Mitarbeiterzahl als Startpunkt nutzen

Die allgemeine Grenze liegt bei regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten, nicht erst bei 51. Bei 21 bis 49 Beschäftigten hängt die Bestellpflicht von einer besonderen Gefährdung für Leben und Gesundheit ab. Grundlage ist die aktuelle Fassung von § 22 SGB VII; die VBG erläutert die seit 29. Mai 2026 geltende Änderung.

Für eine belastbare Zahl sind drei Angaben nötig: welches Unternehmen, welche Personen und welcher regelmäßige Personalbestand. Die Zahl der heute Anwesenden oder der belegten Schreibtische beantwortet diese Fragen nicht.

Teilzeit zählt nicht nur anteilig

Die VBG stellt ausdrücklich auf jede Person ab, unabhängig von Teilzeit oder Vollzeit. Zwei Beschäftigte mit je 20 Wochenstunden zählen daher als zwei Personen. Eine Person, die an mehreren Tagen oder in zwei Bereichen arbeitet, wird dadurch nicht zu mehreren Beschäftigten.

Verwechseln Sie diese Prüfung nicht mit dem Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiG. Dort stehen eigene Teilzeitfaktoren von 0,5 und 0,75. Eine für den ASA oder die Personalplanung berechnete Vollzeitstellenzahl ist deshalb nicht unverändert die SiBe-Prüfzahl.

Auszubildende und weitere Versicherte berücksichtigen

Auch betriebliche Berufsbildung gilt nach § 7 Absatz 2 SGB IV als Beschäftigung. Auszubildende sind nicht pauschal abzuziehen. Ebenso ist eine geringfügige Beschäftigung nicht allein wegen des niedrigen Stundenumfangs auszublenden.

§ 22 bezieht zusätzlich die Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 12 SGB VII ein. Das betrifft insbesondere:

  • Lernende in beruflicher Aus- und Fortbildung in den dort genannten Einrichtungen;
  • Kinder in erfassten Tageseinrichtungen, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende während der jeweils versicherten Bildungsaktivität;
  • unentgeltlich Tätige in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz sowie die dort genannten Ausbildungsteilnehmenden.

Die Unfallkasse Baden-Württemberg erläutert diese erweiterte Zählung etwa für Kitas, Schulen und Feuerwehren. Nicht jede Person auf dem Gelände gehört deshalb automatisch in die Summe. Erfassen Sie die einschlägigen Gruppen und vermeiden Sie Doppelzählungen.

Mitarbeiterzahl oder Pflichtfrage?

Diese Seite klärt die Zählgrundlage. Die Sicherheitsbeauftragter Pflicht-Seite führt danach Beschäftigtenzahl, Gefährdungsbeurteilung und mögliche Anordnung zur vollständigen Bestellentscheidung zusammen. Die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten betrifft wiederum die bestellten Personen und deren Verteilung, nicht die hier gezählte Belegschaft.

Unternehmen ist nicht automatisch ein einzelner Standort

Der Gesetzeswortlaut knüpft an das Unternehmen an. Beschäftigte desselben Unternehmens werden daher nicht nur deshalb getrennt auf die Schwelle geprüft, weil sie in verschiedenen Filialen arbeiten. Die Standorte bleiben für die spätere Zuständigkeitsverteilung wichtig.

Bei mehreren Gesellschaften, gemeinsam betriebenen Einrichtungen oder unklaren Trägerstrukturen muss zuerst die relevante Unternehmenseinheit geklärt werden. Eine gemeinsame Marke oder Anschrift beantwortet das nicht. Halten Sie die Zuordnung fest und stimmen Sie Zweifelsfälle mit der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse ab.

Mitarbeiterzahl: schnelle Orientierung

Die Tabelle setzt eine richtig ermittelte regelmäßige Zahl voraus. Sie ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung.

Regelmäßige Personenzahl Einordnung nach § 22 SGB VII
Bis einschließlich 20 Keine allgemeine Bestellpflicht allein aus der Zahl. Eine Anordnung bei besonderer Gefährdung bleibt möglich.
21 bis 49 Ein Sicherheitsbeauftragter ist bei besonderer Gefährdung für Leben und Gesundheit zu bestellen.
50 bis 249 Bestellpflicht. Ohne besondere Gefährdung genügt eine bestellte Person für die gesetzliche Voraussetzung; andernfalls Anzahl gesondert bestimmen.
Ab 250 Bestellpflicht; die Erleichterung für weniger als 250 greift nicht. Die Zahl der Sicherheitsbeauftragten ist betrieblich zu bestimmen.

Der Unfallversicherungsträger kann bei besonderer Gefährdung unabhängig von der Unternehmensgröße eine Bestellung anordnen. Auch die SVLFG nennt diese größenunabhängige Möglichkeit. „Unter 50“ ist daher keine pauschale Freistellung.

21 bis 49, 50 plus und 250 sauber trennen

Drei Grenzfälle verhindern typische Lesefehler:

  • Genau 20: Das ist nicht „mehr als 20“. Der gesetzliche Sonderfall für 21 bis 49 beginnt erst mit der nächsten Person. Eine Anordnung wird davon nicht ausgeschlossen.
  • Genau 50: Die allgemeine Bestellpflicht greift bereits. „Mehr als 50“ würde die Grenze falsch verschieben.
  • Genau 250: Das ist nicht „weniger als 250“. Die Ein-Personen-Erleichterung ohne besondere Gefährdung endet bei 249; bei 250 entsteht aber keine universelle Zwei-Personen-Quote.

Die Regelung für weniger als 250 ist außerdem keine zusätzliche Bestellpflicht für jedes kleine Unternehmen. Sie beschreibt, wann eine Person die Voraussetzung der allgemeinen Bestellpflicht erfüllt. Ein Unternehmen mit 18 Beschäftigten wird dadurch nicht allein wegen „unter 250“ bestellpflichtig.

Ältere Merkblätter können noch die frühere allgemeine Grenze von mehr als 20 nennen. Die BGW erläutert den Vorrang der neuen gesetzlichen Vorgaben gegenüber abweichenden älteren Passagen der DGUV Vorschrift 1. Prüfen Sie deshalb Rechtsstand und Zusammenhang, nicht nur eine einzelne Tabellenzeile.

Warum die Beschäftigtenzahl allein nicht reicht

„Regelmäßig“ ist nicht gleich „heute anwesend“. Urlaub, wechselnde Anwesenheit oder ein ruhiger Tag dürfen die Personalgrundlage nicht zufällig verändern. § 22 selbst nennt dafür keinen pauschalen Drei-, Sechs- oder Zwölfmonats-Rechner.

Stellen Sie bei schwankendem Personalbestand die bisherigen und planbaren Verhältnisse dar. Für Saisonkräfte, kurzfristige Aushilfen, Leiharbeit, längere Abwesenheiten oder unklare Beschäftigungszuordnungen sollten Art, Dauer und Regelmäßigkeit des Einsatzes erkennbar sein. Wenn diese Einordnung über eine Grenze entscheidet, lassen Sie die Zählweise vor der Entscheidung fachkundig beziehungsweise mit dem Unfallversicherungsträger klären.

Daneben bleibt die Gefährdungsbeurteilung notwendig: Eine sauber gezählte Belegschaft von 35 Personen sagt noch nicht, ob besondere Gefährdungen bestehen. Eine fehlende oder ungeprüfte Gefährdungsbeurteilung belegt nicht deren Abwesenheit. Die Zahl und die Gefährdungslage sind getrennte Eingaben.

Typische Prüfentscheidung dokumentieren

Die folgenden fiktiven Rechenbeispiele veranschaulichen die Zählung. Sie sind keine geprüften Kundenfälle; besondere Gefährdungen und Anordnungen müssen jeweils zusätzlich betrachtet werden.

Beispieldaten Zählergebnis und Bedeutung
31 Vollzeitkräfte mit 40 Stunden und 19 Teilzeitkräfte mit je 20 Stunden, regelmäßig in einem Unternehmen 50 Personen. Rechnerisch 40,5 Vollzeitstellen ändern nichts daran, dass die allgemeine Schwelle erreicht ist.
Ein Unternehmen mit 27 Personen in Filiale A und 25 anderen Personen in Filiale B Insgesamt 52 Personen. Zwei Standorte unter 50 ergeben keine Befreiung des Unternehmens; die örtliche Betreuung ist danach zu planen.
Ein Kita-Träger mit einer Einrichtung: regelmäßig 16 Beschäftigte und 36 betreute, nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 versicherte Kinder 52 zu berücksichtigende Personen im vereinfachten Beispiel. Nur die 16 Namen auf der Personalliste zu prüfen, würde die zusätzliche Versichertengruppe übersehen.

Für die interne Prüfung reicht keine unbegründete Notiz „49 Mitarbeiter“. Eine nachvollziehbare Arbeitsnotiz enthält:

  1. Bezugsrahmen: Unternehmen, einbezogene Einrichtungen und Ansprechpartner.
  2. Datenbasis: Datenstand, Personalquelle, Voll- und Teilzeitpersonen sowie zusätzliche Versichertengruppen.
  3. Abgrenzung: Mehrfacherfassungen, offene Zuordnungen und die Behandlung schwankender Besetzung.
  4. Ergebnis: Regelmäßige Gesamtzahl, betroffener Größenbereich und verbleibende Unsicherheiten.
  5. Anschlussprüfung: Zugehörige Gefährdungsbeurteilung, mögliche Anordnung und Verantwortlichkeit für die Bestellentscheidung.

Das ist eine redaktionelle Dokumentationshilfe, kein gesetzlich vorgeschriebenes Formular. Verwenden Sie für die Übersicht möglichst Gruppensummen; unnötige personenbezogene Einzelheiten gehören nicht in allgemein zugängliche Ablagen.

Anzahl regelmäßig überprüfen

Überprüfen Sie die Zählgrundlage bei planbarem Wachstum, neuen Ausbildungsplätzen, geänderter Teilzeitbesetzung, weiteren Einrichtungen oder einer Umstrukturierung. Bei Kitas und Bildungseinrichtungen können auch Änderungen der zusätzlichen Versichertengruppen relevant sein, obwohl die Zahl der Angestellten gleich bleibt.

Ein kurzfristiges Absinken bedeutet nicht automatisch, dass eine bestehende Bestellung aufgehoben werden sollte. Die UKBW stellt klar, dass vorhandene Sicherheitsbeauftragte nicht wegen der Neuregelung abberufen werden müssen. Prüfen Sie Pflicht und Nutzen der Rolle, bevor Sie eine organisatorische Änderung vornehmen.

Ist eine Bestellung erforderlich, folgen die Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten, die Zuordnung des Bereichs und die passende Qualifizierung. Die Zahl allein erledigt diese Schritte nicht.

Offizielle Quellen und Einordnung

Redaktioneller Prüfstand: 23. September 2026. Die Zählhinweise stützen sich auf § 22 SGB VII, die dort genannten Versichertengruppen, § 7 SGB IV sowie die verlinkten Erläuterungen von VBG, BGW, UKBW und SVLFG. Die Teilzeit-Abgrenzung zum ASA folgt aus § 11 ASiG.

Die Beispiele und Arbeitsnotiz wurden zur Erläuterung erstellt. Sie ersetzen keine Prüfung komplexer Beschäftigungs- oder Unternehmensverhältnisse. Für unklare Zuordnungen und besondere Gefährdungen beziehen Sie die zuständige BG oder Unfallkasse und fachkundige Beratung ein. Die SiBe-Schwelle ersetzt außerdem keine anderen Arbeitsschutzpflichten.