Vorsorgeart vor der Einladung klären
Eine unklare Einladung mit dem Text “G20 Pflicht” kann Beschäftigte verunsichern. Besser ist eine saubere Trennung von Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge.
- Lärmexposition fachkundig bewerten
- ArbMedVV-Anhang prüfen
- Vorsorgeart dokumentieren
- Beschäftigte transparent informieren
Pflichtvorsorge
Wenn Pflichtvorsorge einschlägig ist, muss sie organisatorisch vor der Tätigkeit berücksichtigt werden. Das bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber medizinische Details erhält.
- Termin ermöglichen und Status verfolgen
- Bescheinigung datensparsam ablegen
- Tätigkeit und Frist verknüpfen
- Befunde und Hörtestergebnisse nicht speichern
Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge
Bei Angebotsvorsorge zählt das nachvollziehbare Angebot. Wunschvorsorge beginnt bei einer Anfrage der beschäftigten Person.
- Angebot, Datum und Zielgruppe dokumentieren
- Ablehnung nicht medizinisch interpretieren
- Wunschvorsorge als eigenen Prozess führen
- Wiederholungen und Reviews planen