Kurzantwort zu §57 DGUV Vorschrift 70
Für Fahrzeuge im Geltungsbereich verlangt §57 DGUV Vorschrift 70 eine Prüfung des betriebssicheren Zustands durch einen Sachkundigen: bei Bedarf, mindestens jährlich. Das Ergebnis muss schriftlich festgehalten und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Betriebssicherheit umfasst dabei Verkehrs- und Arbeitssicherheit.
Der DGUV Grundsatz 314-003, Abschnitt 4, konkretisiert die Frist: spätestens zwölf Monate nach der ersten Verwendung oder letzten Prüfung. „Einmal im Kalenderjahr“ darf also nicht zu einem Abstand von fast zwei Jahren führen. Beanspruchung, Herstellerhinweise und bekannte Schäden können kürzere Abstände erfordern.
Die offizielle DGUV-Publikation mit PDF-Download nennt auch die frühere Bezeichnung BGV D29. Für die verbindliche Anwendung verweist die DGUV auf die bei deinem Unfallversicherungsträger gültige Fassung. Bewahre diesen Bezug zusammen mit den Fahrzeugunterlagen auf; ein beliebiger Download ersetzt die Klärung des Geltungsbereichs nicht.
Fahrzeuge als Arbeitsmittel führen
Welche Fahrzeuge fallen darunter – und welche nicht?
§2 DGUV Vorschrift 70 erfasst grundsätzlich maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und ihre Anhänger. Auch der fahrzeugtechnische Teil bestimmter fahrbarer Arbeitsmaschinen kann dazugehören. Typische Fuhrparkfälle sind Firmen-Pkw, Transporter und Lkw.
Allerdings enthält §1 ausdrücklich Ausnahmen, unter anderem für Erdbaumaschinen, Flurförderzeuge samt Anhängern, land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge. Das ist keine vollständige Ausnahmeliste.
Unterscheide deshalb zwei Fälle:
- Eigener Privatwagen für einen dienstlichen Termin: Die Ausnahme für Privatfahrzeuge ist zu berücksichtigen. Daraus folgt keine pauschale Befreiung von sonstigen einschlägigen Arbeitsschutzpflichten.
- Firmenwagen mit erlaubter Privatnutzung: Die zusätzliche private Nutzung macht ihn nicht zu einem von §1 ausgenommenen Privatfahrzeug.
Bei unklarer Zuordnung helfen Fahrzeugunterlagen, Nutzungsvereinbarung und eine Rückfrage beim zuständigen Träger. Leasing, Miete oder ein Poolbetrieb sind für sich allein keine in §1 genannten Ausnahmen.
Eignung und Fahrerauftrag vor dem Einsatz klären
Ein zugelassenes Fahrzeug ist nicht zwangsläufig für jede Arbeitsaufgabe geeignet. Prüfe etwa, ob Beladung, Zugänge und Einsatzumgebung zusammenpassen. §3 BetrSichV verlangt die Beurteilung der Verwendung und ihrer Gefährdungen; sie soll bereits bei Auswahl und Beschaffung beginnen. Für die ausführliche Bewertung nutze die Gefährdungsbeurteilung für Dienstwagen.
Der Fahrerauftrag nach §35 ist eine eigene Entscheidung. Selbstständig fahren dürfen grundsätzlich volljährige, körperlich und geistig geeignete Personen, die unterwiesen sind, ihre Befähigung nachgewiesen haben und zuverlässig erscheinen. Der Unternehmer muss sie zum Führen bestimmen. Für die Ausbildung zum Berufskraftfahrer enthält §35 eine eng begrenzte Ausnahme vom Mindestalter.
Eine schriftliche Beauftragung empfiehlt die Durchführungsanweisung als zweckmäßig. §35 selbst macht sie nicht allgemein zur Pflicht. Halte dennoch sinnvollerweise fest, für welche Fahrzeuge und Einsätze die Person bestimmt ist. Ein Führerschein allein beantwortet diese betrieblichen Fragen nicht.
Mängel und Freigaben nachvollziehen
§36 DGUV Vorschrift 70 setzt zwischen den Prüfterminen an: Vor jeder Arbeitsschicht kontrolliert der Fahrer die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen. Während der Schicht achtet er auf erkennbare Mängel. Eine jährliche Prüfung ersetzt diese Kontrollen nicht.
Mängel müssen an den zuständigen Vorgesetzten gemeldet werden; beim Fahrerwechsel auch an die ablösende Person. Ist die Betriebssicherheit gefährdet, ist der Betrieb einzustellen. Eine Nachricht an die Werkstatt oder ein gesetzter Reparaturtermin hebt diesen Stopp nicht auf.
Beispiel: Geprüftes Fahrzeug, beschädigter Aufstieg
Fiktiver Fall: Ein Liefer-Lkw wurde kürzlich geprüft. Nach einem Anstoß ist ein Aufstieg zum Aufbau beschädigt und nicht mehr sicher nutzbar. Die Disposition sieht nur das noch gültige Prüfdatum und plant den Wagen für die nächste Schicht ein.
Die praktische Lücke liegt im Informationsfluss. Der Schaden muss bewertet, die unsichere Verwendung verhindert und die ablösende Person informiert werden. Nach fachgerechter Beseitigung ist zu klären und nachzuweisen, dass die sichere Verwendung wieder möglich ist. Bei prüfpflichtigen Änderungen oder außergewöhnlichen Ereignissen mit möglichen schädigenden Auswirkungen sind zusätzlich die Prüfanforderungen aus §14 Absatz 3 BetrSichV zu beachten.
Eine hilfreiche interne Übergabe trennt deshalb drei Aussagen:
- Prüfung: Welcher Umfang wurde wann geprüft, und wann ist die nächste Prüfung fällig?
- Aktueller Zustand: Welche neuen Mängel sind offen, wer bearbeitet sie, und darf das Fahrzeug genutzt werden?
- Besetzung: Ist die nächste fahrende Person für diesen Einsatz bestimmt und über bestehende Einschränkungen informiert?
Das ist ein Organisationsvorschlag, kein amtliches Formular. Ein einzelnes Feld „geprüft“ kann diese drei Entscheidungen nicht abbilden.
DGUV 70, HU und Fahrerunterweisung trennen
Die Nachweise beantworten unterschiedliche Fragen. Sie lassen sich gemeinsam verwalten, dürfen aber nicht gegenseitig als Ersatz gelten:
| Nachweis | Welche Frage wird geklärt? |
|---|---|
| §57-Prüfung | Ist das Fahrzeug im geprüften Umfang sicher? |
| HU | Ist der Zustand nach den Vorgaben der StVZO geprüft? |
| Fahrerauftrag | Wer darf dieses Fahrzeug im Betrieb führen? |
| Unterweisung | Kennt die Person die Gefahren und Regeln ihres Einsatzes? |
| Mängelstatus | Ist die Nutzung trotz des aktuellen Zustands erlaubt? |
Wann hilft die HU – und wer darf prüfen?
Eine mängelfrei abgeschlossene HU kann den verkehrssicheren Zustand abdecken. Die Arbeitssicherheit bleibt gesondert zu berücksichtigen. Nach Abschnitt 6 des DGUV Grundsatzes 314-003 kann bei Pkw auch eine vom Hersteller vorgeschriebene Inspektion durch eine qualifizierte Fachwerkstatt genügen, wenn der Nachweis Verkehrs- und Arbeitssicherheit ausweist. Ein Serviceheft-Stempel ohne diesen Prüfbezug reicht als Aussage darüber nicht.
Kläre außerdem, ob der Nachweis das Gesamtfahrzeug oder nur Grundfahrzeug beziehungsweise Aufbau umfasst. Weitere Prüfpflichten für besondere Einrichtungen bleiben bestehen. Eine Prüfung des Fahrzeugs darf nicht stillschweigend als vollständige Prüfung jedes angebauten Arbeitsmittels verbucht werden.
Die Auswahl des Prüfers liegt beim Unternehmer. Nach Abschnitt 5 des Grundsatzes müssen Ausbildung, Erfahrung und aktuelle berufliche Tätigkeit zur konkreten Prüfaufgabe passen. Ein Kurszertifikat allein ersetzt diese Voraussetzungen nicht. Werden mehrere Fachleute eingesetzt, müssen ihre Aufträge zusammen den erforderlichen Gesamtumfang abdecken.
Woher kommt die jährliche Unterweisung?
§35 DGUV Vorschrift 70 nennt kein jährliches Wiederholungsintervall. Für Beschäftigte bei der Verwendung von Arbeitsmitteln verlangt §12 BetrSichV eine tätigkeitsbezogene Unterweisung vor Aufnahme der Verwendung und danach mindestens jährlich. Datum und Namen der Unterwiesenen sind schriftlich festzuhalten. Die Inhalte müssen zum tatsächlichen Fahrzeug und Einsatz passen; der Prüfbericht vermittelt diese Kenntnisse nicht.
Abgrenzung zu Spezialseiten
Diese Seite dient der Einordnung der Vorschrift und der Zuständigkeiten im Fahrzeugbetrieb. Für die konkrete Umsetzung führen die folgenden Seiten weiter:
- UVV-Prüfung für Pkw: Prüfumfang und Nachweise für Firmenwagen im Detail.
- Fahrerunterweisung nach UVV: Vorbereitung und Durchführung der Unterweisung.
- Unterweisung zur Ladungssicherung: Inhalte und praktische Übungen für diesen besonderen Einsatzbereich.
- DGUV Vorschrift 68: Anforderungen an Flurförderzeuge, die §1 der Vorschrift 70 ausnimmt.
Bei Sonderfahrzeugen sind die Übergänge genau zu prüfen: Der fahrzeugtechnische Teil kann unter Vorschrift 70 fallen, während beispielsweise eine Hebefunktion zusätzliche Anforderungen auslöst. Eine pauschale Zuordnung allein nach dem Namen „Kran“ oder „Spezialfahrzeug“ genügt nicht.
Offizielle Quellen und Einordnung
Die verlinkten Paragraphen, die Fassung deines Unfallversicherungsträgers und der DGUV Grundsatz 314-003 bilden die fachliche Grundlage dieser Übersicht. Der KomNet-Dialog zur Fahrzeugprüfung und HU, Stand 20. August 2026, erläutert die Abgrenzung zusätzlich.
Diese KI-gestützt recherchierte und überarbeitete Orientierung verbindet die Vorschriften mit einem ausdrücklich fiktiven Übergabefall. Sie ist keine Prüfung eines konkreten Fuhrparks und keine individuelle Rechtsberatung. Unklare Fahrzeugzuordnungen, Prüfaufträge und Freigaben sind mit dem zuständigen Träger beziehungsweise entsprechend qualifizierten Fachleuten zu klären.