Kurzantwort: Kein Universalposter für jeden Betrieb

Ein Arbeitsschutz-Aushang ist ein Oberbegriff, keine einheitliche gesetzliche Vorlage. Der Betrieb muss für jede Information klären, ob sie sichtbar auszuhängen, an geeigneter Stelle schriftlich bereitzustellen, elektronisch zugänglich zu machen oder am Gefahrenpunkt mit einem Sicherheitszeichen zu kennzeichnen ist.

Ein gekauftes Posterpaket ist deshalb weder automatisch vollständig noch in jedem Teil erforderlich. Die belastbare Entscheidung beginnt bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, den Anforderungen der Arbeitsstätte, dem zuständigen Unfallversicherungsträger und möglichen Genehmigungen oder Auflagen.

Rechtsstand geprüft am 12. August 2026: Die Einordnung stützt sich insbesondere auf ArbSchG, ArbStättV, DGUV Vorschrift 1 und die aktuellen Arbeitsstättenregeln. Vor der Freigabe sind immer der konkrete Standort und die aktuelle Fassung der einschlägigen Regel zu prüfen.

Pflichtmatrix für Arbeitsschutz-Aushänge

Die folgende Matrix trennt allgemeine Pflichten von bedingten Anforderungen. Sie ist keine universelle Einkaufsliste, sondern eine Prüflogik.

Information Wann erforderlich? Form und passender Ort
Hinweise zur Ersten Hilfe branchenübergreifend nach § 24 Absatz 5 DGUV Vorschrift 1 Aushang des Unfallversicherungsträgers oder andere geeignete schriftliche Form an geeigneten Stellen; standortbezogen ergänzen
Sicherheits- und Gesundheitsschutzzeichen wenn Gefährdungen nicht ausreichend durch andere Maßnahmen vermieden oder begrenzt werden können beziehungsweise Einrichtungen zu kennzeichnen sind dauerhaft sichtbar am Gefahrenpunkt, Fluchtweg, Erste-Hilfe- oder Brandschutzmittel; Gestaltung nach ASR A1.3
Flucht- und Rettungsplan wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte ihn erfordern lagerichtig an geeigneten, gut sichtbaren Stellen; mit Übungen verbinden
Verhaltensregeln im Brandfall insbesondere bei erhöhter Brandgefährdung, erforderlichem Fluchtplan oder häufigen unbegleiteten Besuchern und Fremdfirmen gut zugänglicher Aushang, zum Beispiel Brandschutzordnung Teil A oder integrierte Regeln im Fluchtplan
geltende DGUV- und staatliche Regeln soweit für das Unternehmen geltend oder einschlägig an geeigneter Stelle zugänglich, je nach Voraussetzung in Papier- oder elektronischer Form
aushangpflichtige Gesetze nur nach Auslöser und Wortlaut der jeweiligen Rechtsgrundlage Aushang, Auslage oder betriebsübliche digitale Bekanntgabe je Einzelnorm
Vorankündigung einer Baustelle wenn die Schwellen und Voraussetzungen der Baustellenverordnung erfüllt sind sichtbar auf der Baustelle aushängen und bei erheblichen Änderungen anpassen
betriebsinterne Betriebs- und Verhaltensanweisungen wenn Fachrecht, Gefährdungsbeurteilung oder betriebliche Organisation sie verlangen zugänglich oder an geeigneter Stelle, häufig arbeitsplatznah; nicht jede Anweisung muss ans zentrale Brett

Erste Hilfe: Der klarste allgemeine Aushangauftrag

§ 24 Absatz 5 DGUV Vorschrift 1 verlangt, Versicherten durch Aushänge der Unfallversicherungsträger oder in anderer geeigneter schriftlicher Form Hinweise über Erste Hilfe bereitzustellen. Dazu gehören Angaben über:

  • Notruf;
  • Erste-Hilfe- und Rettungseinrichtungen;
  • Erste-Hilfe-Personal;
  • herbeizuziehende Ärzte;
  • anzufahrende Krankenhäuser.

Die DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“ konkretisiert die Eintragungen: Notrufnummer, Aufbewahrungsorte des Materials, Lage des Erste-Hilfe-Raums, Namen von Ersthelfern und Betriebssanitätern sowie erreichbare Ärzte, Durchgangsärzte und geeignetes Krankenhaus. Das offizielle Erste-Hilfe-Plakat DGUV Information 204-001 kann dafür betrieblich ergänzt werden.

Der Aushang muss zur Schicht und zum Standort passen. Ein Name aus der Zentrale hilft einer Außenstelle nicht, wenn die Person dort nie erreichbar ist. Beim Ortswechsel einer Baustelle, bei Personalwechsel oder neuer Materialablage werden die Angaben sofort angepasst. Private Kontaktdaten gehören nicht unnötig an ein öffentlich einsehbares Brett; erforderlich sind die betrieblich notwendigen Angaben.

Die Detailprüfung mit Datenfeldern und Pflegeanlässen steht unter Erste-Hilfe-Aushang. Für eine reine Rollen- und Erreichbarkeitsliste ist Ersthelfer im Betrieb: Aushang die passendere Seite.

Sicherheitszeichen gehören an den Handlungspunkt

Sicherheitszeichen sind keine Dekoration eines zentralen Informationsbretts. Die ASR A1.3 unterscheidet Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- und Brandschutzzeichen. Sie müssen zur tatsächlichen Gefahr oder Einrichtung passen, erkennbar sein und dürfen nicht durch andere Aushänge verdeckt werden.

Typische Beispiele sind:

  • Rettungszeichen an Fluchtwegen, Notausgängen, Erste-Hilfe-Einrichtungen oder Sammelstellen;
  • Brandschutzzeichen an Feuerlöschern, Brandmeldern oder zur Richtungsanzeige;
  • Warnzeichen unmittelbar vor einer Gefahrstelle;
  • Gebotszeichen dort, wo ein bestimmtes Schutzverhalten erforderlich ist;
  • Verbotszeichen am Bereich, in dem die untersagte Handlung relevant ist.

Ein selbst gestaltetes Textschild darf ein normgerechtes Sicherheitszeichen nicht beliebig ersetzen. Umgekehrt erklärt das Zeichen allein nicht alle Schutzmaßnahmen. Bedeutung und richtiges Verhalten gehören in die Unterweisung. Die Zeichenarten vertieft Sicherheitszeichen im Arbeitsschutz.

Flucht- und Rettungsplan nur bei ermitteltem Bedarf

§ 4 Absatz 4 ArbStättV verlangt einen Flucht- und Rettungsplan, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Ist diese Schwelle erreicht, wird der Plan an geeigneten Stellen ausgelegt oder ausgehängt und in angemessenen Zeitabständen wird danach geübt.

Der Plan muss zum jeweiligen Betrachterstandort passen. Ein Plan aus einer anderen Etage oder eine nicht lagerichtige Kopie kann im Notfall fehlleiten. Geprüft werden insbesondere Standortmarkierung, Fluchtwege, Ausgänge, Sammelstelle, Erste-Hilfe- und Brandschutzeinrichtungen sowie Übereinstimmung mit dem realen Gebäude.

Die Spezialseite Flucht- und Rettungsplan behandelt Erforderlichkeit und Gestaltung. Diese Übersichtsseite ordnet den Plan nur in das gesamte Aushangsystem ein.

Brandschutz-Aushang ist nicht pauschal überall gleich

Ein Standardplakat „Verhalten im Brandfall“ ist nicht allein aufgrund eines Arbeitsplatzes automatisch überall in derselben Form vorgeschrieben. Die ASR A2.2 nennt konkrete Fälle, in denen Verhaltensregeln für alle anwesenden Personen gut zugänglich auszuhängen sind: erhöhte Brandgefährdung, ein erforderlicher Flucht- und Rettungsplan oder häufige Besucher beziehungsweise Fremdfirmen, insbesondere ohne Begleitung.

Hinzu kommen können Brandschutzkonzept, Baugenehmigung, behördliche Auflagen, Sonderbauvorschriften oder Versicherungsbedingungen. Inhalt und Aushangort müssen Alarmierungsweg, Fluchtweg, Sammelstelle und tatsächlich vorhandene Brandschutzeinrichtungen widerspruchsfrei abbilden. Die vollständige Trigger- und Standortprüfung steht unter Brandschutz-Aushang.

Gesetzestexte und UVV nicht mit Notfallplakaten vermischen

Gesetzestexte und Unfallverhütungsvorschriften erfüllen eine andere Funktion als zeitkritische Notfallinformationen. Sie müssen Beschäftigten Rechte, Pflichten und Regelwerk zugänglich machen, werden aber nicht durch eine universelle „Arbeitsschutzgesetze“-Liste bestimmt.

Ein QR-Code kann für umfangreiche aktuelle Regeltexte sinnvoll sein, wenn Beschäftigte tatsächlich jederzeit zugreifen können. Für Fluchtwegkennzeichnung oder eine sofort benötigte Notrufinformation ist ein Smartphone-Link keine gleichwertige Lösung. Form und Medium folgen der Funktion.

Der richtige Aushangort folgt der Handlung

Statt alle Informationen an einem überladenen schwarzen Brett zu sammeln, helfen drei Standortklassen:

Standortklasse Geeignete Inhalte Prüfkriterium
Handlungspunkt Sicherheitszeichen, Geräte- oder Stoffanweisung, unmittelbare Notfallregel im entscheidenden Moment ohne Suche wahrnehmbar
Orientierungs- und Notfallpunkt Erste-Hilfe-Aushang, Fluchtplan, Brandschutzregeln, Notfallkontakte zum Gebäude, Bereich und Betrachterstandort passend
Informationspunkt Gesetzestexte, DGUV Regeln, ausführliche betriebliche Informationen zuverlässig zugänglich, aktuell, verständlich und bekannt

Für Filialen, Baustellen, mehrere Gebäude oder getrennte Schichten reicht eine zentrale Unternehmensliste meist nicht. Jeder Standort erhält die Informationen, die dort gelten. Mobile Beschäftigte brauchen einen praktikablen Zugriff, ohne dass zeitkritische Angaben von Netz, Privattelefon oder Login abhängen.

Aushangkataster in sieben Schritten aufbauen

  1. Gebäude, Etagen, Filialen, Baustellen, Außenstellen und mobile Teams vollständig erfassen.
  2. Je Information Rechtsgrundlage, Gefährdungsbeurteilung, Auflage oder betrieblichen Zweck benennen.
  3. Dokumenttyp und Suchintention trennen: Zeichen, Notfallplakat, Plan, Vorschriftentext oder Betriebsanweisung.
  4. Zielgruppe, Aushangort beziehungsweise digitalen Zugangsweg und Verantwortliche festlegen.
  5. Freigegebene Fassung, Quelldatum, betriebliche Ergänzungen und nächsten Prüfanlass dokumentieren.
  6. Bei einer Begehung Sichtbarkeit, Lesbarkeit, Erreichbarkeit, Sprachverständnis und Übereinstimmung mit der Realität testen.
  7. Veraltete Ausdrucke, Dateien, QR-Codes und Zwischenspeicher kontrolliert entfernen.

Ein praktisches Kataster enthält mindestens: Standort, Dokumentname, Kategorie, Auslöser, offizielle Quelle, Version, Aushang- oder Zugangsform, verantwortliche Person, letztes Prüfdatum, nächster Regeltermin und ereignisbezogene Aktualisierungsauslöser.

Wann sofort aktualisiert werden muss

Ein kalenderjährlicher Kontrolltermin ist sinnvoll, aber nicht ausreichend. Eine sofortige Prüfung wird ausgelöst durch:

  • Wechsel von Ersthelfern, Betriebssanitätern oder internen Kontaktpersonen;
  • neue Telefonnummer, Standortadresse oder Alarmierung;
  • Umzug, Umbau, geänderte Raumnutzung, Fluchtwege oder Sammelstelle;
  • versetzte Verbandkästen, Feuerlöscher, Defibrillatoren oder Meldeeinrichtungen;
  • neue Arbeitsmittel, Gefahrstoffe, Tätigkeiten oder Beschäftigtengruppen;
  • neue oder geänderte Genehmigungs-, Brandschutz- oder Behördenauflagen;
  • Änderung, Außerkraftsetzung oder Neufassung einer Rechtsquelle;
  • defekte, überklebte, verblichene oder verdeckte Zeichen und Pläne;
  • nicht mehr funktionierende Direktlinks, QR-Codes, Gerätezugänge oder Berechtigungen.

Die Prüfung endet nicht beim Dokument. Stimmen Plan und Gebäude, Name und Schicht, Zeichen und tatsächliche Einrichtung nicht überein, muss die dahinterliegende Organisation korrigiert werden.

Aushang ersetzt weder Maßnahme noch Unterweisung

Ein Schild macht einen blockierten Fluchtweg nicht sicher. Ein Erste-Hilfe-Plakat ersetzt weder Ersthelfer noch Material, und ein Feuerlöscherzeichen ersetzt keine funktionsfähige Löscheinrichtung. Aushänge unterstützen umgesetzte Schutzmaßnahmen, sie sind nicht deren Ersatz.

Ebenso bleibt die Unterweisung eigenständig. Beschäftigte müssen die Bedeutung der Kennzeichnung, die örtlichen Fluchtwege, Erste-Hilfe-Einrichtungen und das Verhalten im Brandfall verstehen. Fragen, praktische Übungen und dokumentierte Teilnahme lassen sich nicht durch die Unterschrift unter eine Aushangliste ersetzen.

Quellenstand und fachliche Grenzen

Die Aussagen wurden gegen ArbSchG, ArbStättV, DGUV Vorschrift 1, DGUV Informationen 204-001 und 204-022 sowie die BAuA-Regeln ASR A1.3, A2.2, A2.3 und A4.3 geprüft. Konkurrenzseiten dienten zur Ermittlung verbreiteter Nutzerfragen; die rechtliche Einordnung folgt den amtlichen Quellen.

Diese Übersicht ersetzt keine Standortbegehung oder fachkundige Prüfung. Branchenrecht, Landesrecht, Sonderbauvorschriften, Genehmigungen, Gefahrstoff- und Biostoffrecht oder behördliche Auflagen können zusätzliche Aushänge und Kennzeichnungen verlangen. Jede Aufnahme in das Aushangkataster braucht deshalb einen konkreten Auslöser und eine verantwortliche Prüfung.