Lohnfortzahlung nicht mit Anerkennung verwechseln

Die Lohnfortzahlung nach einem Wegeunfall ist zunächst ein Anspruch gegen den Arbeitgeber, keine Zahlung der Berufsgenossenschaft. Nach § 3 EntgFG müssen Beschäftigte wegen Krankheit beziehungsweise Unfallfolgen arbeitsunfähig sein, ohne anspruchsausschließendes eigenes Verschulden. Außerdem gilt grundsätzlich eine vierwöchige Wartezeit.

Ob der Hin- oder Rückweg gesetzlich unfallversichert war, prüft dagegen die BG oder Unfallkasse. Eine fehlende Anerkennung allein beseitigt den Entgeltfortzahlungsanspruch nicht: Auch eine Verletzung auf einem privaten Umweg kann zu unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit führen. Der Betrieb muss die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen eigenständig prüfen und darf Beschäftigte nicht allein wegen einer offenen BG-Entscheidung ohne Zahlung lassen. Das ist von der späteren Zuständigkeit für Entgeltersatzleistungen zu unterscheiden.

„Selbst verursacht“ bedeutet ebenfalls nicht automatisch „keine Lohnfortzahlung“. Entscheidend ist ein erheblicher Verstoß gegen die im eigenen Interesse gebotene Sorgfalt, nicht jeder alltägliche Verkehrsfehler. Die AOK erläutert den Verschuldensmaßstab. Bei bestrittenem Anspruch sollten Beschäftigte eine schriftliche Begründung verlangen und frühzeitig arbeitsrechtliche Beratung einholen.

Was gilt in den ersten vier Beschäftigungswochen?

Der gesetzliche Anspruch entsteht nach vier Wochen ununterbrochenem Arbeitsverhältnis, also grundsätzlich am 29. Beschäftigungstag. Das ist nicht mit einer vierwöchigen tatsächlichen Arbeitsleistung oder dem Ende der Probezeit gleichzusetzen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit dann noch an, beginnt ab diesem Zeitpunkt ein voller Zeitraum von bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Die vorherigen Ausfalltage verkürzen ihn nicht.

Bei einem versicherten Wegeunfall kann während der Wartezeit Verletztengeld in Betracht kommen. Voraussetzung sind insbesondere unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und der unmittelbar vorherige Anspruch auf Arbeitsentgelt oder eine der weiteren in § 45 SGB VII genannten Leistungen. Den Beginn regelt § 46 SGB VII. Günstigere Arbeits- oder Tarifverträge können bereits früher Arbeitgeberzahlungen vorsehen.

Fiktives Beispiel: Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1. September 2026; am 8. September verletzt sich die Beschäftigte auf dem Arbeitsweg. Bleibt sie durchgehend arbeitsunfähig und das Arbeitsverhältnis bestehen, setzt die gesetzliche Entgeltfortzahlung am 29. September ein und reicht höchstens bis 9. November. Für die Zeit davor sollte sie die Leistung unmittelbar mit dem Unfallversicherungsträger klären.

Entgeltfortzahlung bis sechs Wochen einordnen

Sechs Wochen entsprechen 42 Kalendertagen, nicht 42 ausgefallenen Arbeitstagen. Bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit zählen auch Wochenenden und Feiertage. Ist der Anspruch ausgeschöpft, beginnt nicht allein wegen einer neuen Bescheinigung ein weiterer Sechswochenzeitraum.

Für die erste Zählung kommt es darauf an, ob am Unfalltag bereits gearbeitet wurde. Fällt wegen eines Unfalls vor Arbeitsbeginn der gesamte Arbeitstag aus, zählt dieser Tag mit. Wird jemand erst nach teilweiser Arbeitsleistung arbeitsunfähig, beginnt die Sechswochenfrist grundsätzlich am Folgetag. Die AOK beschreibt die Fristberechnung einschließlich arbeitsfreier Tage.

Die folgenden Beispiele sind fiktiv. Sie setzen ein fortbestehendes Arbeitsverhältnis, erfüllte Wartezeit, keine anrechenbaren Vorzeiten und fortdauernde Arbeitsunfähigkeit voraus:

  • Hinweg am 11. August 2026: Unfall vor Schichtbeginn; der ganze Arbeitstag fällt aus. Tag 1 ist der 11. August, Tag 42 der 21. September.
  • Heimweg am 11. August 2026: Die Beschäftigte hat ihre gesamte Schicht gearbeitet. Für diesen Tag erhält sie den normalen Arbeitslohn. Bei anschließender durchgehender Arbeitsunfähigkeit läuft die Entgeltfortzahlung vom 12. August bis höchstens 22. September.

Endet das Arbeitsverhältnis früher, können andere Grenzen gelten. § 8 EntgFG unterscheidet insbesondere eine Kündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit von anderen Beendigungsgründen.

Wie hoch ist die Lohnfortzahlung?

Maßgeblich ist das Arbeitsentgelt für die regelmäßige Arbeitszeit, nicht pauschal jede Position auf dem letzten Lohnzettel. § 4 EntgFG nimmt zusätzliche Überstundenvergütung und bestimmten Aufwendungsersatz aus, wenn die entsprechenden Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. Ergebnisabhängige Vergütung wird anhand des erzielbaren Durchschnittsverdienstes berücksichtigt; Tarifverträge können die Berechnungsgrundlage abweichend regeln.

Bei festem Monatsgehalt bleibt dieses grundsätzlich bestehen. Wer etwa ein festes Gehalt und separat erstattete tatsächlich gefahrene Dienstkilometer erhält, kann während der vollständigen Arbeitsunfähigkeit das Gehalt weiterbekommen, ohne zugleich nicht gefahrene Kilometer abrechnen zu können. „100 Prozent“ heißt daher nicht automatisch derselbe Überweisungsbetrag wie im Vormonat. Die Grundregeln gelten auch für Teilzeit und Minijobs.

Beginnen bei einem Rückfall erneut sechs Wochen?

Führt dieselbe Unfallverletzung erneut zur Arbeitsunfähigkeit, werden die Zeiten grundsätzlich zusammengerechnet. Ein neuer Anspruch kann entstehen, wenn vor dem Rückfall mindestens sechs Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit bestand oder seit Beginn der ersten entsprechenden Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind. Die Alternativen stehen in § 3 Absatz 1 EntgFG; beide müssen nicht gleichzeitig erfüllt sein.

Ein bloßer Jahreswechsel setzt den Anspruch nicht zurück. Ebenso wenig startet eine zusätzliche Krankheit während einer noch laufenden Arbeitsunfähigkeit automatisch neue sechs Wochen. Diesen Unterschied erklärt die TK zur hinzugetretenen Erkrankung. Ob medizinisch dieselbe Ursache vorliegt, sollte die Abrechnung nicht aus einer eigenen Vermutung ableiten.

Nach sechs Wochen an Verletztengeld denken

Nach ausgeschöpfter Entgeltfortzahlung kann bei weiter bestehender unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit Verletztengeld folgen. Es ist keine verlängerte Arbeitgeberzahlung. Die DGUV erläutert Zuständigkeit und Auszahlung: Häufig zahlt die Krankenkasse im Auftrag der Unfallversicherung aus.

Die Aussage „ab Woche sieben“ beschreibt den üblichen Fall nach sechs Wochen Arbeitgeberzahlung. Bei einer Wartezeit oder angerechneten Vorzeiten passt diese Vereinfachung nicht unbedingt. Beschäftigte sollten vor dem errechneten Zahlungsende nachfragen, welche Unterlagen noch fehlen. Höhe, Abzüge und Abgrenzung zum Krankengeld erklärt Wegeunfall: Krankengeld oder Verletztengeld?.

Zeitachse für Arbeitgeber

Die Abrechnung braucht nachvollziehbare Daten und eine benannte verantwortliche Person. Folgende Prüfpunkte helfen, Unfalltag, Anspruchsbeginn und Leistungswechsel auseinanderzuhalten:

Zeitpunkt Konkreter Prüfpunkt
Krankmeldung Seit wann besteht Arbeitsunfähigkeit, wie lange voraussichtlich, wurde am Unfalltag schon gearbeitet?
Eintrittsdatum Sind vier Wochen erreicht oder gibt es eine günstigere Vereinbarung?
Entgelthöhe Welche regelmäßige Arbeitszeit und welche Vergütungsbestandteile sind maßgeblich?
Fristende Welche Kalendertage und gegebenenfalls früheren AU-Zeiten zählen?
Vor dem Wechsel Sind Zahlungsende, Ansprechpartner und angeforderte Entgeltangaben geklärt?
Erneuter Ausfall Sind Zeitraum und mögliche Anrechnung erneut geprüft?

Was Arbeitgeber sauber festhalten sollten

Beschäftigte müssen Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Dauert sie länger als drei Kalendertage, ist grundsätzlich spätestens am folgenden Arbeitstag ein ärztlicher Nachweis erforderlich; der Arbeitgeber darf ihn früher verlangen. Für gesetzlich Versicherte gelten die Feststellungsregeln des elektronischen Verfahrens mit Ausnahmen, etwa bei Privatärzten ohne Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Die eigene Krankmeldung entfällt durch die eAU nicht. Grundlage ist § 5 EntgFG.

Für die Abrechnung genügen nicht bloß Unfalltag und BG-Aktenzeichen: Beschäftigungsbeginn, AU-Zeiträume, Berechnungsgrundlage und Zahlungsende müssen nachvollziehbar sein. Unfallhergang, Wegbezug und die Unfallanzeige bei einem Wegeunfall werden daneben bearbeitet. Ärztliche Befunde gehören nicht in allgemein zugängliche Aufgabenlisten.

Hat ein anderer Verkehrsteilnehmer den Unfall verursacht, bleibt der bestehende Entgeltfortzahlungsanspruch bestehen. Der auf den fortgezahlten Verdienst entfallende Ersatzanspruch kann nach § 6 EntgFG auf den Arbeitgeber übergehen. Beschäftigte müssen hierfür die erforderlichen Angaben machen; die mögliche Erstattung ist kein Grund, sie zunächst an den Unfallgegner zu verweisen.

ArbeitsschutzPilot nutzen

Nach einem Unfall können betriebliche Präventionsmaßnahmen sinnvoll sein. ArbeitsschutzPilot unterstützt Gefährdungsbeurteilungen sowie die Verwaltung von Maßnahmen und Fristen. Die Software ersetzt keine Lohnabrechnung und entscheidet weder über Entgeltfortzahlung noch über die Anerkennung eines Wegeunfalls. Medizinische Unterlagen und Leistungsanträge bleiben in den dafür vorgesehenen Verfahren.

Redaktionell geprüft am 12. September 2026 anhand der verlinkten Gesetze und Informationen der Sozialversicherungsträger. Der Quellenabgleich und die Überarbeitung erfolgten KI-gestützt; eine anwaltliche Begutachtung dieses Artikels hat nicht stattgefunden. Die Beispiele veranschaulichen Standardfälle und ersetzen keine Prüfung eines streitigen Anspruchs.