G26 beginnt bei der Atemschutz-Gefährdungsbeurteilung
„G26“ stammt aus den früheren berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Untersuchungen. Die DGUV Empfehlungen haben diese Grundsätze 2022 abgelöst. Sie unterstützen die ärztliche Arbeit, sind aber selbst keine verbindliche Rechtsgrundlage für ein bestimmtes Untersuchungsprogramm.
Die betriebliche Entscheidung beginnt deshalb nicht mit der Bestellung „einmal G26“, sondern mit dem Arbeitsplatz: Warum wird Atemschutz benötigt, welche technischen oder organisatorischen Maßnahmen wurden geprüft, welches Gerät ist vorgesehen und unter welchen Bedingungen wird gearbeitet? Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG liefert dafür die Grundlage.
Für Beschäftigte lassen sich drei Fragen auseinanderhalten:
- Muss der Betrieb einen Termin veranlassen? Das hängt vom Vorsorgeanlass und der Vorsorgeart ab.
- Muss ich teilnehmen? Bei Pflichtvorsorge ja; eine Angebotsvorsorge darfst du ausschlagen.
- Muss ich jeden körperlichen Test akzeptieren? Bei arbeitsmedizinischer Vorsorge nein. Teilnahme und Zustimmung zu einzelnen Untersuchungen sind unterschiedliche Dinge.
Die Pflichten zum Veranlassen beziehungsweise wiederholten Anbieten ergeben sich aus § 4 ArbMedVV und § 5 ArbMedVV. Die technische Geräteauswahl behandelt der Leitfaden Atemschutz im Arbeitsschutz.
Gruppen 1, 2 und 3 verstehen
Seit Juli 2026 gilt eine neue Einteilung. Die AMR 14.2, veröffentlicht am 28. Juli 2026, ersetzt die bisherige Fassung. Übernimm deshalb keine frühere G26-Zuordnung ungeprüft in einen neuen Auftrag.
Als erste Orientierung:
- G26.1 beziehungsweise Gruppe 1: Angebotsvorsorge; dazu gehören beispielsweise Filtergeräte mit reinen P3-Partikelfiltern.
- G26.2 beziehungsweise Gruppe 2: Pflichtvorsorge; dazu gehören Gas- und Kombinationsfiltergeräte.
- G26.3 beziehungsweise Gruppe 3: Pflichtvorsorge bei Pressluftatmern und Regenerationsgeräten über fünf Kilogramm.
Nicht jedes Gerät gehört einer dieser Gruppen an. Eine FFP3-Maske ist insbesondere nicht dasselbe wie ein Gerät mit P3-Partikelfilter. Prüfe Bauart, vollständige Konfiguration und Herstellerangaben. Auch wenn das Gerät keinen Atemschutz-Vorsorgeanlass auslöst, können andere Arbeitsplatzgefährdungen Vorsorge erforderlich machen.
Die Detailseiten enthalten die vollständigen Zuordnungen und Abgrenzungen. Aus der Gruppennummer allein folgt noch keine persönliche medizinische Freigabe.
Welche Unterlagen die ärztliche Stelle braucht
Der Betrieb beschreibt die Arbeit; die ärztliche Stelle beurteilt die gesundheitlichen Wechselwirkungen. Nach § 3 ArbMedVV muss der Arbeitgeber die notwendigen Informationen bereitstellen und die Gefährdungsbeurteilung zugänglich machen.
Bereite für die Terminvereinbarung vor:
- Auftrag: Vorsorgeart und Anlass; bei einer zusätzlichen Eignungsfrage deren gesondert geprüfte Grundlage und konkretes Tätigkeitsprofil.
- Gerät: Hersteller, Modell, Atemanschluss, Filter oder Luftversorgung sowie aktuelle Zuordnung nach AMR 14.2.
- Einsatz: Tätigkeit, körperliche Belastung, Tragezeiten, Pausen, Klima und weitere Schutzausrüstung.
- Arbeitsplatz: Relevante Gefahrstoffe oder andere Expositionen, vorhandene Schutzmaßnahmen und die zugehörige Gefährdungsbeurteilung.
- Organisation: Geplanter Einsatzbeginn, zuständige Kontaktperson und bisherige Vorsorgetermine, soweit für den Auftrag benötigt.
Ein brauchbarer Auftrag nennt beispielsweise Tätigkeit und Gerätekonfiguration ausdrücklich. „G26 für die Werkstatt“ lässt dagegen offen, ob ein Filtergerät, ein Pressluftatmer oder nur der umgangssprachliche Name eines alten Termins gemeint ist.
Beschäftigte klären direkt mit der Praxis, welche persönlichen medizinischen Unterlagen sinnvoll sind. Gesundheitsfragebögen oder Vorbefunde sollten nicht erst durch die Personalabteilung gehen. Frag bei der Buchung auch nach benötigter Zeit und Vorbereitung; Vorgaben eines einzelnen Anbieters sind kein allgemeiner gesetzlicher Ablauf.
Wie läuft die Vorsorge ab?
Die Vorsorge umfasst zunächst das ärztliche Gespräch über Beschwerden, gesundheitliche Vorgeschichte und Arbeitsbedingungen. Ihr Zweck ist, arbeitsbedingte Gesundheitsstörungen vorzubeugen oder frühzeitig zu erkennen; sie umfasst nach § 2 ArbMedVV gerade nicht den Nachweis beruflicher Eignung.
Ob körperliche oder klinische Untersuchungen erforderlich sind, entscheidet die ärztliche Stelle anhand des Einzelfalls. Sie muss über Inhalt, Zweck und Risiken informieren. Nach § 6 ArbMedVV dürfen solche Untersuchungen nicht gegen den Willen der beschäftigten Person durchgeführt werden.
Eine im Internet angebotene Kombination mehrerer Tests ist daher nicht automatisch das verpflichtende Programm deiner Vorsorge. Ebenso wenig sollte der Betrieb selbst aus einzelnen Messwerten eine Tauglichkeitsentscheidung ableiten. Die persönliche Beratung und die ärztliche Beurteilung gehören in den vertraulichen medizinischen Termin.
Vorsorge und Eignung nicht vermischen
Eine Eignungsbeurteilung beantwortet eine andere Frage: Kann die Person die konkreten beruflichen Anforderungen gesundheitlich erfüllen? Ihre Zulässigkeit muss gesondert geprüft werden. Die DGUV erläutert die rechtlichen Grenzen, einschließlich konkreter Anlässe und Verhältnismäßigkeit. Das Wort „G26“ auf einer Bestellung reicht dafür nicht.
| Vorsorge | Eignung |
|---|---|
| Schutz und Beratung | Eignung für eine Tätigkeit |
| Anlass nach ArbMedVV | Eigene Grundlage prüfen |
| Nachweis der Teilnahme | Zulässige Eignungsaussage |
Vorsorge und Eignung sollen grundsätzlich getrennt stattfinden. Erfordern betriebliche Gründe einen gemeinsamen Termin, müssen die unterschiedlichen Zwecke offengelegt werden. Kläre dann vorab auch die getrennten Dokumente und Empfänger; eine pauschale Einwilligung in die Weitergabe aller Gesundheitsdaten löst das Problem nicht.
Für Einsatzkräfte gelten zusätzlich die jeweiligen Feuerwehranforderungen. Der Beitrag G26 Untersuchung bei der Feuerwehr behandelt diesen Sonderfall. Eine allgemeine Vorsorgebescheinigung ersetzt keinen dort erforderlichen Eignungsnachweis.
Was bedeutet die Bescheinigung für den Betrieb?
Die Vorsorgebescheinigung bestätigt die durchgeführte Vorsorge mit Anlass, Datum und ärztlicher Angabe zur nächsten Vorsorge. Sie enthält keine Diagnosen, Befunde oder Bewertung „bestanden“. Das stellt die DGUV in ihren Vorsorge-FAQ klar.
Fiktiver Verwaltungsfall: Für einen Beschäftigten wurde die erforderliche Pflichtvorsorge veranlasst. Nach dem Termin verlangt die Personalabteilung zusätzlich ein Kreuz bei „atemschutztauglich“, bevor sie die Teilnahme erfasst.
Hier fehlt nicht zwingend eine ärztliche Angabe. Die Personalabteilung erwartet möglicherweise das Ergebnis eines anderen Verfahrens. Sie sollte prüfen, ob die Bescheinigung den beauftragten Vorsorgeanlass abdeckt, die Teilnahme dokumentieren und den Folgetermin erfassen. Falls zusätzlich ein Eignungsnachweis erforderlich ist, muss dessen Grundlage und Auftrag gesondert geklärt werden.
Das Beispiel ist keine Einsatzfreigabe. Geräteauswahl, Unterweisung und alle weiteren Schutzvoraussetzungen bleiben unabhängig vom Termin zu erfüllen. Medizinische Befunde werden dafür nicht in die betriebliche Maßnahmenliste kopiert.
Fristen, Arztwahl und Kosten klären
Es gibt keinen universellen Ablaufstempel „G26 gültig“. Für Vorsorge gelten die Fristen der AMR 2.1 und die ärztliche Angabe zur nächsten Vorsorge. Eignungsfristen folgen dem jeweiligen Einsatzbereich. Die DGUV-Atemschutz-FAQ weist ausdrücklich darauf hin, dass die alte Fristentabelle 23 der DGUV Regel 112-190 nicht mehr gilt.
Für Vorsorge ist grundsätzlich die Qualifikation Arbeitsmedizin oder Betriebsmedizin nach § 7 ArbMedVV erforderlich. Hinweise zur passenden Praxis findest du unter Ärzte für die G26 Untersuchung.
Die erforderliche Vorsorge organisiert und bezahlt der Arbeitgeber; sie soll während der Arbeitszeit stattfinden. Arbeitsschutzkosten dürfen Beschäftigten nach § 3 ArbSchG nicht auferlegt werden. Preisbestandteile und Angebotsvergleich vertieft die Seite G26 Untersuchung: Kosten.
Umsetzung mit ArbeitsschutzPilot
Nutze den betrieblichen Arbeitsschutzworkflow für Anlass, Zuständigkeit, Angebots- oder Teilnahmezustand und nächste Fälligkeit. Trenne davon eine gegebenenfalls erforderliche Eignungsdokumentation. ArbeitsschutzPilot kann die Organisation unterstützen; medizinische Bewertungen und vertrauliche Befunde bleiben bei der ärztlichen Stelle.
Bei Änderungen an Tätigkeit oder Gerät prüft der Betrieb den Auftrag erneut. Eine gespeicherte Bescheinigung ersetzt diese Prüfung nicht.
Quellenstand und Grenzen
Redaktionell überarbeitet am 10. September 2026. Grundlage sind die verlinkten staatlichen Vorschriften, die im Juli 2026 neu gefasste AMR 14.2 und die DGUV-Erläuterungen. Ältere G26-Bezeichnungen werden zur Orientierung verwendet, nicht als aktuelle Rechtsgrundlage.
Dieser Beitrag bietet allgemeine Orientierung für Betriebe in Deutschland. Er ist keine individuelle medizinische oder arbeitsrechtliche Beurteilung. Der Verwaltungsfall ist konstruiert und keine dokumentierte Praxiserfahrung. Eine persönliche Eignung lässt sich aus diesem Text nicht ableiten.