Inhalt aus Tätigkeit und Anlass ableiten

G25 ist ein älterer Praxisbegriff. In aktuellen Quellen sollte zuerst geklärt werden, ob eine Eignungsbeurteilung, arbeitsmedizinische Vorsorge oder ein anderer betrieblicher Nachweis gemeint ist.

  • Fahr-, Steuer- oder Überwachungstätigkeit beschreiben
  • Gefährdungsbeurteilung und Anlass bereitstellen
  • Vorsorgezweck und Eignungszweck trennen
  • Fragestellung an die ärztliche Stelle begrenzen

Was medizinisch geprüft wird

Der Arbeitgeber sollte keine feste Liste medizinischer Prüfungen vorgeben. Die ärztliche Stelle entscheidet nach Tätigkeit, Fragestellung und Arbeitsbedingungen, welche Beratung oder Untersuchung erforderlich ist.

  • Arbeitsanamnese und Tätigkeitsbezug ermöglichen
  • körperliche oder klinische Untersuchung nicht als Pflichtliste führen
  • Sehanforderungen nur tätigkeitsbezogen einordnen
  • Drogentest nicht als Standardbestandteil behandeln

Ergebnisweg und Datenschutz

Für die betriebliche Dokumentation zählt der zulässige Ergebnisweg, nicht der medizinische Inhalt. Besonders bei Eignungsfragen muss vor dem Termin klar sein, welche Rückmeldung überhaupt erforderlich ist.

  • keine Befunde, Diagnosen oder Einzelwerte speichern
  • Ergebnisstatus und Einschränkungen nur im zulässigen Umfang führen
  • Zugriff auf wenige berechtigte Personen begrenzen
  • Wiedervorlage ohne Gesundheitsdaten organisieren

Abgrenzung zu Pflicht, Kosten und Wiederholung

Die Inhaltsfrage sollte nicht alle G25-Themen vermischen. Für Pflicht, Kosten, Häufigkeit, Hausarztfrage oder nicht bestandene Termine gibt es eigene Detailseiten.

Offizielle Einordnung

DGUV Empfehlungen und DGUV Information 250-010 helfen bei der fachlichen Einordnung. ArbMedVV und ASiG setzen zusätzlich klare Grenzen für Vorsorge, Eignung, ärztliche Entscheidung und Schweigepflicht.

  • ArbMedVV § 2: Vorsorge ist nicht der Nachweis gesundheitlicher Eignung
  • ArbMedVV § 3: Vorsorge und Eignungsuntersuchung müssen im Zweck getrennt werden
  • ArbMedVV § 6: Untersuchungsinhalte, Befunde und Beratung liegen bei der ärztlichen Stelle
  • ASiG § 8: Betriebsärzte beachten die ärztliche Schweigepflicht