PDF als Nachweisstand einordnen

Eine PDF-Vorlage ist vor allem für Ablage, Audit und Nachweis geeignet. Für die laufende Steuerung sind offene Teilnehmer, Wiederholungen und geänderte Inhalte wichtiger als eine einzelne abgelegte Datei.

  • PDF erst nach finaler Prüfung exportieren
  • Thema und Arbeitsbereich eindeutig benennen
  • Teilnehmerstatus vor dem Export kontrollieren
  • Version, Datum und verantwortliche Person sichtbar halten

Pflichtangaben für den Unterweisungsnachweis

Der Nachweis sollte zeigen, worüber unterwiesen wurde und für wen die Inhalte gelten. Eine reine Unterschriftenliste ist schwach, wenn Inhalte, Anlass oder Arbeitsbereich fehlen.

  • Thema, Anlass und betroffene Tätigkeit
  • behandelte Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
  • Datum, verantwortliche Person und Zielgruppe
  • Teilnehmer, Bestätigung und offene Personen
  • Wiederholungstermin und Version der Inhalte

Unterweisung aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten

Arbeitssicherheitsunterweisungen sollten nicht isoliert entstehen. Praktisch ist der Bezug zur Gefährdungsbeurteilung: Welche Risiken bestehen, welche Maßnahmen gelten und welche Regeln müssen Beschäftigte kennen?

  • relevante Gefährdungen je Arbeitsbereich prüfen
  • Schutzmaßnahmen in verständliche Regeln übersetzen
  • praktische Einweisung ergänzen, wenn die Tätigkeit es erfordert
  • Änderungen an Tätigkeit, Arbeitsmittel oder Organisation als neuen Anlass markieren

ArbeitsschutzPilot statt PDF-Ordner

ArbeitsschutzPilot unterstützt den Prozess vor und nach dem PDF-Export. So bleibt sichtbar, wer noch offen ist, welche Unterweisung wiederholt werden muss und welche Version zuletzt verwendet wurde.

  • Themen und Zielgruppen strukturiert verwalten
  • offene Teilnehmer nachhalten
  • Wiederholungen planen
  • PDF-Nachweis mit Version exportieren

Offizielle Grundlagen und Abgrenzung

Die Inhalte orientieren sich an ArbSchG und DGUV Vorschrift 1. Der PDF-Export sollte immer zu Tätigkeit, Gefährdungen, Zielgruppe und tatsächlich vermittelten Inhalten passen.

  • § 12 ArbSchG als Grundlage für Unterweisung
  • § 5 ArbSchG als Bezug zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen
  • § 6 ArbSchG für Dokumentation und Überprüfung
  • DGUV Vorschrift 1 als Unfallverhütungsvorschrift mit Unterweisungsbezug