Kann der Hausarzt die G24 Untersuchung durchführen?

Ja – aber nicht allein aufgrund seiner hausärztlichen Tätigkeit. Für arbeitsmedizinische Vorsorge muss die verantwortliche Person nach § 7 ArbMedVV berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin zu führen. Entscheidend ist daher nicht der Name der Praxis, sondern die Qualifikation der Ärztin oder des Arztes, die oder der den Auftrag übernimmt.

„G24“ ist die frühere Bezeichnung eines DGUV-Grundsatzes für Tätigkeiten mit Hautgefährdung. Die heutigen DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen verzichten auf die alte Nummerierung. Der Suchbegriff ist im Betriebsalltag weiterhin verbreitet, rechtlich beauftragt der Arbeitgeber jedoch arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV – keine pauschale „G24-Pflichtuntersuchung“.

Welche Hautbelastungen überhaupt einen Vorsorgeanlass auslösen, erklärt der Überblick zur G24 Untersuchung. Diese Seite beantwortet bewusst nur die Arztwahl.

Fünf typische Fälle bei der Arztwahl

Konstellation Reicht das für die beauftragte Vorsorge?
Hausärztin oder Hausarzt ohne arbeitsmedizinische Bezeichnung Nein. Behandlung, Beratung oder Attest aus der normalen Sprechstunde sind keine ordnungsgemäß beauftragte Vorsorge nach ArbMedVV.
Hausärztin oder Hausarzt mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin Ja. Der Arbeitgeber kann diese Person beauftragen, wenn sie die Vorsorge arbeitsplatzbezogen durchführt.
Praxis mit mehreren Ärztinnen und Ärzten Nur nach Prüfung der konkreten Person. Ein Hinweis „Betriebsmedizin“ auf der Praxiswebsite belegt nicht automatisch die Qualifikation jedes Behandelnden.
Hautarzt oder anderer Facharzt ohne Arbeits- oder Betriebsmedizin Nicht eigenverantwortlich nach § 7. Die arbeitsmedizinisch verantwortliche Person kann ihn jedoch hinzuziehen, wenn besondere Fachkenntnisse oder Methoden nötig sind.
Behördlich zugelassener Ausnahmefall Nur mit der konkreten Ausnahme. § 7 ArbMedVV erlaubt der zuständigen Behörde in begründeten Einzelfällen eine Ausnahme; der Arbeitgeber sollte sie vor der Beauftragung nachvollziehbar dokumentieren.

Ist im Unternehmen bereits ein Betriebsarzt nach dem Arbeitssicherheitsgesetz bestellt, soll der Arbeitgeber ihn nach § 3 ArbMedVV vorrangig beauftragen. Das ist keine starre Bindung an eine einzelne Praxis, wohl aber eine klare gesetzliche Priorität. Für die allgemeine Auswahl und Abgrenzung verschiedener Anbieter gibt es den Leitfaden Wer darf arbeitsmedizinische Betreuung durchführen?.

Hausarztbesuch und arbeitsmedizinische Vorsorge sind zwei verschiedene Vorgänge

Eine Beschäftigte kann mit rissiger, geröteter oder juckender Haut jederzeit ihre Hausarztpraxis aufsuchen. Dort geht es um individuelle Diagnostik und Behandlung. Die arbeitsmedizinische Vorsorge verfolgt dagegen einen präventiven Auftrag mit Bezug zur konkreten Tätigkeit.

Vom Arbeitgeber beauftragte Vorsorge Gewöhnlicher Hausarzttermin
Anlass ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Anlass ist ein persönliches gesundheitliches Anliegen.
Der Arbeitgeber übermittelt Arbeitsplatz- und Expositionsdaten. Die Praxis kennt den Arbeitsplatz nicht automatisch.
Eine nach § 7 qualifizierte Person trägt die Verantwortung. Der hausärztliche Facharzttitel genügt für die Behandlung.
Arbeitgeber und Beschäftigte erhalten eine Vorsorgebescheinigung. Arztbrief, Rezept, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder Attest erfüllen einen anderen Zweck.
Diagnosen und Befunde bleiben ärztlich vertraulich. Auch Behandlungsdaten unterliegen der Schweigepflicht und gehen nicht automatisch an den Arbeitgeber.

Die beiden Wege können sich sinnvoll ergänzen, ersetzen einander aber nicht. Erfährt der Arbeitgeber von einer möglicherweise arbeitsbedingten Erkrankung, muss er den betroffenen Beschäftigten nach § 5 ArbMedVV unverzüglich Angebotsvorsorge anbieten; dies kann auch für vergleichbar Tätige relevant werden. Daraus folgt kein Anspruch auf Diagnosen aus der Hausarztakte.

Was darf die Hausarztpraxis trotzdem übernehmen?

Eine nicht arbeitsmedizinisch qualifizierte Hausarztpraxis darf selbstverständlich behandeln und zu persönlichen Gesundheitsfragen beraten. Sie kann außerdem auf Wunsch der beschäftigten Person Befunde an die arbeitsmedizinisch verantwortliche Stelle übermitteln. Diese entscheidet, welche Informationen für die Vorsorge fachlich erforderlich sind.

Benötigt die verantwortliche Arbeits- oder Betriebsmedizinerin eine besondere Untersuchung, über die sie selbst nicht verfügt, verlangt § 7 ArbMedVV die Hinzuziehung einer entsprechend fachkundigen ärztlichen Person. Ein Hautarzt kann so konsiliarisch beteiligt sein. Die Verantwortung für die Vorsorge wandert dadurch nicht automatisch zum hinzugezogenen Facharzt.

Qualifikation vor der Terminbuchung prüfen

Der Arbeitgeber sollte nicht erst nach dem Termin feststellen, dass die Bescheinigung nicht zum Auftrag passt. Diese sechs Prüfpunkte schaffen vorab Klarheit:

  1. Verantwortliche Person benennen lassen: Wer führt die Vorsorge tatsächlich durch und unterschreibt die Bescheinigung?
  2. Bezeichnung bestätigen: Führt diese Person die Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin?
  3. Auftrag eindeutig formulieren: Beauftragt wird der einschlägige Vorsorgeanlass bei Hautgefährdung, nicht eine allgemeine Hautkontrolle oder Eignungsfeststellung.
  4. Arbeitsplatzbezug sichern: Kann sich die ärztliche Stelle Kenntnisse über Arbeitsplatz und Arbeitsbedingungen verschaffen?
  5. Zusammenarbeit klären: Wie werden erforderliche fachärztliche Methoden organisiert, falls die verantwortliche Person sie nicht selbst anbieten kann?
  6. Bescheinigung abstimmen: Liefert die Praxis eine Vorsorgebescheinigung nach § 6 ArbMedVV, ohne Diagnosen oder Untersuchungsergebnisse an den Betrieb zu melden?

Eine Selbstauskunft der Praxis mit Name, Qualifikation und Leistungsumfang genügt häufig für die Beschaffung. Bestehen Zweifel an einer ärztlichen Bezeichnung, sollte der Betrieb bei der zuständigen Ärztekammer nachfragen. Eine Bewertungsplattform oder die bloße Bezeichnung „Arbeitsmedizin“ im Praxisnamen ist kein Ersatz für diese Prüfung.

Diese Angaben braucht die ärztliche Stelle

Nach § 3 ArbMedVV muss der Arbeitgeber der beauftragten Person alle erforderlichen Informationen geben und eine Begehung des Arbeitsplatzes ermöglichen. Für den Auftrag reichen keine medizinischen Mutmaßungen über einzelne Beschäftigte. Relevant sind insbesondere:

  • der konkrete Vorsorgeanlass aus der Gefährdungsbeurteilung,
  • Tätigkeiten, Arbeitsbereiche und mögliche Hautkontakte,
  • verwendete Gefahrstoffe, Reinigungs- oder Desinfektionsmittel,
  • Tragebedingungen von Schutzhandschuhen sowie andere Schutzmaßnahmen,
  • vorhandener Hautschutzplan und betriebliche Unterweisungen,
  • organisatorische Ansprechpersonen und Zugang zum Arbeitsplatz.

Die fachlichen Inhalte eines Termins – einschließlich der Frage, wann eine Untersuchung angeboten werden kann – behandelt G24 Untersuchung: Inhalt und Ablauf. Preis- und Kostenspannen bleiben im eigenen Ratgeber zu den Kosten der G24 Untersuchung, damit Suchintentionen nicht vermischt werden.

Welcher Nachweis darf an den Arbeitgeber gehen?

Nach § 6 ArbMedVV erhalten Beschäftigte und Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung. Sie bestätigt den durchgeführten Termin samt Datum und Anlass. Zusätzlich hält sie fest, wann die Ärztin oder der Arzt eine weitere Vorsorge für medizinisch angezeigt hält. Eine Diagnose, der Hautzustand, Laborwerte oder ein vermeintliches Ergebnis „geeignet/nicht geeignet“ gehören nicht hinein.

Der ausführliche Leitfaden zur Vorsorgebescheinigung nach AMR 6.3 zeigt die zulässigen Felder und den betrieblichen Dokumentationsweg. Die DGUV-FAQ zur arbeitsmedizinischen Vorsorge bestätigt außerdem, dass Untersuchungen nicht gegen den Willen der beschäftigten Person durchgeführt werden dürfen und die Kosten der Vorsorge nicht bei ihr liegen.

Drei Beispiele für die Praxis

Hausarztpraxis wirbt mit Betriebsmedizin: Der Arbeitgeber fragt nach der konkret verantwortlichen Person. Führt sie die erforderliche Zusatzbezeichnung, kann die Praxis beauftragt werden. Der Betrieb übermittelt anschließend den Vorsorgeanlass und die Arbeitsplatzdaten.

Beschäftigter war wegen eines Hautausschlags beim Hausarzt: Die Behandlung bleibt ein eigener Vorgang. Ein Attest ersetzt weder die Beauftragung noch die Vorsorgebescheinigung. Bei möglichem Tätigkeitsbezug prüft der Arbeitgeber zusätzlich den Vorsorgeanlass und seine Schutzmaßnahmen.

Betriebsärztin benötigt dermatologische Expertise: Sie zieht eine Hautärztin hinzu und koordiniert die Ergebnisse innerhalb der ärztlichen Schweigepflicht. Der Arbeitgeber erhält nur die gesetzlich vorgesehene Bescheinigung und gegebenenfalls allgemeine Vorschläge zu besseren Schutzmaßnahmen, keine Diagnose.

Dokumentation ohne Gesundheitsakte

ArbeitsschutzPilot kann organisatorisch festhalten, welche qualifizierte Stelle beauftragt wurde, welcher Vorsorgeanlass zugrunde liegt, ob der Termin stattgefunden hat und wann der nächste Termin zu prüfen ist. Medizinische Befunde und Diagnosen bleiben außerhalb dieser betrieblichen Organisation.