Kurzantwort: keine Einheitsliste für das Gesundheitswesen

Aushangpflichtige Gesetze im Gesundheitswesen werden nach dem konkreten Pflichtauslöser ausgewählt, nicht nach einem Branchenetikett. AGG und Arbeitszeitgesetz bilden häufig den Kern. Mutterschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Tarif- oder Betriebsvereinbarungen und Strahlenschutzrecht kommen nur hinzu, wenn ihre gesetzlichen Voraussetzungen am jeweiligen Arbeitgeber und Standort erfüllt sind.

Ein Krankenhausbuch mit vielen wichtigen Vorschriften kann als Nachschlagewerk nützlich sein. Es beweist aber weder, dass jeder enthaltene Volltext aushangpflichtig ist, noch dass alle betriebsspezifischen Informationen enthalten sind. Besonders § 12 Absatz 5 AGG verlangt neben zwei Gesetzestexten auch die tatsächlich zuständige Beschwerdestelle.

Diese Seite liefert die Branchenentscheidung. Die allgemeine Jahresübersicht steht unter Aushangpflichtige Gesetze 2026. Für niedergelassene Betriebe gibt es getrennte Prüfungen zu Arztpraxen und Zahnarztpraxen.

Pflichtmatrix 2026 für Gesundheitseinrichtungen

Die Matrix unterscheidet zwischen einem bundesrechtlichen Bekanntmachungsauftrag und Dokumenten, die nur bei einem zusätzlichen Auslöser bereitstehen müssen.

Rechtsquelle Auslöser Was muss bereitstehen? Gesundheitswesen-Beispiel
§ 12 Absatz 5 AGG Arbeitgeber oder Dienststelle, ohne Beschäftigtenschwelle AGG, § 61b ArbGG und Information zur zuständigen Beschwerdestelle Klinik, Pflegebetrieb, Labor, MVZ oder Therapiebetrieb benennt einen erreichbaren Beschwerdeweg
§ 16 Absatz 1 ArbZG Beschäftigte im Anwendungsbereich des ArbZG ArbZG, geltende Rechtsverordnungen und die im Gesetz bezeichneten Tarif-, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen Schichtbetrieb mit tariflichen Abweichungen hält nicht nur das Gesetz, sondern auch den tatsächlich genutzten Abweichungstext bereit
§ 26 MuSchG regelmäßig mehr als drei beschäftigte Frauen aktuelle Kopie des MuSchG, physisch oder jederzeit in elektronischem Verzeichnis zugänglich Ab vier Frauen greift die Pflicht unabhängig von einer aktuellen Schwangerschaft
§§ 47 und 48 JArbSchG regelmäßig mindestens ein beziehungsweise drei Jugendliche ab einem Jugendlichen: Gesetz und Aufsichtsbehörde; ab drei: zusätzlich regelmäßige Arbeits- und Pausenzeiten minderjährige Auszubildende in Pflege, Labor, Verwaltung oder Hauswirtschaft
§ 8 TVG im Betrieb anwendbare Tarifverträge anwendbare Tarifverträge und gegebenenfalls die bezeichneten rechtskräftigen Beschlüsse etwa anwendbare Krankenhaustarifverträge, nicht beliebige Tarifwerke des Gesundheitssektors
§ 77 Absatz 2 BetrVG vorhandene Betriebsvereinbarung Betriebsvereinbarung an geeigneter Stelle im Betrieb auslegen Dienstplan-, Arbeitszeit- oder Rufbereitschaftsvereinbarung eines privaten Trägers
§ 46 StrlSchV entsprechender Strahlenschutzbetrieb und regelmäßig mindestens eine beschäftigte oder beaufsichtigte Person Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung ständig zur Einsicht verfügbar Röntgen, Nuklearmedizin oder Strahlentherapie, nicht automatisch jede Pflege- oder Therapieeinrichtung
§ 12 DGUV Vorschrift 1 für das Unternehmen geltende Unfallverhütungsvorschriften und Regeln einschlägige DGUV Vorschriften und Regeln an geeigneter Stelle zugänglich machen Zuständiger Unfallversicherungsträger und Tätigkeiten bestimmen den Bestand

Die Tabelle ist keine Einkaufsliste. Sie zwingt zu vier Fragen: Wer ist Arbeitgeber, welche Personen werden regelmäßig beschäftigt, welche Regelung gilt wirklich im Betrieb und welcher Zugang erreicht diese Personen im Arbeitsalltag?

Warum § 16 ArbZG im Schichtbetrieb mehr als den Gesetzestext verlangt

Das Arbeitszeitgesetz enthält eigene Regeln für Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung. § 5 ArbZG erlaubt unter Voraussetzungen eine verkürzte Ruhezeit mit Ausgleich; § 10 ArbZG nennt die Behandlung, Pflege und Betreuung als möglichen Bereich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung.

Für den Aushang ist wichtig, auf welcher Grundlage der reale Dienstplan abweicht. § 16 Absatz 1 verlangt neben dem ArbZG die für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen sowie bestimmte Tarif-, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen nach § 7, § 12 und § 21a. Eine allgemeine Gesetzessammlung ohne den am Standort genutzten Tarif- oder Vereinbarungstext bleibt daher unvollständig.

Arbeitszeitnachweise nach § 16 Absatz 2, Dienstplan, Bereitschaftsdienstregel und Gesetzeszugang sind vier verschiedene Objekte. Sie können im selben System verknüpft werden, dürfen aber nicht zu einem einzigen Haken „ArbZG erledigt“ verschmelzen.

AGG: Beschwerdestelle ist ein Pflichtinhalt

§ 12 Absatz 5 AGG verlangt drei Bestandteile: das AGG, § 61b ArbGG und Informationen über die für Beschwerden nach § 13 AGG zuständigen Stellen. Gerade bei Trägern mit mehreren Häusern reicht der Name einer zentralen Personalabteilung nicht, wenn unklar bleibt, wie Beschäftigte sie erreichen und für welche Gesellschaft sie zuständig ist.

Ein prüfbarer Eintrag enthält deshalb:

  • Arbeitgeber beziehungsweise Dienststelle und erfasste Standorte,
  • Name oder eindeutige Funktionsbezeichnung der Beschwerdestelle,
  • erreichbare Kontaktwege und gegebenenfalls Sprechzeiten,
  • Vertretungsregel bei Abwesenheit,
  • AGG und § 61b ArbGG in aktueller Fassung,
  • Datum des Zugriffstests aus Sicht einer gewöhnlichen beschäftigten Person.

Das Beschwerdeverfahren selbst und vertrauliche Falldaten gehören nicht in den öffentlichen Aushang. Bekannt gemacht wird der sichere Zugang zur zuständigen Stelle.

Mutterschutz und Jugendliche mit exakten Schwellen prüfen

§ 26 MuSchG spricht von regelmäßig mehr als drei Frauen. Die Pflicht beginnt damit bei vier Frauen, nicht bei drei und nicht erst bei Mitteilung einer Schwangerschaft. Die Zahl wird für Betrieb oder Verwaltung geprüft; kurzfristige Tagesstände ersetzen keine Betrachtung der regelmäßigen Beschäftigung.

Beim Jugendarbeitsschutz gelten zwei Schwellen. Ab regelmäßig einem Jugendlichen werden das Gesetz und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde zugänglich gemacht. Ab regelmäßig drei Jugendlichen kommt die Information über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit sowie die Pausen hinzu. „Jugendlich“ meint hier grundsätzlich eine Person, die 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist; Sonderregeln für vollzeitschulpflichtige Jugendliche müssen mitgeprüft werden.

Für Gesundheitseinrichtungen betrifft das nicht nur die Pflegeausbildung. Minderjährige können auch in Labor, Verwaltung, Küche, Hauswirtschaft, Apotheke oder Technik eingesetzt werden. Das Personalregister muss deshalb arbeitgeberweit auswertbar sein, ohne sensible Einzelfalldaten im Aushang zu veröffentlichen.

Strahlenschutz nur bei tatsächlichem Anwendungsfall

Viele Gesundheitswesen-Sammlungen führen Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung pauschal auf. § 46 StrlSchV knüpft die ständige Verfügbarkeit jedoch an den Strahlenschutzverantwortlichen, den betroffenen Betrieb, selbständigen Zweigbetrieb oder Tätigkeitsort und mindestens eine regelmäßig beschäftigte oder beaufsichtigte Person.

Eine Pflegeeinrichtung ohne Röntgeneinrichtung übernimmt diesen Eintrag daher nicht vorsorglich. Bei Röntgen, Nuklearmedizin oder Strahlentherapie wird dagegen je Tätigkeitsort geprüft, wo StrlSchG und StrlSchV ständig einsehbar sind. Daneben bestehen eigene Pflichten, etwa zur Strahlenschutzanweisung, zu Arbeitsanweisungen und zum Bereithalten bestimmter Genehmigungs-, Betriebs- und Prüfunterlagen. Diese Unterlagen sind keine austauschbare „Strahlenschutzmappe“.

BioStoffV, Hygieneplan und Vorsorge sind andere Dokumenttypen

Biologische Arbeitsstoffe sind im Gesundheitsdienst fachlich zentral, aber daraus folgt keine allgemeine Pflicht, die komplette BioStoffV ans Schwarze Brett zu hängen. § 14 BioStoffV verlangt auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eine schriftliche, arbeitsbereichs- und biostoffbezogene Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache. Eine praktische Struktur bietet die Betriebsanweisung nach § 14 BioStoffV.

Auch diese Unterlagen behalten ihren eigenen Zweck:

Dokument Zweck Warum kein Ersatz für den Gesetzeszugang?
Hygieneplan innerbetriebliche Verfahren zur Infektionshygiene nach anwendbarer Bundes-, Landes- oder Einrichtungsregel enthält konkrete Abläufe statt des vollständigen Pflichttexts
Biostoff-Betriebsanweisung Gefahren, Schutzmaßnahmen, Verhalten bei Verletzung und Entsorgung im Arbeitsbereich ist tätigkeits- und bereichsbezogen
Gefährdungsbeurteilung Gefährdungen ermitteln, bewerten und Maßnahmen festlegen richtet sich an die betriebliche Schutzorganisation
Unterweisung Beschäftigte mündlich und verständlich zu Gefahren und Maßnahmen anleiten bloße Lesemöglichkeit bestätigt keine Unterweisung
Vorsorgekartei Teilnahme an arbeitsmedizinischer Vorsorge dokumentieren enthält geschützte Personaldaten und ist kein öffentlicher Aushang

Die Arbeitsmedizinische Vorsorge und die ArbMedVV werden deshalb in ihrem eigenen Prozess geführt. Gleiches gilt für Gefahrstoff-Betriebsanweisungen, Notfallinformationen und patientenbezogene Qualitätsdokumente.

Einrichtungstypen getrennt entscheiden

Krankenhaus oder große Klinikgruppe

Hier sind Arbeitgeberstruktur, Dienststellen, Standorte und Beschäftigtengruppen zuerst zuzuordnen. Der Kernbestand wird um tatsächlich anwendbare Tarif-, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen ergänzt. Strahlenschutztexte werden nur den betroffenen Tätigkeitsorten zugeordnet. Fremdfirmen und Tochtergesellschaften brauchen eine eigene Arbeitgeberprüfung.

Stationäre oder ambulante Pflege

Schicht- und Tourenarbeit machen den Zugang zum entscheidenden Praxistest. Die Pflichtliste enthält nicht automatisch Strahlenschutzrecht. Biostoff-Betriebsanweisung, Hygienevorgaben, Hautschutz, Nadelstichverfahren und Vorsorge laufen als getrennte Arbeitsschutzobjekte weiter.

MVZ, Labor oder ärztliche Einrichtung

Maßgeblich ist der konkrete Rechtsträger als Arbeitgeber. Mehrere Praxissitze benötigen einen Standortnachweis. Labor- und Strahlenanwendungen lösen zusätzliche Prüfungen aus, aber nicht jede fachlich wichtige Verordnung wird dadurch zum allgemeinen Gesetzesaushang.

Therapie-, Reha- oder mobile Dienste

Beschäftigte arbeiten häufig in Außenstellen, beim Patienten oder ohne dauerhaften PC-Zugang. Das Register muss den Zugang am realen Dienstbeginn, während der Tour und im Vertretungsfall abbilden. Ein Ordner am Verwaltungssitz kann für eine weit entfernte Belegschaft ungeeignet sein.

Apotheken prüfen zusätzlich das für Verkaufsstelle und Bundesland geltende Ladenöffnungs- beziehungsweise Ladenschlussrecht. Dieser Einzeltrigger wird nicht pauschal auf Kliniken, Pflege oder Therapiebetriebe übertragen.

Mehrere Arbeitgeber am selben Standort

In einem Krankenhausgebäude können Klinikgesellschaft, Labor, Praxis, Reinigungsfirma, Sicherheitsdienst und Personaldienstleister nebeneinander tätig sein. Der Betreiber eines zentralen Intranets ist nicht automatisch Arbeitgeber aller Personen.

Beteiligte Stelle Aufgabe im Aushangprozess
jeweiliger Arbeitgeber Pflichtauslöser, anwendbare Texte, Zielgruppe und Aktualität für die eigene Belegschaft bestimmen
Standort- oder Gebäudemanagement vereinbarte Aushangflächen, Terminals oder technische Plattform verfügbar halten
Personal oder Recht Beschäftigtenschwellen, Tarifbindung, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Trägerrecht prüfen
Arbeitsschutz oder QM Überschneidungen mit Betriebsanweisung, Hygieneplan, Unterweisung und Gefährdungsbeurteilung kennzeichnen
IT Zugriffsrechte, Verfügbarkeit, Geräte und Ersatzweg nach der fachlichen Vorgabe umsetzen
lokale Führung Auffindbarkeit im Schichtbetrieb testen und Abweichungen melden

Eine gemeinsame Plattform ist sinnvoll, wenn jeder Eintrag seinen verantwortlichen Arbeitgeber, Geltungsbereich und Rechtsstand zeigt. Ein Sammelordner ohne diese Zuordnung kann Beschäftigte zum falschen Tariftext oder zur falschen Beschwerdestelle führen.

Zugriff für Station, Nachtwache und mobile Teams testen

Seit den Änderungen mehrerer Vorschriften ist digitale Bereitstellung häufiger ausdrücklich möglich. Das bedeutet nicht, dass ein beliebiger Link genügt. Die Einzelvorschrift bestimmt Inhalt und Form; der Arbeitsplatz entscheidet, ob der Zugang praktisch funktioniert.

Arbeitssituation Geeigneter Test Typisches Risiko
Station oder Funktionsbereich Beschäftigte findet den Bestand am gemeinsam nutzbaren Terminal ohne Administrationsrechte Login ist nur Führungskräften bekannt
Nacht- und Wochenenddienst Zugriff außerhalb der Personalbürozeiten testen Schlüssel oder Freigabe ist nur tagsüber verfügbar
ambulanter Dienst dienstliches Gerät und Offline- oder Ersatzweg prüfen privates Smartphone wird stillschweigend vorausgesetzt
minderjährige Auszubildende Gesetz, Aufsichtsbehörde und Arbeitszeitinformation gemeinsam auffindbar machen allgemeiner Ordner enthält die lokale Arbeitszeitinformation nicht
Fremdfirmenbeschäftigte Zugang des eigenen Arbeitgebers von Hausinformationen trennen zentrale Plattform zeigt nur Texte des Klinikträgers
Homeoffice oder Verwaltung Standardkonto statt Test mit Administratorrechten nutzen Link ist vorhanden, aber Berechtigung fehlt

Die vertiefte Formprüfung behandelt Aushangpflichtige Gesetze digital; geeignete physische Orte erklärt Wo müssen aushangpflichtige Gesetze hängen?.

Pflichtregister mit zwölf Feldern

Ein gepflegtes Register verhindert, dass ein gekauftes Buch als pauschaler Vollständigkeitsnachweis gilt. Pro Eintrag werden festgehalten:

  1. Arbeitgeber oder Dienststelle,
  2. Standort und betroffener Betriebsteil,
  3. Rechtsquelle und genaue Fundstelle,
  4. Pflichtverb wie bekannt machen, bereitstellen, auslegen oder aushängen,
  5. Auslöser und festgestellter Pflichtstatus,
  6. Zielgruppe beziehungsweise Beschäftigtenschwelle,
  7. konkret bereitzustellender Inhalt,
  8. physischer, digitaler oder kombinierter Zugangsweg,
  9. verantwortliche Person und Vertretung,
  10. amtliche Quelle und geprüfter Rechtsstand,
  11. Datum und Ergebnis des Zugriffstests,
  12. nächster kalender- oder ereignisbezogener Review.

Nicht anwendbare Einträge erhalten eine kurze Begründung. „Nicht enthalten“ ohne Prüfung ist ebenso schwach wie „vorsorglich alles ausgehängt“.

Umsetzung in neun Schritten

  1. Arbeitgeber abgrenzen: Rechtsträger, Dienststelle und Standorte den Beschäftigten zuordnen.
  2. Personengruppen zählen: Frauen, Jugendliche, Auszubildende, Schicht- und mobile Beschäftigte mit dem jeweiligen Rechtsbegriff prüfen.
  3. Betriebsregeln erfassen: Tarif-, Betriebs-, Dienst- und kirchenrechtliche Regelungen dem tatsächlichen Geltungsbereich zuordnen.
  4. Tätigkeitstrigger prüfen: Röntgen, Nuklearmedizin, Strahlentherapie, Apotheke und weitere Sonderbereiche einzeln bewerten.
  5. Pflichtinhalt lesen: Nicht nur den Gesetzesnamen, sondern den verlangten Text und die zulässige Form aus der aktuellen Einzelnorm übernehmen.
  6. Andere Dokumentarten trennen: Hygieneplan, Betriebsanweisung, Unterweisung, Gefährdungsbeurteilung und Vorsorge mit eigenem Verantwortlichen führen.
  7. Zugangsweg wählen: Papier, Intranet oder Kombination an Schichten, Außenstellen und verfügbare Arbeitsmittel anpassen.
  8. Mit normalen Konten testen: Auffindbarkeit, Lesbarkeit, Berechtigung und Ersatzweg aus Beschäftigtensicht prüfen.
  9. Freigeben und überwachen: Ergebnis, Datum, Verantwortliche, Abweichungen und nächsten Anlass im Pflichtregister dokumentieren.

Kirchliche und öffentliche Träger benötigen zusätzlich die für sie geltenden Mitarbeitervertretungs- oder Personalvertretungsregeln. Eine AVR ist nicht allein wegen ihrer Bezeichnung automatisch ein Tarifvertrag nach dem TVG; ihre Bekanntmachung wird aus der tatsächlich anwendbaren Grundlage abgeleitet.

Aktualisierung ohne Jahrespaket-Automatik

Eine jährliche Prüfung ist ein sinnvoller Mindesttermin, ersetzt aber keine Ereignissteuerung. Sofortige Prüfanlässe sind:

  • Gesetzesänderung oder neue amtliche Fassung,
  • neuer oder geänderter Tarifvertrag,
  • Abschluss, Änderung oder Nachwirkung einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung,
  • Erreichen oder Unterschreiten einer Beschäftigtenschwelle,
  • Einstellung des ersten oder dritten Jugendlichen,
  • Eröffnung, Schließung oder rechtlicher Wechsel eines Standorts,
  • Beginn oder Ende einer Strahlentätigkeit,
  • Wechsel von Beschwerdestelle, Aufsichtsbehörde oder Unfallversicherungsträger,
  • Änderung des Intranets, der Berechtigungen oder der verfügbaren Endgeräte.

Die Seite Wie oft aushangpflichtige Gesetze aktualisieren? vertieft den Versions- und Reviewprozess. Ein Neuauflagenservice kann die Textbeschaffung erleichtern, nimmt dem Arbeitgeber aber nicht die Prüfung von Auslöser, Geltungsbereich und Zugriff ab.

Häufige Fehler in Gesundheitseinrichtungen

  • Branchenbuch als Rechtsprüfung: Jeder enthaltene Volltext wird ohne Fundstelle als Pflichttext behandelt.
  • Veraltete Schwelle: Das MuSchG wird ab drei statt bei regelmäßig mehr als drei Frauen eingeordnet.
  • AGG ohne Beschwerdestelle: Gesetz und § 61b ArbGG liegen aus, aber die zuständige Stelle fehlt.
  • ArbZG ohne Abweichungstext: Der Dienstplan nutzt eine Tarif- oder Dienstvereinbarung, die Beschäftigte nicht einsehen können.
  • Strahlenschutz für alle: Eine Pflegeeinrichtung ohne entsprechende Tätigkeit übernimmt das komplette Strahlenschutzpaket.
  • BioStoffV als Volltext-Ersatz: Die arbeitsbereichsbezogene Betriebsanweisung und Unterweisung fehlen.
  • Nur Tagschicht getestet: Nachtwache, Wochenende und mobile Touren erreichen das Personalbüro nicht.
  • Falscher Arbeitgeber: Tochtergesellschaften oder Fremdfirmen sehen nur den Bestand des Klinikträgers.
  • Private Geräte vorausgesetzt: Ein QR-Code funktioniert nur mit persönlichem Smartphone und Mobilfunkvertrag.
  • Geheime Fallakte veröffentlicht: Vertrauliche Beschwerde-, Vorsorge- oder Patientendaten landen in der allgemeinen Ablage.

Was zehn sichtbare Vergleichsseiten zeigen

Am 4. September 2026 wurden genau zehn im nativen Suchfeld sichtbare Seiten verglichen: Ärztekammern, Industrie- und Handelskammern, ein Unfallversicherungsträger sowie Fach- und Produktseiten für medizinische Einrichtungen. Die stärkeren Ergebnisse nennen ArbZG, AGG, MuSchG, JArbSchG, Tariftexte und Strahlenschutz und weisen auf digitalen Zugriff hin.

Die häufigste Schwäche ist eine lange Gesamtliste ohne aktuellen Pflichtsatz. Einzelne Treffer führen aufgehobene Verordnungen oder alte Paragraphen an, setzen für MuSchG die falsche Schwelle oder erklären vollständige BioStoffV-, IfSG- und BGB-Texte pauschal zum Aushang. Produktseiten zeigen den Umfang ihrer Sammlung, aber selten, welcher Inhalt für welchen Arbeitgeber und Standort tatsächlich gilt.

Diese Seite setzt deshalb auf eine nachprüfbare Matrix aus Rechtsquelle, Auslöser, Pflichtinhalt, Zielgruppe und Zugriffstest. Sie grenzt zugleich den Branchen-Hub von den engeren Praxis-, Digital-, Aktualisierungs- und Rechtsgrundlagenseiten ab.

Quellenstand und fachliche Grenze

Primär geprüft wurden § 12 Absatz 5 AGG, § 16 ArbZG, § 26 MuSchG, §§ 47 und 48 JArbSchG, § 8 TVG, § 77 BetrVG, § 46 StrlSchV, § 14 BioStoffV und § 12 DGUV Vorschrift 1. Rechts- und Recherchestand ist der 4. September 2026.

Die Übersicht ist eine Arbeitshilfe und keine Rechtsberatung. Landesrecht, Tarifbindung, kirchliches Arbeitsrecht, Personalvertretungsrecht, konkrete Strahlentätigkeiten und behördliche Auflagen müssen für den jeweiligen Träger geprüft werden. Patientenschutz-, Hygiene- und Arbeitsschutzunterlagen bleiben fachlich erforderlich, auch wenn sie nicht als vollständiger Gesetzestext in dieser Pflichtmatrix stehen.