Gibt es eine gesetzliche Ersthelferzulage?
Für Beschäftigte in Deutschland ist kein allgemeiner monatlicher Zuschlag allein für die Benennung als betrieblicher Ersthelfer vorgeschrieben. § 26 DGUV Vorschrift 1 regelt Verfügbarkeit und Qualifikation, aber keinen Vergütungssatz. Ein Ersthelfer übernimmt eine zusätzliche betriebliche Funktion; daraus wird kein eigener Beruf mit einer einheitlichen Gehaltstabelle.
Zusätzliche Bezahlung kann trotzdem geschuldet sein: etwa aufgrund eines anwendbaren Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung, einer Vertragsklausel oder einer verbindlichen Zusage. „Nicht gesetzlich vorgeschrieben“ bedeutet deshalb nicht „jederzeit freiwillig widerrufbar“. Lassen Sie die konkrete Grundlage und ihren Geltungsbereich prüfen.
Wer einen Bonus vereinbaren möchte, sollte Betrag, Zahlungsrhythmus, Beginn und Voraussetzungen schriftlich festhalten. Auch der Umgang mit einem Rollenwechsel gehört dazu. Eine vermeintlich übliche Ersthelferpauschale aus dem Internet ersetzt keine solche Regelung. Ob und wann Beschäftigte die Funktion übernehmen müssen, behandelt die Seite Ersthelfer im Betrieb: Pflicht.
Welche Zahlung ist überhaupt gemeint?
Bei der Frage „Werde ich als Ersthelfer bezahlt?“ können fünf unterschiedliche Sachverhalte gemeint sein. Klären Sie zuerst den Anlass; danach lässt sich der richtige Ansprechpartner auswählen.
| Zahlungsanlass | Zuständigkeit und Prüfpunkt |
|---|---|
| Zusätzliche Funktionszulage | Personalstelle: Besteht dafür eine verbindliche Regelung? |
| Arbeitsausfall durch den Lehrgang | Arbeitgeber: Fortzahlung des Entgelts nach § 23 Absatz 3 SGB VII. |
| Kurs am sonst freien Tag | Personalstelle: Anrechnung, Zeitausgleich oder Vergütung nach Arbeitsrecht klären. |
| Gebühren des Standardlehrgangs | BG oder Unfallkasse: Abrechnung nach ihrem Verfahren. |
| Fahrt zur externen Ausbildungsstelle | Arbeitgeber: Kostenübernahme; Reisezeit separat beurteilen. |
Die DGUV-FAQ, Abschnitt 6.1, ordnet die Lehrgangsgebühren den Unfallversicherungsträgern und die übrigen Kosten, insbesondere Entgeltfortzahlung und Fahrkosten, dem Unternehmen zu. Eine Zusage der BG für den Kurs beantwortet also noch nicht, wie das Zeitkonto gebucht wird.
Ist die Ersthelferausbildung bezahlte Arbeitszeit?
Bei einem betrieblichen Lehrgang während der regulären Arbeitszeit ist die Antwort klar: Für die dadurch ausgefallene Arbeit besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Das steht in § 23 Absatz 3 SGB VII. Die Teilnahme ist deshalb nicht als unbezahlte Abwesenheit zu behandeln.
Davon zu unterscheiden ist die arbeitszeitrechtliche Einordnung. KomNet, Dialog 4876, bewertet eine vom Arbeitgeber veranlasste Ersthelferausbildung als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Arbeitszeitschutz und Entgeltabrechnung sind damit zwei zusammenhängende, aber nicht identische Prüfungen.
Für die Planung heißt das: Kurs und anschließende Schicht dürfen nicht unabhängig voneinander betrachtet werden. Die Arbeitszeitgrenzen nach § 3 ArbZG gelten auch dann, wenn der Kurs außerhalb des Betriebs stattfindet. Erfassen Sie tatsächlichen Beginn, Ende und Pausen, statt Unterrichtseinheiten ungeprüft als volle Zeitstunden zu buchen. Die fachlichen Kursanforderungen stehen unter Ersthelfer-Ausbildung.
Was gilt für einen Kurs am freien Samstag?
Samstag ist nach dem Arbeitszeitgesetz ein Werktag. Daraus folgt weder, dass jeder Beschäftigte samstags vertraglich zur Arbeit verpflichtet ist, noch dass ein angeordneter Kurs unbezahlt bleibt. Für Sonn- und Feiertage besteht dagegen grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot; eine zulässige Ausnahme muss gesondert geprüft werden. Maßgeblich ist § 9 ArbZG.
§ 23 Absatz 3 SGB VII beantwortet nur die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsausfall, nicht jeden zusätzlichen Zeitaufwand außerhalb der üblichen Arbeitszeit. Die DGUV Information 204-022, Abschnitt 6.5.4.3, spricht für betrieblich veranlasste Schulungen außerhalb dieser Zeit in der Regel für einen Zeit- oder finanziellen Ausgleich. Sie verweist ausdrücklich auf die arbeitsvertraglichen Regelungen. Ein einheitlicher Samstags- oder Überstundenzuschlag lässt sich daraus nicht ableiten.
Fiktiver Fall: Eine Mitarbeiterin arbeitet montags bis freitags. Ihr Arbeitgeber meldet sie für einen Samstagskurs an. Die Gebühren übernimmt die BG. Vor Kursbeginn sollte die Personalstelle bestätigen, wie die Teilnahme erfasst und ausgeglichen wird. Die Kursleitung kann diese Lohnfrage nicht entscheiden. Steht später im Zeitkonto nur „privat“, sollte die Mitarbeiterin die Buchung mit Anmeldung, Teilnahmebestätigung und der vorherigen Absprache zur Prüfung vorlegen.
Wer übernimmt Kursgebühren und Fahrtkosten?
Für die erforderliche Zahl betrieblicher Ersthelfer werden die Lehrgangsgebühren über den zuständigen Unfallversicherungsträger übernommen. Das Unternehmen muss dessen Abrechnungsverfahren beachten; eine vorherige Kostenübernahmeerklärung ist nicht bei jedem Träger erforderlich. Ansprechpartner und Unterschiede nennt die DGUV zur Kostenübernahme.
Beim üblichen Kurs einer externen ermächtigten Ausbildungsstelle fallen die Fahrtkosten beim Unternehmen an. Klären Sie Verkehrsmittel, Buchung und Belegabgabe vor der Reise. Fahrtkosten sind nicht dasselbe wie vergütungspflichtige Reisezeit: Eine erstattete Fahrkarte entscheidet nicht über die Stundenabrechnung. Bei einer vom Unfallversicherungsträger selbst durchgeführten Schulung ist die Kostenzuordnung anders als beim externen Anbieter; dafür unterscheidet § 23 Absatz 2 SGB VII ausdrücklich zwischen beiden Veranstaltungsarten.
Notwendige Arbeitsschutzkosten dürfen nicht auf Beschäftigte abgewälzt werden. Das bestimmt § 3 Absatz 3 ArbSchG. Zusätzliche Anbieterleistungen und Inhouse-Wünsche sollten deshalb schon bei der Planung eines Erste-Hilfe-Kurses im Betrieb mit dem Unternehmen abgestimmt werden.
Wird ein selbst gebuchter Kurs nachträglich erstattet?
Ein privat besuchter Führerscheinkurs oder eine aus eigenem Interesse gebuchte Auffrischung ist nicht automatisch ein betrieblicher Auftrag. Dass die Qualifikation später im Unternehmen nützlich sein kann, ersetzt die Abstimmung über Teilnahme, Kosten und Zeit nicht.
Umgekehrt wird eine mit dem Arbeitgeber vereinbarte betriebliche Qualifizierung nicht schon deshalb privat, weil die beschäftigte Person den Termin selbst ausgesucht hat. Halten Sie fest, für welchen betrieblichen Zweck die Teilnahme erfolgt. Vor einer Zahlung aus eigener Tasche sollten Gebührenübernahme und Erstattungsweg geklärt sein; eine nachträgliche Erstattung durch den Unfallversicherungsträger darf nicht vorausgesetzt werden.
Prüfliste und Musteranfrage an die Personalstelle
Diese fünf Punkte helfen, eine offene Vergütungsfrage entscheidungsfähig vorzulegen:
- Auftrag belegen: Wer hat die betriebliche Aus- oder Fortbildung veranlasst oder ihr zugestimmt? Anmeldung oder Bestätigung beifügen.
- Zeiten gegenüberstellen: Dienstplan, Kursbeginn, Kursende und Pausen notieren; Reisezeiten getrennt ausweisen.
- Regelung benennen: Arbeitsvertrag, einschlägige Tarifregelung oder Betriebsvereinbarung für Schulungszeit und Mehrarbeit heranziehen.
- Buchung bestätigen lassen: Welche Zeitgutschrift oder Zahlung ist vorgesehen, wer gibt sie frei und wann wird sie sichtbar?
- Zulage separat fragen: Besteht zusätzlich eine Vergütung für die Funktion selbst? Diese Entscheidung nicht mit der Kursabrechnung vermischen.
Eine kurze Anfrage kann so aussehen:
Ich nehme am [Datum] auf betriebliche Veranlassung am Erste-Hilfe-Kurs bei [Anbieter] teil. Laut Dienstplan wäre dieser Tag [Arbeitstag/frei]. Bitte bestätigen Sie vorab, wie Kurszeit, Pausen und Anreise erfasst werden und welche Vergütung oder welcher Zeitausgleich vorgesehen ist. Welche Belege benötigen Sie für Fahrtkosten? Bitte teilen Sie mir außerdem getrennt mit, ob für meine Ersthelferfunktion eine Zulagenregelung gilt.
Die Anfrage ist eine organisatorische Arbeitshilfe, keine fertige Vertragsklausel. Bei widersprüchlichen Regelungen oder einer abgelehnten Zahlung können Betriebs- beziehungsweise Personalrat, Gewerkschaft oder arbeitsrechtliche Beratung die Unterlagen einordnen.
Rollenunterlagen und Abrechnung getrennt aufbewahren
Die Benennung als Ersthelfer dokumentiert die betriebliche Funktion. Kursnachweise belegen die Qualifikation. Für die Personalstelle werden zusätzlich Zeit- und Kostenbelege benötigt. Diese Unterlagen erfüllen verschiedene Zwecke; eine Ernennungsurkunde ersetzt keine Vereinbarung über eine Zulage.
Vergütungsbeträge und Personalunterlagen gehören nicht in den öffentlich zugänglichen Ersthelfer-Aushang. Dort müssen Kolleginnen und Kollegen die erreichbaren Helfer finden können, nicht deren Entgeltentscheidung. Hinweise zur Aufgabenverteilung bietet der Überblick Ersthelfer im Betrieb.
Redaktionell geprüft am 2. September 2026. Diese Einordnung betrifft Beschäftigte in Deutschland und stützt sich auf die verlinkten Gesetzestexte sowie DGUV-Informationen. Der ergänzend verwendete KomNet-Dialog trägt den Stand 26. Februar 2019. Ein konkreter Zahlungsanspruch lässt sich erst mit den im Arbeitsverhältnis geltenden Regelungen beurteilen; der Artikel ersetzt keine arbeitsrechtliche Einzelfallberatung.