Welche Regel ersetzt TRBS 2152 und ihre Teile?

Die BAuA-Übersicht der aufgehobenen TRBS ordnet die früheren Regeln ihren heutigen TRGS-Nachfolgern zu. Dabei ist die Grundregel von den vier nummerierten Teilen zu unterscheiden.

Alter Verweis Nachfolger und Datum
TRBS 2152 TRGS 720: Grundlagen und Begriffe. GMBl Nr. 21 vom 24.07.2020.
TRBS 2152 Teil 1 TRGS 721: Beurteilung der Explosionsgefährdung. GMBl Nr. 38 vom 02.10.2020.
TRBS 2152 Teil 2 TRGS 722: Entstehung gefährlicher Gemische vermeiden oder einschränken. GMBl Nr. 17–19 vom 16.03.2021.
TRBS 2152 Teil 3 TRGS 723: Entzündung verhindern. GMBl Nr. 33–34 vom 26.08.2019.
TRBS 2152 Teil 4 TRGS 724: Explosionsauswirkungen durch konstruktiven Schutz begrenzen. GMBl Nr. 33–34 vom 26.08.2019.

Die Datumsangaben bezeichnen die von der BAuA aufgeführten Aufhebungsbekanntmachungen. Sie sind nicht mit dem Ausgabemonat oder dem letzten Änderungsdatum der Nachfolgeregel gleichzusetzen.

Die aktuellen Fassungen finden Sie im geltenden TRGS-Verzeichnis der BAuA. Dort sind auch spätere Änderungen und Berichtigungen ausgewiesen. So ist bei TRGS 722 zusätzlich zur Ausgabe Februar 2021 die Änderung vom 14. Februar 2025 verzeichnet. Wer nur eine alte Vergleichstabelle verwendet, erfasst diesen späteren Stand nicht automatisch.

Explosionsschutz als Fachthema behandeln

„Aufgehoben“ bedeutet hier nicht, dass die behandelten Gefährdungen oder Schutzanforderungen entfallen wären. Für die heutige Bearbeitung müssen die Nachfolgeregeln und das geltende Gefahrstoffrecht herangezogen werden. Ein heruntergeladenes Dokument aus dem Jahr 2006 oder 2012 bleibt eine historische Quelle, auch wenn es bei einer Suche weit oben erscheint.

Ein hilfreicher Unterschied bei der Suche: Benötigen Sie den damaligen Wortlaut, etwa zur Nachvollziehbarkeit einer älteren Entscheidung, ist eine klar gekennzeichnete Archivfassung sinnvoll. Benötigen Sie eine Grundlage für eine aktuelle Beurteilung, führt der Weg zur heutigen Regel einschließlich ihrer Änderungen. Bewahren Sie alte und neue Unterlagen mit eindeutiger Versionskennzeichnung auf; überschreiben Sie nicht unbemerkt die Quelle einer früheren Entscheidung.

Die Überarbeitung war zudem nicht auf einen neuen Titel beschränkt. Der von einem BG-RCI-Fachautor erläuterte Wechsel zur TRGS 720 zeigt unter anderem Änderungen an Begriffen und am Bezug zum Gefahrstoffrecht. Deshalb ist „gleiche Nummerngruppe, gleicher Inhalt“ keine belastbare Annahme.

Verbindung zur Gefährdungsbeurteilung

Für einen Betrieb mit alten TRBS-2152-Verweisen empfiehlt sich folgender Arbeitsablauf. Er ist eine redaktionelle Prüfhilfe, kein gesetzlich vorgeschriebenes Formular:

  1. Fundstelle erfassen. Notieren Sie Dokumentname, Version, Seite und den vollständigen alten Verweis einschließlich Teil und Abschnitt. „Nach TRBS 2152“ ohne weitere Angabe ist zunächst eine unvollständige Quellenangabe.
  2. Bedeutung des Verweises klären. Welche konkrete Aussage stützt er: eine Begriffsdefinition, eine Gefährdungsbewertung oder die Auswahl einer Schutzmaßnahme? Ein Literaturverzeichnis erfordert eine andere Prüfung als eine sicherheitsrelevante Festlegung im Anlagenkonzept.
  3. Heutige Quelle zuordnen. Nutzen Sie die Tabelle als Einstieg und prüfen Sie anschließend den passenden Abschnitt der aktuellen TRGS. Abschnittsnummern dürfen nicht ungeprüft übernommen werden.
  4. Betriebsbedingungen abgleichen. Lassen Sie fachkundig prüfen, ob die Aussage für die vorhandenen Stoffe, Arbeitsverfahren, Anlagen und Betriebszustände noch trägt. Auch zwischenzeitliche Änderungen vor Ort gehören in diesen Abgleich.
  5. Ergebnis und Folgen festhalten. Dokumentieren Sie die fachliche Bewertung, die verwendete Fassung und erforderliche Maßnahmen. Benennen Sie für offene Punkte Verantwortliche und einen angemessenen Bearbeitungstermin. Ein offener Klärpunkt ist keine Freigabe.
  6. Betroffene Unterlagen nachführen. Übernehmen Sie bestätigte Änderungen in die maßgeblichen Dokumente und informieren Sie die zuständigen Personen. Prüfen Sie anschließend, ob widersprüchliche Altstände noch als Arbeitsgrundlage verwendet werden.

Die rechtliche Grundlage für die regelmäßige Überprüfung und bedarfsweise beziehungsweise unverzügliche Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung enthält § 6 Absatz 10 GefStoffV. Absatz 11 verlangt Fachkunde. Diese lässt sich nicht durch das Lesen einer Zuordnungstabelle ersetzen.

Für den Aufbau einer vollständigen Beurteilung führt der Ratgeber TRGS 721 weiter. Hier geht es gezielt um das Auffinden und Bewerten alter Referenzen.

Explosionsschutzdokument nicht vergessen

Die heutige Vorschrift zum Explosionsschutzdokument ist § 6 Absatz 9 GefStoffV, nicht § 6 BetrSichV. Sie verlangt unter den dort genannten Voraussetzungen die besondere Darstellung der Explosionsgefährdungen innerhalb der Dokumentation. Die Vorschrift nennt auch die zu berücksichtigenden Überprüfungen und Prüfungen zum Explosionsschutz.

Dagegen regelt § 6 BetrSichV grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln. Die Betriebssicherheitsverordnung bleibt also relevant; ihre heutige Paragraphenüberschrift darf nur nicht mit einer alten Rechtszuordnung verwechselt werden.

Für die Überarbeitung des Dokuments hilft ein getrenntes Verzeichnis der geprüften Verweise. Ein fiktiver Eintrag könnte so aufgebaut sein:

Prüffeld Fiktiver Eintrag
Dokument Ex-Schutz-Dokument, Version 2, Abschnitt „Zündquellen“
Alter Bezug TRBS 2152 Teil 3; genaue Fundstelle aus der Bestandsunterlage ergänzen
Neue Quelle Aktuelle TRGS 723; Ausgabe, Änderung und passenden Abschnitt erfassen
Fachfrage Ist die bisherige Begründung unter den heutigen Betriebsbedingungen weiterhin tragfähig?
Ergebnis Verantwortliche fachkundige Person, Datum, begründetes Ergebnis und Verweise auf geänderte Unterlagen

Der Eintrag ist bewusst kein ausgefüllter Sicherheitsnachweis. Eine Formulierung wie „Nummer geändert, erledigt“ beantwortet die Fachfrage nicht. Ebenso wenig lässt sich allein aus einem alten Verweis ableiten, dass sämtliche bestehenden Schutzmaßnahmen ungeeignet seien. Entscheidend ist die nachgewiesene inhaltliche Prüfung.

Welche Inhalte insgesamt in die Dokumentation gehören, erläutert der eigene Ratgeber zum Explosionsschutzdokument.

Unterweisung und Betriebsanweisung verbinden

Die Aktualisierung endet nicht im Quellenverzeichnis. Ergibt die fachliche Prüfung geänderte Handlungsregeln, müssen diese dort ankommen, wo Beschäftigte arbeiten: beispielsweise in der Betriebsanweisung, in Abläufen für Störungen und bei der Abstimmung mit der Instandhaltung.

§ 14 GefStoffV verknüpft die Betriebsanweisung mit der Gefährdungsbeurteilung. Maßgebliche Veränderungen der Arbeitsbedingungen erfordern eine Aktualisierung der Betriebsanweisung. Die arbeitsplatzbezogene mündliche Unterweisung anhand dieser Anweisung ist vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich vorgeschrieben.

Trennen Sie deshalb zwei Ergebnisse: Wurde lediglich eine veraltete Quellenangabe berichtigt, oder haben sich die für Beschäftigte geltenden Maßnahmen geändert? Im zweiten Fall genügt das Versenden des neuen Regeltextes nicht. Die praktische Umsetzung behandelt Betriebsanweisung Gefahrstoffe.

Typische Abgrenzungen

Drei Verwechslungen erschweren die Arbeit mit alten Unterlagen:

  • Eine Vergleichstabelle ist keine aktuelle Vollfassung. Die BG RCI stellt zur EX-RL-Beispielsammlung eine Gegenüberstellung von Abschnitten der alten TRBS 2152 Teil 2 und der TRGS 722 bereit. Diese bezieht sich ausdrücklich auf die Fassung März 2021. Prüfen Sie darüber hinaus spätere Änderungen im geltenden Regeltext.
  • Die Regelzuordnung bestimmt keine Zone. Weder der alte Teil noch die heutige TRGS-Nummer erlauben allein eine Zoneneinteilung für eine konkrete Anlage. Dafür ist die fachkundige Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse erforderlich.
  • Ein Dokumentenabgleich ersetzt keine Anlagenprüfung. Die Prüfung eines Verweises auf TRBS 2152 ist etwas anderes als eine erforderliche Prüfung nach BetrSichV. Ein erledigter Redaktionspunkt darf nicht als erledigter Prüfauftrag verbucht werden.

Für Fachfragen nutzen Sie den passenden Schwerpunkt: TRGS 720 für Grundlagen, TRGS 722 für die Vermeidung gefährlicher Gemische, TRGS 723 für Zündquellen und TRGS 724 für konstruktiven Schutz. Die übergreifende Organisation behandelt Explosionsschutz im Betrieb.

Quellen und Grenzen

Redaktionell geprüft am 8. September 2026. Grundlage sind die verlinkten BAuA-Verzeichnisse zur Aufhebung und Fortführung der Regeln, die aktuelle Gefahrstoffverordnung sowie die bezeichneten BG-RCI-Hinweise. Der historische Fachbeitrag zur TRGS 720 erklärt den damaligen Wechsel; er ersetzt nicht die Prüfung des heutigen Regelstands.

Diese Seite ist eine Orientierung für alte TRBS-2152-Verweise. Sie enthält keine Auslegung einer Schutzanlage, keine Zoneneinteilung und keine Freigabe für Tätigkeiten. Bei unklarer Eignung einer Schutzmaßnahme ist die fachkundige Klärung erforderlich; eine Software oder eine umbenannte Dokumentenversion kann sie nicht leisten.