Was bedeutet Kleinmengenlagerung nach TRGS 510?
Die Kleinmengenregelung betrifft die Aufbewahrung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern außerhalb von Lagern im Sinne der TRGS 510. Sie ist eine Erleichterung bei den Lageranforderungen, keine Freistellung vom Gefahrstoffrecht. Abschnitt 4 gilt auch bei kleinen Beständen. Welche Menge noch darunter fällt, ergibt sich aus Einstufung, Mengenbezug und Lagerbedingungen. Quelle: TRGS 510, Abschnitt 1 Absätze 7–10 und Tabelle 1.
Prüfen Sie den Bestand in dieser Reihenfolge:
- Bereich abgrenzen: Welches Gebäude, welcher Brandabschnitt oder welche Nutzungseinheit wird betrachtet?
- Stoffgruppen zuordnen: Welche Einstufungen und H-Sätze haben die tatsächlich gelagerten Produkte?
- Mengen zusammenführen: Je einschlägiger Stoffgruppe summieren und zusätzlich die Gesamtmenge außerhalb von Lagern bilden.
- Behälter und Lagerplatz prüfen: Einzelgebindegrenzen und die Maßnahmen aus Abschnitt 4 einhalten.
- Ergebnis festhalten: Zulässige Belegung, offene Maßnahmen und Verantwortliche bestimmen, bevor weiterer Bestand hinzukommt.
Die Übersicht gilt für betriebliche Lagerung in Deutschland. Sonderfälle außerhalb des TRGS-510-Anwendungsbereichs, etwa explosionsgefährliche Stoffe nach Sprengstoffrecht, brauchen die jeweiligen Spezialregeln. Die allgemeinen Regelwerksfragen behandelt die Seite TRGS 510.
Mengengrenzen: Tabelle 1, Spalte 3 richtig lesen
Die folgenden Tabellen geben die Auslöser für Lagerung im Lager nach Spalte 3 wieder, nicht erlaubte Bestände an jedem beliebigen Arbeitsplatz. Das Zeichen > bedeutet „mehr als“. Auch ohne Überschreitung können die Gefährdungsbeurteilung oder andere Vorschriften strengere Maßnahmen erfordern.
Flüssige und feste Gefahrstoffe
| Stoffgruppe und Gefahrenhinweis | Auslöser nach Spalte 3 |
|---|---|
| Akut toxische Flüssigkeiten/Feststoffe, Kategorie 1–3: H300, H301, H310, H311, H330, H331 | > 50 kg |
| Keimzellmutagene, krebserzeugende oder reproduktionstoxische Gefahrstoffe, Kategorie 1A/1B: H340, H350/H350i, H360 mit den zugehörigen Varianten | > 50 kg |
| Spezifisch zielorgantoxisch, Kategorie 1: H370, H372 | > 50 kg |
| Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 1/2: H224, H225 | H224 > 10 kg; außerdem Summe H224/H225 > 20 kg |
| Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 3: H226 | > 100 kg |
| Entzündbare Feststoffe: H228 | > 200 kg |
| Selbstzersetzliche Gefahrstoffe, Typ C/D/E/F: H242 | > 100 kg |
| Pyrophore Flüssigkeiten/Feststoffe: H250 | > 100 kg |
| Selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe: H251, H252 | > 200 kg |
| Gefahrstoffe, die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln: H260, H261 | > 200 kg |
| Oxidierende Flüssigkeiten/Feststoffe, Kategorie 1: H271 | > 1 kg |
| Oxidierende Flüssigkeiten/Feststoffe, Kategorie 2/3: H272 | > 50 kg |
| Desensibilisierte explosive Gefahrstoffe: H206, H207, H208, soweit nicht vom Sprengstoffgesetz erfasst | > 100 kg |
| Brennbare Flüssigkeiten ohne Einstufung als entzündbar | > 1.000 kg |
| Brennbare Feststoffe ohne Einstufung als entzündbar | Vom Arbeitgeber festzulegen, laut Tabelle in der Regel im Tonnenbereich |
| Andere als gefährlich eingestufte Stoffe/Gemische mit nicht zuvor genannten Gefahrenhinweisen | > 1.000 kg |
Gase, Druckgaskartuschen und Spraydosen
| Stoffgruppe und Gefahrenhinweis | Auslöser nach Spalte 3 |
|---|---|
| Akut toxische Gase, Kategorie 1–3: H330/H331 in Verbindung mit H280/H281 | > 0,5 kg oder > 1 l |
| Entzündbare Gase H220/H221; oxidierende Gase H270; sonstige Gase unter Druck H280/H281, die weder akut toxisch Kategorie 1–3 noch entzündbar oder oxidierend sind | Für die jeweilige Stoffgruppe: > 50 kg und > 1 Flasche |
| Entzündbare Gase H220/H221 in Druckgaskartuschen | > 20 kg oder > 50 Stück |
| Aerosolpackungen: Kategorie 1/2 mit H222/H223 sowie Kategorie 3 mit H229 | Für die jeweilige Aerosolgruppe: > 20 kg oder > 50 Stück |
Leseregel für „oder“ und „und“: Bei „oder“ entscheidet der Arbeitgeber, welche der angegebenen Mengeneinheiten er anwendet. Bei „und“ müssen beide Mengenbedingungen berücksichtigt werden; bereits das Überschreiten einer Grenze löst die weitergehenden Anforderungen aus. Zwei kleine Gasflaschen sind deshalb nicht allein wegen weniger als 50 kg eine Kleinmenge nach dieser Flaschenregel.
Quelle für Werte, Einheitenwahl und Fußnoten: TRGS 510, Tabelle 1 im Original-Regeltext. Die Zusammenfassung zeigt Spalte 3; Spalte 4 ist zusätzlich zu prüfen, weil dort weitere beziehungsweise besondere Maßnahmen der Abschnitte 6–12 zugeordnet werden. Fußnoten zu bestimmten akut toxischen Stoffen und ausschließlich gelagerten H226-Flüssigkeiten mit Flammpunkt über 55 °C betreffen bestimmte zusätzliche Maßnahmen, nicht die Aufhebung sämtlicher Kleinmengengrenzen.
Welche Mengen müssen zusammengerechnet werden?
Gleiche Einstufung über mehrere Produkte und Stellplätze
Die Mengenschwelle gilt für die Summe der Nettolagermengen mit der jeweiligen Einstufung oder Eigenschaft. Ein anderer Handelsname, Lieferant oder Regalplatz eröffnet keine neue Freimenge. Ein Produkt mit mehreren einschlägigen Gefahrenmerkmalen ist bei jeder zutreffenden Stoffgruppenprüfung zu berücksichtigen.
Für die zusätzliche 1.500-kg-Gesamtsumme wird derselbe physische Bestand dagegen nicht mehrfach gezählt. Beispiel: Ein Produkt mit zwei H-Sätzen zählt in zwei relevanten Gruppenprüfungen, aber nur einmal zur Gesamtmenge.
Gebäude, Brandabschnitt und Nutzungseinheit
Die Grenzen beziehen sich auf das abgeschlossene Betriebsgebäude, den Brandbekämpfungsabschnitt oder die baurechtliche Nutzungseinheit. Deren Abgrenzung ergibt sich nicht aus einer frei gewählten Regalnummer. Prüfen Sie Bauunterlagen beziehungsweise Brandschutzkonzept; zwei Zimmer können derselben Nutzungseinheit angehören. Bei mehreren Arbeitgebern in einer Nutzungseinheit sind die Schutzmaßnahmen abzustimmen. Quellen: TRGS 510, Abschnitt 2 Absatz 17 und Abschnitt 4.1 Absätze 4–5.
Nettomasse, Liter und angebrochene Gebinde
Nettolagermenge bedeutet Masse des Gefahrstoffs, ohne Verpackungsgewicht. Für flüssige Produkte mit Literangabe benötigen Sie bei einer Kilogrammschwelle die produktbezogene Dichte: Liter × kg/l = kg. Nutzen Sie belastbare Produktdaten, nicht die Annahme, jeder Liter wiege ein Kilogramm.
Angebrochene Behälter zählen grundsätzlich mit ihrer tatsächlichen Lagermenge. Die wichtige Ausnahme nach Abschnitt 4.2 Absatz 11: Für H220/H221, H222/H223 und H224/H225/H226 ist die Nettolagermenge des vollständig gefüllten Behälters anzusetzen. Ein halb voller Behälter dieser Gruppen wird nicht einfach halb gerechnet. Restentleerte, ungereinigte Gebinde sind gesondert zu beurteilen; die bloße Bezeichnung „leer“ entfernt ihre Gefahren nicht. Quelle: TRGS 510, Abschnitt 4.2.
Drei Rechenbeispiele für die Kleinmengenprüfung
Die folgenden Fälle sind fiktive Rechenbeispiele, keine geprüften betrieblichen Lagerfreigaben. Weitere Einstufungen, Wechselwirkungen und Lagerbedingungen müssen jeweils zusätzlich bewertet werden.
1. Zwei H272-Produkte in derselben Nutzungseinheit
Produkt A steht mit 30 kg in der Reinigung, Produkt B mit 25 kg in der Instandhaltung. Beide gehören zur H272-Stoffgruppe und zum selben maßgeblichen Bereich. 30 + 25 = 55 kg: Die 50-kg-Schwelle ist überschritten, obwohl jedes Produkt einzeln darunter liegt. Eine Aufteilung der Liste nach Abteilungen ändert das Ergebnis nicht.
2. Jede Stoffgruppe passt, die Gesamtsumme aber nicht
Für den betrachteten Bereich sind bereits 1.400 kg Kleinmengen außerhalb von Lagern erfasst. Eine Lieferung von 130 kg kommt hinzu. Unter der ausdrücklichen Annahme, dass sämtliche einzelnen Stoffgruppengrenzen weiterhin eingehalten wären, ergibt sich dennoch 1.400 + 130 = 1.530 kg. Die Gesamtgrenze wird um 30 kg überschritten. Deshalb muss die vorgesehene Verteilung zwischen Kleinmengen und geeigneten Lagern neu festgelegt werden.
3. Spraydosen: Stückzahl und Masse nicht verwechseln
60 volle Aerosolpackungen einer H222/H223-Gruppe mit jeweils 0,25 kg Nettofüllung ergeben 60 × 0,25 = 15 kg. Bei dokumentierter Anwendung der kg-Einheit ist die 20-kg-Schwelle nicht überschritten. Bei Anwendung der Stückeinheit sind 60 Stück dagegen mehr als 50. Die Einheitenwahl muss nachvollziehbar sein; weder Zahl noch Gewicht allein belegt die Eignung des Aufbewahrungsorts.
Welche Behältergrenzen gelten zusätzlich?
Für entzündbare Flüssigkeiten H224, H225 und H226 außerhalb von Lagern begrenzt Abschnitt 4.2 Absatz 12 das Fassungsvermögen jedes einzelnen Behälters:
- höchstens 2,5 Liter bei zerbrechlichen Behältern,
- höchstens 10 Liter bei nicht zerbrechlichen Behältern,
- höchstens 20 Liter bei nach Gefahrgutrecht zulässigen Behältern.
Das sind Grenzen der Behältergröße, keine erlaubten Gesamtliter pro Regal. Ein wenig gefüllter größerer Behälter erfüllt diese Größenanforderung nicht automatisch. Die spezialisierte Seite zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten nach TRGS 510 behandelt das dazugehörige Brand- und Explosionsschutzkonzept.
Was bleibt auch unterhalb der Mengengrenzen Pflicht?
Ein bestandener Mengencheck ersetzt weder geeignete Behälter noch einen geeigneten Lagerplatz. Abschnitt 4 verlangt unter anderem sichere Verschlüsse, Identifizierbarkeit und Kennzeichnung sowie Schutz vor gefährlichen äußeren Einwirkungen. Lebensmittelbehälter sind zur Gefahrstoffaufbewahrung ungeeignet und verboten; ein Warnaufkleber beseitigt die Verwechslungsgefahr ihrer Form nicht. Verkehrs- und Fluchtwege sind keine Ausweichlager.
In Arbeitsräumen sind besondere Einrichtungen zur Lagerung erforderlich. Deren Mindestanforderungen werden in der Regel durch Abschnitt 4.2 abgedeckt; die Gefährdungsbeurteilung kann zusätzliche Maßnahmen ergeben. Druckgasbehälter dürfen dort nur in Sicherheitsschränken G30 oder höher nach DIN EN 14470-2 gelagert werden. Das betrifft Lagerung, nicht automatisch jede zur laufenden Tätigkeit verwendete Gasflasche.
Auch Rückhaltung und Unverträglichkeiten bleiben relevant: Flüssigkeitsbehälter brauchen nach Abschnitt 4.2 Absatz 13 eine Rückhalteeinrichtung mindestens für den Rauminhalt des größten Gebindes. Gefährlich miteinander reagierende Stoffe dürfen nicht dieselbe Rückhaltung teilen. Wasserrechtliche Anforderungen sind zusätzlich zu prüfen; die Auffangwannen-Vorschriften erläutern diese Schnittstelle. Quelle: TRGS 510, Abschnitt 4.
Kleinmenge ist nicht Tagesbedarf oder geringe Gefährdung
Arbeitsbedarf: Am Arbeitsplatz dürfen nur die für den Fortgang der Tätigkeit erforderlichen Mengen vorhanden sein. Die Kleinmengentabelle ist kein Vorratskontingent direkt an der Werkbank. Die Abgrenzung von Arbeitsvorrat, Lagerbestand und Versandbereitstellung sowie das Zurückstellen von Gebinden erklärt Gefahrstoffe lagern. Rechtsgrundlage: § 8 Absatz 1 Nummer 6 GefStoffV.
Geringe Gefährdung: Die Erleichterungen nach § 6 Absatz 13 GefStoffV setzen eine Beurteilung von Stoffeigenschaften, geringer verwendeter Menge, niedriger Exposition und Arbeitsbedingungen voraus. Eine unterschrittene TRGS-Lagergrenze begründet deshalb nicht automatisch den Verzicht auf Gefahrstoffverzeichnis, Betriebsanweisung oder Unterweisung. Quelle: GefStoffV, § 6 Absätze 10–13.
Zusammenlagerung: Die 200-kg-Ausnahme für Maßnahmen nach Abschnitt 13 ist eine andere Regel als die 1.500-kg-Gesamtgrenze. Sie hebt die stoffbezogene Verträglichkeitsprüfung aus Abschnitt 4 nicht auf. Die eigene Zusammenlagerungstabelle nach TRGS 510 erklärt Anwendungsbereich und Ausnahmen der Matrix.
Ergebnis dokumentieren und Nachlieferungen einbeziehen
Halten Sie die Mengenprüfung so fest, dass eine andere zuständige Person sie nachrechnen kann: abgegrenzter Bereich, Erfassungsdatum, Produkt und Informationsquelle, Einstufung, Gebindezahl, Nettofüllung, gewählte Einheit, Gruppensummen und Gesamtmenge außerhalb von Lagern. Ergänzen Sie die vorgesehenen Höchstbestände, den bewerteten Lagerort und noch offene Schutzmaßnahmen. Das Gefahrstoffverzeichnis kann die Produktdaten liefern; grobe Mengenbereiche allein ersetzen eine konkrete Grenzprüfung nicht.
Bei Überschreitung verlangt Abschnitt 4.1 Absatz 4, mindestens die überschreitenden Mengen in Lagern unter den Maßnahmen nach Abschnitt 5 aufzubewahren. Die verbleibenden Kleinmengen müssen weiterhin alle einschlägigen Grenzen und Schutzmaßnahmen erfüllen. Ein geeignetes Lager kann auch ein entsprechend ausgeführter Schrank oder Container sein; eine improvisierte Ecke genügt nicht. Die Beurteilung kann strengere Maßnahmen für den gesamten Bestand erfordern.
Prüfen Sie den erwarteten Bestand auch nach der nächsten Lieferung, nicht nur am Inventurtag. Neue Produkte, größere Verpackungen, zusätzliche Abteilungen oder Änderungen der Nutzungseinheit können das Ergebnis verändern. Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und bei maßgeblichen Änderungen umgehend zu aktualisieren. Wer nicht selbst fachkundig ist, muss sich entsprechend beraten lassen. Die umfassende Kontrolle des Lagerbetriebs finden Sie unter Gefahrstofflagerung.
Quellenstand und Grenzen
Redaktionell anhand der verlinkten Regeltexte abgeglichen am 7. September 2026. Grundlage sind die TRGS 510, Ausgabe Dezember 2020, insbesondere Abschnitte 1, 2 und 4, sowie die aktuelle Gefahrstoffverordnung. Den Bekanntmachungsstand führt das BAuA-Register der TRGS; den zugänglichen Abschnittstext stellt BG BAU bereit.
Die Tabellen sind eine Lesehilfe zu den Mengenstufen, die Beispiele eigens erstellte Modellrechnungen. Sie ersetzen weder den vollständigen Regeltext mit Fußnoten noch die fachkundige Gefährdungsbeurteilung für den konkreten Betrieb. Eine externe Fachprüfung oder eine reale Betriebsbegehung wird damit nicht behauptet.