Kurzantwort: Was ist eine G20 Untersuchung?

G20 Untersuchung ist ein weiterhin gebräuchlicher, aber veralteter Name für die arbeitsmedizinische Vorsorge bei Lärm. Der frühere DGUV Grundsatz G 20 „Lärm“ wurde 2022 durch die DGUV Empfehlung „Lärm“ ersetzt. Die Empfehlung hilft Ärztinnen und Ärzten bei Beratung und Untersuchungen, ist aber nicht selbst die Rechtsgrundlage für eine pauschale Pflichtuntersuchung. Für den Betrieb sind vor allem die Gefährdungsbeurteilung nach LärmVibrationsArbSchV und der Anhang der ArbMedVV entscheidend.

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist außerdem keine Eignungsprüfung. Sie dient der Prävention, arbeitsbezogenen Beratung und Früherkennung. Ein ärztliches Gespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese gehört immer dazu. Körperliche oder klinische Untersuchungen – etwa ein Hörtest – erfolgen nur, wenn die ärztliche Stelle sie für erforderlich hält und die beschäftigte Person sie nicht ablehnt.

Datenstand: 5. August 2026. Die Einordnung wurde anhand der aktuellen ArbMedVV, LärmVibrationsArbSchV, AMR 2.1, der zweiten Auflage der DGUV Empfehlungen und der BGHM-Information zur Gehörvorsorge geprüft.

Alter oder ungenauer Begriff Heutige Einordnung
G20 Untersuchung arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit Lärmexposition
DGUV Grundsatz G 20 seit 2022 durch die DGUV Empfehlung „Lärm“ ersetzt
Pflichtuntersuchung je nach Exposition Pflichtvorsorge; körperliche Untersuchungen bleiben freiwillig
G20 bestanden unpassend, weil Vorsorge keine allgemeine Eignungsentscheidung ist
G20 Ergebnis für den Chef nur Vorsorgebescheinigung, keine Diagnose oder Hörkurve

Die DGUV erläutert den Wechsel von G 20 zur Empfehlung „Lärm“ und betont, dass Beratung stärker in den Mittelpunkt gerückt ist. Wer nur wissen möchte, welche ärztlichen Schritte typischerweise möglich sind, findet die eng abgegrenzte Detailantwort unter G20 Untersuchung: Inhalt und Hörtest.

Ab wann ist G20 Pflicht- oder Angebotsvorsorge?

Die Art der Vorsorge hängt nicht von Berufsbezeichnung, Branche oder dem Kürzel G20 ab, sondern von der ermittelten Exposition. Sobald einer der beiden Werte einschlägig ist, muss der Betrieb den passenden Vorsorgeweg organisieren.

Ermittelter Wert ohne Berücksichtigung der Gehörschutzdämmung Vorsorgeart Was der Arbeitgeber tun muss
bis einschließlich 80 dB(A) und bis einschließlich 135 dB(C) kein automatischer Lärm-Anlass aus diesen Schwellen; Wunschvorsorge kann relevant sein Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen prüfen, Wunsch aufnehmen
mehr als 80 bis unter 85 dB(A) oder mehr als 135 bis unter 137 dB(C) Angebotsvorsorge vor Tätigkeitsaufnahme und danach regelmäßig persönlich anbieten
ab 85 dB(A) oder ab 137 dB(C) Pflichtvorsorge vor Tätigkeitsaufnahme veranlassen; Tätigkeit erst nach Teilnahme ausüben lassen

Dabei bezeichnet dB(A) den Tages-Lärmexpositionspegel bezogen auf acht Stunden und dB(C) den Spitzenschalldruckpegel. § 6 LärmVibrationsArbSchV stellt klar, dass die dämmende Wirkung des persönlichen Gehörschutzes bei diesen Auslösewerten nicht berücksichtigt wird.

Diese Schwellen lösen nicht nur Vorsorgefragen aus. Lärm muss vorrangig an der Quelle und durch technische sowie organisatorische Maßnahmen reduziert werden. Persönlicher Gehörschutz im Arbeitsschutz ist eine nachrangige Schutzebene und ersetzt weder Lärmminderung noch den passenden Vorsorgeanlass.

Für Grenzfälle, schwankende Expositionen oder unklare Messwerte genügt eine Schätzung aus dem Bauchgefühl nicht. Kann der Betrieb die Einhaltung der Werte nicht sicher bestimmen, verlangt die LärmVibrationsArbSchV eine fachkundige Ermittlung und gegebenenfalls Messung. Die Hintergründe stehen unter Lärm am Arbeitsplatz und Lärm-Grenzwerte am Arbeitsplatz.

Pflichtvorsorge heißt nicht Zwang zum Hörtest

Bei Pflichtvorsorge muss der Arbeitgeber den Termin veranlassen und darf die betroffene Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn die beschäftigte Person an der Vorsorge teilgenommen hat. Das bedeutet aber nicht, dass jede körperliche oder klinische Untersuchung erzwungen werden darf.

§ 6 ArbMedVV verlangt vor einer Untersuchung eine ärztliche Prüfung der Erforderlichkeit sowie Aufklärung über Inhalt, Zweck und Risiken. Eine solche Untersuchung darf nicht gegen den Willen der beschäftigten Person durchgeführt werden. Verbindlich ist bei Pflichtvorsorge die Teilnahme am Vorsorgetermin mit der arbeitsmedizinischen Beratung – nicht ein pauschal vom Arbeitgeber vorgegebener Testkatalog.

Aussage Richtigstellung
„Ab 85 dB muss jeder den Hörtest machen.“ Pflichtvorsorge muss stattfinden; eine körperliche oder klinische Untersuchung bleibt ablehnbar.
„Wer schlecht hört, fällt durch.“ Vorsorge ist keine Eignungsprüfung und kennt kein allgemeines Bestehen.
„Mit Gehörschutz liegt der Wert unter der Schwelle.“ Für die Auslösewerte wird die Schutzwirkung nicht abgezogen.
„Der Arbeitgeber erhält das Audiogramm.“ Befunde und Hörkurven unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.
„G20 ersetzt Lärmschutz.“ Vorsorge ergänzt, aber ersetzt keine technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen.

Die ausführliche Abgrenzung der Teilnahme- und Untersuchungspflichten steht unter Ist die G20 Untersuchung Pflicht?.

Was gehört zum G20-Termin – und wo stehen die Details?

Die Vorsorge beginnt mit dem Arbeitsplatzbezug. Die ärztliche Stelle benötigt Informationen zur Tätigkeit, Lärmexposition, Dauer, Schutzmaßnahmen und Verwendung von Gehörschutz. Zum Termin gehören immer das ärztliche Beratungsgespräch und eine Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese. Dabei können Risiken, Beschwerden, private Lärmbelastungen und wirksamer Gehörschutz besprochen werden.

Ein Siebtest Lärm, eine Untersuchung des Außenohrs oder eine Audiometrie können nach ärztlichem Ermessen sinnvoll sein. Sie sind jedoch kein vom Arbeitgeber festzulegender Pflichtblock. Die BGHM beschreibt die aktuelle Gehörvorsorge mit Beratung, möglicher Untersuchung und dem Recht, eine körperliche Untersuchung abzulehnen.

Für eine detaillierte, aber weiterhin datenschutzgerechte Beschreibung lesen Sie Was wird bei der G20 Untersuchung gemacht?. Diese Hub-Seite beantwortet den Überblick; die Detailseite besitzt bewusst die Suchintention „G20 Untersuchung Inhalt“.

G20 Untersuchung in sieben betrieblichen Schritten

  1. Lärmquellen und Tätigkeiten erfassen. Arbeitsbereiche, Maschinen, Einwirkdauer, Personengruppen und Spitzenereignisse beschreiben.
  2. Exposition fachkundig ermitteln. Vorhandene Messungen bewerten oder eine geeignete Messung veranlassen, wenn die Einhaltung der Werte nicht sicher feststeht.
  3. Schutzmaßnahmen festlegen. Lärm zuerst technisch, danach organisatorisch reduzieren; geeigneten Gehörschutz ergänzend auswählen.
  4. Vorsorgeart bestimmen. Untere und obere Auslösewerte mit dem ArbMedVV-Anhang abgleichen und Wunschvorsorge mitdenken.
  5. Arbeitsmedizinische Stelle beauftragen. Anlass, Tätigkeit, Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplatzverhältnisse bereitstellen.
  6. Termin oder Angebot organisieren. Pflichtvorsorge veranlassen, Angebotsvorsorge persönlich in Textform anbieten und Wiederholung vormerken.
  7. Bescheinigung und Maßnahmen nachhalten. Nur Vorsorgeanlass, Datum, Status und nächste Vorsorge dokumentieren; Hinweise auf unzureichenden Schutz in der Gefährdungsbeurteilung prüfen.

Der Termin ersetzt keinen dieser Schritte. Besonders die Reihenfolge ist wichtig: Erst Exposition und Schutzmaßnahmen beurteilen, dann Vorsorgeart und ärztlichen Auftrag festlegen.

Was Arbeitgeber, Betriebsarzt und Beschäftigte jeweils brauchen

Rolle Aufgabe oder Information Datenschutzgrenze
Arbeitgeber Gefährdungsbeurteilung, Messwerte, Tätigkeit, Schutzmaßnahmen, Vorsorgeart und Terminweg organisieren keine Diagnosen, Audiogramme oder detaillierten Beschwerden erfassen
Betriebsarzt oder Betriebsärztin Arbeitsplatzverhältnisse kennen, beraten, Erforderlichkeit möglicher Untersuchungen entscheiden und Bescheinigung ausstellen ärztliche Schweigepflicht beachten
Beschäftigte am Pflichtvorsorgetermin teilnehmen beziehungsweise über ein Angebot entscheiden, Beschwerden und Fragen vertraulich ärztlich besprechen körperliche oder klinische Untersuchung kann abgelehnt werden
Fachkraft für Arbeitssicherheit bei Gefährdungsbeurteilung, Messstrategie und Schutzmaßnahmen beraten keine medizinischen Einzelergebnisse verlangen

Die beauftragte ärztliche Person muss grundsätzlich die Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin führen. Ein Hausarzt oder HNO-Arzt ersetzt die arbeitsmedizinische Vorsorge nur, wenn diese Qualifikation vorliegt; für spezielle Untersuchungen kann die arbeitsmedizinische Stelle andere Fachärzte hinzuziehen.

Welche Unterlagen sind vor dem Termin sinnvoll?

Der Arbeitgeber stellt arbeitsplatzbezogene Informationen bereit, keine Vermutungen über die Gesundheit einzelner Personen. Eine praxistaugliche Übergabe enthält:

  • konkreten Arbeitsbereich und ausgeübte Tätigkeiten
  • Tages-Lärmexpositionspegel und relevante Spitzenschalldruckpegel
  • Messdatum, Messmethode, repräsentierte Tätigkeit und offene Unsicherheiten
  • Dauer und zeitliches Muster der Exposition
  • technische und organisatorische Lärmminderungsmaßnahmen
  • Art, Auswahl und tatsächliche Verwendung des Gehörschutzes
  • Anlass und Art der Vorsorge sowie weitere arbeitsmedizinische Vorsorgeanlässe
  • Kontakt für Rückfragen und geplanten betrieblichen Terminweg

Beschäftigte können vorhandene medizinische Unterlagen freiwillig direkt mit der ärztlichen Stelle klären. Der Arbeitgeber sollte weder private Gesundheitsfragebögen einsammeln noch Befunde als Voraussetzung für die Terminorganisation verlangen.

Datenschutz: Was steht auf der Vorsorgebescheinigung?

Nach der ArbMedVV erhalten die beschäftigte Person und der Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung. Sie bestätigt, dass, wann und aus welchem Anlass ein Vorsorgetermin stattgefunden hat und wann aus ärztlicher Sicht die nächste Vorsorge angezeigt ist. Sie enthält keine Diagnose, kein Audiogramm und kein Urteil „geeignet“ oder „nicht geeignet“.

Für die betriebliche Vorsorgekartei genügen deshalb:

  • Person und betroffener Arbeitsbereich
  • Vorsorgeanlass und Vorsorgeart
  • Datum, Terminstatus und Vorsorgebescheinigung
  • ärztlich genannter nächster Vorsorgetermin
  • neutrale Prüfung betrieblicher Schutzmaßnahmen

Wenn die ärztliche Stelle erkennt, dass Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, teilt sie dies dem Arbeitgeber mit und schlägt Arbeitsschutzmaßnahmen vor. Eine Mitteilung über einen allein personenbezogen begründeten Tätigkeitswechsel setzt dagegen die Einwilligung der beschäftigten Person voraus.

Kosten, Dauer und Wiederholung richtig einordnen

Die Kosten arbeitsmedizinischer Vorsorge trägt grundsätzlich das Unternehmen; sie dürfen den Beschäftigten nicht auferlegt werden. Die Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden. Ein allgemeiner Festpreis oder eine gesetzliche Standarddauer existiert nicht, weil Umfang, Anbieter, Beratung und gegebenenfalls erforderliche Untersuchungen variieren. Die separate Seite G20 Untersuchung Kosten behandelt diese Suchintention ausführlicher.

Auch eine pauschale „G20-Gültigkeit von drei Jahren“ ist als allgemeine Antwort zu grob. Pflicht- und Angebotsvorsorge müssen vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend regelmäßig organisiert werden. Maßgeblich sind die AMR 2.1, die konkrete Exposition und der nächste Termin auf der Vorsorgebescheinigung. Details und typische Fehlannahmen stehen unter G20 Untersuchung: Wie oft?.

Ein außerplanmäßiger Review ist sinnvoll, wenn sich Maschinen, Arbeitsverfahren, Schichtdauer, Messwerte, Gehörschutz oder Beschwerden ändern. Dabei wird zuerst die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert; medizinische Details bleiben bei der ärztlichen Stelle.

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G20 im ArbeitsschutzPilot dokumentieren

ArbeitsschutzPilot kann den organisatorischen Weg von Lärmbewertung bis Wiedervorlage verbinden:

  • Arbeitsbereich, Tätigkeit und Lärmquelle zuordnen
  • Messung oder fachkundige Bewertung mit Version und Datum referenzieren
  • technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen nachhalten
  • Vorsorgeart, Angebot oder Terminstatus dokumentieren
  • Vorsorgebescheinigung und nächste Prüfung datensparsam führen
  • Review bei geänderter Exposition oder offenen Maßnahmen auslösen

Medizinische Angaben bleiben außerhalb des allgemeinen Arbeitsschutzsystems. Dazu zählen Hörkurven, Diagnosen, konkrete Beschwerden, Medikamente und ärztliche Notizen.

Quellen, Redaktion und fachliche Grenze

Die Redaktion hat die Seite mit dem aktuellen Text der ArbMedVV, der LärmVibrationsArbSchV, der AMR 2.1, den DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen und der BGHM-Gehörvorsorge abgeglichen. Suchintentionen und Wettbewerbsinhalte wurden am 5. August 2026 geprüft.

Die Seite unterstützt die betriebliche Organisation, ersetzt aber keine Lärmmessung, individuelle arbeitsmedizinische Beratung oder rechtliche Einzelfallprüfung. Bei unklarer Exposition, auffälligen Beschwerden oder Konflikten zwischen Vorsorge und Eignung sollten Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und gegebenenfalls die zuständige Aufsichts- oder Unfallversicherungsträgerstelle einbezogen werden.