Mehr als ein Piktogramm
Ein Gefahrstoffetikett verbindet die Identität des Inhalts mit den zutreffenden Gefahreninformationen. Ein rotes Symbol allein sagt weder, welches Produkt vorliegt, noch welche Schutzmaßnahmen für jeden Arbeitsschritt ausreichen.
Unterscheiden Sie zwei Situationen: Der Lieferant bringt ein Produkt in Verkehr; der Arbeitgeber lässt Beschäftigte damit arbeiten. Die CLP-Verordnung regelt das Lieferantenetikett. Für die Verwendung im Betrieb verlangt § 8 Absatz 2 GefStoffV identifizierbare Stoffe und Gemische sowie ausreichende Gefahren- und Sicherheitsinformationen. Eine Kennzeichnung entsprechend CLP ist dabei vorzuziehen.
Die folgenden Prüfschritte helfen beim Abgleich eingekaufter Produkte und ihrer Unterlagen. Sie ersetzen keine eigene Einstufung, wenn ein Betrieb neue Gemische herstellt, und keine Prüfung besonderer Produktvorschriften, etwa für Biozide.
Was muss auf einem Gefahrstoff erkennbar sein?
Die ECHA erläutert die Angaben auf CLP-Kennzeichnungsetiketten. Für ein Lieferantenetikett lässt sich daraus folgende Lesereihenfolge ableiten. Nicht jedes Element ist bei jedem Produkt erforderlich; Ausnahmen und Zusatzpflichten müssen zum konkreten Fall passen.
| Etikettbestandteil | Was Sie daran prüfen |
|---|---|
| Produktidentifikatoren | Stimmen Bezeichnung und gegebenenfalls weitere Identifikationsangaben mit dem tatsächlichen Produkt überein? |
| Lieferantenangaben | Sind Name, Anschrift und Telefonnummer angegeben und ist die Zuordnung nachvollziehbar? |
| Piktogramme und Signalwort | Welche sind für die Einstufung zutreffend? Nicht aus einem einzelnen Bild zusätzliche Angaben erraten. |
| Gefahrenhinweise | Sind die zutreffenden H- und EUH-Hinweise berücksichtigt? Sie beschreiben Gefahren genauer als das Symbol. |
| Sicherheitshinweise | Sind die einschlägigen P-Hinweise lesbar? Sie sind nicht mit Gefahrenhinweisen gleichzusetzen. |
| Ergänzende Informationen | Sind erforderliche Zusatzangaben vorhanden, gegebenenfalls beispielsweise ein UFI? |
| Nennmenge | Bei Abgabe an die breite Öffentlichkeit: auf dem Etikett oder bereits anderweitig auf der Verpackung? |
Wortlaut statt bloßer Nummern: Der REACH-CLP-Helpdesk, FAQ 0362, stellt klar: Für H- und P-Hinweise ist der vorgeschriebene Text maßgeblich; Codes sind nur eine mögliche Ergänzung. Eine Liste „H314, P280“ ist daher kein vollständiger Ersatz für diese Etiketttexte.
Ein UFI dient einem anderen Zweck: Er hilft Giftinformationszentren zusammen mit dem Handelsnamen, ein Gemisch zuzuordnen. Er ist kein Gefahrengrad und keine allgemeine Produktfreigabe. Für die alternative Angabe in Abschnitt 1.1 des Sicherheitsdatenblatts bei industrieller Verwendung erläutert die ECHA die UFI-Regeln.
GHS/CLP, Etikett und Umfüllung
GHS liefert das internationale System; CLP regelt seine Umsetzung in der EU. Daraus folgt nicht, dass ein gekauftes Piktogrammset bereits ein zutreffendes Etikett ergibt. Grundlage bleibt die Einstufung des konkreten Stoffes oder Gemischs. Die BAuA erklärt die Kennzeichnungselemente und ihre unterschiedlichen Aufgaben.
Beim Umfüllen darf der Bezug zum tatsächlichen Inhalt nicht verloren gehen. Bei Verdünnung ist zusätzlich die entstandene Mischung zu beurteilen; das Konzentratetikett wird nicht ungeprüft kopiert. Ob eine vereinfachte innerbetriebliche Kennzeichnung zulässig ist, richtet sich nach der Gefährdungsbeurteilung und den Voraussetzungen der TRGS 201. Eine kleine Flasche oder die Aussage „Das kennen alle“ genügt nicht als Begründung.
Behälter, deren Form oder Bezeichnung eine Verwechslung mit Lebensmitteln ermöglicht, sind nach § 8 Absatz 5 GefStoffV unzulässig. Für Transportverpackungen und Lagerbereiche können weitere Kennzeichnungen erforderlich sein. Eine Gefahrgutkennzeichnung beantwortet nicht automatisch sämtliche Fragen der betrieblichen Gefahrstoffkennzeichnung.
Fristenhinweis, Stand 23. September 2026: Neue CLP-Formatvorgaben, insbesondere die Mindestschriftgrößen, gelten nach Artikel 2 Absatz 3a der geänderten Verordnung (EU) 2024/2865 ab 1. Januar 2028. Eine ältere Erläuterung mit Januar 2027 ist dafür keine verlässliche Grundlage. Nicht alle CLP-Pflichten wurden verschoben; Übergangsregelungen sind gesondert zu prüfen. Bereits erforderliche Lesbarkeit bleibt erforderlich.
Verantwortung im Betrieb klären
Legen Sie fest, wer einen Mangel meldet, wer die fachliche Klärung übernimmt und wer die Korrektur am betroffenen Bestand nachprüft. Eine mögliche Aufgabenverteilung, keine gesetzlich vorgeschriebene Organisationsform:
- Einkauf: passendes Sicherheitsdatenblatt und erreichbaren Lieferantenkontakt beschaffen; Produktwechsel weitergeben.
- Wareneingang oder Lager: sichtbare Beschädigungen, fehlende Angaben und unklare Produktzuordnung melden; fragliche Gebinde nicht ungeprüft zur Verwendung weiterreichen.
- Fachkundige zuständige Person: Einstufung, Kennzeichnungsbedarf und Auswirkungen auf die Tätigkeit beurteilen; offene Lieferantenfragen klären.
- Verantwortliche im Arbeitsbereich: richtige Gebinde und freigegebene Unterlagen bereitstellen sowie notwendige Änderungen an Beschäftigte vermitteln.
Bei Produkten, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden, muss die Kennzeichnung nach § 4 Absatz 3 GefStoffV deutsch sein. Ein englisches Datenblatt oder die Sprachkenntnisse einzelner Beschäftigter heben diese Vorgabe nicht auf.
Etikett und Sicherheitsdatenblatt abgleichen
Vergleichen Sie zuerst das richtige Dokument, dann einzelne Zeichen und Texte. Die BG BAU erläutert Unterabschnitt 2.2 des Sicherheitsdatenblatts: Dort werden die Kennzeichnungselemente des Produkts angegeben. Nicht die Einstufungen einzelner Bestandteile aus Abschnitt 3 als Etikett des gesamten Gemischs verwenden.
- Zuordnung sichern: Produktname, Variante, Lieferant und gegebenenfalls Konzentration mit Abschnitt 1 vergleichen. Eine ähnliche Handelsbezeichnung reicht nicht.
- Informationsstand festhalten: Version und Überarbeitungsdatum des Datenblatts notieren. Ein alter Dateiname „aktuell.pdf“ ist kein Nachweis für den zutreffenden Stand.
- Abweichung konkret beschreiben: Beispielsweise „zusätzlicher Gefahrenhinweis auf neuer Lieferung, nicht im zugeordneten Datenblatt“. Soweit gefahrlos möglich, hilft ein lesbares Foto des vollständigen Etiketts.
- Klärung beauftragen: Lieferantenantwort oder fachkundige Bewertung einholen. Weder das neuere Datum noch die größere Zahl an Piktogrammen entscheidet allein, welche Information richtig ist.
- Ergebnis nachverfolgen: Betroffene Gebinde, Dokumente und Arbeitsbereiche benennen. Festhalten, was korrigiert wurde und wer den Abgleich abgeschlossen hat.
Solange die Identität oder erforderliche Kennzeichnung ungeklärt ist, darf die betroffene Tätigkeit nicht einfach fortgesetzt werden. Unbekannte Inhalte niemals durch Riechen, Probieren oder eigenmächtiges Mischen bestimmen. Die VBG warnt ausdrücklich vor solchen Identifikationsversuchen. Die ausführliche Dokumentenauswertung behandelt Sicherheitsdatenblatt Gefahrstoffe.
Praxisfall: neue Lieferung mit abweichendem Etikett
Fiktives Beispiel: Eine Werkstatt erhält einen neuen Kanister unter der gewohnten Bestellnummer. Auf dem Etikett steht ein zusätzlicher Gefahrenhinweis. Im bisher zugeordneten Sicherheitsdatenblatt fehlt er. Die Einkaufsnummer allein beweist weder eine unveränderte Rezeptur noch, dass das alte Dokument weiterhin passt.
Die zuständige Person lässt klären, welche Produktvariante geliefert wurde, welcher Datenblattstand dazu gehört und warum die Angaben abweichen. Das neue Etikett wird nicht mit der alten Druckvorlage überklebt. Erst nach fachlicher Klärung werden die zutreffenden Angaben übernommen und mögliche Folgen für Schutzmaßnahmen, Betriebsanweisung und Unterweisung geprüft.
Ein brauchbarer Abschlussvermerk lautet strukturell: Gebinde oder Lieferung – festgestellte Abweichung – zugrunde gelegte Auskunft – erforderliche Korrekturen – verantwortliche Person – Abschlussdatum. „Etikett geprüft“ allein verrät dagegen nicht, ob der Widerspruch gelöst wurde. Das Beispiel unterstellt keine bestimmte Gefahrklasse und ist keine Produktfreigabe.
Kennzeichnung in Dokumente übersetzen
Ein korrigiertes Etikett beendet nicht automatisch alle Folgearbeiten. Prüfen Sie, ob die Änderung nur die Darstellung betrifft oder eine andere Gefahreninformation vermittelt. Davon hängt ab, welche Unterlagen und Tätigkeiten erneut betrachtet werden müssen.
- Gefährdungsbeurteilung und festgelegte Schutzmaßnahmen auf den geänderten Sachverhalt prüfen.
- Betroffene Betriebsanweisungen und Unterweisungsinhalte anpassen, soweit erforderlich.
- Veraltete betriebliche Druckvorlagen aus der weiteren Verwendung nehmen; den bisherigen Dokumentenstand nachvollziehbar aufbewahren.
- Bei mehreren Lagerorten prüfen, ob dieselbe Abweichung weitere Gebinde betrifft.
Für die Umsetzung führen Betriebsanweisung Gefahrstoffe und Unterweisung Gefahrstoffe weiter. Eine unveränderte Symbolgrafik ist kein Beweis, dass sich die übrigen Gefahrenangaben nicht geändert haben.
Übersicht, Tabelle und Symbole verknüpfen
Diese Seite dient der Etikettprüfung und Klärung abweichender Angaben. Für andere Fragen im Gefahrstoffmanagement sind die folgenden Vertiefungen gedacht:
- Gefahrensymbole für die Bedeutungsübersicht nutzen
- Gefahrstoff-Piktogramme für das Erklären und Verstehen im Unterweisungsbaustein nutzen
- Gefahrstoffe Tabelle als einfache Übersicht einordnen
- TRGS 201 für die Voraussetzungen vereinfachter Kennzeichnung und Sonderfälle heranziehen
Quellen und Grenzen der Kennzeichnung
Redaktioneller Quellenabgleich: 23. September 2026. Grundlage sind die verlinkten Behördeninformationen und Rechtstexte. Die Prüfschritte, Aufgabenverteilung und das Beispiel sind redaktionelle Arbeitshilfen, keine behördliche Etikettenfreigabe oder nachgewiesene Prüfung eines bestimmten Betriebs.
ArbeitsschutzPilot unterstützt gespeicherte Beurteilungen, Maßnahmen, Fristen und die Dokumentation des Unterweisungsstatus durch Workspace-Verantwortliche. Eine automatische Stoffeinstufung, Prüfung von Sicherheitsdatenblättern oder Erstellung verbindlicher Etiketten wird damit nicht zugesagt. Bei unklaren Produktdaten, selbst hergestellten Gemischen oder Sondervorschriften bleibt die fachkundige Beurteilung erforderlich.