SiGeKo-Pflicht in einem Satz
Fachstand: 1. September 2026. Ein geeigneter Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator ist zu bestellen, wenn auf einer Baustelle Beschäftigte von mindestens zwei Arbeitgebern tätig werden. Das ergibt sich aus § 3 Absatz 1 BaustellV. Nach RAB 10 zählt sowohl ein gleichzeitiger als auch ein nacheinander geplanter Einsatz.
Die bekannte Schwelle von mehr als 30 Arbeitstagen mit mehr als 20 gleichzeitig Beschäftigten oder mehr als 500 Personentagen gehört zur Vorankündigung. Sie ist keine Voraussetzung für die Koordinatorbestellung. Auch besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II sind kein zusätzlicher Auslöser für den SiGeKo. Sie beeinflussen zusammen mit mehreren Arbeitgebern die Frage, ob ein SiGe-Plan nötig ist.
| Projektlage | SiGeKo nach § 3 Absatz 1 | Begründung |
|---|---|---|
| Beschäftigte eines einzigen Arbeitgebers | nein | der Tatbestand mehrerer Arbeitgeber fehlt |
| Beschäftigte von zwei Arbeitgebern gleichzeitig | ja | mindestens zwei Arbeitgeber werden auf derselben Baustelle tätig |
| Beschäftigte von zwei Arbeitgebern nacheinander | ja | RAB 10 erfasst auch aufeinanderfolgende Einsätze |
| ein Generalunternehmer setzt Nachunternehmen mit Beschäftigten ein | meist ja | die tatsächlichen Arbeitgeber auf der Baustelle zählen, nicht die Vertragszahl des Bauherrn |
| zweites Unternehmen liefert Material nur kurz an | nach RAB 10 regelmäßig nein | eine ausschließlich kurzzeitige Nebenleistung kann ausgenommen sein |
| Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber, aber unter 500 Personentage | ja | die Vorankündigungsschwelle ändert den SiGeKo-Tatbestand nicht |
In fünf Schritten prüfen, ob ein SiGeKo erforderlich ist
Die Entscheidung beginnt bei der Art der Maßnahme und endet bei einem nachvollziehbaren Bestell- oder Nichtbestellergebnis. Eine reine Firmenliste reicht nicht, weil Auftrag, Beschäftigtenstatus und zeitlicher Zusammenhang geprüft werden müssen.
1. Liegt eine Baustelle im Sinne der Verordnung vor?
§ 1 Absatz 3 BaustellV bezeichnet als Baustelle den Ort eines Bauvorhabens. Ein Bauvorhaben ist das Errichten, Ändern oder Abbrechen einer oder mehrerer baulicher Anlagen. Neubau und Abbruch sind meist leicht einzuordnen. Bei Wartung, Reparatur, Renovierung oder Arbeiten an technischen Anlagen kann die Grenze schwieriger sein.
RAB 10 konkretisiert den Begriff der Änderung. Auch Anstrich-, Putz-, Dämm-, Metall- und Glasarbeiten, der Austausch einzelner Fenster oder Fassadenreinigung können je nach Umfang erfasst sein. Einfache Instandhaltungs- und laufende Bauunterhaltungsarbeiten geringen Umfangs fallen nach der BAuA-Einordnung zum Anwendungsbereich nicht ohne Weiteres darunter. Bei einem Lüftungstausch, einer kleinen Dachreparatur oder einer technischen Montage ist daher zuerst die baurechtliche Tätigkeit abzugrenzen.
2. Welche Arbeitgeber schicken eigene Beschäftigte?
Erstellen Sie eine Liste aller vorgesehenen Ausführenden und ordnen Sie jeder Person ihren Arbeitgeber zu. Gefragt ist nicht, wie viele Verträge der Bauherr unterschrieben hat. Gefragt ist, für wie viele Arbeitgeber Beschäftigte auf der Baustelle Arbeiten verrichten.
Das zeigt sich häufig erst hinter dem Hauptauftragnehmer. Ein Generalunternehmer kann Teile der Leistung an Rohbau-, Elektro-, Gerüst- oder Ausbauunternehmen vergeben. Sobald Beschäftigte von mindestens zwei dieser Arbeitgeber auf der Baustelle arbeiten, liegt der zentrale Auslöser vor. Die BAuA hält in ihrer Aktivitätentabelle zur BaustellV ausdrücklich fest, dass Beschäftigte von Nachunternehmen das Vorhandensein mehrerer Arbeitgeber bedeuten.
Ein Solo-Selbstständiger ohne Beschäftigte ist nicht allein wegen seines Unternehmensnamens ein weiterer Arbeitgeber. Für ihn gelten jedoch eigene Pflichten aus § 6 BaustellV. Außerdem können Zusammenarbeitspflichten aus § 8 ArbSchG oder § 6 DGUV Vorschrift 1 greifen. Bei gemischten Konstellationen sollte die Status- und Pflichtprüfung fachkundig geklärt werden, statt alle Beteiligten pauschal als Arbeitgeber zu zählen.
3. Arbeiten sie im selben Bauvorhaben gleichzeitig oder nacheinander?
Eine Überschneidung auf dem Kalender ist nicht erforderlich. RAB 10 Nummer 12 spricht von Beschäftigten mindestens zweier Arbeitgeber, die gleichzeitig oder nacheinander auf der Baustelle Arbeiten verrichten. Ein typischer Hausbau mit Rohbau, Dach, Elektro und Innenausbau erfüllt dieses Merkmal auch dann, wenn jedes Gewerk einen eigenen Zeitraum hat.
Die Regel nennt eine enge Grenze: Ist der zeitliche Abstand so groß, dass nach Räumung der Baustelle eine neue Einrichtung für einen getrennten Abschnitt vorgenommen wird, liegt für diese Betrachtung kein gemeinsames Tätigwerden vor. Eine arbeitsfreie Woche oder ein verschobener Termin genügt dafür nicht automatisch. Dokumentieren Sie, ob Baustelleneinrichtung, Verkehrswege, Gerüst, Anschlüsse oder Sicherungen bestehen bleiben und ob die Abschnitte organisatorisch ein Bauvorhaben bilden.
4. Ist der weitere Einsatz nur eine ausgenommene Nebenleistung?
RAB 10 nimmt bestimmte kurze Tätigkeiten eines weiteren Arbeitgebers aus. Genannt werden An- oder Abtransport und Abladen von Stoffen, Bauteilen oder Geräten, Prüfungen, Probennahmen und Vermessungsarbeiten. Beschäftigte, die ausschließlich kontrollieren oder koordinieren, begründen den Tatbestand ebenfalls nicht.
Die Bezeichnung im Auftrag ist weniger aussagekräftig als die tatsächliche Tätigkeit. Lädt ein Fahrer Material ab und fährt wieder, spricht das für die Ausnahme. Hilft das Lieferteam beim Einheben, Befestigen oder Montieren, muss neu geprüft werden. Gleiches gilt, wenn ein Prüfdienst neben der Messung auch Umbauten ausführt. Halten Sie Leistungsumfang, Aufenthaltsdauer und Schnittstelle zu Bauarbeiten fest.
5. Bei einem Ja rechtzeitig eine geeignete Person bestellen
Ist absehbar, dass Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, bestellt der Bauherr oder der nach § 4 Verantwortliche einen oder mehrere geeignete Koordinatoren. Nach RAB 10 Nummer 16 muss dies so früh geschehen, dass die Aufgaben während der Planung der Ausführung erledigt werden können. Die Bestellung erst kurz vor dem ersten Baustellentag ist häufig zu spät für eine wirksame Planungskoordination.
RAB 10 empfiehlt die Schriftform. Festgehalten werden sollten mindestens Projekt, Planungs- und Ausführungsphase, übertragene Aufgaben, Beginn, Informationszugang, Einsatzzeit, Befugnisse, Berichtsweg und Übergaben. Die fachliche Eignung behandelt SiGeKo Voraussetzungen anhand der RAB 30. Die operative Tätigkeitsabgrenzung steht unter SiGeKo Aufgaben.
Kleine Baustelle und privates Einfamilienhaus
§ 3 Absatz 1 enthält keine Ausnahme für private Bauherren, Einfamilienhäuser, geringe Bausummen oder kurze Projekte. Auch ein privater Neubau kann einen Koordinator verlangen, wenn Beschäftigte verschiedener Arbeitgeber tätig werden. Ein Gerüstbauer, ein Dachdeckerbetrieb und ein Elektroinstallateur bilden bereits eine typische Mehr-Arbeitgeber-Konstellation.
Umgekehrt erzeugt die Größe allein keine Pflicht. Errichtet ein Arbeitgeber ein Gebäude ausschließlich mit eigenen Beschäftigten, fehlt der Tatbestand nach § 3 Absatz 1. Dann müssen andere BaustellV-Maßnahmen separat geprüft werden. Die RAB 30 führt Ein- und Mehrfamilienhäuser ohne Geschosswohnungsbau als Beispiele für Bauvorhaben mit geringen bis mittleren Anforderungen an die Eignung auf. Das ist eine Einstufung der passenden Qualifikation, keine Befreiung von der Bestellung.
Für private Bauherren ist eine frühe Abfrage bei Architekt, Bauträger oder Generalunternehmer sinnvoll:
- Welche Unternehmen führen eigene Bauarbeiten aus?
- Setzen diese Unternehmen Nachunternehmen ein?
- Wer beschäftigt die Personen, die tatsächlich vor Ort arbeiten?
- Bleibt es bei kurzen Liefer- oder Prüfeinsätzen, oder wird montiert?
- Wer übernimmt die Koordination in Planung und Ausführung und wie ist dessen Eignung belegt?
Generalunternehmer, Nachunternehmen und Wechsel im Bauablauf
Ein Vertrag mit einem Generalunternehmer bedeutet nicht automatisch, dass nur ein Arbeitgeber auf der Baustelle tätig wird. Die BaustellV betrachtet die Ausführung. Setzt der Generalunternehmer eigene Beschäftigte und Personal eines Nachunternehmens ein, oder arbeiten mehrere Nachunternehmen mit Beschäftigten, ist der Auslöser regelmäßig erfüllt.
Die Vergabestruktur kann sich nach der ersten Prüfung ändern. Nehmen Sie daher in Projekt- und Vergabeunterlagen eine Pflicht auf, geplante Nachunternehmen, weitere Vergaben und Personaländerungen rechtzeitig zu melden. Ein Entscheidungsregister sollte bei jeder neuen Vergabe oder Bauablaufänderung erneut geprüft werden.
| Änderung | Erneute Prüfung |
|---|---|
| ein Nachunternehmen wird erstmals beauftragt | Arbeitgeberstatus und Tätigkeit vor Ort klären |
| ein Lieferant übernimmt zusätzlich Montage | RAB-10-Ausnahme neu bewerten |
| Eigenleistung wird durch Fremdfirma ersetzt | Zahl der Arbeitgeber aktualisieren |
| Bauabschnitt verschiebt sich um Wochen | gemeinsame oder neue Baustelleneinrichtung prüfen |
| bisheriger Koordinator wechselt | Eignung, Aufgabenabgrenzung und Übergabe dokumentieren |
SiGeKo, Vorankündigung und SiGe-Plan nicht vermischen
Für die drei Maßnahmen gelten getrennte Prüflogiken. Genau hier enthalten viele Ratgeber eine falsche Abkürzung: Sie übertragen die Größenwerte der Vorankündigung auf die Bestellung des Koordinators.
| Maßnahme | Auslöser in Kurzform | Zeitpunkt |
|---|---|---|
| SiGeKo | Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf einer Baustelle | so früh, dass Planungsaufgaben erfüllt werden können |
| Vorankündigung | mehr als 30 Arbeitstage und mehr als 20 gleichzeitig Beschäftigte, oder mehr als 500 Personentage | spätestens zwei Wochen vor Einrichtung |
| SiGe-Plan | mehrere Arbeitgeber plus Vorankündigung oder Arbeiten nach Anhang II | vor Einrichtung der Baustelle |
Die vollständige Berechnung der Meldegrenzen gehört zur Vorankündigung Baustelle. Die Dokumentenpflicht, RAB-31-Inhalte und Fortschreibung erläutert der SiGe-Plan. Diese Seite bleibt bei der vorgelagerten Frage, ob ein Koordinator bestellt werden muss.
Ein Beispiel macht die Trennung sichtbar: Zwei Arbeitgeber arbeiten zehn Tage mit insgesamt 40 Personentagen auf einer kleinen Baustelle. Ein SiGeKo ist erforderlich, obwohl keine Vorankündigung nötig ist. Ohne besonders gefährliche Arbeiten ist auch kein gesetzlicher SiGe-Plan nötig. Die Koordinatorbestellung und die Unterlage für spätere Arbeiten bleiben dennoch Teil der Maßnahmen.
Was gilt bei nur einem Arbeitgeber?
Sind alle Beschäftigten demselben Arbeitgeber zugeordnet, wird kein Koordinator nach § 3 Absatz 1 allein wegen Dauer oder Gefährlichkeit verlangt. § 2 Absatz 4 BaustellV regelt seit April 2023 eine eigene Unterrichtung: Ist bei dieser Ein-Arbeitgeber-Baustelle eine Vorankündigung nötig oder werden besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt, muss der Verantwortliche den Arbeitgeber vor Einrichtung über die relevanten Umstände auf dem Gelände informieren.
Der Bauherr berücksichtigt weiterhin die allgemeinen Grundsätze aus § 4 ArbSchG bei der Ausführungsplanung. Der Arbeitgeber beurteilt die Gefährdungen für seine Beschäftigten, legt Schutzmaßnahmen fest und unterweist sie. Mehrere Firmen außerhalb eines Bauvorhabens können Kooperationspflichten nach anderen Vorschriften auslösen, selbst wenn keine SiGeKo-Pflicht nach BaustellV besteht.
Wer bestellt und wer darf die Aufgabe übernehmen?
Die Verantwortung ordnet § 4 BaustellV dem Bauherrn zu. Er veranlasst die Anforderungen aus § 2 sowie die Koordinatorbestellung aus § 3 Absatz 1, außer ein Dritter übernimmt diese Maßnahmen eigenverantwortlich. Eine solche Übertragung sollte rechtzeitig, eindeutig und schriftlich erfolgen. Werden nur einzelne Maßnahmen übertragen, bleiben die übrigen beim Bauherrn.
Der Bauherr oder beauftragte Dritte kann die Koordinatoraufgaben selbst wahrnehmen, wenn die konkrete Person geeignet ist. Auch Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder ein beauftragtes Unternehmen kommen in Betracht. Ein Rollenname oder Lehrgangszertifikat reicht nicht automatisch. RAB 30 verbindet baufachliche und arbeitsschutzfachliche Kenntnisse, spezielle Koordinatorenkenntnisse, Berufserfahrung und die Anforderungen des Vorhabens.
Die BAuA zur Doppelrolle von Bauleiter und Koordinator empfiehlt eine ausdrückliche Aufgabenvereinbarung und weist auf mögliche Interessenkonflikte hin. Werden verschiedene Personen für Planungs- und Ausführungsphase bestellt, brauchen sie klare Zuständigkeiten und eine dokumentierte Übergabe.
Entscheidung und Bestellung belastbar dokumentieren
Die Akte sollte erkennen lassen, welche Tatsachen geprüft wurden. Eine Notiz wie “SiGeKo nicht nötig” erklärt weder den Bauablauf noch spätere Änderungen. Geeignet ist ein kurzes Entscheidungsblatt mit diesen Feldern:
- Art des Bauvorhabens und Einordnung als Baustelle
- Bauherr und gegebenenfalls nach § 4 beauftragter Dritter
- alle Ausführenden mit Arbeitgeber, Tätigkeit und Einsatzzeitraum
- vorgesehene Nachunternehmen und vertragliche Meldewege
- Bewertung kurzzeitiger Nebenleistungen nach RAB 10
- Ergebnis mit Datum, prüfender Person und offenen Annahmen
- Auslöser für eine erneute Prüfung
- bei Bestellpflicht: Person, Eignungsnachweise, Aufgaben und Startdatum
Ein nachvollziehbares Register ist besonders wichtig, wenn die erste Planung nur einen Arbeitgeber vorsieht. Wird später ein zweiter Arbeitgeber eingebunden, ändert sich das Ergebnis. RAB 10 nennt die erstmalige Tätigkeit von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber auch als Beispiel für eine erhebliche Änderung der Vorankündigung. Die Projektorganisation sollte deshalb nicht bis zur nächsten Routinebesprechung warten.
Legen Sie ereignisbezogene Prüfzeitpunkte fest. Dazu zählen Vergabe, Nachtragsauftrag, Arbeitsaufnahme eines neuen Teams, Änderung von Eigen- zu Fremdleistung und die Wiederaufnahme eines geräumten Bauabschnitts. Die verantwortliche Person bestätigt jeweils, ob Arbeitgebermatrix und Ergebnis noch stimmen. So bleibt erkennbar, ab welchem Planungsstand die Bestellpflicht absehbar war und welche Informationen damals vorlagen.
Häufige Fehlentscheidungen vermeiden
| Fehlannahme | Richtige Prüfung |
|---|---|
| “Unter 500 Personentage brauchen wir keinen SiGeKo.” | Die 500-Personentage-Schwelle betrifft die Vorankündigung, nicht § 3 Absatz 1. |
| “Die Gewerke überschneiden sich nicht.” | Auch nacheinander arbeitende Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber werden erfasst. |
| “Wir haben nur einen Vertrag mit dem Generalunternehmer.” | Beschäftigte der tatsächlichen Arbeitgeber einschließlich Nachunternehmen zählen. |
| “Ein Einfamilienhaus ist zu klein.” | Gebäudetyp und private Bauherrenschaft schaffen keine Ausnahme. |
| “Der Lieferant ist die zweite Firma.” | Reine kurze Lieferung oder Abladen kann nach RAB 10 ausgenommen sein. |
| “Besonders gefährliche Arbeit löst immer einen SiGeKo aus.” | Für die Bestellung bleibt das Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber der Tatbestand. |
| “Der Bauleiter ist automatisch SiGeKo.” | Die Aufgabe braucht eine Bestellung und eine zum Projekt passende Eignung. |
Prüfergebnis vor der Vergabe freigeben
Vor Freigabe der Ausführungsverträge sollten Bauherr oder beauftragter Dritter vier Nachweise vorliegen haben: die vollständige Arbeitgebermatrix, einen realistischen Ablauf, die Bewertung der RAB-10-Ausnahmen und ein datiertes Ergebnis. Bei Bestellpflicht kommen Eignungsprüfung und schriftliche Bestellung hinzu.
Die BAuA-Seite zur Koordinatorbestellung bestätigt den Kern: Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber lösen die Bestellung aus, die Auswahl muss zum Bauvorhaben passen, und klare schriftliche Regelungen unterstützen die wirksame Koordination. ArbeitsschutzPilot kann Beteiligte, Prüfannahmen, Fristen, Nachweise und Änderungen ordnen. Die fachliche und rechtliche Bewertung des konkreten Vorhabens bleibt bei den verantwortlichen Stellen.
Quellen und fachliche Grenze
Die Pflichtprüfung stützt sich auf §§ 1 bis 4 BaustellV, die RAB 10 Begriffsbestimmungen und die RAB 30 zur Eignung. Bei unklarer Abgrenzung von Instandhaltung und Bauvorhaben, ungewöhnlichen Beschäftigungsmodellen oder getrennten Bauabschnitten sollte die zuständige Arbeitsschutzbehörde oder fachkundige Beratung einbezogen werden. Dieser Beitrag ersetzt keine Einzelfallprüfung.