Was ist eine G24 Untersuchung?

Fachstand: 1. September 2026. Mit G24 meinen Betriebe meist die arbeitsmedizinische Vorsorge bei Gefährdung der Haut. Das Kürzel stammt aus dem früheren DGUV-Grundsatz G 24 “Hauterkrankungen”, ausgenommen Hautkrebs. Es ist noch in Terminportalen, Verträgen und Suchanfragen verbreitet, bildet aber die heutige Rechtslage allein nicht ab.

Seit August 2022 verwendet die DGUV anstelle der früheren Untersuchungsgrundsätze die DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen. Die aktuelle Empfehlung heißt “Gefährdung der Haut”, Kurzbezeichnung E GHA. Sie ist eine fachliche Handlungshilfe ohne eigene Rechtsverbindlichkeit. Ob Vorsorge geschuldet ist, ergibt sich aus der ArbMedVV und der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung.

Damit verschiebt sich die Ausgangsfrage. Statt “Welche Beschäftigten bekommen G24?” lautet sie: Welche Tätigkeit erzeugt welche Hautgefährdung, welche Vorsorgeart folgt daraus und welche Schutzmaßnahmen müssen unabhängig vom Arzttermin umgesetzt werden?

G24 in 60 Sekunden einordnen

Frage Kurze Antwort Vertiefung
Ist G24 ein vorgeschriebener Test? nein, es ist eine frühere Kurzbezeichnung diese Übersichtsseite
Wann wird Vorsorge Pflicht? bei Schwellen oder Stoffanlässen aus ArbMedVV und TRGS 401 G24 Pflicht oder freiwillig
Was passiert im Termin? Beratung, Arbeitsanamnese und nur freiwillige erforderliche Untersuchungen G24 Inhalt und Ablauf
Wer darf die Vorsorge durchführen? in der Regel Arbeits- oder Betriebsmedizin G24 beim Hausarzt
Wer trägt die Kosten? die erforderliche Vorsorge organisiert und bezahlt der Arbeitgeber G24 Kosten
Was gilt bei Infektionsgefährdung? der zusätzliche Vorsorgeanlass muss getrennt geprüft werden G24 und G42

Diese Zuordnung hält die Suchintentionen auseinander. Der Hub erklärt Begriff, Zielgruppe und Entscheidungsweg. Die Detailseiten beantworten Schwellen, Termininhalt, Arztwahl, Preise und die Kombination mit Infektionsgefährdung.

Was im Auftrag statt “G24-Test” stehen sollte

Eine Bestellung mit dem einzigen Leistungsnamen “G24 Untersuchung” lässt offen, welche Tätigkeit bewertet wurde und welches Ziel der Termin hat. Besser ist ein tätigkeitsbezogener Auftrag. Er nennt die festgestellte Hautgefährdung, die zugeordnete Vorsorgeart und die benötigten Arbeitsplatzinformationen, ohne ärztliche Methoden vorzugeben.

Ein geeigneter Kurzauftrag kann so lauten: “Arbeitsmedizinische Vorsorge wegen Feuchtarbeit bei der Sanitärreinigung; Angebotsvorsorge nach ArbMedVV auf Grundlage von 18 Handwäschen und sieben Wechseln zwischen Händewaschen und flüssigkeitsdichten Handschuhen je repräsentativer Schicht. Gefährdungsbeurteilung und Produktliste liegen bei.”

Vor der Freigabe werden fünf Angaben geprüft:

  • Tätigkeit und betroffener Arbeitsbereich
  • konkreter Vorsorgeanlass mit ermittelter Exposition
  • Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge
  • vorhandene Gefährdungsbeurteilung und relevante Stoffinformationen
  • zuständige Kontaktperson für allgemeine Maßnahmenvorschläge

Der Arzt bestimmt nach Arbeitsplatzkenntnis und Gespräch, welche Beratung und freiwillige Untersuchung im Einzelfall erforderlich ist. So bleibt die medizinische Entscheidung bei der qualifizierten Stelle, während der Arbeitgeber seinen Organisationsauftrag nachvollziehbar erfüllt.

Wer braucht G24 Vorsorge?

Nicht die Berufsbezeichnung, sondern die Exposition entscheidet. Zwei Reinigungskräfte können verschieden zu bewerten sein, wenn eine Person überwiegend Maschinen bedient und die andere mehrmals je Schicht mit wässrigen Reinigern, Händewaschen und Handschuhwechseln arbeitet.

Der Arbeitgeber ermittelt für jede Tätigkeit:

  1. Welche Produkte, Stoffe und Gemische können die Haut berühren?
  2. Erfolgt direkter Kontakt, Kontakt über Spritzer oder über kontaminierte Flächen und Kleidung?
  3. Wie lange besteht Kontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten?
  4. Wie oft werden die Hände tätigkeitsbedingt gewaschen?
  5. Wie häufig wechseln Wasserkontakt, Händewaschen und flüssigkeitsdichte Handschuhe?
  6. Welche technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen wirken bereits?
  7. Gibt es Beschwerden, Erkrankungshinweise oder unregelmäßige Vertretungstätigkeiten?

Die aktuelle TRGS 401 konkretisiert die Ermittlung und Beurteilung dermaler Gefährdungen. Zu wässrigen Flüssigkeiten zählen beispielsweise wassergemischte Kühlschmierstoffe, wässrige Reinigungsmittel und auch alkoholische Händedesinfektionsmittel. Öle sind keine Feuchtarbeit, können aber aufgrund ihrer Eigenschaften trotzdem die Haut gefährden.

Aktuelle Feuchtarbeit statt alter Handschuhregel

Viele G24-Seiten reduzieren Feuchtarbeit auf “zwei Stunden Angebot, vier Stunden Pflicht” und zählen langes Handschuhtragen automatisch mit. Diese Darstellung ist unvollständig. Seit der Neufassung der TRGS 401 ist ausschließliches Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe keine Feuchtarbeit. Ausschlaggebend sind Wasserkontakt, Waschen und definierte Wechselkombinationen.

Tätigkeitsbedingte Exposition je Arbeitstag Angebotsvorsorge Pflichtvorsorge
direkter Kontakt der Haut mit Wasser oder wässriger Flüssigkeit über 2, jedoch unter 4 Stunden mindestens vier Stunden am Tag
Kombination von Wasserkontakt und flüssigkeitsdichten Handschuhen 11 bis 20 Wechselvorgänge ab 21 Wechselvorgängen
Händewaschen mindestens 15 bis unter 25 Mal mindestens 25 Mal
Händewaschen im Wechsel mit flüssigkeitsdichten Handschuhen mehr als 5 bis 10 Wechsel mehr als 10 Wechsel

Die Zahlen stammen aus Abschnitt 7.2 der TRGS 401 in der am 19. September 2024 ergänzten Fassung. Sie sind kein Ersatz für fachkundige Bewertung. Reibekörper- oder lösemittelhaltige Hautreiniger können die Hautbarriere schon bei geringerer Waschhäufigkeit schädigen. Auch die zwingende Kombination von Waschen, Desinfizieren und Handschuhen kann unterhalb der Tabellenwerte relevant sein.

Der DGUV-Fachbeitrag zur neuen TRGS 401 erläutert den praktischen Hintergrund: Die reine Okklusionszeit ist nicht mehr der Feuchtarbeitstatbestand. Dauer, Regenerationszeit, Handschuhmaterial und weitere Belastungen bleiben dennoch Teil der individuellen Hautgefährdung.

Andere Hautgefährdungen neben Feuchtarbeit

Eine G24-Einordnung endet nicht an der Feuchtarbeitstabelle. Der ArbMedVV-Anhang enthält weitere Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die Pflicht- oder Angebotsvorsorge auslösen können. Dazu gehören je nach Exposition:

  • hautresorptive Gefahrstoffe, wenn eine Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann
  • Isocyanate bei regelmäßigem Hautkontakt
  • Naturgummilatexhandschuhe mit mehr als 30 Mikrogramm Protein je Gramm Handschuhmaterial
  • dermale Gefährdung durch Bestandteile unausgehärteter Epoxidharze, besonders beim Versprühen
  • hautsensibilisierende oder weitere im Anhang genannte Stoffe, sofern kein vorrangiger Pflichtanlass greift

Sicherheitsdatenblatt, Produktkennzeichnung und Stoffliste liefern Anhaltspunkte, beantworten die Tätigkeitsfrage aber nicht allein. Konzentration, Freisetzung, Kontaktweg, Arbeitsverfahren, Dauer und Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen gehören zusammen. Die Seite TRGS 401 behandelt diese dermale Gefährdungsbeurteilung im Detail.

Beispiele nach Tätigkeit, nicht nach Jobtitel

Arbeitsbereich Mögliche Belastung Was zuerst geprüft wird
Pflege und Medizin Desinfektion, Waschen, Handschuhwechsel, Reinigungsprodukte tatsächliche Folgen je Schicht und zusätzlicher Biostoffanlass
Gebäudereinigung wässrige Reiniger, Spritzer, feuchte Tücher, Handschuhe Produkt, Verdünnung, Kontaktzeit, Wasch- und Wechselhäufigkeit
Friseurhandwerk Wasser, Shampoo, Färbemittel, Persulfate, Handschuhe Wasserkontakt und sensibilisierende Stoffe getrennt bewerten
Küche und Lebensmittel Nassreinigung, Spülen, Lebensmittelkontakt, Handschuhe Zeitanteile, Arbeitsverteilung und verwendete Reinigungsmittel
Metallbearbeitung Kühlschmierstoffe, Öle, Reiniger, Metallabrieb wässrige und nicht wässrige Stoffe sowie Hautkontaktweg unterscheiden
Bau und Ausbau Zement, Epoxidharze, Lösemittel, Handschuhe Stoffeigenschaften, Verfahren, Spritzen und Innenkontamination prüfen

Ein Branchenbeispiel beweist keinen Vorsorgeanlass. Es zeigt, welche Fragen in der Gefährdungsbeurteilung gestellt werden sollten. Vertretungen, saisonale Spitzen oder Reinigungsarbeiten am Schichtende dürfen bei der Zeit- und Häufigkeitserfassung nicht verschwinden.

Praxisbeispiel: Feuchtarbeit in einer Reinigungsschicht zählen

Eine Beschäftigte reinigt während einer sechsstündigen Schicht Büros und Sanitärbereiche. Die bloße Angabe “trägt vier Stunden Nitrilhandschuhe” reicht für die Einordnung nicht. Der Betrieb beobachtet deshalb einen repräsentativen Ablauf und erfasst vier getrennte Werte:

  • 90 Minuten direkter Kontakt mit Wasser oder wässrigem Reiniger
  • 12 Wechsel zwischen Wasserkontakt und flüssigkeitsdichten Handschuhen
  • 18 tätigkeitsbedingte Handwäschen
  • 7 Wechsel zwischen Händewaschen und flüssigkeitsdichten Handschuhen

Der Zeitwert bleibt unter der Angebotsschwelle von mehr als zwei Stunden. Die drei Häufigkeitswerte liegen dagegen jeweils im Bereich der Angebotsvorsorge. Der Arbeitgeber bietet daher Hautvorsorge an und dokumentiert, auf welche Expositionsfolge sich das Angebot stützt. Die Werte werden nicht zu einer erfundenen Gesamtpunktzahl addiert.

Ändert der Betrieb den Ablauf, muss er neu bewerten. Eine Dosierhilfe kann direkten Kontakt senken, während ein zusätzlicher Handschuhwechsel nach jedem Raum die Wechselzahl erhöht. Wird nur noch ein Reinigungsautomat bedient, kann die Exposition deutlich sinken. Übernimmt dieselbe Person am Monatsende eine intensive Grundreinigung, wird auch diese unregelmäßige Belastung erfasst.

Für ein prüfbares Kurzprotokoll genügen acht Spalten:

  1. Datum und beobachtete Schicht
  2. Tätigkeit oder Arbeitsfolge
  3. verwendetes Produkt
  4. direkter Wasserkontakt in Minuten
  5. Zahl der tätigkeitsbedingten Handwäschen
  6. Zahl der relevanten Wechsel mit flüssigkeitsdichten Handschuhen
  7. vorhandene Schutzmaßnahmen
  8. Ergebnis und Auslöser für eine Neubewertung

Die Beobachtung ist keine medizinische Datenerhebung. Hautzustand, Allergien oder persönliche Diagnosen werden dabei nicht notiert. Bei untypischen Arbeitsfolgen oder kombinierten Belastungen sollte die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Beratung in die Bewertung einbezogen werden.

G24 ist Vorsorge, keine Eignungsprüfung

§ 2 ArbMedVV definiert Vorsorge als Teil der arbeitsmedizinischen Prävention. Sie dient der Beratung, der Beurteilung der Wechselwirkung von Arbeit und Gesundheit sowie der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen. Sie soll nicht nachweisen, ob jemand für eine Tätigkeit geeignet ist.

Ein ärztliches Beratungsgespräch mit Arbeitsanamnese gehört immer dazu. Der Arzt entscheidet, ob eine körperliche oder klinische Untersuchung für die persönliche Beratung fachlich gebraucht wird; ohne Zustimmung der beschäftigten Person findet sie nicht statt. Ein Paket aus Hauttest, Allergietest oder Laborwerten ist deshalb kein automatischer G24-Standard.

Beteiligte Stelle Darf beziehungsweise muss wissen Bleibt vertraulich
Arbeitgeber Tätigkeit, Exposition, Vorsorgeanlass, Terminstatus, Folgetermin, Schutzmaßnahmen Diagnose, Hautbefund, Allergien, Anamnese
Betriebsarzt Arbeitsplatzbedingungen, Gefährdungsbeurteilung, individuelle Angaben medizinische Akte gegenüber dem Betrieb
beschäftigte Person Aufklärung, Befund, Ergebnis und persönliche Empfehlungen entscheidet über freiwillige Untersuchungen und Weitergabe persönlicher Informationen

Die Trennung schafft Vertrauen und verbessert den Arbeitsschutz. Beschäftigte können Beschwerden offen ansprechen; der Betrieb erhält daraus abgeleitete allgemeine Maßnahmen, ohne medizinische Details zu speichern.

So organisiert der Arbeitgeber den G24-Prozess

1. Tätigkeiten in beobachtbare Schritte zerlegen

Erfassen Sie Wasserkontakt, Produkte, Waschen und Handschuhwechsel für typische und belastungsreiche Schichten. Schätzungen wie “häufig” sind für die aktuellen Schwellen zu ungenau. Kurze Beobachtungen, Beschäftigtengespräche und Arbeitsablaufdaten liefern eine bessere Grundlage.

2. Stoff- und Feuchtarbeitsanlässe getrennt bewerten

Wenden Sie die TRGS-401-Kriterien auf Feuchtarbeit an und prüfen Sie parallel den ArbMedVV-Anhang für hautresorptive, sensibilisierende und speziell geregelte Stoffe. Ein Ergebnis unterhalb der Feuchtarbeitsschwelle bedeutet nicht automatisch, dass kein Hautvorsorgeanlass besteht.

3. Vorsorgeart bestimmen

Pflichtvorsorge muss veranlasst werden; die Teilnahme am Termin ist Voraussetzung für die Tätigkeit. Angebotsvorsorge muss nachweisbar angeboten werden, auch wenn Beschäftigte frühere Angebote abgelehnt haben. Wunschvorsorge ist zu ermöglichen, wenn ein Gesundheitsschaden aufgrund der Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Die vollständige Rechtsentscheidung steht auf G24 Untersuchung Pflicht.

4. Geeignete ärztliche Stelle beauftragen

Nach § 7 ArbMedVV ist in der Regel eine Person mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin erforderlich. Der Betrieb übermittelt Tätigkeit, Vorsorgeanlass, Gefährdungsbeurteilung und relevante Arbeitsbedingungen. Die Rolle einer Hausarztpraxis wird unter G24 Untersuchung beim Hausarzt abgegrenzt.

5. Termin während der Arbeitszeit ermöglichen

Der Arbeitgeber trägt die erforderlichen Kosten und organisiert die Vorsorge während der Arbeitszeit. Mehrere Vorsorgeanlässe sollen nach § 3 ArbMedVV möglichst in einem Termin zusammengeführt werden. Das darf die unterschiedlichen Zwecke oder die Vertraulichkeit nicht verwischen.

6. Bescheinigung und Kartei datensparsam führen

Auf der Vorsorgebescheinigung stehen Teilnahme, Vorsorgeanlass und der ärztlich empfohlene Folgetermin. Die betriebliche Vorsorgekartei enthält diese Organisationsdaten. Befunde, Fotos und Diagnosen bleiben außerhalb des Arbeitgeberworkflows.

7. Schutzmaßnahmen nachverfolgen

Vorsorge ist keine Reparatur für unzureichende Arbeitsbedingungen. Meldet der Arzt Anhaltspunkte für fehlenden Schutz, überprüft der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung und setzt Maßnahmen um. Verantwortliche, Frist und Wirksamkeitskontrolle werden dokumentiert.

Hautschutz vor dem Arzttermin verbessern

Die DGUV zur Prävention von Hautkrankheiten nennt physikalische, chemische und feuchtarbeitsbedingte Einflüsse. Schutz beginnt an der Ursache:

  1. hautgefährdenden Stoff oder nasses Verfahren ersetzen, wenn eine weniger belastende Lösung möglich ist
  2. Direktkontakt durch geschlossene Dosierung, Werkzeuge, Spritzschutz oder automatisierte Reinigung verringern
  3. Feuchtarbeit verteilen, Wechsel ermöglichen und unnötiges Händewaschen vermeiden
  4. geeignete Handschuhe nach Stoff, Tätigkeit, Durchbruchzeit und Wechselbedarf auswählen
  5. tätigkeitsbezogenen Hautschutz-, Reinigungs- und Pflegeplan bereitstellen und unterweisen

Alkoholische Händedesinfektion kann bei notwendigem Infektionsschutz hautschonender sein als zusätzliches Händewaschen. Sichtbare Verschmutzung, Hygieneplan und Produktauswahl müssen dabei beachtet werden. Hautschutzmittel unter Handschuhen sind nicht automatisch sinnvoll, weil sie Handschuhmaterial beeinflussen und die Okklusion nicht aufheben können.

Bei Hautbeschwerden nicht bis zum Routinetermin warten

Sobald dem Betrieb Hinweise auf eine möglicherweise arbeitsbedingte Erkrankung bekannt werden, verlangt § 5 Absatz 2 ArbMedVV unverzüglich Angebotsvorsorge. Das gilt auch für vergleichbar tätige Beschäftigte, wenn Anhaltspunkte für eine entsprechende Gefährdung bestehen.

Beschwerden werden vertraulich ärztlich abgeklärt. Parallel prüft der Betrieb Produkte, Arbeitsverfahren, Handschuhversorgung, Waschpraxis und Hautschutz. Eine medizinische Behandlung ersetzt die betriebliche Ursachenprüfung nicht. Umgekehrt darf die Arbeitsschutzakte nicht zur Krankenakte werden.

Häufige G24-Fehler vermeiden

Fehler Bessere Entscheidung
G24 als gesetzlich festgelegtes Testpaket bestellen aktuellen Vorsorgeanlass und gewünschte Beratung benennen
jede lange Handschuhtragezeit als Feuchtarbeit zählen Wasser, Waschen und Wechselkombinationen nach TRGS 401 erfassen
nur die Zwei- und Vier-Stunden-Grenze prüfen auch Wasch- und Wechselzahlen sowie Stoffanlässe bewerten
alle Personen eines Berufs pauschal einladen Tätigkeit und Exposition pro Beschäftigtengruppe beurteilen
Pflichtvorsorge mit Untersuchungszwang gleichsetzen Teilnahme und freiwillige Untersuchungsmethoden trennen
Diagnose oder Hautfoto in der Personalakte speichern nur Bescheinigung, Kartei und allgemeine Maßnahmen führen
nach dem Termin keine Maßnahmen verfolgen Gefährdungsbeurteilung und Hautschutz anhand der Erkenntnisse prüfen

G24-Nachweis vor der Freigabe prüfen

Ein belastbarer Vorgang beantwortet sieben Fragen:

  • Ist das alte Kürzel in einen aktuellen tätigkeitsbezogenen Vorsorgeanlass übersetzt?
  • Sind Wasserzeit, Waschhäufigkeit und Handschuhkombinationen nachvollziehbar ermittelt?
  • Wurden weitere dermale Gefahrstoffanlässe geprüft?
  • Ist Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge begründet zugeordnet?
  • Hat die ärztliche Stelle die nötigen Arbeitsplatzinformationen erhalten?
  • Bleiben medizinische Angaben außerhalb der Arbeitgeberdokumentation?
  • Sind Hautschutzmaßnahmen mit Verantwortlichen und Wirksamkeitskontrolle geführt?

ArbeitsschutzPilot kann Gefährdungsbeurteilung, Hautschutzplan, Unterweisung, Vorsorgeanlass, Terminstatus und Maßnahmen verknüpfen. Medizinische Befunde bleiben bei der ärztlichen Stelle. Die fachliche Einzelfallbeurteilung übernehmen Betriebsarzt, Fachkraft und verantwortliche Unternehmensleitung.

Quellenstand und fachliche Grenze

Die Einordnung stützt sich auf die ArbMedVV in der am 11. Mai 2026 geänderten Fassung, ihren Anhang zu Pflicht- und Angebotsvorsorge, die TRGS 401 mit Ergänzung vom 19. September 2024 und die DGUV Empfehlungen. Produktzusammensetzung, besondere Expositionswege oder Erkrankungshinweise können eine fachkundige Prüfung erfordern. Dieser Beitrag ersetzt keine arbeitsmedizinische Diagnose oder Rechtsberatung.