Kurzantwort: Wann greift AMR 6.7?

Die AMR 6.7 konkretisiert die Pneumokokken-Impfung als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Schweißen und Trennen von Metallen. Sie schafft keine Impfpflicht. Sie zeigt vielmehr, wann der Arbeitgeber ein erhöhtes tätigkeitsbedingtes Infektionsrisiko in der Gefährdungsbeurteilung feststellen muss und die ärztliche Stelle das Impfangebot in der Vorsorge umsetzt.

Für die betriebliche Erstentscheidung gelten zwei Expositionsfragen:

Feststellung am Arbeitsplatz Einordnung nach AMR 6.7
Schichtmittelwert liegt über 3 mg/m³ Schweißrauch Erhöhtes tätigkeitsbedingtes Pneumokokken-Risiko liegt vor; bei fehlendem ausreichendem Immunschutz ist die Impfung im Vorsorgetermin anzubieten
Schichtmittelwert hält 3 mg/m³ ein, aber mindestens ein 15-Minuten-Mittel liegt über 6 mg/m³ Erhöhtes tätigkeitsbedingtes Risiko liegt ebenfalls vor; das Impfangebot ist zu prüfen und bei fehlendem ausreichendem Immunschutz umzusetzen
Schichtmittelwert hält 3 mg/m³ ein und kein 15-Minuten-Mittel überschreitet 6 mg/m³ Die AMR nimmt über diesen Schweißrauchzweig kein erhöhtes tätigkeitsbedingtes Infektionsrisiko an
Verfahren verursacht keine relevante Schweißrauchexposition im Sinne der AMR Kein Impfangebot allein aus AMR 6.7; andere medizinische oder berufliche Indikationen bleiben gesondert zu beurteilen

Die Werte sind Entscheidungskriterien für Vorsorge und Impfangebot, keine Arbeitsplatzgrenzwerte. Ob Pflicht- oder Angebotsvorsorge bei Schweißrauchen zu veranlassen ist, gehört zum angrenzenden Vorsorge-Intent. Diese Seite beantwortet ausschließlich, wann daraus ein Pneumokokken-Impfangebot folgt und wie es organisiert wird.

Was die Fassung von 2024 geändert und klargestellt hat

Die aktuell veröffentlichte Fassung wurde am 17. April 2024 im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht und ersetzte die Veröffentlichung von 2019. Sie berücksichtigt die STIKO-Empfehlungen und beschreibt die Aufgaben von Arbeitgeber und ärztlicher Stelle getrennt. Wer die Regel einhält, kann in ihrem Anwendungsbereich davon ausgehen, die konkretisierten Anforderungen der ArbMedVV zu erfüllen. Eine andere Lösung muss mindestens denselben Sicherheits- und Gesundheitsschutz erreichen.

Der Zusammenhang ist ungewöhnlich: Beschäftigte arbeiten nicht gezielt mit Pneumokokken. Das erhöhte Erkrankungsrisiko wird durch relevante Metall- und Schweißrauchexposition begünstigt. Die AMR ordnet die Impfung deshalb der Gefahrstoffvorsorge zu, obwohl sie vor einer Infektionskrankheit schützt.

Die aktuelle ArbMedVV formuliert den allgemeinen Maßstab in § 6 Absatz 2: Impfungen gehören zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und sind anzubieten, wenn das Infektionsrisiko durch die Tätigkeit gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Bei bereits ausreichendem Immunschutz gilt diese Angebotspflicht nicht. AMR 6.7 übersetzt diesen Maßstab in die Schweißrauchexposition.

Verfahren aus den drei Anlagen richtig lesen

Die Anlagen sind eine Arbeitshilfe für die Expositionsermittlung. Sie sind weder eine automatische Impfliste noch ein Ersatz für Messung, Expositionsbeschreibung oder Wirksamkeitsnachweis.

Gruppe der AMR Genannte Verfahren Bedeutung für die Prüfung
Anlage 1: 3 mg/m³ werden ohne ausreichend wirksame Maßnahmen erfahrungsgemäß überschritten Lichtbogenhandschweißen; MIG und MAG mit Massiv- oder Fülldraht; Abbrennstumpfschweißen; thermisches Trennen; Laserstrahlschweißen und -schneiden; Brenn- und Druckluftfugen; thermisches Spritzen Eine relevante Exposition ist naheliegend. Der reale Schichtmittelwert und die Schutzwirkung müssen dennoch festgestellt werden.
Anlage 2: 3 mg/m³ werden unter üblichen Bedingungen erfahrungsgemäß eingehalten Gasschweißen; WIG; Mikroplasma; eingehaustes Elektronenstrahlschweißen; Thermitschweißen; Widerstandsschweißen außer Abbrennstumpf; geschlossene Laserschmelzanlagen für additive Fertigung Auch hier können 15-Minuten-Spitzen über 6 mg/m³ das erhöhte Risiko begründen. Enger Raum und ungünstige Kopfposition können die Einordnung verschärfen.
Anlage 3: keine relevante Schweißrauchexposition im Sinne der Regel Unterpulver- und Elektroschlackeschweißen; Pressschweißverfahren; Ultraschallschweißen; Flammrichten; Lötverfahren einschließlich Metall-Schutzgas- und Lichtbogenlöten Aus dem Verfahren allein folgt kein AMR-6.7-Impfangebot. Andere Rauche, Gase, Gefahrstoffe und Vorsorgeanlässe sind weiterhin zu bewerten.

Ein MAG-Arbeitsplatz aus Anlage 1 kann durch wirksame Erfassung eine andere tatsächliche Exposition aufweisen als die ungeschützte Ausgangslage. Umgekehrt kann ein WIG-Arbeitsplatz aus Anlage 2 in einem Behälter, bei Zwangshaltung oder mit dem Kopf in der Rauchfahne höhere Werte erreichen. Die AMR nennt deshalb ausdrücklich die im Betrieb festgestellte Exposition als maßgeblich.

Die vollständige Gefahrstoffbewertung bleibt auf der Seite zur TRGS 528. Eine Gefährdungsbeurteilung für Schweißarbeiten muss außerdem Werkstoffe, Beschichtungen, Gase, optische Strahlung, Brand, Lärm, Haltung und Nebenarbeiten abdecken. Diese Faktoren werden durch die Impfentscheidung nicht erledigt.

Entscheidung in sechs Schritten

1. Tätigkeit statt Berufsbezeichnung beschreiben

„Schweißer“ ist keine ausreichende Expositionsbeschreibung. Erfassen Sie Verfahren, Grund- und Zusatzwerkstoff, Oberfläche, Schweißdauer, Arbeitsort, Raumlüftung, Absaugung und Lage des Atembereichs. Auch Trennen, Fugen, thermisches Spritzen und bestimmte additive Verfahren können in den Anwendungsbereich fallen.

Die Beschreibung sollte für jede Tätigkeit eindeutig machen, ob die Annahmen aus Anlage 1, 2 oder 3 passen. Bei wechselnden Baustellen oder Reparaturen braucht es klar definierte Fallgruppen, nicht einen pauschalen Eintrag für die gesamte Abteilung.

2. Schichtmittel und 15-Minuten-Intervalle getrennt beurteilen

Dokumentieren Sie, auf welcher Grundlage der Schichtmittelwert und mögliche Expositionsspitzen beurteilt wurden. Geeignet können fachkundig geplante Arbeitsplatzmessungen, vollständig übertragbare Expositionsbeschreibungen oder andere nach TRGS 402 belastbare Ermittlungen sein.

Eine einzelne Raumluftmessung ohne Bezug zur Atemzone beantwortet die Frage nicht automatisch. Ebenso wenig genügt die Nennleistung einer Absaugung. Prozessdauer, Position des Erfassungselements, Luftführung und Tätigkeit im engen Raum bestimmen mit, welche Konzentration die Person tatsächlich erreicht.

3. Das erhöhte Risiko tätigkeitsbezogen feststellen

Die Gefährdungsbeurteilung muss erkennen lassen, dass das Impfangebot für die Tätigkeit grundsätzlich erforderlich ist, unabhängig von der medizinischen Vorgeschichte einer einzelnen Person. Der Arbeitgeber stellt also den Arbeitsplatzzweig fest: mehr als 3 mg/m³ im Schichtmittel oder, bei eingehaltenem Schichtwert, mindestens eine 15-Minuten-Phase über 6 mg/m³.

Ob die einzelne Person bereits ausreichenden Immunschutz hat oder medizinische Gründe gegen die Impfung sprechen, beurteilt nicht der Arbeitgeber. Diese Informationen gehören in die vertrauliche ärztliche Beratung.

4. Der ärztlichen Stelle die Arbeitsplatzdaten übergeben

Die beauftragte Ärztin oder der Arzt benötigt Angaben zu Tätigkeit, Verfahren, Werkstoffen, Expositionshöhe, Dauer, Spitzen, Schutzmaßnahmen und zutreffendem Vorsorgeanlass. Ein Auftrag mit dem bloßen Kürzel „G39“ ist zu ungenau. Die frühere G39 Untersuchung besitzt heute keine eigene Rechtswirkung.

Die Bestellung sollte außerdem erkennen lassen, ob weitere Vorsorgeanlässe bestehen, etwa durch bestimmte Metallverbindungen oder Atemschutz. Verschiedene Anlässe sollen möglichst in einem Termin zusammengeführt werden, bleiben fachlich jedoch getrennt.

5. Impfangebot ärztlich und freiwillig umsetzen

Im Vorsorgetermin erhebt die ärztliche Stelle die relevante Vorgeschichte, fragt nach früheren Pneumokokken-Impfungen und prüft mögliche Gegenanzeigen. Das Angebot umfasst Nutzen, zu verhütende Krankheit, Beginn und Dauer des Schutzes, mögliche unerwünschte Wirkungen, Komplikationen und Verhalten nach der Impfung.

Der Beschäftigte entscheidet nach dieser Aufklärung. Eine Ablehnung beendet weder die Tätigkeit noch die künftige Angebotspflicht. Beim nächsten arbeitsmedizinischen Vorsorgetermin ist das Angebot erneut zu unterbreiten. Auch eine Gegenanzeige oder fehlender Immunschutz reicht allein nicht aus, um einen Tätigkeitswechsel zu verlangen.

6. Kosten, Bescheinigung und Folgetermin sauber abschließen

Eine aus der Gefährdungsbeurteilung folgende Impfung ist eine Arbeitsschutzmaßnahme. Nach Abschnitt 5 AMR 6.7 darf der Arbeitgeber die Kosten nicht auf Beschäftigte verlagern oder sie wegen einer möglichen Alters- oder Krankheitsindikation an eine andere Stelle verweisen. Ein gesonderter Impfstofftermin gehört zum selben Vorsorgeanlass und erzeugt keine zweite Vorsorgebescheinigung.

Die Vorsorgekartei führt Anlass, Datum und nächsten Termin. Impfstoff, Impfergebnis, Gegenanzeige und Ablehnungsgrund bleiben in der ärztlichen Dokumentation beziehungsweise beim Beschäftigten. So bleibt der Arbeitgeber handlungsfähig, ohne Gesundheitsdaten für den organisatorischen Nachweis zu sammeln.

Impfstoff und Wiederholung: AMR und STIKO zusammenführen

AMR 6.7 nennt als Regelfall eine einmalige Impfung und überlässt die Entscheidung über eine Folgeimpfung der Ärztin oder dem Arzt. Zugleich verweist sie für die Impfstoffwahl auf die aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission.

Die STIKO-Empfehlungen 2026 führen berufliche Tätigkeiten mit Metallrauchexposition, einschließlich metalloxidischer Schweißrauche, als berufliche Indikation auf. Genannt wird PCV20. Nach einer früheren PPSV23-Impfung empfiehlt die STIKO bei anhaltender Exposition einen Mindestabstand von sechs Jahren bis PCV20. Nach PCV20 gibt sie derzeit mangels Daten keine Empfehlung für eine Wiederholungsimpfung.

Diese Angaben sind Quellenstand, keine persönliche Impfempfehlung. Impfstoff, Abstand und medizinische Eignung können sich ändern und müssen im Vorsorgetermin anhand der aktuellen STIKO-Veröffentlichung und der individuellen Impfhistorie festgelegt werden.

Drei Praxisfälle zur Einordnung

MAG-Schweißen mit unzureichender Erfassung

Ein Betrieb nutzt MAG-Schweißen mit Massivdraht. Die Expositionsermittlung ergibt im Schichtmittel mehr als 3 mg/m³ Schweißrauch. Der Arbeitgeber veranlasst die erforderliche Vorsorge und kennzeichnet das erhöhte tätigkeitsbedingte Pneumokokken-Risiko. Die ärztliche Stelle prüft den Immunschutz und bietet die Impfung an. Gleichzeitig muss der Betrieb die Erfassung verbessern, denn das Angebot legitimiert keine vermeidbare Belastung.

WIG-Schweißen mit kurzer hoher Spitze

Der Schichtmittelwert bleibt unter 3 mg/m³. Bei wiederkehrender Arbeit in ungünstiger Haltung weist die Ermittlung jedoch ein 15-Minuten-Mittel über 6 mg/m³ aus. Damit greift der zweite AMR-6.7-Zweig trotz eingehaltenem Schichtwert. Der Arbeitsplatz wird technisch überprüft, und das Impfangebot wird im Vorsorgetermin umgesetzt, sofern kein ausreichender Immunschutz besteht.

Unterpulverschweißen ohne relevanten Rauchbefund

Unterpulverschweißen steht in Anlage 3. Die Gefährdungsbeurteilung bestätigt, dass keine relevante Schweißrauchexposition im Sinne der AMR vorliegt. Allein aus AMR 6.7 folgt deshalb kein Impfangebot. Der Betrieb prüft trotzdem andere mögliche Gefährdungen und Vorsorgeanlässe. Eine medizinische Indikation aufgrund von Alter oder Vorerkrankung wird außerhalb dieser Arbeitsplatzentscheidung ärztlich beurteilt.

Häufige Umsetzungsfehler

  • Jeden Schweißer automatisch impfen lassen: Die AMR verlangt eine tätigkeitsbezogene Expositionsentscheidung und ein freiwilliges ärztliches Angebot.
  • Nur den Schichtmittelwert prüfen: Bei eingehaltenen 3 mg/m³ können 15-Minuten-Mittel über 6 mg/m³ den zweiten Entscheidungszweig auslösen.
  • Anlage 2 als Freigabeliste lesen: Enger Raum, Zwangshaltung, Rauchfahne und unzureichende Erfassung können die reale Belastung verändern.
  • 3 mg/m³ als Arbeitsplatzgrenzwert behandeln: Das Kriterium steuert den Vorsorgeanlass und hier das Infektionsrisiko, nicht sämtliche Gefahrstoffpflichten.
  • Impfstatus in der Personalakte führen: Für die Organisation reicht die Vorsorgebescheinigung; medizinische Einzelheiten bleiben vertraulich.
  • Kosten an Beschäftigte oder Krankenkasse verweisen: Die Arbeitsschutzverantwortung bleibt beim Arbeitgeber, wenn das Angebot aus der Gefährdungsbeurteilung folgt.
  • Impfung statt Absaugung einsetzen: Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen behalten Vorrang.

Prüfliste für eine belastbare Betriebsakte

Vor Abschluss der Entscheidung sollte die Dokumentation diese Punkte beantworten:

  • Sind Verfahren, Werkstoffe, Oberfläche, Dauer, Raum und Körperhaltung eindeutig beschrieben?
  • Ist die Zuordnung zu Anlage 1, 2 oder 3 begründet und auf den realen Arbeitsplatz übertragen?
  • Sind Schichtmittelwert und mögliche 15-Minuten-Spitzen mit Methode, Datum und Gültigkeitsbedingungen belegt?
  • Ist festgehalten, ob ein erhöhtes tätigkeitsbedingtes Pneumokokken-Risiko nach AMR 6.7 besteht?
  • Hat die ärztliche Stelle alle erforderlichen Arbeitsplatzinformationen und Vorsorgeanlässe erhalten?
  • Sind Termin, Vorsorgebescheinigung und organisatorischer Folgetermin dokumentiert, aber keine medizinischen Daten?
  • Ist geregelt, dass Beschäftigten keine Kosten entstehen?
  • Bleiben Absaugung, Lüftung, Wirksamkeitsprüfung und weitere Schutzmaßnahmen als eigene Aufgaben nachverfolgbar?
  • Lösen Änderungen an Verfahren, Werkstoff, Arbeitsraum, Dauer oder Erfassung eine Neubewertung aus?

ArbeitsschutzPilot kann Tätigkeitsbeschreibung, Expositionsnachweis, Vorsorgeanlass, Termin, Bescheinigung, Maßnahme und Review-Auslöser verbinden. Die Software beurteilt weder den Immunschutz noch Impfstoff, Gegenanzeige oder individuelle medizinische Eignung. Diese Entscheidungen bleiben der beauftragten Arbeits- oder Betriebsmedizin vorbehalten.

Konkurrenzanalyse: zehn sichtbare Ergebnisse

Für die Suchvarianten „AMR 6.7 Pneumokokken Schweißen“, „Pneumokokken Impfung Schweißer Pflicht Arbeitgeber“, „Pneumokokken Impfung Schweißrauch arbeitsmedizinische Vorsorge“ und „AMR 6.7 Impfung Pneumokokken Schweißverfahren“ wurden am 18. August 2026 zehn sichtbare Ergebnisse einzeln geprüft. Reihenfolge und Darstellung können nach Ort, Zeitpunkt und Suchsystem variieren.

Ergebnis Stärke Offene Suchfrage
BAuA: AMR 6.7 amtlicher Regeltext und maßgebliche drei Anlagen keine betriebliche Schrittfolge oder Datenschutz-Checkliste
BGHM: Vorsorgeanlässe bei schweißtechnischen Arbeiten gute Übersicht zu Pflicht- und Angebotsvorsorge sowie weiteren Stoffanlässen Impfentscheidung nach AMR 6.7 nur verlinkt, nicht aufgeschlüsselt
umwelt-online: AMR 6.7 durchsuchbare Wiedergabe der Fassung von 2024 wenig Umsetzungshilfe für Auftrag, Nachweis und Rollenverteilung
ZAA Iserlohn: Vorsorge Schweißrauche verständliche Beschäftigtenansprache und Hinweis auf Freiwilligkeit keine Entscheidung über 3-mg-Schichtwert und 6-mg-Spitzenkriterium
Arbeitsmedizin Cramer: Lungenentzündung verbindet Pneumonieprävention mit beruflicher Exposition Regelstand September 2023 und keine vollständige AMR-Entscheidungsmatrix
DGUV IPA: Pneumokokken-Impfung bei Schweißern knappe fachliche Begründung des erhöhten Risikos bezieht sich auf die erste Fassung von 2019 statt die Neufassung von 2024
Sanofi: Berufsbedingter Impfschutz übersichtliche Einordnung der Metallrauchexposition in berufliche Impfungen keine betriebliche Expositionsermittlung nach AMR 6.7
SBK: Pneumokokken-Impfung beantwortet Impfleistung und Zugang aus Versichertensicht trennt Krankenversicherungsleistung und Arbeitgeberpflicht der Vorsorge nicht im Detail
BARMER: Impfung gegen Pneumokokken ausführliche medizinische Grundinformation und Berufsgruppenhinweis keine Anlagenzuordnung, Expositionsmatrix oder betriebliche Dokumentation
Infektionsschutz.de: Pneumokokken-Impfcheck sehr kurze, nutzerfreundliche Risikoeinordnung nennt weder die zwei AMR-Kriterien noch Zuständigkeiten und Nachweise

Der Mehrwert dieser Seite liegt in der Verbindung des aktuellen Regelstands mit einer prüfbaren Entscheidung: vollständige Verfahrensgruppen, Schichtmittel und Spitzenkriterium, klare Rollen, freiwillige Impfentscheidung, Kosten, Datenschutz, Praxisfälle und betriebliche Nachweise. Allgemeine Vorsorgepflichten, Preise und technische Schweißrauchmaßnahmen bleiben bewusst auf ihren eigenen Clusterseiten.

Quellenstand und fachliche Grenzen

Maßgeblich sind die AMR 6.7 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 2024, die am 18. August 2026 abrufbare ArbMedVV einschließlich ihres Anhangs sowie die STIKO-Empfehlungen 2026. Die BGHM-Übersicht ergänzt die amtlichen Texte um branchenbezogene Vorsorgeanlässe. Bei späteren Änderungen sind die jeweils aktuellen Primärquellen maßgeblich.

Dieser Beitrag unterstützt die betriebliche Organisation und ersetzt weder die fachkundige Expositionsbeurteilung noch die ärztliche Impfberatung. Persönliche Risiken, Kontraindikationen, Impfstoffwahl und Folgeimpfung gehören in die vertrauliche Behandlung durch entsprechend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte.