiten und bei Änderungen erneut prüfen kann.
- Welche Stoffe können die Atemwege reizen oder sensibilisieren?
- Welche Tätigkeit führt zu inhalativer Exposition?
- Gibt es Grenzwerte, Messungen oder fachkundige Bewertungen?
- Sind technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschöpft?
- Welcher Vorsorgeanlass ergibt sich aus ArbMedVV und ärztlicher Einordnung?
Dokumentation ohne Befunddaten
Wenn Vorsorge erforderlich ist, dokumentiert der Arbeitgeber Anlass, Terminstatus, Bescheinigung, Frist und Review. Medizinische Befunde, Diagnosen, Beschwerden oder Messergebnisse gehören nicht in die allgemeine Arbeitsschutzdokumentation.
- Vorsorgekartei datensparsam führen
- Zugriffe auf organisatorische Nachweise begrenzen
- Beschäftigte über Zweck und Datenschutz informieren
- Maßnahmen unabhängig vom medizinischen Ergebnis weiterverfolgen
ArbeitsschutzPilot nutzen
ArbeitsschutzPilot hilft, Gefährdungsbeurteilung, ArbMedVV-Anlass, Betriebsarzt-Abstimmung, Terminstatus und Maßnahmenliste zu verbinden. Die Entscheidung über konkrete medizinische Inhalte bleibt bei qualifizierten arbeitsmedizinischen Stellen.