Voraussetzungen in 30 Sekunden
Kurzantwort: Wer als Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt werden soll, muss einen vollständigen Qualifikationsweg nachweisen. Im Regelfall besteht er aus einer zulässigen Grundqualifikation, mindestens zwei Jahren anschließender Berufspraxis und einem erfolgreich abgeschlossenen, anerkannten Sifa-Qualifizierungslehrgang einschließlich des erforderlichen Branchenbezugs. Eine Kurszulassung oder Teilnahmebescheinigung allein reicht nicht.
| Prüfschritt | Regelfall | Nachweis |
|---|---|---|
| 1. Grundqualifikation | Ingenieur, staatlich anerkannter Techniker oder Meister | Abschlussurkunde, Prüfungszeugnis, gegebenenfalls Berechtigung zur Ingenieurbezeichnung |
| 2. Berufspraxis | grundsätzlich mindestens zwei Jahre nach dem maßgeblichen Abschluss in diesem Beruf | Arbeitszeugnisse, Tätigkeitsbeschreibungen und datierte Arbeitgeberbestätigungen |
| 3. Sicherheitstechnische Fachkunde | erfolgreicher staatlicher, vom Unfallversicherungsträger veranstalteter oder anerkannter Qualifizierungslehrgang | Abschluss- und LEK-Nachweise, Anerkennungsstatus des Lehrgangs |
| 4. Branchenbezug | Lernfeld 6 oder nachgewiesene, für den Einsatz ausreichende branchenspezifische Kenntnisse | Bescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers und Fortbildungsnachweise |
| 5. Bestellung | schriftliche Bestellung durch den Arbeitgeber mit Aufgaben und Zuständigkeitsbereich | unterschriebenes Bestellungsdokument und betriebliche Aufgabenübertragung |
Die Rechtsgrundlage bildet § 7 ASiG. Die erforderliche Fachkunde wird in § 4 der für den Betrieb geltenden DGUV Vorschrift 2 konkretisiert. Weil die trägerspezifischen Neufassungen seit 2025 schrittweise in Kraft treten, muss vor einer verbindlichen Entscheidung die aktuelle Fassung der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse geprüft werden.
Welche Voraussetzung gehört zu welchem Regelwerk?
Die Anforderungen verteilen sich auf mehrere Ebenen. Wer nur die Zugangsvoraussetzung eines Kursanbieters liest, hat deshalb noch keine verlässliche Antwort zur späteren Bestellung.
| Ebene | Was sie regelt | Praktische Konsequenz |
|---|---|---|
| § 7 ASiG | persönliche Anforderungen und mögliche Einzelfallzulassung anstelle eines Sicherheitsingenieurs | Grundqualifikation und Fachkunde müssen zur vorgesehenen Funktion passen |
| § 4 DGUV Vorschrift 2 | konkrete Nachweise für Ingenieure, Techniker, Meister und weitere Wege | Abschluss, Dauer der Praxis und anerkannter Lehrgang müssen gemeinsam erfüllt sein |
| Trägerspezifische DGUV Vorschrift 2 | die beim zuständigen Unfallversicherungsträger tatsächlich geltende Fassung | nicht allein auf den DGUV-Mustertext oder eine fremde Berufsgenossenschaft verlassen |
| § 18 ASiG | vorzeitige Bestellung bei noch fehlender Fachkunde mit behördlicher Gestattung und Fortbildungsfrist | Ausnahme vor der Bestellung beantragen, nicht nachträglich voraussetzen |
| § 5 ASiG | schriftliche Bestellung und betriebliche Unterstützung | Qualifikation führt nicht automatisch zur Funktion im Unternehmen |
Wichtig für 2026: Die DGUV hat den überarbeiteten Mustertext am 28. November 2024 beschlossen. Laut DGUV-Übersicht zur Vorschrift 2 setzen die einzelnen Unfallversicherungsträger die Neufassung seit 2025 sukzessive in Kraft. Ein Abschluss, der nach dem neuen Mustertext vorgesehen ist, kann daher je nach zuständigem Träger unterschiedlich zu prüfen sein.
Die drei klassischen Zugangswege im Vergleich
1. Sicherheitsingenieur
Nach dem DGUV-Mustertext 2024 erfüllt den regulären Ingenieurweg, wer
- die Berufsbezeichnung Ingenieur führen darf oder einen Bachelor- beziehungsweise Masterabschluss in Ingenieurwissenschaften erworben hat,
- danach mindestens zwei Jahre praktisch als Ingenieur tätig war und
- den vorgesehenen Sifa-Qualifizierungslehrgang erfolgreich abgeschlossen hat.
Eine Besonderheit gilt für Personen, die aufgrund ihres Hochschulstudiums die Berufsbezeichnung Sicherheitsingenieur führen dürfen: Nach dem Mustertext genügt eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur; ein zusätzlicher Sifa-Qualifizierungslehrgang ist für diesen Sonderweg nicht erforderlich. Ob der konkrete Studiengang und die Berechtigung diese Voraussetzungen erfüllen, sollte anhand von Abschlussunterlagen und Landesingenieurrecht dokumentiert werden.
2. Sicherheitstechniker
Der reguläre Technikerweg verlangt
- eine erfolgreich abgelegte Prüfung als staatlich anerkannter Techniker,
- danach mindestens zwei Jahre praktische Tätigkeit als Techniker und
- den erfolgreichen Sifa-Qualifizierungslehrgang.
Der DGUV-Mustertext berücksichtigt außerdem Personen ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker, wenn sie mindestens vier Jahre als Techniker oder in gleichwertiger Funktion tätig waren und den Qualifizierungslehrgang erfolgreich abschließen. „Gleichwertig“ ist keine frei wählbare Selbstbezeichnung. Tätigkeitsniveau, technische Verantwortung, Entscheidungsumfang und Praxisnachweise müssen den Weg tragen.
3. Sicherheitsmeister
Der reguläre Meisterweg verlangt
- eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung,
- danach mindestens zwei Jahre praktische Tätigkeit als Meister und
- den erfolgreichen Sifa-Qualifizierungslehrgang.
Auch hier nennt der Mustertext einen berufspraktischen Weg: Wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre als Meister oder in gleichwertiger Funktion gearbeitet hat und den Qualifizierungslehrgang erfolgreich abschließt, kann die Voraussetzungen erfüllen. Vor einer Kursbuchung sollte der zuständige Unfallversicherungsträger die vorgelegte Funktionsbeschreibung einordnen.
Welche Studiengänge sind seit der Neufassung zusätzlich genannt?
§ 4 Absatz 6 des DGUV-Mustertexts 2024 nennt als gleichwertig qualifizierte Personen auch Absolventen folgender Studienrichtungen:
- Physik
- Chemie
- Biologie
- Humanmedizin
- Ergonomie
- Arbeits- und Organisationspsychologie
- Arbeitshygiene
- Arbeitswissenschaft
Für diesen Weg müssen der jeweilige Hochschulabschluss, danach mindestens zwei Jahre praktische Tätigkeit in einem Beruf, der dieses Studium voraussetzt, und der erfolgreiche Sifa-Qualifizierungslehrgang zusammenkommen.
Die Liste ist keine pauschale Freigabe für jede Bestellung. Drei Prüfungen bleiben notwendig:
- Gilt die neue Regel bereits? Maßgeblich ist die aktuell in Kraft befindliche Vorschrift des für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträgers.
- Passt die spätere Funktion? Wer die Berufsbezeichnung Ingenieur nicht führen darf und anstelle eines Sicherheitsingenieurs eingesetzt werden soll, benötigt nach dem Mustertext zusätzlich eine Einzelfallzulassung der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 2 ASiG.
- Sind Praxis und Lehrgang vollständig? Der Studienabschluss ersetzt weder die zweijährige anschließende Berufspraxis noch den Qualifizierungslehrgang.
Diese Differenzierung ist besonders wichtig für Psychologen, Naturwissenschaftler und Mediziner. Eine Hochschule, ein Kursanbieter oder eine Berufsbezeichnung allein entscheidet nicht über die konkrete Bestellung.
Ist ein Studium zwingend erforderlich?
Nein. Ein Studium ist nur für den Ingenieurweg und die zusätzlich genannten akademischen Wege erforderlich. Staatlich anerkannte Techniker und Meister können die Voraussetzungen ohne Hochschulstudium erfüllen. Daneben kennt die DGUV Vorschrift 2 die beschriebenen vierjährigen Funktionswege ohne Techniker- beziehungsweise Meisterprüfung.
Eine abgeschlossene Berufsausbildung allein, etwa als Elektroniker, Industriemechaniker oder kaufmännische Fachkraft, ist dagegen normalerweise noch keine ausreichende Grundqualifikation. Sie kann die Basis für eine spätere Meister- oder Technikerqualifikation sein. Ob eine langjährige Tätigkeit bereits als gleichwertige Techniker- oder Meisterfunktion einzuordnen ist, muss anhand der tatsächlichen Aufgaben und der beim zuständigen Träger geltenden Vorschrift geprüft werden.
Wer gezielt nach einem Weg ohne Meisterprüfung sucht, findet die ausführliche Abgrenzung unter Sifa Ausbildung ohne Meister. Die vorliegende Seite bleibt für die vollständige Voraussetzungenprüfung zuständig.
Zählen zwei Jahre Berufserfahrung immer?
Nicht jede allgemeine Berufserfahrung erfüllt automatisch die Voraussetzung. Der Wortlaut des DGUV-Mustertexts verlangt die praktische Tätigkeit nach dem maßgeblichen Abschluss und in diesem Beruf beziehungsweise bei den zusätzlichen akademischen Disziplinen in einem Beruf, der den Studienabschluss voraussetzt.
Ein belastbarer Praxisnachweis sollte deshalb mehr enthalten als Beschäftigungsdaten:
- genaue Bezeichnung des Abschlusses und Abschlussdatum
- Beginn und Ende der anschließenden Tätigkeit
- Funktion, Verantwortungsniveau und technische oder fachliche Aufgaben
- Vollzeit- oder Teilzeitumfang und längere Unterbrechungen
- Arbeitgeberbestätigung oder qualifiziertes Arbeitszeugnis
- bei Gleichwertigkeit: konkrete Beispiele für meister- oder technikerähnliche Verantwortung
Beispiel: Zwei Jahre Tätigkeit als Meister vor dem Abschluss der Meisterprüfung belegen nicht ohne Weiteres die im regulären Meisterweg verlangte anschließende Praxis. Sie können aber für die Prüfung eines vierjährigen gleichwertigen Funktionswegs relevant sein. Diese Einordnung sollte nicht erst nach Abschluss eines kostenpflichtigen Lehrgangs erfolgen.
Sifa-Lehrgang, Fachkunde und Bestellung sind drei verschiedene Schritte
Die BAuA-Seite zur Ausbildung und Bestellung stellt klar: Der Erwerb der sicherheitstechnischen Fachkunde allein reicht für die Bestellung nicht, wenn Basisqualifikation und Berufspraxis fehlen.
| Status | Was damit nachgewiesen ist | Was noch fehlt |
|---|---|---|
| zum Lehrgang zugelassen | ein Anbieter oder Unfallversicherungsträger akzeptiert die Teilnahme | noch kein erfolgreicher Abschluss und keine automatische Bestellfähigkeit |
| Lernfelder 1 bis 5 bestanden | branchenübergreifender Qualifizierungsteil abgeschlossen | erforderlicher Branchenbezug beziehungsweise Lernfeld 6 prüfen |
| Qualifizierungslehrgang vollständig bestanden | Lehrgangsteil der Fachkunde nachgewiesen | Grundqualifikation, Praxis und Einsatzpassung bleiben zu belegen |
| alle persönlichen Voraussetzungen erfüllt | Person kann grundsätzlich für die vorgesehene Funktion geeignet sein | schriftliche betriebliche Bestellung fehlt noch |
| schriftlich bestellt | Funktion und Aufgaben sind betrieblich übertragen | laufende Fortbildung, ausreichende Ressourcen und passende Einsatzbedingungen sichern |
Der allgemeine Ablauf, Sifa 3.0, Lernfelder und Lernerfolgskontrollen stehen unter Fachkraft für Arbeitssicherheit Ausbildung. Für Anbieterwahl und Lehrgangsprüfung ist Fachkraft für Arbeitssicherheit Lehrgang die engere Seite.
Was bedeutet Lernfeld 6 für die Voraussetzungen?
Der DGUV-Mustertext 2024 beschreibt den Qualifizierungslehrgang als Lernfelder 1 bis 5 für die branchenübergreifende Qualifizierung und Lernfeld 6 für die branchenspezifische Qualifizierung, jeweils einschließlich der vorgesehenen Praktikumsphasen. Die DGUV-Informationen zur Fachkraft für Arbeitssicherheit ordnen Lernfeld 6 dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu.
Vor der Anmeldung sollte geklärt werden:
- Welcher Unfallversicherungsträger ist für den geplanten Betrieb zuständig?
- Welche Fassung seiner DGUV Vorschrift 2 gilt aktuell?
- Ist der Lehrgang für Lernfelder 1 bis 5 staatlich oder durch die DGUV anerkannt?
- Wer bietet das passende Lernfeld 6 an?
- Welche Bescheinigung entsteht nach dem Abschluss?
- Welche Ergänzung ist bei einem späteren Branchenwechsel nötig?
Ein Abschluss für eine Branche ist nicht wertlos, wenn die Sifa wechselt. Der Unternehmer muss aber sicherstellen, dass fehlende branchenspezifische Kenntnisse durch geeignete Fortbildung erworben werden. Umfang und Inhalt sind mit dem neuen Unfallversicherungsträger abzustimmen.
Quereinstieg und Sifa-Ausbildung ohne Meister
„Quereinsteiger“ ist kein eigener Rechtsweg. Die entscheidende Frage lautet immer: Unter welche nachweisbare Grundqualifikation oder Gleichwertigkeitsregel fällt die Person?
| Ausgangslage | Möglicher Prüfweg | Nicht vorschnell annehmen |
|---|---|---|
| Ingenieurabschluss | regulärer Sicherheitsingenieurweg | zwei Jahre Praxis und Lehrgang nicht vergessen |
| staatlich anerkannter Techniker | regulärer Sicherheitstechnikerweg | allgemeine Berufsjahre vor Technikerabschluss nicht pauschal anrechnen |
| Meisterprüfung | regulärer Sicherheitsmeisterweg | Kurszulassung nicht mit Bestellung verwechseln |
| vier Jahre in meister- oder technikerähnlicher Funktion | Gleichwertigkeitsweg nach anwendbarer DGUV Vorschrift 2 prüfen | Stellenbezeichnung allein beweist keine Gleichwertigkeit |
| Physik, Chemie, Biologie oder anderer neu genannter Studienabschluss | Anwendbarkeit der trägerspezifischen Neufassung und Einzelfallzulassung prüfen | DGUV-Mustertext nicht automatisch als schon gültige Trägerfassung behandeln |
| nur Berufsausbildung oder nur Sicherheitsbeauftragtenkurs | Aufbauqualifikation oder behördlich zu prüfender Sonderfall | Sicherheitsbeauftragter ist nicht Sifa |
Eine seriöse Vorprüfung endet bei einem unklaren Fall nicht mit „wahrscheinlich geeignet“, sondern mit einer dokumentierten Anfrage beim zuständigen Unfallversicherungsträger und, wenn gesetzlich vorgesehen, bei der staatlichen Arbeitsschutzbehörde.
Zwei Arten von Ausnahmen, die oft verwechselt werden
Einzelfallzulassung nach § 7 Absatz 2 ASiG
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zulassen, dass anstelle eines zur Ingenieurbezeichnung berechtigten Sicherheitsingenieurs eine Person mit entsprechenden Fachkenntnissen bestellt wird. Diese Regel ist kein allgemeiner Zugang für jede Person ohne Meister, Techniker oder Studium. Die Behörde beurteilt den konkreten Kandidaten, die vorgesehene Funktion und den betrieblichen Einsatz.
Vorzeitige Bestellung nach § 18 ASiG
§ 18 ASiG betrifft Personen, denen die erforderliche Fachkunde noch fehlt. Die zuständige Behörde kann dem Arbeitgeber die Bestellung gestatten, wenn er sich verpflichtet, die Person innerhalb einer festgelegten Frist entsprechend fortbilden zu lassen. Nach BAuA FAQ zur vorzeitigen Bestellung wird hierfür eine behördliche Ausnahmegenehmigung benötigt.
| Frage | § 7 Absatz 2 ASiG | § 18 ASiG |
|---|---|---|
| Worum geht es? | Einsatz einer anders qualifizierten Person anstelle eines Sicherheitsingenieurs | Bestellung, obwohl die erforderliche Fachkunde noch nicht vollständig vorliegt |
| Wer beantragt? | in der Praxis der Arbeitgeber für den konkreten Einsatz | Arbeitgeber |
| Wer entscheidet? | zuständige staatliche Arbeitsschutzbehörde | zuständige staatliche Arbeitsschutzbehörde |
| Reicht der Kursanbieter? | nein | nein |
| Ist die Entscheidung übertragbar? | nein, Einzelfall und Einsatzkontext zählen | nein, Genehmigung und Fortbildungsfrist sind konkret |
Vor dem Antrag sollten Arbeitgeber den vorgesehenen Aufgabenbereich, die vorhandenen Abschlüsse, Berufspraxis, bereits erworbene Fachkunde, fehlende Bausteine und einen belastbaren Qualifizierungsplan zusammenstellen.
Ausländische Abschlüsse und internationale Sifa-Zertifikate
Eine ausländische Arbeitsschutzqualifikation, etwa NEBOSH oder eine Bestellung im Ausland, führt nicht automatisch zur Bestellfähigkeit in Deutschland. Nach der BAuA FAQ zu ausländischen Qualifikationen gilt für die Tätigkeit in Deutschland das deutsche Recht. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob § 7 ASiG und § 4 der anwendbaren DGUV Vorschrift 2 erfüllt sind.
Für die Prüfung sollten mindestens vorliegen:
- Abschlussurkunden und Fächerübersichten, bei Bedarf mit beglaubigter Übersetzung
- Nachweis, welcher deutschen Grundqualifikation der Abschluss entspricht
- Berechtigung zur Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, soweit relevant
- Arbeitszeugnisse und genaue Tätigkeitsbeschreibungen
- Lehrgangsplan, Lernziele, Prüfungen und Stundenumfang der ausländischen Fachkunde
- Kenntnisse des deutschen Arbeitsschutzrechts und des deutschen Aufsichts- und Beratungssystems
- Nachweis der erforderlichen branchenspezifischen Kenntnisse
Die BAuA weist darauf hin, dass weder die staatlichen Arbeitsschutzbehörden noch die Unfallversicherungsträger eine allgemeine förmliche Anerkennung ausländischer Sifa-Fachkunde aussprechen. Das ist von der Bewertung anderer Berufs- oder Hochschulabschlüsse zu unterscheiden. Bei Unsicherheit sollte der Arbeitgeber die zuständigen Stellen vor Bestellung schriftlich einbeziehen.
Voraussetzungen vor der Kursbuchung prüfen
Nutzen Sie diesen Ablauf als Vorprüfung. Er ersetzt keine behördliche Entscheidung, verhindert aber typische Fehlbuchungen.
- Geplanten Einsatz festlegen: interner oder externer Einsatz, Betrieb, Branche und vorgesehene Funktion dokumentieren.
- Unfallversicherungsträger bestimmen: nicht die Berufsgenossenschaft des Kursanbieters, sondern den Träger des künftigen Einsatzbetriebs prüfen.
- Geltende Vorschrift beschaffen: Datum und Fundstelle der trägerspezifischen DGUV Vorschrift 2 festhalten.
- Grundqualifikation zuordnen: Ingenieur, Techniker, Meister, vierjähriger Funktionsweg oder zusätzliche akademische Disziplin.
- Praxis nachweisen: nur belastbare Zeiten nach dem relevanten Abschluss oder im vorgesehenen Gleichwertigkeitsweg erfassen.
- Sonderfall markieren: bei unklarer Berufsbezeichnung, Gleichwertigkeit, ausländischem Abschluss oder zusätzlicher Studienrichtung nicht raten.
- Schriftliche Vorabklärung einholen: Unfallversicherungsträger zur Vorschrift und Branche, zuständige Behörde zu Zulassung oder Ausnahme ansprechen.
- Lehrgang anerkennen lassen: Anerkennungsstatus, Lernfelder 1 bis 5, Lernfeld 6, Praktikum und Prüfungen vor Vertragsschluss belegen lassen.
- Nachweispaket führen: Antworten, Bescheinigungen und Versionsstände zentral ablegen.
- Bestellung separat vorbereiten: erst nach vollständiger Prüfung Aufgaben, Zuständigkeit und Ressourcen schriftlich übertragen.
Nachweis-Checkliste für Arbeitgeber und angehende Sifas
| Dokument | Was daraus eindeutig hervorgehen sollte | Status |
|---|---|---|
| Abschlussurkunde und Zeugnis | Abschlussart, Fachrichtung, Datum und ausstellende Stelle | vorhanden / fehlt / unklar |
| Ingenieur-Nachweis | Berechtigung zur Berufsbezeichnung oder ingenieurwissenschaftlicher Bachelor/Master | vorhanden / nicht relevant / klären |
| Praxisbestätigung | Zeitraum nach Abschluss, Funktion, Aufgaben und Verantwortungsniveau | vollständig / ergänzen |
| geltende DGUV Vorschrift 2 | zuständiger Träger, Fassung und Inkrafttreten | dokumentiert / offen |
| Lehrgangsanerkennung | Anerkennung für Lernfelder 1 bis 5 und Gültigkeitszeitraum | bestätigt / offen |
| Abschlussnachweise | bestandene Lernerfolgskontrollen, Praktikum und Lernfelder | vollständig / in Arbeit |
| Branchenqualifizierung | Lernfeld 6 oder abgestimmte Ergänzungsfortbildung | passend / ergänzen |
| Behördenentscheidung | Zulassung nach § 7 Absatz 2 oder Ausnahme nach § 18 ASiG | vorhanden / nicht nötig / beantragen |
| Bestellungsdokument | Aufgaben, Zuständigkeitsbereich, Zusammenarbeit und Ressourcen | unterschrieben / vorbereiten |
Bewahren Sie nicht nur Zertifikate auf. Auch die verwendete Fassung der Vorschrift und die schriftlichen Aussagen von Träger oder Behörde gehören in die Akte. So bleibt später nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Eignung geprüft wurde.
Häufige Fehlannahmen
„Der Anbieter hat mich zugelassen, also darf ich später als Sifa arbeiten.“
Die Kurszulassung beweist nur, dass der Anbieter die Teilnahme akzeptiert. Für die Bestellung trägt der Arbeitgeber die Prüfverantwortung. Bei Lehrgängen eines Unfallversicherungsträgers kann eine Vorprüfung stattfinden, sie ersetzt aber nicht die vollständige Prüfung des späteren betrieblichen Einsatzes.
„Ein Zertifikat für Lernfelder 1 bis 5 reicht bundesweit für jede Branche.“
Nein. Lernfeld 6 stellt den Branchenbezug her. Bei einem Branchenwechsel können zusätzliche Kenntnisse und Fortbildungen erforderlich sein.
„Zwei Jahre Arbeit reichen unabhängig vom Zeitpunkt.“
Der reguläre Weg knüpft die Praxis an den maßgeblichen Abschluss. Deshalb müssen Abschlussdatum, Tätigkeitsbeginn und Berufsfunktion zusammenpassen.
„Als Sicherheitsbeauftragter bin ich bereits fast eine Sifa.“
Sicherheitsbeauftragte unterstützen kollegial im Arbeitsbereich und haben einen anderen gesetzlichen Auftrag. Diese Erfahrung kann wertvoll sein, ersetzt aber weder Grundqualifikation noch Sifa-Fachkunde.
„Eine Ausnahme kann der Kursanbieter erteilen.“
Nein. Gesetzlich vorgesehene Zulassungen und Ausnahmen erteilt die zuständige staatliche Arbeitsschutzbehörde. Der Arbeitgeber muss den konkreten Fall vorlegen.
Was gehört nicht auf diese Voraussetzungen-Seite?
Damit sich mehrere Seiten nicht gegenseitig bei Google verdrängen, bleibt jedes Thema bei seiner klaren Suchintention:
| Wenn du wissen willst … | Zuständige Seite |
|---|---|
| wie Ausbildung, Sifa 3.0, Lernfelder und Prüfungen ablaufen | Fachkraft für Arbeitssicherheit Ausbildung |
| welcher Lehrgang oder Anbieter passt | Fachkraft für Arbeitssicherheit Lehrgang |
| wie die schriftliche Bestellung umgesetzt wird | Bestellung Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| welche Aufgaben eine Sifa übernimmt | Fachkraft für Arbeitssicherheit Aufgaben |
| was Ausbildung oder Betreuung kostet | Sifa Ausbildung Kosten und Fachkraft für Arbeitssicherheit Kosten |
| wie hoch das Gehalt ist | Fachkraft für Arbeitssicherheit Gehalt |
| was die Rolle allgemein bedeutet | Fachkraft für Arbeitssicherheit |
Diese Seite beantwortet ausschließlich, ob und mit welchen Nachweisen eine Person die Voraussetzungen für die vorgesehene Bestellung erfüllen kann.
Von der erfüllten Voraussetzung zur Bestellung
Sind alle persönlichen Voraussetzungen belegt, bestellt der Arbeitgeber die Sifa nach § 5 ASiG schriftlich und überträgt die Aufgaben. Die Fachkraft berät und unterstützt den Arbeitgeber; sie übernimmt nicht automatisch dessen Gesamtverantwortung für den Arbeitsschutz.
Das Bestellungsdokument sollte mindestens festhalten:
- Funktion als Sicherheitsingenieur, Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeister
- Betriebsteile und örtlicher beziehungsweise fachlicher Zuständigkeitsbereich
- Aufgaben nach § 6 ASiG
- erforderliche Einsatzzeit und Ressourcen
- Zusammenarbeit mit Betriebsarzt, Führungskräften, Betriebsrat und Sicherheitsbeauftragten
- Berichtsweg, Zugang zur Leitung und Fortbildung
- Beginn, Umfang und gegebenenfalls Grenzen der Bestellung
Die praktische Umsetzung steht auf der Seite Bestellung Fachkraft für Arbeitssicherheit. Wer eine überbetriebliche Lösung prüft, findet die Abgrenzung unter Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Quellenstand und fachliche Grenze
Der Leitfaden wurde am 6. August 2026 anhand von § 5 bis § 7 und § 18 ASiG, dem DGUV-Vorschrift-2-Mustertext 2024, der DGUV-Regel-100-002, aktuellen DGUV-FASI-Informationen sowie den BAuA-Informationen zu Qualifizierung, Bestellung, anerkannten Lehrgängen und ausländischen Qualifikationen geprüft.
Für den konkreten Betrieb gilt die trägerspezifische Fassung der DGUV Vorschrift 2. ArbeitsschutzPilot kann Abschlüsse, Praxisnachweise, Lehrgangsunterlagen, Zuständigkeiten und Fristen strukturiert dokumentieren. Die Software erteilt jedoch keine Anerkennung, behördliche Zulassung oder Ausnahmegenehmigung und nimmt dem Arbeitgeber die Eignungsprüfung nicht ab.