Kurzantwort: Ist die G24 Untersuchung Pflicht?

Die sogenannte G24 Untersuchung ist nur dann Pflichtvorsorge, wenn die konkrete Tätigkeit einen Pflichtanlass nach der ArbMedVV erfüllt. Bei Feuchtarbeit ist das regelmäßig ab vier Stunden je Arbeitstag der Fall. Die aktuelle TRGS 401 übersetzt diesen Anlass außerdem in Wasch- und Wechselhäufigkeiten. Zwischen den Pflichtschwellen und geringeren Belastungen kann Angebotsvorsorge vorgeschrieben sein.

„G24“ ist dabei nur noch ein verbreiteter Such- und Praxisbegriff. Die frühere G-Nummer 24 wurde durch die DGUV Empfehlung „Gefährdung der Haut“ ersetzt. Die DGUV-Zuordnung der alten und neuen Bezeichnungen ordnet das Kürzel ein. Ob eine Vorsorge rechtlich verlangt wird, entscheidet aber die ArbMedVV in der Fassung vom 11. Mai 2026, nicht die Nummer.

Welche Schwellen gelten 2026 bei Feuchtarbeit?

Die TRGS 401 in der Fassung vom 19. September 2024 konkretisiert, wie Feuchtarbeit für die arbeitsmedizinische Vorsorge bewertet wird. Sie berücksichtigt nicht nur die Kontaktzeit. Auch bestimmte tägliche Arbeitsfolgen können Angebots- oder Pflichtvorsorge auslösen.

Kriterium der täglichen Arbeitsfolge Wann ein Angebot erforderlich ist Wann Teilnahme Voraussetzung ist
Direkter Hautkontakt zu Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten regelmäßig über 2, jedoch unter 4 Stunden regelmäßig ab 4 Stunden
Wechsel zwischen Wasserkontakt und dichtem Schutzhandschuh über 10 bis einschließlich 20 Wechsel über 20 Wechsel
Tätigkeitsbedingte Waschvorgänge der Hände 15 bis 24 Vorgänge ab 25 Vorgängen
Wechsel zwischen dichtem Schutzhandschuh und Händewaschen über 5 bis einschließlich 10 Wechsel über 10 Wechsel

Die Werte werden pro Arbeitstag und tätigkeitsbezogen ermittelt. Eine Wochenstundenzahl oder die Stellenbezeichnung ersetzt diese Prüfung nicht. Getrennte Nassphasen sind zusammen zu betrachten, wenn sie am selben Arbeitstag auftreten. Bei wechselnden Tätigkeiten muss die reale Abfolge abgebildet werden, etwa Reinigen, Handschuhwechsel, Händewaschen, trockene Arbeit und erneuter Wasserkontakt.

Wässrige Reinigungs- und Desinfektionsmittel zählen nach TRGS 401 zu den wässrigen Flüssigkeiten. Dazu können auch alkoholische Händedesinfektionsmittel in flüssiger oder gelartiger Form gehören. Bei einer zwingenden Kombination von Händewaschen und Händedesinfektion im Wechsel mit flüssigkeitsdichten Handschuhen kann Feuchtarbeit schon bei geringerer Waschhäufigkeit vorliegen. Für solche Mischabläufe ist eine fachkundige Gesamtbewertung nötig; einfaches Addieren der vier Tabellenzeilen wäre nicht belastbar.

Was gilt unterhalb der Angebotsschwellen?

Unterhalb einer einzelnen Tabellenmarke lautet die Antwort nicht automatisch „keine Vorsorge und kein Handlungsbedarf“. Zuerst ist zu prüfen, ob mehrere Belastungen zusammenwirken oder ein anderer Stoffanlass besteht. Auch kurze, wiederkehrende Kontakte mit sensibilisierenden oder hautresorptiven Stoffen können eine eigene Einordnung verlangen. Die Schutzpflichten aus Arbeitsschutz- und Gefahrstoffrecht gelten unabhängig davon, ob bereits ein Vorsorgetermin fällig ist.

Wunschvorsorge bleibt erreichbar, wenn eine beschäftigte Person einen Zusammenhang zwischen Beschwerden und ihrer Arbeit vermutet und ein Gesundheitsschaden nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Rötung, Juckreiz, trockene Haut oder Einrisse sollten nicht bis zum Erreichen einer Stundengrenze ignoriert werden. Kennt der Arbeitgeber eine möglicherweise tätigkeitsbedingte Erkrankung, muss er unverzüglich Angebotsvorsorge ermöglichen und vergleichbar exponierte Beschäftigte in die Prüfung einbeziehen.

Wie wird die tägliche Belastung belastbar ermittelt?

Eine kurze Tätigkeitsbeobachtung über repräsentative Schichten ist oft genauer als eine Schätzung im Büro. Notieren Sie Beginn und Ende der Nassphasen, Waschvorgänge und die jeweilige Art des Handschuhwechsels. Erfassen Sie außerdem Produktwechsel, Reinigungsarbeiten und Abweichungen im Spitzenbetrieb. Das Ergebnis gehört als nachvollziehbare Grundlage in die Gefährdungsbeurteilung, nicht als medizinische Information in die Personalakte. Eine datierte Stichprobe macht spätere Neubewertungen nach geänderten Abläufen erheblich leichter.

Zählt langes Handschuhtragen automatisch als Feuchtarbeit?

Nein. Die seit 2022 geltende Definition unterscheidet sich von vielen älteren Ratgebern: Das ausschließliche Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe ist nach TRGS 401 keine Feuchtarbeit. Die Vorsorgeschwellen knüpfen bei Handschuhen an den häufigen Wechsel mit Wasserkontakt oder Händewaschen an.

Das bedeutet nicht, dass lange Handschuhzeiten unproblematisch sind. Mehr als vier Stunden Tragen ohne Wechsel gelten nach TRGS 401 als belastende persönliche Schutzausrüstung im Sinne der Gefahrstoffverordnung. Der Betrieb muss diese Belastung auf das erforderliche Minimum begrenzen und Arbeitsverfahren, Pausen, Wechselregeln sowie geeignetes Material prüfen. Daraus folgt jedoch nicht automatisch derselbe Vorsorgeanlass wie aus vier Stunden Wasserkontakt.

Diese Trennung ist für Pflege, Reinigung, Küche, Labor und Produktion praktisch bedeutsam. Wer pauschal jede Handschuhstunde als Feuchtarbeit zählt, kann die Vorsorgeart falsch zuordnen. Wer Handschuhzeiten gar nicht betrachtet, übersieht dagegen belastende PSA und kritische Wechselmuster.

Welche anderen Hautgefährdungen können Pflichtvorsorge auslösen?

Die Feuchtarbeitstabelle deckt nicht alle G24-bezogenen Fälle ab. Der Anhang Teil 1 der ArbMedVV und Abschnitt 7 der TRGS 401 nennen weitere Gefahrstoffanlässe. Pflichtvorsorge kommt unter anderem in Betracht:

  • bei bestimmten hautresorptiven Gefahrstoffen, wenn eine Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann,
  • bei Isocyanaten, wenn regelmäßiger Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann,
  • bei Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 Mikrogramm Protein je Gramm Handschuhmaterial,
  • bei dermaler Gefährdung oder gesundheitsgefährdender inhalativer Exposition durch Bestandteile unausgehärteter Epoxidharze, insbesondere beim Versprühen.

Diese Liste ist kein Ersatz für den vollständigen ArbMedVV-Anhang. Arbeitsplatzgrenzwerte, Stoffeigenschaften, Kontaktweg, Verfahren und Schutzmaßnahmen können weitere Vorsorgeanlässe ergeben. Aktuelle Sicherheitsdatenblätter und die Gefahrstoff-Gefährdungsbeurteilung gehören deshalb in die Entscheidung. Die Spezialseite TRGS 401 führt durch die dermale Bewertung; die Clusterseite G24 Untersuchung ordnet das Thema insgesamt ein.

Bei sonstigen hautsensibilisierenden Stoffen kann Angebotsvorsorge erforderlich sein, wenn kein vorrangiger Pflicht- oder Angebotsanlass greift. Beschäftigte mit Beschwerden, die möglicherweise mit der Arbeit zusammenhängen, haben außerdem einen eigenen Zugang zur Vorsorge. Ein Betrieb darf also nicht nur die Vier-Stunden-Grenze prüfen und danach sämtliche Stoffkontakte ausblenden.

Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge unterscheiden

Die drei Vorsorgearten beantworten unterschiedliche Organisationsfragen. Keine davon ist mit einer Behandlung oder Eignungsfreigabe gleichzusetzen.

Vorsorgeart Was der Arbeitgeber tun muss Entscheidung der beschäftigten Person Folge für die Tätigkeit
Pflichtvorsorge vor Tätigkeitsaufnahme und danach fristgerecht veranlassen Teilnahme am Vorsorgetermin ist erforderlich; einzelne körperliche oder klinische Untersuchungen bleiben ablehnbar Einsatz mit der auslösenden Tätigkeit nur nach Teilnahme
Angebotsvorsorge vor Tätigkeitsaufnahme und regelmäßig erneut persönlich anbieten Angebot kann angenommen oder ausgeschlagen werden Ablehnung führt nicht automatisch zum Tätigkeitsverbot
Wunschvorsorge auf Wunsch ermöglichen, sofern ein Gesundheitsschaden durch die Arbeit nicht ausgeschlossen werden kann Initiative geht von der beschäftigten Person aus kein pauschales Tätigkeitsverbot aus der Anfrage

Nach § 4 ArbMedVV setzt der Einsatz bei der pflichtauslösenden Arbeit eine Teilnahme an der Vorsorge voraus. § 5 ArbMedVV verlangt dagegen ein wiederkehrendes Angebot. Schlägt jemand dieses aus, muss der Arbeitgeber später erneut anbieten. Die Seite Angebotsvorsorge behandelt den Nachweis des Angebots; Wunschvorsorge erläutert den Zugang auf Verlangen.

Kann eine G24 Pflichtvorsorge abgelehnt werden?

Hier müssen Termin und Untersuchung getrennt werden. Wer an einer erforderlichen Pflichtvorsorge insgesamt nicht teilnimmt, kann nicht mit der auslösenden Tätigkeit beschäftigt werden. Der Arbeitgeber sollte den konkreten Anlass nennen, den Termin organisieren und die Teilnahme ermöglichen. Eine Einladung mit dem bloßen Hinweis „G24 Pflicht“ ist dafür zu ungenau.

Körperliche oder klinische Untersuchungen dürfen jedoch auch bei Pflichtvorsorge nicht erzwungen werden. § 6 ArbMedVV verlangt, dass die ärztliche Stelle Erforderlichkeit, Inhalt, Zweck und Risiken prüft und erklärt. Die beschäftigte Person kann einen solchen Untersuchungsschritt ablehnen. Das Beratungsgespräch mit Arbeitsanamnese bleibt der Kern der Vorsorge.

Für Arbeitgeber ist die Unterscheidung arbeitsrechtlich wichtig. Eine verweigerte Blutentnahme oder Hautbetrachtung ist nicht automatisch gleichbedeutend mit der Verweigerung des gesamten Vorsorgetermins. Personalakten sollten keine Vermutungen über medizinische Gründe enthalten. Bei einem Konflikt sind Betriebsarzt, Personalvertretung und gegebenenfalls arbeitsrechtliche Beratung einzubeziehen, statt vorschnell eine Eignungsentscheidung aus der Vorsorge abzuleiten.

G24 Vorsorge ist keine Eignungsuntersuchung

Arbeitsmedizinische Vorsorge soll die Wechselwirkung zwischen Arbeit und Gesundheit individuell besprechen, Beschwerden früh erkennen helfen und Schutzmaßnahmen verbessern. Sie umfasst nach ArbMedVV ausdrücklich keinen Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen. Ein Ergebnis „geeignet“, „bedingt geeignet“ oder „ungeeignet“ gehört daher nicht auf die Vorsorgebescheinigung.

Eine Eignungsbeurteilung verfolgt eine andere Zielsetzung und braucht eine tragfähige Grundlage. Werden Vorsorge und Eignung ausnahmsweise bei einem Termin kombiniert, müssen Anlass, Umfang, Datenwege und Bescheinigungen klar getrennt bleiben. Der Suchbegriff „Pflichtuntersuchung“ ist deshalb missverständlich: Pflichtig kann die Teilnahme an der Vorsorge sein, nicht jede denkbare medizinische Untersuchung.

Was während der Hautvorsorge konkret besprochen oder untersucht wird, steht bewusst auf G24 Untersuchung Inhalt. So konkurriert diese Seite nicht mit der Ablaufintention, sondern beantwortet ausschließlich die Rechts- und Organisationsfrage.

Was darf der Arbeitgeber erfahren und speichern?

Die ärztliche Schweigepflicht gilt auch bei vom Arbeitgeber veranlasster Pflichtvorsorge. Die Vorsorgebescheinigung enthält die Teilnahme, den Vorsorgeanlass, das Datum und den aus ärztlicher Sicht angezeigten nächsten Termin. Sie enthält keine Diagnose, keine Befunde und keine Angaben über abgelehnte Einzeluntersuchungen.

Der Arbeitgeber führt eine Vorsorgekartei mit den organisatorisch notwendigen Angaben. Dafür genügen insbesondere Anlass, Vorsorgeart, Terminstatus, Bescheinigungsdatum und nächster Termin. Hautbilder, Allergietests, Medikamente, private Vorerkrankungen oder Gesprächsnotizen gehören nicht in ein Arbeitsschutz- oder HR-System.

Erkennt die Ärztin oder der Arzt, dass betriebliche Maßnahmen nicht ausreichen, kann sie oder er dem Arbeitgeber Schutzverbesserungen vorschlagen. Persönliche medizinische Gründe werden dabei nicht offengelegt. Erst wenn ein Tätigkeitswechsel aus individuellen medizinischen Gründen vorgeschlagen werden soll, ist die Einwilligung der beschäftigten Person erforderlich. Die betriebliche Reaktion richtet sich auf die Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen, nicht auf eine Diagnoseabfrage.

So entscheidet der Betrieb die Vorsorgeart in sieben Schritten

1. Tätigkeit in Arbeitsfolgen zerlegen

Erfassen Sie Wasserkontakt, wässrige Produkte, Reinigung, Händewaschen, Desinfektion, Handschuhphasen und Wechsel pro Arbeitstag. Beobachtete Normalabläufe sind aussagekräftiger als eine allgemeine Stellenbeschreibung. Berücksichtigen Sie auch Reinigung, Störungen, Spitzenzeiten und Vertretungssituationen.

2. Zeit und Häufigkeit getrennt zählen

Dokumentieren Sie Kontaktminuten und die vier Wechsel- oder Waschmuster der TRGS 401. Ein Schichtmittelwert darf regelmäßig auftretende Spitzentage nicht verdecken. Bei Teilzeit zählt die tatsächliche tägliche Exposition, nicht der Beschäftigungsumfang in Prozent.

3. Stoffanlässe zusätzlich prüfen

Prüfen Sie Sicherheitsdatenblätter, Kennzeichnung, Hautresorption, Sensibilisierung, Isocyanate, Latexproteine und unausgehärtete Epoxidharze. Eine Unterschreitung der Feuchtarbeitsschwelle schließt einen anderen Pflichtanlass nicht aus.

4. Gefährdungsbeurteilung fachkundig abschließen

Ordnen Sie die Ergebnisse der ArbMedVV und TRGS 401 zu. Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Beratung hilft bei Mischabläufen oder unklaren Expositionen. Halten Sie fest, welche Tätigkeit welchen Anlass auslöst und auf welchem Regelstand die Entscheidung beruht.

5. Vorsorge korrekt veranlassen oder anbieten

Pflichtvorsorge wird vor Aufnahme der Tätigkeit veranlasst. Angebotsvorsorge wird persönlich und nachweisbar angeboten. Die Fristen für Wiederholungstermine werden nach der AMR 2.1 und ärztlicher Festlegung gesteuert. Die Einladung nennt Anlass und Vorsorgeart, fordert aber keine Gesundheitsdaten an.

6. Nachweis datensparsam führen

Übertragen Sie nur die Angaben der Vorsorgebescheinigung und den organisatorischen Status in die Vorsorgekartei. Bewahren Sie keine medizinischen Befunde in der Personalakte auf. Ein Berechtigungskonzept sollte den Zugriff auf Vorsorgestatus und Gesundheitsdaten technisch voneinander trennen.

7. Schutzmaßnahmen unabhängig verbessern

Vorsorge ersetzt keine Prävention. Reduzieren Sie Hautkontakt durch Substitution, technische Hilfen und bessere Arbeitsabläufe, bevor persönliche Maßnahmen festgelegt werden. Stimmen Sie Handschuhe, Wechselregeln, Hautschutzplan, Reinigung, Pflege und Unterweisung auf die Tätigkeit ab. Beschwerden, Produktwechsel und geänderte Arbeitsfolgen lösen eine erneute Bewertung aus.

Beispiele: Pflicht oder freiwillig?

Betriebliche Situation Vorläufige Einordnung Was noch zu prüfen ist
Reinigungskraft mit 3 Stunden täglichem Wasserkontakt Angebotsvorsorge wegen Feuchtarbeit weitere Stoffanlässe, Wasch- und Wechselhäufigkeit
Küchenbeschäftigter mit 4 Stunden 15 Minuten Wasserkontakt Pflichtvorsorge wegen Feuchtarbeit zusätzliche Gefährdungen und wirksame Reduktion der Nassarbeit
Pflegekraft wäscht tätigkeitsbedingt 27-mal täglich die Hände Pflichtvorsorge nach TRGS-401-Konkretisierung Desinfektion, Handschuhwechsel und gesamte Arbeitsfolge
Laborbeschäftigte trägt flüssigkeitsdichte Handschuhe 5 Stunden ohne Wechsel nicht allein deshalb Feuchtarbeit; belastende PSA Stoffkontakt, notwendige Tragedauer, Pausen und andere Vorsorgeanlässe
Beschäftigter wechselt 8-mal zwischen Handschuhen und Händewaschen Angebotsvorsorge nach dem Wechselkriterium weitere Feuchtarbeit und Gefahrstoffkontakte
Epoxidharz wird versprüht und verursacht dermale Gefährdung Pflichtvorsorge kann unabhängig von Feuchtarbeitszeit bestehen Verfahren, Expositionswege und vollständiger ArbMedVV-Anlass

Die Einordnungen sind Startpunkte für die Gefährdungsbeurteilung, keine Ferndiagnose. Branchenetiketten reichen nicht: Zwei Arbeitsplätze mit derselben Berufsbezeichnung können wegen unterschiedlicher Arbeitsfolgen verschiedenen Vorsorgearten unterliegen.

Häufige Fehlentscheidungen vermeiden

  • Alle Handschuhstunden pauschal addieren: Die aktuelle TRGS 401 bewertet ausschließliches Handschuhtragen anders als Wechsel mit Wasserkontakt oder Händewaschen.
  • Bei weniger als vier Stunden nichts tun: Zwischen den Schwellen besteht Angebotsvorsorge; andere Gefahrstoffanlässe können zusätzlich greifen.
  • Angebot und Teilnahme verwechseln: Der Arbeitgeber muss anbieten, die beschäftigte Person darf das Angebot ausschlagen.
  • Pflichtvorsorge als Zwangsuntersuchung behandeln: Medizinische Einzeluntersuchungen bleiben zustimmungsabhängig.
  • Eine Eignungsfreigabe verlangen: Vorsorgebescheinigungen enthalten kein Urteil über die Eignung.
  • Befunde in der Vorsorgekartei speichern: Der Arbeitgeber dokumentiert den Prozess, nicht die medizinische Akte.
  • Auf den Termin warten, bevor Hautschutz verbessert wird: Schutzmaßnahmen folgen aus der Gefährdungsbeurteilung und gelten unabhängig vom Vorsorgestatus.

Quellenstand und Abgrenzung

Rechts- und Regelwerksstand dieser Seite ist der 31. August 2026. Geprüft wurden die ArbMedVV mit letzter Änderung vom 11. Mai 2026, ihr Anhang, die TRGS 401 in der Fassung vom 19. September 2024, die aktuelle AMR-Übersicht der BAuA und die DGUV-Fragen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Zehn aktuelle Wettbewerbsseiten wurden auf Antworttiefe, Schwellen, Terminologie, Datenschutz und Nutzerfragen geprüft.

Diese Seite beantwortet „Wann ist G24 Pflicht oder freiwillig?“. Ablauf und Untersuchungsinhalte, Kosten, Arztwahl und die Kombination mit Infektionsvorsorge bleiben auf den Seiten G24 Untersuchung Inhalt, G24 Untersuchung Kosten, G24 beim Hausarzt und G24 und G42. So bleibt die Pflichtintention klar abgegrenzt und die Artikel konkurrieren nicht um dieselbe Hauptfrage.

ArbeitsschutzPilot nutzen

ArbeitsschutzPilot kann Tätigkeit, Expositionswerte, Vorsorgeart, Angebot, Termin, Bescheinigung, Hautschutzmaßnahmen und nächste Prüfung miteinander verknüpfen. Erinnerungen zeigen fehlende oder fällige Organisationsschritte. Medizinische Befunde werden nicht benötigt und gehören nicht in den Workflow. Die fachliche Gefährdungsbeurteilung und die betriebsärztliche Entscheidung ersetzt die Software nicht.