Wofür ein Muster gedacht ist

Dieses Gefahrstoffkataster-Muster erklärt die Verbindung zwischen einem Produkteintrag und seinen betrieblichen Einsatzstellen. Es ist ein Lesebeispiel im Artikel, keine herunterladbare Datei und kein fertig ausgefüllter Betriebsnachweis.

„Gefahrstoffkataster“ wird hier für eine erweiterte Arbeitsübersicht verwendet. Eine rechtlich vorgeschriebene zweite Liste neben dem Gefahrstoffverzeichnis entsteht dadurch nicht. Die Begriffsabgrenzung erläutert Gefahrstoffkataster und Gefahrstoffverzeichnis.

Der konkrete Nutzen: Bei einem geänderten Produktdatenblatt lässt sich erkennen, welche Tätigkeiten und Unterlagen betroffen sind. Ein allgemeines Häkchen „geprüft“ reicht dafür nicht. Der folgende Aufbau ist ein eigener redaktioneller Vorschlag, keine vorgeschriebene Tabellenform.

Beispielhafte Muster-Spalten

Soll das Kataster zugleich das Gefahrstoffverzeichnis erfüllen, bleiben die Mindestangaben nach § 6 Absatz 12 GefStoffV erforderlich: Bezeichnung, Einstufung oder gefährliche Eigenschaften, verwendeter Mengenbereich, Arbeitsbereich mit möglicher Exposition und Verweis auf das entsprechende Sicherheitsdatenblatt. Die Ausnahme für geringe Gefährdung setzt eine entsprechende Beurteilung voraus.

Die ausführlichen Pflichtfeld-Beispiele stehen im Gefahrstoffverzeichnis-Muster. Für das erweiterte Kataster ordnen wir Angaben in drei zusammengehörige Gruppen:

Gruppe Geeignete Spalten und ihr Zweck
Produkt und Quelle Interne Kennung, exakter Produktname, Lieferant, Einstufung, SDB-Fassung und Ablage. Gemeinsame Stoffdaten werden eindeutig zugeordnet.
Einsatzstelle Produktkennung, Tätigkeit, Arbeitsbereich, verwendeter Mengenbereich mit Bezugszeitraum sowie getrennt davon Lagerort und Lagerbestand.
Dokumente und Klärung Einsatzstellenkennung, Beurteilung, Betriebsanweisung, Unterweisungsnachweis, jeweiliger Stand, offener Punkt, zuständige Person und Prüfergebnis.

Eine Tabelle kann diese Gruppen in Spalten zusammenführen; getrennte Blätter sind keine Pflicht. Wichtig ist, dass beim Filtern nach einem Arbeitsbereich der zugehörige Produkt- und Quellenbezug erhalten bleibt. Lagerort, verantwortliche Person und Prüftermin sind nützliche Ergänzungen, aber keine zusätzlichen Mindestfelder des Absatzes 12.

Beispielhafte Einträge richtig lesen

Produkteintrag K-017

Alle folgenden Kennungen, Namen, Mengen und Dokumentenstände sind fiktiv. Das Beispiel zeigt ausgefüllte organisatorische Angaben. Die stoffliche Einstufung bleibt ausdrücklich offen, weil es kein echtes Produktdatenblatt gibt. Diese Tabelle ist deshalb nicht als vollständiges Verzeichnis verwendbar.

Feld Eintrag im Organisationsbeispiel
Interne Produktkennung K-017
Bezeichnung und Lieferant Beispielprodukt R17; Musterlieferant, genaue Handelsbezeichnung im Betrieb abgleichen
Einstufung oder gefährliche Eigenschaften Offen: aus dem passenden Produktdatenblatt prüfen; keine H-Sätze aus diesem Muster übernehmen
Sicherheitsdatenblatt Beispieldokument SDB-K017, Revision 2 vom 04.05.2026
Ablage Dokumentenordner „Gefahrstoffe“, Unterordner K-017; Zugriff noch testen
Datenprüfung Nicht abgeschlossen: Einstufung und Quellenzugriff ungeklärt

Die Produktkennung ist ein Ordnungsmerkmal, kein Ersatz für den Stoffnamen oder das Sicherheitsdatenblatt. Abschnitt 5.1 der TRGS 400 in der Regelwerkssammlung der BGN verlangt die Prüfung auf offensichtlich unvollständige, widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben. Ein gespeichertes Dokument ist nicht automatisch eine belastbare Quelle.

Zwei Einsatzstellen desselben Produkts

K-017/M, Montage: R17 wird zum manuellen Reinigen von Bauteilen eingesetzt. Als fiktiver Verbrauch sind 12 bis 18 Liter pro Jahr erfasst. Die Beurteilung GBU-M17 und Betriebsanweisung BA-M17 sind abgelegt; ihr Bezug zum aktuellen Arbeitsverfahren ist noch zu prüfen. Der Unterweisungsnachweis UN-M17 betrifft das Montageteam, nicht automatisch andere Beschäftigte.

K-017/S, Service: Dasselbe Produkt soll für eine neue Reinigungstätigkeit im Servicebereich verwendet werden. Der geschätzte Bedarf beträgt 3 bis 6 Liter pro Jahr. Eine Beurteilung für diese Tätigkeit fehlt. Der Status lautet daher „vor Einsatz klären“, nicht „freigegeben“, nur weil das Produkt in der Montage bereits bekannt ist.

Beide Einsatzstellen verweisen auf K-017. Die Unterschiede bleiben sichtbar: Tätigkeit, Bereich, Menge und Dokumentenbedarf werden nicht durch einen zweiten, unabhängig gepflegten Produktstamm verdeckt. Der Aufbau entspricht der Empfehlung in TRGS 400 Abschnitt 5.8, das Verzeichnis nach der betrieblichen Organisation zu gliedern.

Mengen und Orte nicht vermischen

Für die beiden Beispielverwendungen ergibt sich rechnerisch ein Bereich von 15 bis 24 Litern Jahresverbrauch. Das ist eine Planungsangabe aus den Beispielwerten, kein Grenzwert. Im Materialraum M2, Schrank S1, stehen am erfassten Stichtag dagegen zwei volle 5-Liter-Gebinde: 10 Liter Lagerbestand.

Diese 10 Liter werden nicht zum Jahresverbrauch addiert. Auch belegt der Name „Schrank S1“ keine geeignete Lagerung. Ob Lagerbedingungen passen, ist gesondert zu beurteilen. Der Lagerort ersetzt außerdem nicht die Arbeitsbereiche Montage und Service, in denen Beschäftigte exponiert sein können.

Was ein Muster nicht leisten kann

Datenprüfung, Dokumentenstand und Entscheidung über die Tätigkeit sind unterschiedliche Aussagen. „SDB vorhanden“, „Betriebsanweisung abgelegt“ und „Tätigkeit darf beginnen“ dürfen nicht in einem einzigen grünen Status verschwinden.

Nach § 7 Absatz 1 GefStoffV darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst nach Gefährdungsbeurteilung und Umsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen aufgenommen werden. Im Beispiel löst die fehlende Service-Beurteilung deshalb eine Prüfung vor dem Einsatz aus. Auch die Montage gilt nicht allein wegen vorhandener Dokumente als geprüft, solange die Stoffdaten ungeklärt sind. Der vollständige Bewertungsablauf gehört zur Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe.

Eine Produktliste erfasst auch nicht automatisch sämtliche Gefahrstoffe: Bei Arbeiten entstehende oder freigesetzte Stoffe sind mitzudenken. Ebenso wenig lassen sich geeignete Handschuhe, Lüftung oder Zusammenlagerung allein aus dem Namen „Reiniger“ bestimmen. Bei unklaren Eigenschaften ist fachkundige Klärung erforderlich.

Muster in einen Prozess überführen

Änderungsfall: SDB-Revision 3 geht ein

Im fiktiven Betrieb erhält der Einkauf am 18.09.2026 eine neue Fassung für R17. Die Änderungen könnten die Schutzmaßnahmen betreffen. Nur im Produktstamm „Revision 3“ einzutragen, würde die offenen Fragen in Montage und Service nicht beantworten.

  1. Produktbezug sichern: Prüfen, ob die neue Fassung wirklich dasselbe R17 betrifft. Ein ähnlich benanntes Ersatzprodukt „R17 Plus“ wird nicht ungeprüft über K-017 geschrieben.
  2. Änderung festhalten: Eingang, Dokumentenfassung und relevante Unterschiede dokumentieren. Die zuvor verwendete Fassung bleibt für frühere Beurteilungsstände zuordenbar.
  3. Beide Einsatzstellen prüfen: Für K-017/M und K-017/S getrennt klären, ob Beurteilung, Maßnahmen und Betriebsanweisung angepasst werden müssen. Eine positive Entscheidung für Montage erledigt die Service-Frage nicht.
  4. Umsetzung belegen: Zuständigkeit, Ergebnis und betroffene Unterweisung dokumentieren. Den Vorgang erst abschließen, wenn die erforderlichen Änderungen umgesetzt beziehungsweise begründet nicht erforderlich sind.

Die BGW-Dokumentationshilfen verbinden Stoffverzeichnis, Betriebsanweisung und weitere betriebliche Pläne. Nach § 14 GefStoffV in der BGN-Regelwerkssammlung sind maßgebliche Änderungen auch für Betriebsanweisung und Unterweisung relevant. Ein Kataster-Häkchen ersetzt weder die Unterweisung noch ihren Nachweis.

Eine offene Aufgabe verständlich formulieren

Beispielaufgabe: K-017/S, neue Service-Reinigung. Offen: tätigkeitsbezogene Beurteilung und Abgleich mit SDB-Revision 3. Zuständig: Serviceleitung, mit fachkundiger Unterstützung. Termin: vor geplantem Ersteinsatz. Abschlussbeleg: dokumentiertes Prüfergebnis, erforderliche Maßnahmen umgesetzt und notwendige Information/Unterweisung erfolgt.

Ein Datum im Kalender genügt nicht als Ergebnis. Prüfen Sie außerdem den Quellenzugriff mit der Rolle einer betroffenen Person, nicht nur mit dem Administratorkonto. Ein ausschließlich persönlicher Download-Ordner lässt sich nicht durch das Wort „vorhanden“ zugänglich machen.

Für die Einführung einer gesamten Stoffübersicht führt Gefahrstoffkataster erstellen weiter. Dieses Muster bleibt beim einzelnen Eintrag und seinen Änderungen.

Umsetzung mit ArbeitsschutzPilot

Wenn Sie ArbeitsschutzPilot für Ihre Arbeitsschutzdokumentation einsetzen, halten Sie Produkt- und Einsatzstellenkennungen auch in zugehörigen Beurteilungen und Maßnahmenbeschreibungen eindeutig. Bei einer Rückfrage muss erkennbar sein, ob sie K-017 insgesamt oder nur den Serviceeinsatz betrifft.

Dieses Beispiel beschreibt Anforderungen an die Dokumentation, keine zugesicherte Kataster-Importfunktion oder automatische Sicherheitsdatenblattprüfung. Prüfen Sie benötigte Funktionen vor der Übernahme. Für die leere Startstruktur nutzen Sie die Einordnung zur Gefahrstoffkataster-Vorlage; Fragen zur Tabellenpflege behandelt Gefahrstoffkataster in Excel.

Offizielle Quellen und Einordnung

Inhaltlich überarbeitet am 20. September 2026, mit KI-Unterstützung und Abgleich der verlinkten Rechts- und Fachquellen. Maßgeblich sind die aktuelle GefStoffV und die einschlägigen technischen Regeln; TRGS 400 wurde hier anhand der HTML-Wiedergabe in der BGN-Regelwerkssammlung herangezogen.

Das Organisationsbeispiel K-017 und die Musteraufgabe sind eigene redaktionelle Arbeitshilfen. Sie wurden nicht in einem Kundenbetrieb erprobt und nicht als fachlich freigegebene Stoffbewertung ausgegeben. ArbeitsschutzPilot ist ein unabhängiges Angebot. Dieser Beitrag ersetzt keine fachkundige Gefährdungsbeurteilung und keine Prüfung besonderer betrieblicher oder rechtlicher Anforderungen.