PDF, Anlagen und Quellenstand

Das TRGS-Verzeichnis der BAuA führt TRGS 201 als Ausgabe Februar 2017, geändert und ergänzt im April 2018. Quellencheck: 20. September 2026. Das Prüfdatum dieses Artikels ist also nicht das Ausgabedatum der Regel.

Die amtliche PDF-Fassung bei der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg trägt den Stand 10.04.2018. Für die betriebliche Verwendung gehören Ausgabe, Änderungen und Abrufdatum in die Quellenablage. Die wichtigsten Fundstellen:

Fundstelle in TRGS 201 Dafür nachschlagen
Nummern 4.1 und 4.2 Pflicht zur Einstufung und Kennzeichnung; betroffene Behälter
Nummer 4.3 Vollständige und vereinfachte Kennzeichnung, Auswahl der Piktogramme, alte Etiketten
Nummern 4.4 und 4.5 Produktionsgänge und Rohrleitungen
Nummern 4.6 und 4.7 Abfälle sowie Forschung und Entwicklung
Anlagen 1 und 2 Informationsbeschaffung und vereinfachte Einstufung bei Datenlücken
Anlagen 3 und 4 Einstufung von Abfällen und Anwendungshinweise zur Young-Methode

Kennzeichnung als Prozessquelle

TRGS 201 konkretisiert Anforderungen der Gefahrstoffverordnung für Tätigkeiten im Betrieb. Sie hilft, Stoffe und Gemische zuzuordnen und Beschäftigte vor ihren Gefahren zu warnen. Die innerbetriebliche Kennzeichnung ist vom Etikett beim Inverkehrbringen zu unterscheiden; ein zulässiges Betriebskennzeichen ist keine pauschale Freigabe für den Verkauf.

Nach § 8 Absatz 2 GefStoffV muss der Arbeitgeber Stoffe und Gemische identifizierbar halten und eine ausreichende Kennzeichnung sicherstellen. Das betrifft auch verwendete Apparaturen und Rohrleitungen. Ein Lieferantenetikett ist deshalb ein Ausgangspunkt, keine Antwort auf jede spätere Verwendung.

Bei zugekauften Produkten werden insbesondere Lieferanteninformationen und das Sicherheitsdatenblatt ausgewertet. Bei selbst hergestellten Stoffen oder Gemischen fehlen solche Angaben möglicherweise: Dann verlangt § 6 Absatz 3 GefStoffV eine eigene Einstufung beziehungsweise zumindest die Ermittlung der davon ausgehenden Gefährdungen. Diese Entscheidung gehört in fachkundige Hände.

Wann ist eine vereinfachte Kennzeichnung zulässig?

Die vollständige innerbetriebliche Kennzeichnung enthält nach Nummer 4.3 Absatz 4 insbesondere Bezeichnung, Gefahrenpiktogramme, Signalwort, Gefahren- und Sicherheitshinweise sowie gegebenenfalls ergänzende Informationen. Weniger Etiketttext ist nicht allein deshalb zulässig, weil Beschäftigte das Produkt kennen oder der Behälter klein ist.

Die Voraussetzungen stehen in Nummer 4.3 Absätze 5 bis 9 der TRGS 201:

  1. Gefährdungsbeurteilung auswerten: Ergibt sie, dass eine vollständige Kennzeichnung bei der konkreten Tätigkeit nicht notwendig ist? Ohne diese Grundlage bleibt die Vereinfachung unbegründet.
  2. Bezeichnung und Piktogramme festlegen: Die Stoff- oder Gemischbezeichnung bleibt erhalten. Piktogramme werden anhand der relevanten physikalischen Gefahren, Gesundheits- und Umweltgefahren ausgewählt. Maßgeblich sind die Gefahren, die die Schutzmaßnahmen bestimmen.
  3. Informationslücken schließen: Sind Piktogramme zu unspezifisch, kommen geeignete Kurzangaben hinzu. Betriebsanweisung und Unterweisung müssen alle am Arbeitsplatz auftretenden Gefahren und notwendigen Schutzmaßnahmen vermitteln.

Die Rangfolge innerhalb der Gefahrengruppen ist eine Orientierungshilfe, keine Erlaubnis, stets nur ein Symbol für eine einzige „Hauptgefahr“ zu verwenden. Ein ausdrücklich geregelter Fall: Bei Einstufung als atemwegssensibilisierend mit H334 darf GHS08 nicht entfallen.

Für Kleinstgebinde nennt Nummer 4.3 Absatz 11 eine engere Ausnahme: Passen die Piktogramme nicht auf das Gefäß, kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 eine eindeutige Stoff-, Gemisch- oder Probenidentifikation ausreichen. Daraus folgt keine allgemeine Ausnahme für sämtliche kleinen Sprühflaschen.

Kennzeichnung bei Umfüllung und innerbetrieblicher Bereitstellung

Beim Umfüllen muss die Verbindung zwischen tatsächlichem Inhalt, Gefahreninformation und Tätigkeit erhalten bleiben. Eine interne Produktnummer funktioniert nur, wenn sie eine eindeutige Zuordnung ermöglicht.

  • Inhalt zuerst klären: Produkt, Gemisch und gegebenenfalls Konzentration bestimmen. Wird ein Konzentrat verdünnt, ist die Kennzeichnung der verwendeten Mischung zu beurteilen; das Konzentratetikett darf nicht ungeprüft übernommen werden.
  • Geeignetes Gefäß verwenden: Behälter, die mit Lebensmittel- oder Getränkebehältern verwechselt werden können, sind unzulässig. Das gilt nach § 8 Absatz 5 GefStoffV auch bei unmittelbarer Verwendung.
  • Etikett lesbar halten: Sichtbarkeit, Beständigkeit und Verständlichkeit prüfen. Ungültige Angaben entfernen oder unkenntlich machen; widersprüchliche Kennzeichnungen nicht nebeneinander belassen.
  • Restmengen berücksichtigen: „Leer“ bedeutet nicht „gereinigt“. Die Kennzeichnung bleibt nach Nummer 4.3 Absatz 12 erhalten, bis der Behälter gereinigt ist.

Eine Umkennzeichnung alter innerbetrieblicher Etiketten ist nach Nummer 4.3 Absatz 3 nicht automatisch nötig, wenn keine zusätzlichen relevanten Sicherheitsinformationen vorliegen. Ist das Etikett unlesbar oder die Einstufung neu beziehungsweise geändert, muss neu gekennzeichnet werden.

Auch die Ausnahme im Arbeitsgang nach Nummer 4.4 Absatz 4 ist eng: Sie setzt voraus, dass die Kennzeichnung aus technischen oder anderen Gründen nicht möglich ist und Identität, Gefahren und Schutzmaßnahmen durch Betriebsanweisung und Unterweisung bekannt sind. „Nur kurz benutzt“ ist für sich keine Freistellung. Maßgeblich sind die Bedingungen im amtlichen Regeltext.

Vereinfachte Einstufung: Was gilt bei fehlenden Daten?

Einstufung ermittelt Gefahren; Kennzeichnung vermittelt sie. Die vereinfachte Einstufung nach Anlage 2 behandelt Datenlücken, nicht die Gestaltung eines kürzeren Etiketts.

Zunächst werden verfügbare Angaben zu Inhaltsstoffen, Anteilen und gefährlichen Eigenschaften beschafft und ausgewertet. Lässt sich bei einer Konzentrationsgrenze die gefährlichere Einstufung nicht ausschließen, sieht die Regel die schärfere Einstufung vor. Eine fehlende Information rechtfertigt also nicht die Annahme „ungefährlich“.

Anlage 2 enthält dafür besondere Verfahren und Grenzen. Einzelne pH-Werte oder pauschale Verdünnungsannahmen sollten nicht als universeller Einstufungsrechner verwendet werden. Welche Methode passt und welche Gefahren damit überhaupt erfasst werden, muss fachkundig geklärt werden. Rechtsgrundlage und Informationspflichten: § 6 GefStoffV.

GHS/CLP in die Praxis übertragen

Für eine nachvollziehbare Kennzeichnungsentscheidung sind fünf konkrete Prüffragen hilfreich:

  1. Welcher Inhalt? Bezeichnung, interne Identifikation und tatsächliche Zusammensetzung oder Konzentration erfassen.
  2. Welche Grundlage? Sicherheitsdatenblatt mit Stand, Lieferantenauskunft oder eigene Einstufung zuordnen; Widersprüche vor der Verwendung fachkundig klären.
  3. Welche Tätigkeit? Einsatzbereich, Umfüllung und betroffene Behälter mit der Gefährdungsbeurteilung verbinden.
  4. Welche Kennzeichnung? Vollständige Kennzeichnung oder begründete Vereinfachung festlegen. Bei einer Ausnahme die einschlägige Nummer und deren erfüllte Voraussetzungen dokumentieren.
  5. Welche Folgeunterlagen? Etikett, Betriebsanweisung und Unterweisung abgleichen; Anlass für eine erneute Prüfung festhalten.

Fiktives Prozessbeispiel: In einer Werkstatt stehen zwei gleich aussehende Sprühflaschen, eine für ein Konzentrat, eine für eine daraus hergestellte Arbeitslösung. Der Fehler wäre, beide mit demselben Sammelaufkleber zu versehen. Zuerst werden Inhalte und Konzentrationen eindeutig zugeordnet; anschließend wird für jede Mischung die zutreffende Gefahreninformation ermittelt. Ob vereinfachte Kennzeichnung ausreicht, wird erst danach anhand der jeweiligen Tätigkeit entschieden. Das Beispiel legt bewusst keine konkrete Gefahrklasse fest.

Ein kurzer Entscheidungsvermerk kann enthalten: „Gebinde-ID – Inhalt – Informationsstand – Tätigkeit – gewählte Kennzeichnungsform – Begründung – zugehörige Betriebsanweisung – verantwortliche Person – Prüfanlass“. Diese Arbeitshilfe ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung noch fehlende Stoffdaten.

Sonderfälle gezielt nachschlagen

TRGS 201 enthält eigene Vorgaben, die sich nicht durch einen Standardaufkleber für jeden Behälter erledigen lassen:

Fall Wichtiger Unterschied
Abfallsammelbehälter Nach Nummer 4.6 vor der ersten Befüllung kennzeichnen. Eine Transportkennzeichnung deckt nicht zwangsläufig alle Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz ab.
Rohrleitungen Nummer 4.5 unterscheidet unter anderem Rohrleitungen im Produktionsgang von anderen nicht erdverlegten Rohrleitungen. Kennzeichnung besonders an gefahrenträchtigen Stellen prüfen.
Forschungsproben Nummer 4.7 verbindet Kennzeichnung mit eindeutiger Probenzuordnung und verfügbaren Informationen. Unvollständig geprüfte Eigenschaften dürfen nicht als erwiesene Ungefährlichkeit behandelt werden.

Diese Hinweise ersetzen keine gesonderte Abfall-, Transport- oder Laborbewertung. Die konkrete Auswahl richtet sich nach dem jeweiligen Abschnitt der TRGS 201.

Spezialseiten sauber abgrenzen

Für die Einordnung der Regel dient der TRGS-Überblick; die allgemeine Methode der Gefahrstoff-Gefährdungsbeurteilung erklärt TRGS 400. Dieser Artikel konzentriert sich auf die Kennzeichnungsentscheidung nach TRGS 201.

Die Gefahrstoffkennzeichnung erläutert Etikettbestandteile, die Gefahrensymbole erklären die neun GHS-Piktogramme. Für die Datengrundlage hilft der Ratgeber zum Sicherheitsdatenblatt. Die Umsetzung für Beschäftigte behandeln Betriebsanweisung Gefahrstoffe und Unterweisung Gefahrstoffe.

Offizielle Grundlagen zu TRGS 201

Quellenstand dieser redaktionellen, KI-gestützten Überarbeitung: 20. September 2026. Herangezogen wurden das BAuA-Regelwerksverzeichnis, die amtliche TRGS-201-Fassung und die aktuellen §§ 6 und 8 GefStoffV.

Eine externe fachliche Freigabe wird nicht behauptet. Vor einer betrieblichen Entscheidung sind Regelwerksstand, Stoffinformationen und konkrete Tätigkeit fachkundig zu prüfen. Neue Produkte, geänderte Einstufungen und neue Sicherheitsdatenblätter können eine erneute Prüfung von Etikett und Folgeunterlagen auslösen.