G23 aus Stoff und Tätigkeit ableiten
Eine G23-Suche darf nicht als fertige medizinische Checkliste behandelt werden. Der Betrieb muss zuerst klären, welche Stoffe oder Stoffgruppen vorkommen und ob Beschäftigte inhalativ belastet werden können.
- Arbeitsbereich, Tätigkeit und Stoffe beschreiben
- atemwegsreizende und atemwegssensibilisierende Stoffe fachkundig einordnen
- Exposition mit TRGS 402 und Grenzwertbezug prüfen
- technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen dokumentieren
- Vorsorgeart mit Betriebsarzt oder geeigneter ärztlicher Stelle klären
Atemwegsreizende und sensibilisierende Stoffe trennen
Die DGUV führt ergänzende Tabellen zu atemwegsreizenden und atemwegssensibilisierenden Stoffen. Für den Betrieb ist diese Unterscheidung wichtig, weil Reizung, Sensibilisierung, Substitution, Absaugung, Atemschutz und arbeitsmedizinische Vorsorge unterschiedliche Nachweise auslösen können.
- Stoffbezug nicht nur über Produktnamen führen
- Sicherheitsdatenblatt, Gefahrstoffverzeichnis und Tätigkeit zusammen bewerten
- TRGS 907 bei sensibilisierenden Stoffen mitprüfen
- Schutzmaßnahmen unabhängig vom Untersuchungstermin nachhalten
Vorsorge und Eignung nicht vermischen
Bei Atemwegsrisiken können arbeitsmedizinische Vorsorge, Eignungsfragen und betriebliche Freigaben nebeneinanderstehen. Diese Zwecke sollten vor dem Termin sauber getrennt und gegenüber Beschäftigten transparent gemacht werden.
- ArbMedVV-Anlass aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten
- Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Eignungsbeurteilung getrennt dokumentieren
- medizinische Befunde nicht im Arbeitsschutzworkflow speichern
- organisatorische Bescheinigung, Status und Review-Frist führen
ArbeitsschutzPilot nutzen
ArbeitsschutzPilot kann Stoffliste, Gefährdungsbeurteilung, Expositionsbewertung, Betriebsanweisung, Unterweisung, Vorsorgeanlass, Terminstatus und Review verbinden. Die medizinische Bewertung und Untersuchung bleibt Aufgabe der ärztlichen Stelle.