Vorsorgeart vor der Einladung klären

Eine unklare Einladung mit dem Text “G20 Pflicht” kann Beschäftigte verunsichern. Besser ist eine saubere Trennung von Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge.

  • Lärmexposition fachkundig bewerten
  • ArbMedVV-Anhang prüfen
  • Vorsorgeart dokumentieren
  • Beschäftigte transparent informieren

Pflichtvorsorge

Wenn Pflichtvorsorge einschlägig ist, muss sie organisatorisch vor der Tätigkeit berücksichtigt werden. Das bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber medizinische Details erhält.

  • Termin ermöglichen und Status verfolgen
  • Bescheinigung datensparsam ablegen
  • Tätigkeit und Frist verknüpfen
  • Befunde und Hörtestergebnisse nicht speichern

Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge

Bei Angebotsvorsorge zählt das nachvollziehbare Angebot. Wunschvorsorge beginnt bei einer Anfrage der beschäftigten Person.

  • Angebot, Datum und Zielgruppe dokumentieren
  • Ablehnung nicht medizinisch interpretieren
  • Wunschvorsorge als eigenen Prozess führen
  • Wiederholungen und Reviews planen