Zahlungsfragen nicht im Unfallworkflow entscheiden

Die erste Frage lautet nicht „BG oder Krankenkasse?“, sondern: Welche Kosten sind entstanden? Eine Behandlung, ein ausgefallenes Gehalt und eine Autoreparatur sind drei unterschiedliche Ansprüche. Der folgende Überblick betrifft vor allem abhängig Beschäftigte nach einem Unfall auf dem versicherten Arbeitsweg.

Über den Versicherungsfall und die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung entscheidet die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Die ärztliche Behandlung dokumentiert den Gesundheitsschaden; die Unfallanzeige allein ist noch keine Leistungsbewilligung. Grundlage für die verschiedenen Leistungsarten ist § 26 SGB VII. Wer den zuständigen Träger sucht oder eine offene Anerkennung klären muss, findet die nächsten Schritte unter Wegeunfall und Berufsgenossenschaft.

Wer zahlt was?

Diese Übersicht trennt Kostenträger und Zahlungsart. Sie setzt bei Leistungen der Unfallversicherung einen versicherten Wegeunfall und die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen voraus.

Kostenart Zuständigkeit und Grenze
Behandlung BG oder Unfallkasse: erforderliche unfallbedingte ärztliche Versorgung, Medikamente und Rehabilitation; keine Wartezeit von sechs Wochen.
Arbeitsentgelt Arbeitgeber: Entgeltfortzahlung bei erfüllten Voraussetzungen, grundsätzlich bis zu sechs Wochen.
Verdienstausfall Unfallversicherung: Verletztengeld nach Ende der Entgeltfortzahlung; Auszahlung häufig durch die Krankenkasse.
Behandlungsfahrt Unfallversicherung: erforderliche Reise zur Heilbehandlung oder Rehabilitation, nicht der gewöhnliche Arbeitsweg.
Brille, Hörgerät Unfallversicherung: beschädigte medizinische Hilfsmittel gesondert prüfen, insbesondere ob sie beim Unfall getragen wurden.
Auto, Handy Keine gewöhnliche Sachschadendeckung durch die BG; Haftung eines Dritten und vorhandene eigene Versicherungen prüfen.
Schmerzensgeld Keine BG-Leistung; möglicher Anspruch gegen einen haftenden Unfallgegner ist gesondert zu beurteilen.

Eine bestehende private Unfallversicherung kann daneben vertraglich vereinbarte Leistungen erbringen. Sie ist nicht generell auf Freizeitunfälle begrenzt; der GDV erläutert den grundsätzlich weltweiten Rund-um-die-Uhr-Schutz. Ob etwa eine Invaliditätsleistung fällig wird, richtet sich nach dem eigenen Vertrag, seinen Voraussetzungen und Meldefristen. Eine BG-Anerkennung ersetzt diese Prüfung nicht.

Wer übernimmt Behandlung und Zuzahlungen?

Unfallbedingte ärztliche Versorgung, Heilmittel wie Physiotherapie und stationäre Rehabilitation gehören zum Leistungsspektrum der Unfallversicherung. Die einzelnen Behandlungsarten nennt § 27 SGB VII. Die erforderliche Behandlung beginnt nicht erst, wenn die Lohnfortzahlung endet. Bei der Aufnahme sollten Beschäftigte ausdrücklich den Arbeitsweg, Unfalltag und Arbeitgeber nennen; zur passenden Anlaufstelle siehe Wegeunfall: Welcher Arzt?.

Für Heilbehandlung zulasten der Unfallversicherung fallen grundsätzlich keine gesetzlichen Zuzahlungen an. Die DGUV beschreibt dies auch für verordnete Physiotherapie. Zuzahlungsfrei bedeutet aber nicht uneingeschränkte Erstattung jeder Wunschleistung: Ist das Behandlungsziel mit einem Arzneimittel zum Festbetrag erreichbar, können bei einer teureren Verordnung Mehrkosten verbleiben. Das regelt § 29 SGB VII; auch bei Hilfsmitteln erläutert das BMAS die Festbetragsgrenze.

Kommt dennoch eine Rechnung, sollte sie nicht liegen bleiben. Sinnvoll ist, zuerst die ausstellende Praxis oder Klinik über den Wegeunfall zu informieren und Abrechnungsart, Unfalltag und vorhandenes Aktenzeichen abzugleichen. Danach mit dem Träger klären, ob eine direkte Abrechnung oder eine Erstattung infrage kommt. Eine private Zusatzvereinbarung wird nicht allein durch den Unfall automatisch zur BG-Leistung.

Welche Fahrtkosten können erstattet werden?

Gemeint sind notwendige Fahrten wegen der Behandlung, etwa zur unfallbedingt verordneten Physiotherapie. § 43 SGB VII erfasst unter anderem Fahr- und Transportkosten sowie unter Voraussetzungen Kosten einer gesundheitlich erforderlichen Begleitperson. Die DGUV ordnet die Reisekostenleistungen ein.

Für einen nachvollziehbaren Antrag helfen Behandlungstermin, Strecke, Verkehrsmittel, Fahrschein beziehungsweise Rechnung und Aktenzeichen. Bei Taxi, Krankentransport oder Begleitung ist eine Vorabklärung mit dem Träger ratsam: Welche medizinische Notwendigkeit muss nachgewiesen werden, und welches Verfahren gilt? Nicht jede selbst gewählte Fahrt ist erstattungsfähig. Benzinkosten des normalen Pendelns und eine unfallbedingte Taxifahrt zur Behandlung sind deshalb nicht gleichzusetzen.

Entgeltfortzahlung und Verletztengeld trennen

Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber grundsätzlich bis zu sechs Wochen Arbeitsentgelt weiter, sobald das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Maßgeblich ist § 3 EntgFG. Eine noch offene BG-Anerkennung allein beseitigt diesen arbeitsrechtlichen Anspruch nicht.

Anschließend kann bei fortbestehender unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit Verletztengeld folgen. Dass es häufig die Krankenkasse überweist, macht es nicht zu Krankengeld: Sie handelt dabei für die Unfallversicherung. Die DGUV erklärt diesen Unterschied.

Fristberechnung und Gehaltshöhe behandelt Lohnfortzahlung bei Wegeunfall. Berechnung, Abzüge und Abgrenzung der späteren Geldleistung erklärt Wegeunfall Krankengeld.

Nach sechs Wochen besonders sauber dokumentieren

Vor dem Ende der Arbeitgeberzahlung sollten Beschäftigte und Abrechnung klären, welcher letzte Zahlungstag angesetzt ist und ob angeforderte Entgeltangaben vorliegen. Beim Unfallversicherungsträger beziehungsweise der auszahlenden Krankenkasse sollten Aktenzeichen, weiterer AU-Zeitraum und fehlende Unterlagen erfragt werden. „Die BG zahlt ab Woche sieben“ ersetzt diese Abstimmung nicht.

Bleibt die Zahlung aus, hilft eine konkrete Rückfrage: Fehlt ein Nachweis, ist die Anerkennung offen oder wurde die Leistung abgelehnt? Um eine schriftliche Auskunft zum Bearbeitungsstand bitten und den Zahlungszeitraum ausdrücklich nennen. Bei offener Zuständigkeit ist auch die Krankenkasse einzubeziehen. Rechnungen, Lebensunterhalt und laufende Behandlung müssen dabei getrennt besprochen werden; ein stockender Geldtransfer bedeutet nicht automatisch das Ende der Behandlung.

Sachschaden getrennt betrachten

Ein beschädigtes Auto, Fahrrad oder Handy wird durch die Anerkennung des Wegeunfalls nicht automatisch von der BG ersetzt. Die KomNet-Auskunft zu Leistungen bei Wegeunfällen grenzt gewöhnlichen Sachschaden von den Unfallversicherungsleistungen ab. Ob ein Unfallgegner haftet oder eine eigene Police greift, erläutert Wegeunfall: Wer zahlt den Autoschaden?.

Eine medizinisch benötigte Brille ist ein wichtiger Sonderfall. Nach § 8 Absatz 3 SGB VII gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels als Gesundheitsschaden. Die Unfallkasse Hessen nennt für Brillen, Hörgeräte und Prothesen das Tragen beim Unfall als Voraussetzung und beschreibt die Meldung auch ohne zusätzliche Körperverletzung. Fotos, frühere Kaufbelege und Reparaturunterlagen sollten aufbewahrt werden; vor Ersatzbeschaffung die Erstattung abstimmen.

Schmerzensgeld ist keine gesetzliche Unfallversicherungsleistung. Bei einem haftenden außenstehenden Unfallgegner kann jedoch ein gesonderter Anspruch bestehen. Für Verletzungen im Straßenverkehr nennt § 11 StVG auch eine Geldentschädigung für immaterielle Schäden; den Direktanspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer regelt § 115 VVG. Haftung, Mitverantwortung und gegebenenfalls Besonderheiten bei Arbeitskollegen müssen individuell geprüft werden.

Ein Unfall, mehrere Belege: So lässt sich der Fall sortieren

Fiktives Beispiel: Eine Beschäftigte stürzt auf dem versicherten Heimweg an einer Bushaltestelle. Sie verletzt das Handgelenk; ihre getragene Brille und ihr Handy gehen kaputt. Später braucht sie Physiotherapie.

  • Behandlung: Der Praxis den Wegeunfall mitteilen und Unfalltag sowie Trägerdaten zuordnen lassen.
  • Arbeitsausfall: Krankmeldung und AU-Zeiträume mit der Abrechnung klären; keine Handwerker- oder Behandlungskosten in die Gehaltsberechnung mischen.
  • Brille: Beschädigung fotografieren, Nutzung beim Sturz beschreiben und Belege für die gesonderte Hilfsmittelprüfung sichern.
  • Handy: Kein automatischer BG-Ersatz. Ohne haftenden Dritten oder passende eigene Versicherung kann der Schaden bei ihr verbleiben.
  • Physiotherapie-Fahrt: Verordnung, Termine und Fahrtbelege zusammenhalten; besondere Transportbedürfnisse vorab absprechen.

Eine kleine Belegübersicht mit Datum, Kostenart, Betrag, eingereichter Stelle und Antwort verhindert Verwechslungen. Sie ist eine Organisationshilfe, keine Zusage der Erstattung. Medizinische Befunde bleiben bei den dafür zuständigen medizinischen und versicherungsrechtlichen Stellen.

ArbeitsschutzPilot nutzen

ArbeitsschutzPilot unterstützt Gefährdungsbeurteilungen sowie betriebliche Maßnahmen und Fristen. Nach einem Unfall kann dies für Präventionsaufgaben hilfreich sein. Die Software ersetzt weder Lohnabrechnung noch Leistungsantrag, entscheidet keine Versicherungsansprüche und ist kein allgemeiner Ablageort für private Behandlungsunterlagen.

Redaktionell geprüft am 12. September 2026 anhand der verlinkten Rechtsvorschriften und Informationen der Unfallversicherung. Recherche und Quellenabgleich erfolgten KI-gestützt; eine anwaltliche Begutachtung dieses Artikels hat nicht stattgefunden. Das Beispiel ist erfunden und dient der Zuordnung von Kosten, nicht der Beurteilung eines konkreten Leistungsanspruchs.