Kurzantwort zu §57 DGUV Vorschrift 70
§57 DGUV Vorschrift 70 ist der zentrale Bezug für die wiederkehrende Fahrzeugprüfung im Betrieb. Fahrzeuge sind bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen. Die Prüfergebnisse sind schriftlich niederzulegen und bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
Für Fuhrparks bedeutet das: Fahrzeugliste, Prüftermine, Sachkundigenprüfung, Mängel, Reparatur, Freigabe und Unterweisung müssen getrennt nachvollziehbar sein.
Fahrzeuge als Arbeitsmittel führen
Betriebliche Fahrzeuge sollten nicht nur im Fuhrpark, sondern auch im Arbeitsschutzprozess sichtbar sein. Relevant sind Einsatzbedingungen, Verkehrswege, Fahrer, Wartung, Mängel und Unterweisung.
- Fahrzeugart und Standort erfassen
- Einsatzbedingungen und Verkehrswege beschreiben
- Fahrerberechtigung und Unterweisung dokumentieren
- Prüfung, Wartung und Mängelstatus verbinden
Mängel und Freigaben nachvollziehen
Bei Fahrzeugen entstehen Risiken häufig im laufenden Betrieb: defekte Beleuchtung, Bremsen, Sicht, Ladungssicherung, Anhänger oder Anbaugeräte. Ein Mangel sollte deshalb nicht nur notiert, sondern bis zur Freigabe verfolgt werden.
- Mangel mit Foto oder Protokoll erfassen
- Nutzungseinschränkung eindeutig festhalten
- Verantwortliche Person und Frist setzen
- Nachkontrolle und Freigabe dokumentieren
DGUV 70, HU und Fahrerunterweisung trennen
DGUV Vorschrift 70 wird in der Praxis oft mit Hauptuntersuchung, Führerscheinkontrolle oder Fahrerunterweisung vermischt. Für einen belastbaren Fuhrparknachweis sollten diese Themen getrennt geführt werden.
| Thema | Zweck |
|---|---|
| DGUV-V70-Prüfung | betriebssicherer Zustand des Fahrzeugs |
| Hauptuntersuchung | straßenverkehrsrechtliche Prüfung nach StVZO |
| Führerscheinkontrolle | Fahrerlaubnis der nutzenden Person prüfen |
| Fahrerunterweisung | sicheres Verhalten, Ladung, Mängelmeldung und Einsatzregeln vermitteln |
| Mängelmanagement | Reparatur, Nutzungseinschränkung und Freigabe nachhalten |
Abgrenzung zu Spezialseiten
Flurförderzeuge, Krane und elektrische Arbeitsmittel haben eigene Spezialanforderungen. DGUV Vorschrift 70 bleibt die Seite für betriebliche Fahrzeuge allgemein.
- Flurförderzeuge gesondert betrachten
- Fahrerunterweisung vom Prüfprozess trennen
- Gefährdungsbeurteilung für besondere Einsätze prüfen
- offizielle Fassung und zuständigen Träger heranziehen
Offizielle Quellen und Einordnung
Die Einordnung sollte sich an der offiziellen DGUV Vorschrift 70, dem zuständigen Unfallversicherungsträger und den konkreten Fahrzeugen im Betrieb orientieren. Fahrzeugprüfung, Fahrerunterweisung und Mängelmanagement sollten getrennt nachvollziehbar bleiben.
- offizielle DGUV-Publikation und zuständigen Unfallversicherungsträger prüfen
- BetrSichV und Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel berücksichtigen
- Einsatzbedingungen, Herstellerangaben und Mängelerfahrung einbeziehen
- fachkundige Bewertung bei Sonderfahrzeugen, Anhängern oder erhöhter Gefährdung einholen