Was ist ein SiGe-Plan?
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, kurz SiGe-Plan oder SiGePlan, ist das zentrale Planungs- und Koordinationsdokument für bestimmte Baustellen mit mehreren Arbeitgebern. Er zeigt nicht jede Einzelgefahr eines Gewerks. Sein Kern sind Arbeitsabläufe, die sich räumlich oder zeitlich beeinflussen, daraus entstehende gewerkübergreifende Gefährdungen und die gemeinsam benötigten Schutzmaßnahmen.
Die BAuA beschreibt den SiGe-Plan als Mittel, das allen Beteiligten die Sicherheitsanforderungen für die auszuführenden Arbeiten verständlich macht. Die RAB 31 konkretisiert Inhalt und Form. Dadurch wird der Plan zu einer Arbeitshilfe für Ausführungsplanung, Ausschreibung, Arbeitsvorbereitung und Koordination auf der Baustelle.
Direkte Einordnung: Ein SiGe-Plan bündelt koordinationsrelevante Gefährdungen und Maßnahmen eines Bauvorhabens. Er ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung eines Arbeitgebers noch Bauzeitenplan, Baustellenordnung, Unterweisung oder die Unterlage für spätere Arbeiten.
Wann ist ein SiGe-Plan erforderlich?
§ 2 Absatz 3 BaustellV verbindet die Pflicht immer mit zwei Ebenen. Zuerst müssen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Dazu muss entweder eine Vorankündigung erforderlich sein oder mindestens eine besonders gefährliche Arbeit nach Anhang II stattfinden.
| Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber? | Vorankündigung oder Arbeit nach Anhang II? | Folge |
|---|---|---|
| nein | nein | kein gesetzlich erforderlicher SiGe-Plan nach § 2 Absatz 3 |
| nein | ja | kein SiGe-Plan nach Absatz 3; Unterrichtung des einen Arbeitgebers nach § 2 Absatz 4 prüfen |
| ja | nein | Koordinator bestellen, aber kein gesetzlich erforderlicher SiGe-Plan nach diesem Auslöser |
| ja | ja | SiGe-Plan vor Einrichtung der Baustelle erstellen lassen |
Mehrere Arbeitgeber können gleichzeitig oder nacheinander tätig werden. Für die Entscheidung zählen die Arbeitgeber der Beschäftigten, nicht bloß die Zahl der Firmenbezeichnungen auf einer Liste. Selbständige Unternehmer ohne Beschäftigte sind bei ihren Pflichten und in der Koordination ebenfalls zu berücksichtigen, ändern aber nicht automatisch das Tatbestandsmerkmal „Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber“.
Auslöser 1: Vorankündigung
Eine Vorankündigung ist erforderlich, wenn die Arbeiten voraussichtlich mehr als 30 Arbeitstage dauern und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden oder wenn der Umfang voraussichtlich 500 Personentage überschreitet. Die Schwellen, Frist und Behördenangaben gehören zum eigenen Suchthema Vorankündigung Baustelle.
Auslöser 2: Besonders gefährliche Arbeiten
Anhang II BaustellV nennt zehn Gruppen. Dazu gehören unter anderem Arbeiten mit Verschüttungsgefahr in mehr als fünf Meter tiefen Baugruben oder Gräben, Absturzgefahr aus mehr als sieben Metern Höhe, bestimmte gefährliche Stoffe und Biostoffe, Arbeiten nahe Hochspannungsleitungen, Tunnel- und Druckluftarbeiten, Sprengarbeiten sowie der kraftbetriebene Auf- oder Abbau von Massivbauelementen.
Die Liste ist abschließend gegen den aktuellen Gesetzestext zu prüfen. Ein allgemein gefährlich wirkender Arbeitsschritt ist nicht automatisch eine Arbeit nach Anhang II. Unabhängig davon bleibt er in den Gefährdungsbeurteilungen und gegebenenfalls im koordinationsbezogenen Teil des SiGe-Plans zu behandeln.
Wer ist für Erstellung und Fortschreibung verantwortlich?
Die Rollen lassen sich anhand der §§ 3 bis 5 BaustellV klar trennen:
| Rolle | Aufgabe beim SiGe-Plan | Was nicht übertragen wird |
|---|---|---|
| Bauherr oder nach § 4 beauftragter Dritter | Pflichtauslöser prüfen, geeignete Koordination veranlassen und dafür sorgen, dass der Plan rechtzeitig erstellt wird | Die Bestellung eines Koordinators beseitigt die Verantwortung des Bauherrn nicht |
| Koordinator in der Planung | Plan ausarbeiten oder ausarbeiten lassen und mit der Ausführungsplanung verbinden | Er übernimmt nicht die Arbeitgeberpflichten der ausführenden Unternehmen |
| Koordinator in der Ausführung | Plan bei Änderungen mit Auswirkung auf die weitere Koordination anpassen oder anpassen lassen | Er wird nicht automatisch zum Bauleiter oder Aufsichtsführenden aller Gewerke |
| Arbeitgeber | Plan und Koordinatorhinweise berücksichtigen, eigene Arbeit beurteilen, Schutzmaßnahmen umsetzen und Beschäftigte informieren | Die eigene Gefährdungsbeurteilung bleibt erforderlich |
| Unternehmer ohne Beschäftigte | einschlägige Arbeitsschutzvorschriften, Koordinatorhinweise und SiGe-Plan berücksichtigen | Eigenständige Pflichten bleiben bestehen |
Welche Eignung der Koordinator für das konkrete Bauvorhaben benötigt, behandelt SiGeKo Voraussetzungen. Die operative Aufgabenverteilung bleibt auf SiGeKo Aufgaben. Diese Seite konzentriert sich auf das Dokument und seinen Lebenszyklus.
Was muss ein SiGe-Plan nach RAB 31 enthalten?
Die RAB 31 trennt fünf inhaltliche Mindestanforderungen von ergänzenden Empfehlungen. Diese Unterscheidung verhindert, dass eine lange Kontaktdaten- oder Vorschriftensammlung mit einem fachlich ausgearbeiteten Plan verwechselt wird.
| Grundelement | Leitfrage | Geeigneter Nachweis im Plan |
|---|---|---|
| Arbeitsabläufe | Welche Arbeiten werden nach Gewerken oder sinnvollen Bauabschnitten ausgeführt? | eindeutig benannte Vorgänge mit Bereich oder Bauphase |
| Gefährdungen | Welche gewerkübergreifenden Gefährdungen entstehen? | konkrete Schnittstelle, betroffene Gewerke und Gefährdungsbeschreibung |
| räumliche und zeitliche Zuordnung | Wo und wann treffen Abläufe aufeinander oder wirken nacheinander fort? | Bauzeitenbezug, Bereich, Achse, Geschoss oder Bauabschnitt |
| Maßnahmen | Wie wird die Schnittstellengefahr vermieden oder verringert? | gemeinsame Einrichtung, zeitliche Entzerrung oder abgestimmte Schutzmaßnahme |
| Arbeitsschutzbestimmungen | Auf welcher fachlichen Grundlage wurde die Maßnahme gewählt? | maßnahmenbezogene Regel, Vorschrift oder technische Grundlage |
Gewerkübergreifende Gefährdungen entstehen nach RAB 31 auf vier typische Arten:
- Zwei Gewerke treffen örtlich und zeitlich zusammen, etwa Schweißarbeiten neben einem anderen Arbeitsplatz.
- Ein Gewerk hinterlässt einen Zustand, der ein folgendes Gewerk gefährdet, etwa eine ungesicherte Deckenöffnung.
- Örtliche Bedingungen betreffen mehrere Unternehmen, etwa Leitungen, Verkehr oder Emissionen.
- Betriebliche Nutzung, öffentlicher Verkehr, Nachbarbaustellen oder andere Dritte beeinflussen die Arbeiten.
Welche Angaben empfiehlt RAB 31 zusätzlich?
RAB 31 nennt als Ergänzungen vorgesehene oder beauftragte Unternehmen, Gefährdungen Dritter, koordinationswichtige Termine, Informations- und Arbeitsmaterialien, mitgeltende Unterlagen und Hinweise auf Ausschreibungstexte. In der Praxis sind außerdem eine eindeutige Plan-ID, Revision, Freigabe und ein Verteiler wichtig, damit die richtige Fassung verwendet wird.
Mitgeltende Unterlagen können zum Beispiel Baustelleneinrichtungsplan, Abbruchplan, Montageanweisung, Baustellenordnung oder konkrete Leistungspositionen sein. Sie werden eindeutig referenziert. Eine ungeordnete Dateisammlung ist kein Ersatz für die Zuordnung im Plan.
Wie wird ein SiGe-Plan erstellt?
Ein belastbarer Plan entsteht aus der Ausführungsplanung, nicht aus einer nachträglich gefüllten Gefahrenliste.
1. Pflicht und Projektgrenzen klären
Bauvorhaben, Bauabschnitte, vorgesehene Arbeitgeber, Zeitrahmen, Personentage und Arbeiten nach Anhang II werden früh geprüft. Das Ergebnis hält auch fest, auf welchen Annahmen die Entscheidung beruht und wer Änderungen an diesen Annahmen meldet.
2. Geeigneten Koordinator rechtzeitig einbinden
Der Koordinator benötigt die Informationen noch vor Ausschreibung und Vergabe relevanter Leistungen. Nur dann können gemeinsame Einrichtungen, Zeitfenster und Schutzmaßnahmen in Planung, Leistungsverzeichnis und Verträge einfließen. Eine Bestellung kurz vor Baustart beschränkt den planerischen Handlungsspielraum.
3. Arbeitsabläufe und Beteiligte strukturieren
Die Arbeiten werden nach Gewerken, Bereichen und Bauphasen gegliedert. Erforderlich sind Bauzeichnungen, Baustelleneinrichtungsplanung, Bauzeitenplan, Angaben zu Bestand und Betrieb sowie bekannte Arbeitsverfahren. Noch nicht vergebene Leistungen werden als vorgesehene Gewerke geführt.
4. Schnittstellen ermitteln
Aus den gewerkbezogenen Gefährdungen werden die koordinationsrelevanten Wechselwirkungen abgeleitet. Dabei wird geprüft, wer eine Gefahr erzeugt, wer betroffen ist, wann sie besteht und ob ein anderes Gewerk eine Schutzmaßnahme gemeinsam nutzt oder später übernimmt.
5. Maßnahmen räumlich und zeitlich festlegen
Vorrang haben Lösungen, die Gefährdungen vermeiden oder an der Quelle begrenzen. Beispiele sind getrennte Arbeitszeiten, eine andere Baufolge, gemeinsam genutzter Seitenschutz, gesicherte Verkehrswege oder eine klar geregelte Übergabe von Schutzvorrichtungen. Verantwortliche Bereitstellung, Prüfung, Standzeit und Rückbau werden planbar gemacht.
6. Bestimmungen und Vertragsbezug zuordnen
Jeder wesentlichen Maßnahme werden die zutreffenden Arbeitsschutzbestimmungen und mitgeltenden Unterlagen zugeordnet. Benötigte Leistungen gehören rechtzeitig in Ausschreibung und Vergabe. So wird aus einer fachlichen Absicht eine beauftragbare und terminierte Leistung.
7. Abstimmen, freigeben und bereitstellen
Der Koordinator stimmt den Plan mit Bauherr oder beauftragtem Dritten ab. Die betroffenen Planer und Unternehmen erhalten die für sie nötigen Angaben. Vor Einrichtung der Baustelle liegt eine identifizierbare Fassung vor, deren Geltungsbereich und Zugangsweg bekannt sind.
8. Umsetzung prüfen und Änderungen steuern
Begehungen und Koordinationsbesprechungen prüfen, ob Bauablauf und Schutzmaßnahmen dem Plan entsprechen. Jede Abweichung wird mit einer Entscheidung abgeschlossen: Muss der Plan geändert, eine Tätigkeit gestoppt, eine Maßnahme neu beauftragt oder eine Arbeitgeber-Gefährdungsbeurteilung angepasst werden?
Eine Vorlage kann diesen Ablauf strukturieren, enthält aber keine projektspezifische Beurteilung. Für diesen separaten Intent gibt es die Seite SiGe-Plan Vorlage.
Praxisbeispiel: Dachabdichtung über laufendem Innenausbau
Bei der Sanierung einer Halle arbeiten Dachdecker auf dem Flachdach. Im Geschoss darunter montieren zwei weitere Unternehmen Lüftung und Elektrotrassen. Gleichzeitig bleibt ein abgegrenzter Hallenteil in Betrieb. Der Hinweis „Absturz und herabfallende Gegenstände beachten“ wäre zu allgemein.
Eine koordinierbare Planzeile beschreibt stattdessen:
| Planfeld | Projektspezifischer Eintrag |
|---|---|
| Arbeitsabläufe | Dachrand vorbereiten, Abdichtung ausführen, Lüftungstrassen unterhalb montieren |
| räumlicher Bezug | Dachfeld C und darunterliegende Hallenachsen 8 bis 12 |
| zeitlicher Bezug | keine Montage unter offenen Dacharbeiten; Freigabe nach täglichem Abschlusscheck |
| Schnittstellengefahr | herabfallende Werkzeuge und Material, geöffnete Durchdringungen, Nutzung gemeinsamer Zugänge |
| Maßnahme | Sperrbereich unter Dachfeld, gesicherte Materialablage, geschlossene Durchdringungen oder tragfähige Abdeckung, getrennte Zugangsführung |
| Zuständigkeit | Dachunternehmen richtet Schutz ein; benannte örtliche Rolle kontrolliert; Folgegewerk übernimmt Bereich erst nach dokumentierter Freigabe |
| mitgeltende Unterlage | Dachaufsichtsplan, Baustelleneinrichtungsplan und Freigabeformular mit Versionsstand |
Das Beispiel zeigt den Mehrwert des Plans: Nicht das einzelne Absturzrisiko wird erneut allgemein beschrieben. Die räumliche und zeitliche Wechselwirkung mehrerer Unternehmen wird so geregelt, dass Ausführung, Kontrolle und Übergabe nachvollziehbar sind.
Wann muss der SiGe-Plan fortgeschrieben werden?
§ 3 Absatz 3 BaustellV verlangt die Anpassung bei Änderungen in der Ausführung, die sich auf die weitere Koordination auswirken. RAB 31 bezeichnet den SiGe-Plan als dynamische Arbeitshilfe, die der Entwicklung des Bauvorhabens laufend angepasst wird.
| Änderung | Prüffrage für die Fortschreibung |
|---|---|
| Bauzeitenplan verschiebt sich | Überschneiden sich Gewerke neu oder fallen Schutzmaßnahmen früher weg? |
| neues Unternehmen oder Nachunternehmen | Entstehen weitere Schnittstellen, Informationswege oder Übergaben? |
| Arbeitsverfahren ändert sich | Ändern sich Gefährdung, Sperrbereich, gemeinsame Einrichtung oder Regelbezug? |
| Verkehrsweg oder Baustelleneinrichtung wird verlegt | Bleiben Zugang, Rettungsweg, Lagerung und Trennung vom Betrieb sicher? |
| Bauabschnitt wird vorzeitig genutzt | Treffen Baustelle, Nutzer, Lieferverkehr oder Öffentlichkeit anders aufeinander? |
| Begehung zeigt unwirksame Maßnahme | Muss die Maßnahme fachlich geändert, neu zugeordnet oder anders kontrolliert werden? |
| Unfall oder Beinaheereignis | Liegt eine bisher nicht beherrschte koordinationsrelevante Wechselwirkung vor? |
Eine Revision enthält mindestens Plan-ID, alte und neue Fassung, Änderungsanlass, betroffene Bereiche und Vorgänge, fachliche Änderung, Freigabe, Gültigkeitsdatum und Verteiler. Veraltete Ausdrucke oder Dateien werden kontrolliert entfernt oder klar als ungültig markiert.
Muss der SiGe-Plan ausgehängt werden?
Die BaustellV verlangt in § 2 Absatz 2 ausdrücklich, die Vorankündigung sichtbar auf der Baustelle auszuhängen. Für den SiGe-Plan verwendet die Verordnung diese Formulierung nicht. RAB 31 empfiehlt, ihn ab Einrichtung der Baustelle während der Arbeitszeit vor Ort einsehbar zu halten.
Praktisch braucht der Betrieb deshalb einen verlässlichen Bereitstellungsweg. Das kann ein gelenkter Papierplan, ein geschützter digitaler Zugriff oder eine Kombination sein. Entscheidend sind:
- die aktuelle Fassung ist eindeutig erkennbar,
- betroffene Arbeitgeber und sonstige Personen können die relevanten Angaben einsehen,
- Änderungen erreichen die Beteiligten vor der betroffenen Arbeit,
- ein Internetausfall oder fehlendes Endgerät blockiert den notwendigen Zugriff nicht,
- vertrauliche oder sicherheitskritische Unterlagen werden angemessen geschützt.
Ein frei zugänglicher Aushang ist kein Selbstzweck. Ein unlesbarer Großplan mit veralteter Revision erfüllt die Koordinationsfunktion schlechter als eine gelenkte, verständliche und tatsächlich genutzte Fassung.
SiGe-Plan, Gefährdungsbeurteilung und andere Unterlagen unterscheiden
| Unterlage oder Rolle | Hauptzweck | Verantwortungsbereich |
|---|---|---|
| SiGe-Plan | gewerkübergreifende Gefährdungen und abgestimmte Maßnahmen des Bauvorhabens koordinieren | Bauherr oder Dritter sorgt vor; Koordinator bearbeitet und passt an |
| Gefährdungsbeurteilung Baustelle | Gefährdungen der eigenen Beschäftigten und Tätigkeiten beurteilen | jeweiliger Arbeitgeber |
| Vorankündigung | Behörde über ein Bauvorhaben oberhalb der Schwellen informieren | Bauherr oder beauftragter Dritter |
| Baustellenordnung | allgemeine organisatorische Regeln und Informationen bekannt machen | projektbezogen durch Bauherrn organisiert |
| Unterlage für spätere Arbeiten | Sicherheitsangaben für Wartung, Instandhaltung, Umbau oder Abbruch am fertigen Bauwerk bereitstellen | Koordinator stellt sie in der Planung zusammen |
| SiGeKo | Planungs- und Ausführungskoordination nach § 3 BaustellV übernehmen | geeignete bestellte Person oder Personen |
Der übergeordnete Rechtsrahmen bleibt Eigentum der Seite Baustellenverordnung. Der komplette Organisationsablauf von Planung bis täglicher Arbeitsfreigabe steht unter Arbeitsschutz auf Baustellen.
Qualitätscheck vor Freigabe
Ein Plan ist prüfbar, wenn sich diese Fragen ohne zusätzliche Erklärung beantworten lassen:
- Sind Bauvorhaben, Geltungsbereich, Plan-ID und Revision eindeutig?
- Ist die Pflichtentscheidung anhand mehrerer Arbeitgeber und des zusätzlichen Auslösers dokumentiert?
- Sind Arbeitsabläufe nach Gewerken, Bereichen und Bauphasen gegliedert?
- Werden konkrete gewerkübergreifende Gefährdungen statt allgemeiner Gefahrenschlagwörter genannt?
- Sind räumliche und zeitliche Wechselwirkungen erkennbar?
- Sind Maßnahmen, Bereitstellung, Kontrolle, Standzeit und Übergabe ausreichend bestimmt?
- Sind besondere Maßnahmen für einschlägige Arbeiten nach Anhang II enthalten?
- Werden betriebliche Tätigkeiten und Gefährdungen Dritter berücksichtigt, soweit erforderlich?
- Sind Arbeitsschutzbestimmungen und mitgeltende Unterlagen maßnahmenbezogen zugeordnet?
- Ist geregelt, wer Änderungen meldet, bewertet, freigibt und verteilt?
- Ist die aktuelle Fassung auf der Baustelle während der Arbeitszeit zugänglich?
- Bleiben die Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen der Arbeitgeber als eigene Prozesse sichtbar?
Quellenstand und Wettbewerbsprüfung
Der Beitrag wurde am 15. August 2026 gegen die aktuelle Baustellenverordnung, die BAuA-Information zum SiGePlan, RAB 31 und die aktuelle Fassung von Anhang II geprüft. Im amtlichen Volltext ist Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2025 als jüngster Änderungsakt genannt. RAB 31 stammt vom 12. November 2003; bei der Pflichtentscheidung hat deshalb der aktuelle Verordnungstext Vorrang.
Für die Suchintention wurden zehn aktuell auffindbare Fach-, Behörden- und Anbieterseiten verglichen. Häufige Schwächen waren pauschale Aussagen zur Pflicht, die Vermischung deutscher und österreichischer Regeln, eine nicht belegte generelle Aushangpflicht sowie fehlende Hinweise zu Versionierung, Änderungsbewertung und der Abgrenzung zur Arbeitgeber-Gefährdungsbeurteilung. Diese Lücken bestimmen den Schwerpunkt dieses Beitrags.
ArbeitsschutzPilot für Versionen und Maßnahmen
ArbeitsschutzPilot kann Plan-ID, Revision, Geltungsbereich, Prüftermine, beteiligte Unternehmen, Maßnahmen, Verantwortliche und Änderungsnachweise verbinden. Offene Punkte aus Begehungen oder Koordinationsbesprechungen bleiben bis zur Freigabe nachvollziehbar. Die Software erstellt keinen SiGe-Plan, beurteilt keine Bauabläufe und ersetzt weder einen geeigneten Koordinator noch die fachlichen Entscheidungen der Arbeitgeber.