Ist die G23 Untersuchung Pflicht?
Nein, aus der Bezeichnung G23 allein folgt keine Pflicht. G 23 war der frühere DGUV-Grundsatz “Obstruktive Atemwegserkrankungen”. Seit 2022 nutzt die DGUV ein neues Empfehlungswerk ohne das alte Nummernsystem. Die heutige fachliche Empfehlung heißt “Tätigkeiten mit Stoffen, die obstruktive Atemwegserkrankungen auslösen können”.
Die DGUV erläutert den Wechsel von den G-Grundsätzen zu den Empfehlungen ausdrücklich: Die Empfehlungen sind nicht rechtsverbindlich, sondern arbeitsmedizinische Best Practice. Ihre zweite Auflage erschien im September 2024. Das Kürzel G23 bleibt als Suchbegriff und in betrieblichen Terminlisten verbreitet, ersetzt aber keine Rechtsprüfung.
Rechtsverbindlich ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die aktuelle Fassung wurde zuletzt durch die Verordnung vom 11. Mai 2026 geändert. Diese Änderung betraf die Grenzwerte für Blei und anorganische Bleiverbindungen. Für die G23-Pflichtfrage bleibt der Grundsatz gleich: Der Arbeitgeber prüft die konkrete Tätigkeit gegen den Anhang der ArbMedVV.
| Begriff | Bedeutung für die Pflichtentscheidung |
|---|---|
| G23 Untersuchung | alter Praxis- und Suchbegriff, kein eigener Tatbestand der ArbMedVV |
| DGUV-Empfehlung zu obstruktiven Atemwegserkrankungen | fachliche Hilfe für ärztliche Beratung und mögliche Untersuchungen |
| Gefährdungsbeurteilung | betriebliche Ermittlung von Stoff, Verfahren, Exposition und betroffenen Personen |
| ArbMedVV-Anhang | rechtsverbindliche Zuordnung zu Pflicht- oder Angebotsvorsorge |
| AMR 2.1 | staatliche Regel für die Fristen der Vorsorge |
Der allgemeine Überblick zu Begriff, Atemwegsrisiken, Kosten und Fristen steht auf G23 Untersuchung. Diese Seite beantwortet nur die Pflichtfrage und führt sie bis zu einer dokumentierbaren betrieblichen Entscheidung.
Pflicht, Angebot oder Wunsch: die schnelle Zuordnung
Die Vorsorgeart folgt einer festen Reihenfolge. Zuerst wird geprüft, ob ein Pflichtvorsorge-Tatbestand erfüllt ist. Ist das nicht der Fall, folgt die Prüfung der Angebotsvorsorge. Unabhängig davon kann bei einem möglichen arbeitsbedingten Gesundheitsschaden ein Anspruch auf Wunschvorsorge bestehen.
| Prüfergebnis | Folge für den Arbeitgeber | Folge für Beschäftigte |
|---|---|---|
| Pflichtvorsorge | vor Tätigkeitsaufnahme und danach regelmäßig veranlassen | Teilnahme am Vorsorgetermin ist Voraussetzung für die Tätigkeit |
| Angebotsvorsorge | vor Tätigkeitsaufnahme und danach regelmäßig nachweisbar anbieten | Annahme ist freiwillig; Ablehnung löst kein Tätigkeitsverbot aus |
| Wunschvorsorge | auf Wunsch ermöglichen, sofern ein Gesundheitsschaden nicht sicher ausgeschlossen werden kann | Beschäftigte machen den Wunsch geltend |
| kein Vorsorgeanlass aus der aktuellen Beurteilung | Ergebnis und Prüfbasis dokumentieren; bei Änderungen neu bewerten | allgemeine Schutzrechte und erneute Prüfung bei Beschwerden bleiben bestehen |
§ 4 ArbMedVV regelt Pflichtvorsorge. § 5 ArbMedVV regelt Angebotsvorsorge und verlangt ein erneutes Angebot auch dann, wenn Beschäftigte ein früheres Angebot ausgeschlagen haben. Wunschvorsorge ist in § 5a ArbMedVV und § 11 ArbSchG verankert. Die allgemeine Systematik wird auf den Seiten Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge getrennt erläutert.
Wann ist Pflichtvorsorge bei früherer G23 nötig?
Der Anhang der ArbMedVV enthält keinen Eintrag mit der Überschrift G23. Teil 1 Absatz 1 nennt stattdessen Stoffe, Tätigkeiten und Expositionsbedingungen. Mehrere davon können zu obstruktiven Atemwegsrisiken passen.
| Gefahrstoff oder Tätigkeit | Pflichtvorsorge nach aktuellem ArbMedVV-Anhang |
|---|---|
| Getreide- und Futtermittelstäube | bei Überschreitung von 4 mg/m³ einatembarem Staub |
| Isocyanate | wenn regelmäßiger Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann oder 0,05 mg/m³ in der Luft überschritten werden |
| Labortierstaub | bei einer Exposition mit Gesundheitsgefährdung in Tierhaltungsräumen und -anlagen |
| Naturgummilatexhandschuhe | bei mehr als 30 Mikrogramm Protein je Gramm Handschuhmaterial |
| unausgehärtete Epoxidharze | bei dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgefährdung, besonders beim Versprühen |
| Mehlstaub | bei Überschreitung von 4 mg/m³ Luft |
| im Anhang namentlich genannte Gefahrstoffe | unter anderem bei nicht eingehaltenem Arbeitsplatzgrenzwert; weitere Bedingungen des Anhangs sind gesondert zu prüfen |
Die Tabelle ist eine Entscheidungshilfe und keine abschließende Stoffliste. Die alte G23-Systematik gruppierte Risiken nach einem medizinischen Thema. Die ArbMedVV knüpft dagegen an den rechtlich formulierten Vorsorgeanlass an. Ein Betrieb darf daher weder alle Atemwegsstoffe pauschal als Pflichtfall behandeln noch nur nach Stoffnamen suchen.
Beispiel Bäckerei: Mehlstaub richtig einordnen
Bei Mehlstaub liegt Pflichtvorsorge vor, wenn die Luftkonzentration von 4 mg/m³ überschritten wird. Wird der Wert eingehalten, verlangt der Anhang Angebotsvorsorge. Die Antwort “G23 ist in Bäckereien immer Pflicht” ist deshalb falsch. Ebenso falsch wäre es, bei wirksamer Absaugung überhaupt keine Vorsorge zu prüfen.
Die Gefährdungsbeurteilung muss Tätigkeiten wie Sackware entleeren, Mischen, Aufarbeiten, Abwiegen und Reinigen abbilden. Kurzzeitige Staubspitzen, tatsächliche Arbeitsweise und Schichtdauer gehören zur Expositionsbewertung. Eine einzelne ruhige Messphase darf nicht ungeprüft für alle Abläufe stehen.
Beispiel Getreide- und Futtermittelstaub: zwei Schwellen
Für Getreide- und Futtermittelstäube unterscheidet der Anhang drei Bereiche. Bei mehr als 4 mg/m³ einatembarem Staub ist Pflichtvorsorge zu veranlassen. Bei mehr als 1 bis höchstens 4 mg/m³ ist Angebotsvorsorge vorgesehen. Bei höchstens 1 mg/m³ kann aus diesem speziellen Tatbestand allein keine der beiden Zuordnungen abgeleitet werden; weitere Stoff- oder Tätigkeitsanlässe bleiben trotzdem zu prüfen.
Mehlstaub und Getreidestaub dürfen nicht als identische Tabellenzeile behandelt werden. Für Mehlstaub sieht der Anhang Angebotsvorsorge bereits bei Einhaltung von 4 mg/m³ vor, ohne dort eine zusätzliche 1-mg/m³-Schwelle zu nennen.
Beispiel Isocyanate: Luft und Haut getrennt prüfen
Bei Isocyanaten führen zwei Wege zur Pflichtvorsorge: regelmäßiger Hautkontakt kann nicht ausgeschlossen werden oder die Luftkonzentration überschreitet 0,05 mg/m³. Wird die Luftschwelle eingehalten oder kann ein nicht regelmäßiger Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden, ist bei fehlendem Pflichtfall Angebotsvorsorge zu prüfen.
Die Beurteilung darf sich deshalb nicht auf eine Raumluftmessung beschränken. Spritzen, Mischen, Gebindewechsel, Reinigung, Störungsbeseitigung und kontaminierte Oberflächen können Haut- oder Spitzenexpositionen erzeugen. Die reine Aussage “AGW eingehalten” beantwortet den im Anhang eigens genannten Hautkontakt nicht.
Beispiel Labortierstaub, Latex und Epoxidharze
Für gesundheitsgefährdenden Labortierstaub nennt der Pflichtvorsorge-Tatbestand keinen Zahlenwert. Maßgeblich ist die fachkundige Beurteilung der Exposition in Tierhaltungsräumen und -anlagen. Bei Naturgummilatexhandschuhen kommt es auf den Proteingehalt des Materials an. Einkaufsspezifikation und Herstellerangabe sind hier Teil der Prüfgrundlage.
Bei unausgehärteten Epoxidharzen erfasst der Anhang sowohl dermale Gefährdung als auch inhalative Exposition mit Gesundheitsgefährdung. Das Versprühen wird ausdrücklich als Beispiel genannt. Handschuhe oder Atemschutz beenden die Vorsorgeprüfung nicht; sie sind Schutzmaßnahmen innerhalb der Gefährdungsbeurteilung.
Wann ist Angebotsvorsorge erforderlich?
Angebotsvorsorge ist keine unverbindliche Zusatzleistung. Liegt ein Tatbestand vor, muss der Arbeitgeber sie anbieten, vor der Tätigkeit und danach regelmäßig. Eine unterschriebene Ablehnung beendet die Pflicht zum späteren erneuten Angebot nicht.
Für den früheren G23-Bereich sind besonders relevant:
- Exposition gegenüber einem in Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Gefahrstoff, wenn sie nicht ausgeschlossen werden kann und keine Pflichtvorsorge zu veranlassen ist
- Getreide- oder Futtermittelstaub über 1 bis höchstens 4 mg/m³ einatembarem Staub
- Isocyanate bei Einhaltung von 0,05 mg/m³ in der Luft oder bei nicht auszuschließendem Hautkontakt, sofern kein Pflichtfall vorliegt
- Mehlstaub bei Einhaltung von 4 mg/m³ Luft
- sonstige atemwegssensibilisierende Stoffe, wenn der Anhang an anderer Stelle keinen Pflicht- oder Angebotsanlass vorsieht
Die DGUV-Tabelle zu atemwegssensibilisierenden Stoffen hilft bei der Suche nach Stoffgruppen und Branchen. Sie bezeichnet sich selbst als Orientierungshilfe und nicht als Ausschlussliste. Für die Gefahrstoffbewertung ist außerdem die TRGS 907 relevant.
Reizend bedeutet nicht automatisch G23-Angebotsvorsorge
Der Auffangtatbestand des Anhangs nennt “sonstige atemwegssensibilisierend oder hautsensibilisierend wirkende Stoffe”. Atemwegsreizung allein ist dort nicht als pauschaler Sammelanlass formuliert. Reizende Stoffe können dennoch über namentlich genannte Gefahrstoffe, Grenzwertbedingungen, andere Tätigkeiten oder einen individuellen Vorsorgeanlass erfasst sein.
Erhält der Arbeitgeber Kenntnis von einer Erkrankung, die ursächlich mit der Tätigkeit zusammenhängen kann, muss er nach § 5 Absatz 2 unverzüglich Angebotsvorsorge anbieten. Das kann auch vergleichbar tätige Beschäftigte betreffen. Zusätzlich bleibt Wunschvorsorge zu ermöglichen, wenn ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann. Diese Wege dürfen nicht übersehen werden, nur weil eine alte G23-Stoffliste keinen Treffer liefert.
So entscheidet der Arbeitgeber in sieben Schritten
§ 3 ArbMedVV weist dem Arbeitgeber die Organisationspflicht zu. Die ärztliche Stelle unterstützt fachlich, bestimmt aber nicht anstelle des Arbeitgebers die betriebliche Rechtsgrundlage.
- Tätigkeit abgrenzen: Arbeitsbereich, Verfahren, Normalbetrieb, Reinigung, Wartung, Störung und betroffene Beschäftigtengruppen beschreiben.
- Stoffe ermitteln: Produkte, Inhaltsstoffe, entstehende Stäube, Aerosole, Dämpfe, Rauche, Reaktions- und Zersetzungsprodukte erfassen.
- Gefahrenmerkmale prüfen: Sicherheitsdatenblatt, Kennzeichnung, Arbeitsplatzgrenzwert, sensibilisierende Wirkung und weitere Erkenntnisse auswerten.
- Exposition beurteilen: Aufnahmeweg, Höhe, Dauer, Häufigkeit, Hautkontakt und Spitzen nach TRGS 402 fachkundig ermitteln.
- Anhang abgleichen: Zuerst Pflichtvorsorge, danach Angebotsvorsorge und schließlich Wunschvorsorge prüfen. Den genauen Tatbestand notieren.
- Ärztliche Stelle beauftragen: Vorsorgeart, Anlass, Tätigkeit, Expositionsbeurteilung und Schutzmaßnahmen übermitteln; eine Arbeitsplatzbegehung ermöglichen.
- Fristen und Änderungen steuern: Termin vor Tätigkeitsaufnahme planen, Folgetermin verfolgen und bei Stoffwechsel, Verfahrensänderung, Beschwerden oder neuen Erkenntnissen neu bewerten.
Die TRGS 900 liefert Arbeitsplatzgrenzwerte, soweit ein Wert festgelegt ist. Ein Grenzwertvergleich ist nur belastbar, wenn die Ermittlung repräsentativ ist. Die Seite Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe behandelt die vollständige Schutzmaßnahmenlogik; hier dient sie nur als Ausgangspunkt für die Vorsorgezuordnung.
Messwert, Grenzwert und Nachweis richtig verwenden
Eine Vorsorgeentscheidung darf nicht auf einer Zahl ohne Kontext beruhen. Messort, Probenahmedauer, Schichtbezug, Arbeitszustand, Stoffgemisch und Bewertungsverfahren müssen zur Tätigkeit passen. Bei wechselnden Aufgaben kann eine tätigkeitsbezogene nichtmesstechnische Ermittlung ebenso wichtig sein wie eine Messung.
| Prüffrage | Belastbarer Nachweis | Häufiger Fehler |
|---|---|---|
| Welche Exposition liegt vor? | dokumentiertes Verfahren nach TRGS 402 mit repräsentativen Bedingungen | Einzelmessung ohne Tätigkeitsbezug |
| Welcher Wert gilt? | aktueller ArbMedVV-Tatbestand und gegebenenfalls aktueller AGW | alter G23-Auswahlbogen |
| Ist Hautkontakt möglich? | Arbeitsablauf, Handschuhkonzept, Kontamination und Störung berücksichtigen | nur Luftmessung auswerten |
| Sind Spitzen erfasst? | kurze staubende, sprühende oder offene Schritte gesondert beurteilen | Schichtmittelwert als einzige Information |
| Bleibt das Ergebnis gültig? | Auslöser für erneute Beurteilung und Verantwortliche festlegen | Terminserie ohne Review |
Technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen bleiben unabhängig von der Vorsorge erforderlich. Vorsorge ist keine Freigabe für eine unzureichend beherrschte Exposition. Umgekehrt lässt eine persönliche Schutzausrüstung den gesetzlich vorhandenen Vorsorgeanlass nicht entfallen.
Teilnahme ist Pflicht, Untersuchungen bleiben freiwillig
Bei Pflichtvorsorge muss die beschäftigte Person am Vorsorgetermin teilnehmen. Ohne Teilnahme darf der Arbeitgeber die betreffende Tätigkeit nicht ausüben lassen. Daraus folgt aber kein Zwang zur Spirometrie, Blutabnahme, Allergiediagnostik oder Röntgenaufnahme.
§ 6 ArbMedVV verlangt zunächst Arbeitsplatzkenntnis, Arbeitsanamnese und Beratung. Anschließend wird für jeden möglichen körperlichen oder klinischen Schritt ärztlich beurteilt, ob er erforderlich ist. Die beschäftigte Person erhält Informationen zu Inhalt, Zweck und Risiken und kann den Schritt ablehnen. Was im Termin möglich und sinnvoll ist, behandelt die Clusterseite G23 Untersuchung: Inhalt und Ablauf.
| Situation | Rechtsfolge |
|---|---|
| Pflichtvorsorge-Termin nicht wahrgenommen | besonders gefährdende Tätigkeit darf nicht ausgeübt werden |
| einzelne Untersuchung nach Aufklärung abgelehnt | keine automatische Unwirksamkeit der Vorsorgeteilnahme |
| Angebotsvorsorge abgelehnt | Tätigkeit bleibt aus diesem Grund zulässig; späteres Angebot bleibt Pflicht |
| ärztlicher Hinweis auf unzureichende Schutzmaßnahmen | Arbeitgeber überprüft die Gefährdungsbeurteilung und trifft erforderliche Maßnahmen |
| persönlicher Tätigkeitswechsel aus medizinischen Gründen vorgeschlagen | Mitteilung an den Arbeitgeber benötigt die Einwilligung der beschäftigten Person |
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist keine Eignungsbeurteilung. Der Arbeitgeber erhält daher kein pauschales Ergebnis “geeignet” oder “ungeeignet”. Vorsorge und Eignung sollen getrennt bleiben; wenn betriebliche Gründe einen gemeinsamen Termin erfordern, müssen die unterschiedlichen Zwecke offengelegt werden.
Welche Fristen gelten für die G23 Vorsorge?
Die früheren G23-Fristentabellen sind nicht mehr maßgeblich. Die AMR 2.1 setzt die Fristen für Pflicht- und Angebotsvorsorge:
- erster Termin im Zeitfenster von drei Monaten vor dem Tätigkeitsbeginn
- Folgetermin mit wenigen Ausnahmen spätestens zwölf Monate danach
- anschließend höchstens 36 Monate zwischen zwei Vorsorgeterminen
- kürzere Frist, wenn die ärztliche Stelle sie aus arbeitsmedizinischer Sicht für erforderlich hält
Fristen sind Obergrenzen. Bei einer neuen Exposition, Beschwerden oder einem möglichen Zusammenhang zwischen Erkrankung und Tätigkeit kann früherer Handlungsbedarf entstehen. Für Wunschvorsorge gibt es keine starre Wiederholungsfrist. Arbeitgeber sollten deshalb nicht nur den nächsten Termin speichern, sondern auch Ereignisse festlegen, die eine erneute Prüfung auslösen.
Was wird dokumentiert und was bleibt vertraulich?
Der Arbeitgeber dokumentiert den betrieblichen Entscheidungsweg und führt die Vorsorgekartei. Nach § 3 Absatz 4 ArbMedVV werden dort Vorsorgeanlass und Datum des wahrgenommenen Termins vermerkt. Die Bescheinigung ergänzt die Vorsorgeart sowie den aus ärztlicher Sicht empfohlenen Zeitpunkt für den nächsten Termin.
| Betriebliche Dokumentation | Vertrauliche medizinische Sphäre |
|---|---|
| Tätigkeit und Arbeitsbereich | Gesundheits- und Arbeitsanamnese im ärztlichen Gespräch |
| konkreter ArbMedVV-Tatbestand und Vorsorgeart | Beschwerden, Vorerkrankungen und Diagnosen |
| Expositionsbewertung und verwendete Quellen | Lungenfunktionswerte, Allergietests und Befunde |
| Terminstatus und Vorsorgebescheinigung | persönliche ärztliche Beurteilung und Beratung |
| nächster Termin und Review-Auslöser | medizinische Unterlagen der arbeitsmedizinischen Stelle |
Die Vorsorgekartei darf nicht zu einer Gesundheitsakte des Arbeitgebers werden. Einzelheiten zur Ergebnisweitergabe stehen auf Betriebsarzt Schweigepflicht. Endet das Beschäftigungsverhältnis, gelten für die Kartei die Lösch- und Aushändigungspflichten aus § 3 Absatz 4 ArbMedVV.
Sieben Fehler bei der G23-Pflichtprüfung
- Das Kürzel als Rechtsgrundlage eintragen: “G23” benennt weder den Stoff noch den Tatbestand des Anhangs.
- Alle Atemwegsstoffe gleich behandeln: Pflicht- und Angebotsschwellen unterscheiden sich nach Stoff und Tätigkeit.
- Mehl- und Getreidestaub verwechseln: Die Angebotsbereiche sind im Anhang unterschiedlich formuliert.
- Hautkontakt ausblenden: Bei Isocyanaten und Epoxidharzen kann der dermale Weg die Zuordnung verändern.
- Schutzmaßnahmen mit Vorsorge verrechnen: Absaugung und PSA sind notwendig, löschen einen bestehenden Vorsorgeanlass aber nicht automatisch.
- Teilnahme mit Untersuchungszwang verwechseln: Der Termin kann Pflicht sein, eine einzelne klinische Untersuchung bleibt zustimmungsabhängig.
- Nur einen Kalendereintrag speichern: Ohne Tatbestand, Expositionsgrundlage und Review-Auslöser ist die Entscheidung später nicht prüfbar.
Arbeitgeber-Check für die G23-Pflichtentscheidung
Der folgende Kontrollrahmen hilft bei der internen Freigabe. Er ersetzt keine fachkundige Gefahrstoffbeurteilung.
- Ist die konkrete Tätigkeit einschließlich Reinigung, Wartung und Störung beschrieben?
- Sind eingesetzte und entstehende Stoffe vollständig erfasst?
- Wurden inhalative Exposition und möglicher Hautkontakt getrennt bewertet?
- Ist der aktuelle ArbMedVV-Anhang als Rechtsstand dokumentiert?
- Wurde zuerst jeder passende Pflichtvorsorge-Tatbestand geprüft?
- Sind Zahlenwerte mit Einheit, Bezugsgröße und Messverfahren festgehalten?
- Wurde bei fehlender Pflicht anschließend Angebotsvorsorge geprüft?
- Ist Wunschvorsorge als zusätzlicher Anspruch berücksichtigt?
- Sind Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit den nötigen Arbeitsplatzdaten eingebunden?
- Enthält der Auftrag den konkreten Anlass statt nur das Kürzel G23?
- Ist die erste Vorsorge rechtzeitig vor der Tätigkeitsaufnahme eingeplant?
- Sind Folgefrist und Ereignisse für eine frühere Neubewertung festgelegt?
- Ist bei Pflichtvorsorge ein Tätigkeitsbeginn ohne Teilnahme organisatorisch ausgeschlossen?
- Bleiben Befunde und Diagnosen außerhalb der betrieblichen Dokumentation?
- Werden Maßnahmen der Gefährdungsbeurteilung unabhängig vom Vorsorgetermin verfolgt?
Quellenstand und Abgrenzung dieser Seite
Diese Entscheidungshilfe wurde am 30. August 2026 anhand der aktuellen ArbMedVV, des ArbMedVV-Anhangs, der AMR 2.1, der DGUV-FAQ und der DGUV-Empfehlungen, zweite Auflage 2024, geprüft. Sie bezieht sich auf Beschäftigte im Geltungsbereich des deutschen Arbeitsschutzrechts und ersetzt keine fachkundige Beurteilung des Einzelfalls.
Der G23-Überblick behandelt den Begriff, typische Atemwegsrisiken, Kosten und allgemeine Fristen. G23 Untersuchung Inhalt beschreibt Gespräch, mögliche Spirometrie und Datenschutz im Termin. Die Seite Arbeitsmedizinische Vorsorge erklärt das Gesamtsystem. Diese Seite bleibt bei der betrieblichen Frage, wann aus einer konkreten Exposition Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge folgt.