Pflicht nicht aus dem Begriff ableiten
Viele Betriebe verwenden G25 als Kurzform für Untersuchungen bei Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten. Daraus folgt aber nicht automatisch eine pauschale Pflicht für jede Person.
- konkrete Tätigkeit beschreiben
- Gefährdungsbeurteilung prüfen
- Vorsorge, Eignung oder andere Grundlage trennen
- Betriebsarzt oder geeignete ärztliche Stelle einbinden
Vorsorge und Eignung unterscheiden
Arbeitsmedizinische Vorsorge dient Beratung und Prävention. Eine Eignungsbeurteilung verfolgt einen anderen Zweck und braucht eine belastbare Grundlage. Beide Ebenen dürfen im Betrieb nicht vermischt werden.
- Vorsorgeanlass nach ArbMedVV fachkundig prüfen
- Eignungsanforderung gesondert begründen
- Beschäftigte über Zweck und Ablauf informieren
- Befunde und Diagnosen nicht im Arbeitsschutztool speichern
Dokumentation ohne Überdehnung
Für Arbeitsschutzorganisation reicht in der Regel die organisatorische Sicht. Medizinische Details gehören zur ärztlichen Stelle.
- Tätigkeit und Anlass
- zuständige ärztliche Stelle
- Terminstatus oder Wiedervorlage
- Ergebnisübergabe nur im zulässigen Umfang
- Review bei Tätigkeitsänderung
Umsetzung mit ArbeitsschutzPilot
ArbeitsschutzPilot hilft, Tätigkeit, Anlass, Fristen und Maßnahmenstatus sichtbar zu machen. Die Software entscheidet aber nicht, ob eine G25-bezogene Untersuchung verpflichtend ist.