Zwei Anlässe, ein organisierter Prozess
G24 und G42 sind keine zwei Namen für dieselbe Untersuchung. Die früheren G-Nummern bezeichnen unterschiedliche arbeitsmedizinische Themen. Seit 2022 verwendet die DGUV dafür ihre Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen. Diese unterstützen die ärztliche Arbeit, ersetzen aber nicht die rechtliche Prüfung nach ArbMedVV.
| Kürzel | Worum es geht |
|---|---|
| G24 | Gefährdung der Haut, beispielsweise durch Feuchtarbeit oder hautgefährdende Arbeitsstoffe |
| G42 | Infektionsgefährdung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen |
Die ausführlichen Grundlagen stehen unter G24 Untersuchung und G42 Untersuchung. Hier geht es um ihr Zusammentreffen: Ein Betrieb muss erkennen, welche Gefährdungen dieselbe Person bei ihrer tatsächlichen Arbeit hat. „Pflege“, „Reinigung“ oder „Kita“ als Berufs- oder Branchenangabe genügt dafür nicht.
Warum können beide Anlässe am selben Arbeitsplatz vorkommen?
Bei der Aufbereitung benutzter Instrumente sind beispielsweise zwei Fragen auseinanderzuhalten: Welche Hautbelastung entsteht durch Produkte, Waschen und Handschuhwechsel? Und welche Infektionsgefährdung besteht beim Umgang mit dem benutzten Material? Es geht um denselben Arbeitsschritt, aber nicht um dieselbe Gefährdung.
Auch Schutzmaßnahmen müssen zusammenpassen. Notwendige Hygiene darf nicht zugunsten einer vermeintlichen Hautentlastung entfallen. Umgekehrt ist häufigeres Waschen nicht automatisch die bessere Lösung. Der DGUV-Fachbeitrag zur TRGS 401 erläutert das Zusammenspiel von Hautkontakt, Handhygiene und Handschuhen. Ausschließliches Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe zählt danach nicht als Feuchtarbeit; andere Hautbelastungen bleiben dennoch zu beurteilen.
Was wird gemacht?
Bei beiden Anlässen geht es zunächst um die Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit. Die ärztliche Stelle verbindet Arbeitsplatzkenntnis, vertrauliche Anamnese und persönliche Beratung. Beim Hautanlass stehen andere Belastungen im Vordergrund als beim Infektionsanlass. Ein Gespräch kann beides berücksichtigen, ohne zwei vollständige Gespräche hintereinander zu wiederholen.
Ein gemeinsamer G24/G42-Termin bedeutet nicht automatisch Hauttest, Blutabnahme und Impfung. Nach § 6 ArbMedVV prüft die ärztliche Stelle die Erforderlichkeit körperlicher und klinischer Untersuchungen und erklärt Inhalt, Zweck und Risiken. Diese Untersuchungen dürfen auch bei Pflichtvorsorge nicht gegen den Willen der beschäftigten Person erfolgen.
Die detaillierten Einzelabläufe erklären G24: Inhalt der Hautvorsorge und G42: Inhalt und Vorbereitung. Für den kombinierten Termin helfen drei zusätzliche Fragen:
- Sind der Praxis beide Vorsorgeanlässe und die dazugehörigen Arbeitsplatzinformationen bekannt?
- Welche Themen werden heute beraten und welche Fragen müssen später geklärt werden?
- Welche Anlässe werden nach dem Termin tatsächlich bescheinigt?
Für die Dauer gibt es keine allgemeine Minutenzahl, die sich aus „G24 plus G42“ errechnen lässt. Fragen Sie die Praxis nach dem vorgesehenen Zeitbedarf und möglichen weiteren Terminen. Ein Paketpreis oder eine Standarddauer legt den medizinischen Umfang nicht fest.
Formular und Einladung getrennt vorbereiten
„Getrennt“ bedeutet hier: Die Anlässe müssen erkennbar bleiben, nicht dass Beschäftigte zwangsläufig zwei Termine benötigen. § 3 Absatz 3 ArbMedVV sieht bei mehreren Vorsorgeanlässen einen gemeinsamen Termin vor. Absatz 2 verpflichtet den Arbeitgeber, die erforderlichen Arbeitsplatzinformationen zu liefern und eine Begehung zu ermöglichen.
| Anlass | Arbeitgeberangaben |
|---|---|
| G24 | Hautkontakt, Produkte, Wasch- und Wechselvorgänge, Handschuhe, Hautschutzplan |
| G42 | Tätigkeiten mit Biostoffbezug, mögliche Kontaktwege, Hygiene- und Schutzmaßnahmen |
| Beide | Arbeitsbereich, relevante Gefährdungsbeurteilung, Vorsorgeart je Anlass, Ansprechpartner und Termin |
Diese Angaben beschreiben Arbeit, nicht Krankheiten. Medizinische Unterlagen und Antworten auf persönliche Gesundheitsfragen werden direkt mit der ärztlichen Stelle ausgetauscht. Ob Beschäftigte vorhandene Impfunterlagen oder Vorbefunde mitbringen sollen, wird mit der Praxis geklärt.
Fiktives Beispiel: Instrumentenaufbereitung vorbereiten
Eine Praxis beauftragt Vorsorge für eine Beschäftigte, die benutzte Instrumente annimmt und aufbereitet. Der Betrieb beschreibt für den Hautanlass die verwendeten Reinigungsprodukte, den tatsächlichen Hautkontakt sowie Wasch- und Handschuhwechsel. Für den Infektionsanlass beschreibt er den Umgang mit benutzten Instrumenten, mögliche Spritzer und Schnitt- oder Stichgefährdungen. Die vorhandenen Schutzmaßnahmen werden jeweils zugeordnet.
Damit kann die ärztliche Stelle dieselbe Arbeitsfolge aus beiden Blickwinkeln betrachten. Aus diesem Beispiel folgt noch keine bestimmte Vorsorgeart und kein festgelegter Bluttest. Die Einordnung beruht auf der tatsächlichen Gefährdungsbeurteilung. Die Anleitung zur Hautbewertung steht unter TRGS 401.
Eine Einladung mit unterschiedlichen Vorsorgearten
Angenommen, die betriebliche Prüfung hat für eine Tätigkeit Pflichtvorsorge bei Infektionsgefährdung und zusätzlich Angebotsvorsorge wegen Hautgefährdung ergeben. Eine verständliche Einladung benennt beides, zum Beispiel:
Für Ihre beschriebene Tätigkeit ist Vorsorge bei Infektionsgefährdung als Pflichtvorsorge vorgesehen. Zusätzlich bieten wir Ihnen Vorsorge wegen der festgestellten Hautgefährdung an. Beide Anlässe können beim vereinbarten Termin berücksichtigt werden. Die zusätzliche Angebotsvorsorge können Sie ausschlagen. Medizinische Angaben besprechen Sie vertraulich mit der ärztlichen Stelle.
Das ist ein Formulierungsbeispiel nach bereits erfolgter Prüfung, keine pauschale Einstufung für Praxen oder Pflegebetriebe. Die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein führt Haut- und Biostoffanlässe sowie die dazugehörigen Aufforderungen und Angebote ebenfalls getrennt auf.
Pflicht, Angebot und Wunsch getrennt prüfen
Ein gemeinsamer Termin macht ein Angebot nicht zur Pflicht. Der Betrieb ordnet jedem Anlass seine Vorsorgeart zu. Welche Hautbelastung eine Pflicht auslösen kann, erläutert G24: Pflicht oder freiwillig; die biologische Gefährdung behandelt G42: Pflicht oder freiwillig.
Für die Organisation ergeben sich unterschiedliche Fälle:
- Beide Anlässe sind Pflichtvorsorge: Die erforderliche Teilnahme muss beide Anlässe abdecken. Eine Bescheinigung nur über Hautvorsorge belegt nicht automatisch die Infektionsvorsorge.
- Pflicht und Angebot treffen zusammen: Die Pflichtvorsorge bleibt erforderlich. Das zusätzliche Angebot kann angenommen oder ausgeschlagen werden; die Entscheidung wird nicht aus der bloßen Anwesenheit in der Praxis abgeleitet.
- Beide Anlässe sind Angebotsvorsorge: Der Arbeitgeber muss die erforderlichen Angebote machen. Die Annahme ist freiwillig.
- Wunschvorsorge kommt hinzu: Beschäftigte können Vorsorge verlangen, soweit nach Arbeitsbedingungen und Schutzmaßnahmen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann.
Diese Unterscheidung folgt aus §§ 4, 5 und 5a ArbMedVV. Eine ausgeschlagene Angebotsvorsorge ist keine erfolgte Teilnahme; die Verpflichtung zu erneuten Angeboten bleibt bestehen.
Welche Frist gilt bei der Bündelung?
Eine „G24/G42-Bescheinigung“ erzeugt keine eigene pauschale Gültigkeit. Die nächste Planung berücksichtigt die einzelnen Anlässe und die ärztliche Festlegung. Die BGW-Fristenhinweise nennen bei mehreren Anlässen die kürzeste einschlägige Pflicht- oder Angebotsfrist als maßgeblich.
Klären Sie daher vor der Buchung, welche Vorsorge zuerst fällig ist und ob beide Anlässe rechtzeitig zusammengeführt werden können. Ein später verfügbarer gemeinsamer Termin rechtfertigt keine Fristüberschreitung. Die ausführliche Fristenberechnung bleibt im Beitrag G42: Wie oft zur Vorsorge?.
ArbeitsschutzPilot nutzen
Für einen gemeinsamen Termin ist eine einzige Markierung „G24/G42 erledigt“ zu grob. Der organisatorische Vorgang sollte je Anlass erkennen lassen, ob Vorsorge veranlasst oder angeboten wurde, ob sie stattgefunden hat und welcher Nachweis vorliegt.
Vor dem Abschluss helfen vier Kontrollen:
- Auftrag abgleichen: Stimmen die vorgesehenen Anlässe mit der aktuellen Tätigkeit überein?
- Bescheinigung prüfen: Welche Anlässe sind tatsächlich bestätigt? Eine Buchung oder Rechnung allein ersetzt diesen Nachweis nicht.
- Folgetermin erfassen: Passt die nächste ärztlich angezeigte Vorsorge zu den weiterbestehenden Anlässen?
- Offene Punkte bearbeiten: Fehlende organisatorische Angaben mit der Praxis klären, ohne Befunde oder Diagnosen anzufordern.
Die BGW erläutert die Angaben der Vorsorgebescheinigung, einschließlich Anlass, Vorsorgeart, Datum und nächstem Termin. Medizinische Detaildaten und Eignungsurteile gehören nicht in den betrieblichen Vorsorgenachweis. Eine gesonderte Eignungsbeurteilung wird durch die Verbindung von G24 und G42 nicht ersetzt.
ArbeitsschutzPilot kann Arbeitsplatzinformationen, Termine, Nachweise und Maßnahmen organisatorisch verknüpfen. Die ärztliche Beratung bleibt außerhalb dieses Workflows. Werden unzureichende Schutzmaßnahmen festgestellt, ist außerdem die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und der Arbeitsschutz zu verbessern; der Termin allein erledigt diese Aufgabe nicht.
Redaktioneller Quellenstand: 9. September 2026. Der Beitrag erklärt die Organisation in Deutschland und ersetzt keine individuelle arbeitsmedizinische oder rechtliche Beurteilung.