Vorankündigung der Baustelle in 60 Sekunden
Die Vorankündigung nach § 2 Absatz 2 BaustellV ist eine Meldung des Bauherrn oder eines nach § 4 beauftragten Dritten an die zuständige Arbeitsschutzbehörde. Sie wird nur erforderlich, wenn einer von zwei alternativen Schwellenwegen erfüllt ist.
| Prüfschritt | Gesetzliche Schwelle | Ergebnis |
|---|---|---|
| Weg 1: Dauer und Spitze | mehr als 30 Arbeitstage und planmäßig mindestens 21 Beschäftigte für mindestens eine Arbeitsschicht gleichzeitig | beide Merkmale müssen zusammen vorliegen |
| Weg 2: Gesamtumfang | mehr als 500 Personentage | Dauer und gleichzeitige Spitze sind für diesen Weg nicht zusätzlich nötig |
| Frist | spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle | früheste wesentliche Vorbereitungsarbeit am Bauort bestimmt den Termin |
| Inhalt | mindestens die neun Angaben aus Anhang I | lokale Formulare dürfen zusätzliche Felder haben |
| Vor Ort | sichtbar aushängen, lesbar halten und erheblichen Änderungen anpassen | Behördenexemplar und Baustellenaushang sind getrennte Schritte |
Direkte Antwort: Eine Baustelle mit genau 30 Arbeitstagen, genau 20 gleichzeitig Beschäftigten oder genau 500 Personentagen überschreitet die jeweilige Grenze noch nicht. Sobald der Plan eine der strikten Grenzen überschreitet, muss die verantwortliche Stelle die weitere Pflichtumsetzung vorbereiten.
Die beiden Schwellen richtig verknüpfen
Der häufigste Lesefehler liegt im ersten Tatbestand. Die Bauzeit allein löst die Meldung nicht aus. Mehr als 30 Arbeitstage müssen mit mehr als 20 gleichzeitig Beschäftigten zusammentreffen. Das Wort “oder” verbindet erst diesen vollständigen ersten Tatbestand mit dem zweiten Tatbestand von mehr als 500 Personentagen.
| Prognose | Weg 1 | Weg 2 | Vorankündigung |
|---|---|---|---|
| 31 Arbeitstage, Spitze 21, insgesamt 400 Personentage | erfüllt | nicht erfüllt | ja |
| 40 Arbeitstage, Spitze 20, insgesamt 800 Personentage | nicht erfüllt | erfüllt | ja |
| 30 Arbeitstage, Spitze 30, insgesamt 450 Personentage | nicht erfüllt | nicht erfüllt | nein |
| 80 Arbeitstage, Spitze 8, insgesamt 480 Personentage | nicht erfüllt | nicht erfüllt | nein |
| 25 Arbeitstage, Spitze 10, insgesamt 510 Personentage | nicht erfüllt | erfüllt | ja |
| 100 Arbeitstage, Spitze 5, insgesamt genau 500 Personentage | nicht erfüllt | nicht erfüllt | nein |
Die Tabelle ist eine Rechenhilfe und ersetzt keine Prüfung des wirklichen Bauablaufs. Bei unsicheren Mengen sollte der Bauherr nicht mit einer günstigen Durchschnittszahl rechnen. Maßgeblich ist die voraussichtliche Planung vor Einrichtung der Baustelle. Ändert sich die Planung, werden beide Wege erneut bewertet.
Personentage aus dem Bauzeitenplan berechnen
Die RAB 10 definiert einen Personentag als Arbeitsleistung einer Person über eine Arbeitsschicht. Die Berechnung sollte daher nicht aus Angebotssummen oder Kalenderwochen geschätzt, sondern aus den vorgesehenen Personalstärken je Phase gebildet werden.
Formel je Phase: Anzahl der vorgesehenen Personen x Anzahl ihrer Arbeitsschichten = Personentage der Phase.
| Bauphase | Personen | Schichten je Person | Personentage |
|---|---|---|---|
| Baustelleneinrichtung | 4 | 5 | 20 |
| Rohbau | 12 | 25 | 300 |
| Dach | 6 | 10 | 60 |
| Ausbau | 8 | 18 | 144 |
| Gesamt | 524 |
In diesem Beispiel wird Weg 2 erfüllt, weil 524 größer als 500 ist. Für wechselnde Kolonnen wird jede Teilphase separat berechnet. Parallel laufende Phasen werden bei der Gesamtsumme beide berücksichtigt; bei der Beschäftigtenspitze dürfen dieselben Personen dagegen nicht doppelt gezählt werden.
Eine belastbare Rechentabelle enthält:
- Gewerbe oder Unternehmen,
- geplante Tätigkeit und Bauphase,
- ersten und letzten Einsatztag,
- Zahl der Personen je Schicht,
- geplante Schichten,
- daraus berechnete Personentage,
- Quelle der Annahme, etwa Angebot, Terminplan oder Rückmeldung des Unternehmens,
- Revisionsdatum der Prognose.
Unternehmen ohne Beschäftigte werden in Anhang I separat erfasst. Wenn ihre Einordnung in die Umfangsprognose für ein Grenzprojekt entscheidend ist, sollte die zuständige Behörde vor Ablauf der Frist um eine schriftlich verwertbare Auskunft gebeten werden. Eine Sicherheitsmarge in der internen Planung verhindert, dass bereits kleine Nachträge unbemerkt über die Grenze führen.
Was “gleichzeitig mehr als 20 Beschäftigte” bedeutet
RAB 10 konkretisiert den Begriff als planmäßig mindestens 21 Beschäftigte, die über mindestens eine Arbeitsschicht zur selben Zeit auf der Baustelle arbeiten. Eine kurze Überschneidung beim Betreten oder Verlassen der Baustelle ist damit nicht automatisch gemeint. Entscheidend ist die vorgesehene gleichzeitige Arbeitsphase.
Für die Prognose eignet sich eine Spitzenbelegung je Schicht:
| Datum oder Phase | Frühschicht | Spätschicht | höchste gleichzeitige Belegung |
|---|---|---|---|
| Rohbaumontage | 18 | 6 | 18 |
| Deckenabschnitt | 21 | 4 | 21 |
| Ausbau parallel | 14 | 12 | 14 |
Die Belegungen verschiedener Schichten werden nicht addiert, wenn sie nicht gleichzeitig tätig sind. Überschneiden sich Schichten für eine ganze Arbeitsphase, ist die tatsächliche parallele Zahl zu ermitteln. Subunternehmer zählen nicht als eigener abstrakter Block; maßgeblich sind die eingeplanten Beschäftigten aller betroffenen Unternehmen.
Frist an der Baustelleneinrichtung ausrichten
Die Meldung muss der Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle übermittelt sein. RAB 10 setzt den Fristanker vor den ersten wesentlichen vorbereitenden Arbeiten am Ort des Bauvorhabens. Als Beispiele nennt die Regel:
- Aufbau von Pausen-, Wasch- oder anderen Sozialeinrichtungen,
- Installation von Ver- und Entsorgungseinrichtungen,
- Anlieferung von Baumaterialien, Maschinen und Geräten.
Der Rohbaubeginn oder der im Werkvertrag bezeichnete Ausführungsstart kann später liegen. Ein Terminplan, der nur den ersten Gewerkeeinsatz betrachtet, kann die Frist daher zu spät ansetzen. Praktisch wird zuerst das früheste Einrichtungsereignis bestimmt. Von diesem Datum werden mindestens 14 Kalendertage für den spätesten Zugang bei der Behörde zurückgerechnet. Interne Prüfung und Unterschrift brauchen davor einen eigenen Puffer.
| Termin | Dokumentierter Meilenstein |
|---|---|
| T minus 28 Tage | Personal- und Terminprognose mit beiden Schwellenwegen freigeben |
| T minus 21 Tage | Anhang-I-Angaben, Zuständigkeit und Übermittlungsweg prüfen |
| spätestens T minus 14 Tage | vollständige Vorankündigung nachweisbar an die Behörde übermitteln |
| vor erster Einrichtung | Baustellenausfertigung sichtbar und wettergeschützt anbringen |
| während der Arbeiten | Lesbarkeit und erhebliche Änderungen kontrollieren |
Dieser Ablauf ist eine organisatorische Empfehlung. Die gesetzliche Mindestfrist bleibt zwei Wochen. Fällt der errechnete Termin auf einen Tag, an dem der vorgesehene Kanal nicht verarbeitet wird, sollte früher übermittelt werden.
Bauherr, verantwortlichen Dritten und SiGeKo trennen
Nach § 4 BaustellV trifft der Bauherr die Maßnahmen aus § 2 und die Koordinatorbestellung, sofern er keinen Dritten beauftragt, sie in eigener Verantwortung zu treffen. Eine gewöhnliche Projektbeteiligung macht Architekt, Generalunternehmer oder Bauleiter noch nicht automatisch zu diesem Dritten.
| Rolle | Bezug zur Vorankündigung |
|---|---|
| Bauherr | gesetzlicher Ausgangspunkt für Schwellenprüfung, Meldung, Aushang und Anpassung |
| beauftragter Dritter nach § 4 | übernimmt die übertragenen Maßnahmen in eigener Verantwortung |
| SiGeKo | kann vorbereiten, beraten und in der Ausführung beim Aushang oder der Anpassung unterstützen |
| ausführender Arbeitgeber | liefert belastbare Personal-, Termin- und Unternehmensdaten |
| Bauleitung | kann Informationen und Vor-Ort-Kontrollen übernehmen, wenn dies vereinbart ist |
Wer die Vorankündigung unterschreibt und übermittelt, muss aus der Aufgabenübertragung hervorgehen. Eine SiGeKo-Bestellung allein reicht dafür nicht. Für die Übergabe an einen Dritten empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung mit genauem Aufgabenbereich, Entscheidungsbefugnis, Informationszugang, Beginn und Ende der Übertragung.
Zuständige Behörde und Übermittlungsweg finden
Zuständig ist die Arbeitsschutzbehörde am Ort der Baustelle. Je nach Bundesland oder Region kann dies ein Gewerbeaufsichtsamt, Landesamt, Amt für Arbeitsschutz oder eine Bezirksregierung sein. Das Bauamt, die Berufsgenossenschaft und die Arbeitsschutzbehörde sind nicht austauschbar.
Gehen Sie in dieser Reihenfolge vor:
- Bundesland und genaue Lage des Bauvorhabens bestimmen.
- Über das Landesportal oder das Verzeichnis der Arbeitsschutzbehörden der Länder die örtliche Zuständigkeit prüfen.
- Auf der Behördenseite nach “Vorankündigung BaustellV” und einem Online-Dienst suchen.
- Erforderliches Konto, Signatur, Dateiformat und Empfangsbestätigung vorab klären.
- Nur den von der zuständigen Stelle vorgesehenen Kanal verwenden und den Zugangsnachweis ablegen.
Einige Länder akzeptieren eine formlose vollständige Meldung, andere stellen Formulare oder Online-Verfahren bereit. Die neun gesetzlichen Mindestangaben bleiben gleich. Ein lokales Formular kann zusätzliche Felder zu Bauleitung, gefährlichen Arbeiten oder Aktenzeichen abfragen.
Neun Pflichtangaben nach Anhang I
Anhang I BaustellV legt die Mindestinformationen fest. Die folgende Ausfüllhilfe trennt Pflichtfeld und praktische Präzisierung:
| Nr. | Mindestangabe | Sinnvolle Präzisierung |
|---|---|---|
| 1 | Ort der Baustelle | eindeutige Anschrift, bei Bedarf Flurstück oder Lagebeschreibung |
| 2 | Name und Anschrift des Bauherrn | vollständige natürliche oder juristische Person mit ladungsfähiger Anschrift |
| 3 | Art des Bauvorhabens | Neubau, Umbau, Sanierung oder Abbruch mit kurzer Objektbeschreibung |
| 4 | verantwortlicher Dritter anstelle des Bauherrn | nur bei wirksamer Beauftragung, sonst eindeutig kennzeichnen |
| 5 | Name und Anschrift des Koordinators | bestellte Person oder Personen samt Zuordnung zur Phase |
| 6 | voraussichtlicher Beginn und Dauer | Einrichtungsbeginn, Ausführungszeitraum und erwartete Arbeitstage konsistent halten |
| 7 | voraussichtliche Beschäftigtenhöchstzahl | größte gleichzeitige Zahl, nicht Durchschnitt oder Jahressumme |
| 8 | Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte | beide Gruppen getrennt prognostizieren |
| 9 | bereits ausgewählte Unternehmen | Firmen eindeutig nennen, weitere bei Bedarf als Anlage führen |
Die Anlage A der RAB 10 enthält ein Muster. Es ist eine geeignete Ausgangsstruktur, befreit aber nicht von der aktuellen Landeszuständigkeit oder zusätzlichen Portalpflichtfeldern. Angaben, die noch nicht feststehen, sollten nicht erfunden werden. Dokumentieren Sie den Planungsstand und aktualisieren Sie die Baustellenausfertigung, sobald erhebliche Änderungen eintreten.
Übermittlung und Aushang getrennt nachweisen
Der Behörde eine Datei zu senden erfüllt nicht automatisch die Vor-Ort-Pflicht. Umgekehrt ersetzt ein Aushang keine fristgerechte Übermittlung. RAB 10 sieht in seinem Muster einen Verteiler für Behörde, Baustellenaushang und Bauherr vor.
| Nachweis | Geeignete Angaben |
|---|---|
| Schwellenentscheidung | Prognoseversion, Rechenweg, Freigabe und Datum |
| Behördenübermittlung | Empfänger, Kanal, gesendete Fassung, Zeitpunkt und Eingangsbeleg |
| Baustellenaushang | genauer Ort, Anbringungsdatum, Foto und verantwortliche Kontrolle |
| Lesbarkeitsprüfung | Datum, Zustand, Witterungsschutz und erforderliche Korrektur |
| Änderung | Anlass, neue Werte, Versionsnummer, Freigabe und Austauschdatum |
ArbeitsschutzPilot kann Frist, Verantwortlichkeit, Dokumentversion, Aushangort und Prüftermin verwalten. Die Rechtsentscheidung und die Richtigkeit der Projektprognose bleiben bei den fachlich zuständigen Personen. Der produktive Datensatz sollte keine Entwürfe als gültige Baustellenausfertigung anzeigen.
Aushang sichtbar und lesbar halten
RAB 10 erläutert den Aushangszweck: Beschäftigte und neu hinzukommende Arbeitgeber sollen den Inhalt umgehend zur Kenntnis nehmen können. Daraus folgen praktische Anforderungen an Ort und Zustand:
- Zugang ohne Bürotermin oder besondere Freigabe,
- ausreichende Größe und lesbare Schrift,
- Schutz vor Regen, Schmutz, UV-Einwirkung und Beschädigung,
- vollständige Seiten und eindeutiger Versionsstand,
- regelmäßige Sichtkontrolle während der Bauarbeiten,
- unverzüglicher Austausch einer beschädigten oder überholten Fassung.
Ein Foto direkt nach dem Anbringen belegt nur den damaligen Zustand. Bei langer Bauzeit braucht es Wiederholungsprüfungen. Wird der zentrale Zugang, Baucontainer oder Aushangpunkt verlegt, ist auch der Standort des Dokuments neu zu bewerten.
Erhebliche Änderungen erkennen und einarbeiten
§ 2 Absatz 2 verlangt eine Anpassung bei erheblichen Änderungen. RAB 10 nennt als Beispiele:
- Wechsel des Bauherrn oder des nach § 4 beauftragten Dritten,
- erstmalige Bestellung oder Wechsel eines Koordinators,
- verkürzte Bauzeit mit stärkerer Parallel- oder ungeplanter Schichtarbeit,
- erstmaliger Einsatz von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber,
- wesentliche Erhöhung der höchsten gleichzeitigen Beschäftigtenzahl,
- wesentliche Erhöhung der Zahl der Arbeitgeber oder Unternehmer ohne Beschäftigte.
Die Regel stellt klar, dass die Baustellenausfertigung in diesen Fällen aktualisiert wird und eine erneute Mitteilung an die Behörde nicht erforderlich ist. Der ursprüngliche Eingangsbeleg und die aktuelle Aushangfassung dürfen deshalb unterschiedliche Versionsdaten haben. Halten Sie beide mit einem Änderungsprotokoll zusammen. Bei einer behördlichen Rückfrage, einem abweichenden Online-Verfahren oder einer unklaren Änderung sollte der örtliche Vollzug kontaktiert werden.
Verspätete oder vergessene Meldung
Eine nachträgliche Meldung stellt die verpasste Zwei-Wochen-Frist nicht rückwirkend her. Die Pflicht zur Übermittlung entfällt nach Beginn der Arbeiten aber nicht automatisch. Eine aktuelle KomNet-Einordnung empfiehlt, die erforderliche Vorankündigung auch dann nachzureichen und den Bauherrn auf die fortbestehende Verpflichtung hinzuweisen.
Praktischer Sofortablauf:
- Schwellenberechnung und aktuelle Anhang-I-Angaben sichern.
- Zuständige Arbeitsschutzbehörde unmittelbar kontaktieren.
- Vollständige Fassung mit wahrheitsgemäßen tatsächlichen Daten übermitteln.
- Dieselbe aktuelle Fassung sichtbar auf der Baustelle anbringen.
- Versäumnis, Kontakt, Übermittlung und weitere behördliche Hinweise protokollieren.
- Ursachen im Termin- und Verantwortungsprozess beheben.
Verwenden Sie kein rückdatiertes Dokument. Bereits eingetretene Rechtsfolgen und behördliche Maßnahmen hängen vom Sachverhalt ab und benötigen bei Streit oder Gefährdung rechtliche Beratung.
Ordnungswidrigkeit und mögliche Sanktionen
§ 7 BaustellV erfasst die vorsätzlich oder fahrlässig unterlassene, falsche, unvollständige oder verspätete Übermittlung als Ordnungswidrigkeit. Über den Verweis auf § 25 ArbSchG kann für diesen Tatbestand eine Geldbuße bis 5.000 Euro verhängt werden.
Wer durch eine in § 7 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, kann nach § 7 Absatz 2 BaustellV in Verbindung mit § 26 ArbSchG strafbar sein. Das ist keine automatische Folge jedes Formfehlers. Verschulden, konkrete Gefährdung und Verantwortlichkeit müssen im Einzelfall geprüft werden.
Abgrenzung zu SiGeKo und SiGe-Plan
Vorankündigung, Koordinatorbestellung und SiGe-Plan sind getrennte Entscheidungen:
| Suchfrage | Zuständige Seite |
|---|---|
| Welche Pflichten bündelt die Baustellenverordnung insgesamt? | Baustellenverordnung |
| Ab wann wird ein Koordinator bestellt? | Wann ist ein SiGeKo erforderlich? |
| Wann ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan Pflicht? | SiGe-Plan |
| Wie wird die Abstimmung mehrerer Beteiligter praktisch gesteuert? | Baustellenkoordination |
| Welche Arbeitsschutzaufgaben gehören zur Baustelle insgesamt? | Arbeitsschutz auf Baustellen |
Die Vorankündigung kann auch bei einer Baustelle mit nur einem Arbeitgeber erforderlich sein, wenn eine Schwelle überschritten wird. Mehrere Arbeitgeber lösen unabhängig von der Größe die Koordinatorprüfung aus. Ein SiGe-Plan benötigt mehrere Arbeitgeber plus Vorankündigung oder besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II. Diese Seite bleibt bei Schwellen, Meldung, Aushang und Änderung der Vorankündigung.
Offizielle Quellen und Stand
Geprüft wurden die Baustellenverordnung in der am 17. Dezember 2025 geänderten Fassung, § 2, § 4, § 7, Anhang I und die RAB 10 der BAuA. Die BAuA beantwortet Schwellen, Pflichtangaben, Aushang und Änderungen zusätzlich in ihrer FAQ zur Vorankündigung. Quellenprüfung: 20. August 2026.
Landesrechtliche Zuständigkeit, Portalvorgaben und konkrete Behördenpraxis können vom Bauort abhängen. Der Leitfaden bietet allgemeine Orientierung für Deutschland und ersetzt keine verbindliche Behördenauskunft oder Rechtsberatung im Einzelfall.