Direkte Antwort: G37 Untersuchung Inhalt
Der Inhalt der früheren G37 betrifft heute die arbeitsmedizinische Vorsorge bei Bildschirmarbeit. Dazu gehört ein ärztliches Beratungsgespräch mit Gesundheits- und Arbeitsvorgeschichte. Untersuchungen kommen hinzu, soweit sie für die individuelle Aufklärung erforderlich sind und nicht abgelehnt werden. So beschreibt es § 2 ArbMedVV.
Die Augen- und Sehprüfung ist dabei mehr als eine Messung der Sehschärfe. AMR 14.1 verbindet das Gespräch mit mehreren Sehfunktionen, ärztlicher Beurteilung und persönlicher Beratung. Ein einzelner Online-Sehtest oder ein Zahlenwert ohne diese Einordnung ersetzt die Vorsorge nicht.
Inhalt aus Anlass ableiten
Im ArbMedVV-Anhang Teil 4 ist Bildschirmarbeit als Anlass für Angebotsvorsorge genannt. Diese enthält das Angebot einer angemessenen Untersuchung von Augen und Sehvermögen. Dass die Untersuchung angeboten wird, bedeutet nicht, dass alle Beschäftigten jedes Verfahren durchlaufen müssen.
Die Ärztin oder der Arzt prüft den Untersuchungsbedarf und erläutert Inhalt, Zweck und Risiken. Gegen den Willen der beschäftigten Person dürfen körperliche oder klinische Untersuchungen nicht stattfinden. Die DGUV erläutert diese Unterscheidung auch für Fälle, in denen eine Untersuchung abgelehnt und auf Grundlage der Anamnese beraten wird. Die betriebliche Angebotspflicht behandelt G37 Untersuchung Pflicht.
Was wird bei einer G37 Untersuchung gemacht?
Die angemessene Untersuchung nach AMR 14.1 besteht aus Gespräch, Sehtest und ärztlicher Auswertung mit Beratung. Für die Sehprüfung nennt die Regel vier Bereiche:
| Sehprüfung | Worum es dabei geht |
|---|---|
| Sehschärfe | Erkennen von Details in Nähe und Ferne; die tatsächlich genutzten Arbeitsabstände werden berücksichtigt. |
| Augenstellung | Stellung beider Augen zueinander; sie ist von der reinen Sehschärfe zu unterscheiden. |
| Zentrales Gesichtsfeld | Wahrnehmung im mittleren Bereich des Gesichtsfeldes bei festgehaltenem Blick. |
| Farbsinn | Unterscheiden von Farben, beispielsweise anhand von Farbtafeln. |
Die IQWiG-Information zu Augenuntersuchungen erklärt die Verfahren allgemein: Bei einer Sehschärfeprüfung werden etwa immer kleinere Zeichen erkannt. Gesichtsfeldtests untersuchen dagegen, was bei unbewegtem Auge wahrgenommen wird. Das sind unterschiedliche Fragen; ein guter Wert bei einer Prüfung beantwortet nicht automatisch die anderen.
Sehen in Nähe, Ferne und Bildschirmabstand
Ein Dokument auf dem Tisch, ein Monitor und eine Anzeige weiter im Raum stellen verschiedene Sehaufgaben. Deshalb reicht es nicht, nur „Büroarbeit“ anzugeben. Beschreiben Sie die genutzten Entfernungen und welche Sehhilfe Sie dabei tragen. Eine Lesebrille und die im Alltag verwendete Fernbrille können für unterschiedliche Abstände gedacht sein.
Für die Praxis bestätigt TÜV Rheinland den Bezug auf arbeitsrelevante Sehabstände und bittet um vorhandene Brillen oder Kontaktlinsen. Die tatsächlichen Arbeitsbedingungen sind entscheidend, nicht eine für alle Arbeitsplätze übernommene Zentimeterzahl.
Was bedeutet räumliches Sehen?
Mit „Stereosehen“ oder „Stereopsis“ ist die Tiefenwahrnehmung aus dem Zusammenspiel beider Augen gemeint. BVA und DOG erklären dieses Zusammenspiel anhand der leicht unterschiedlichen Bilder beider Augen. Es ist nicht dasselbe wie scharfes Lesen mit einem Auge.
Anbieter wie DOKTUS nennen die Stereopsis als eigenen Prüfpunkt. Daraus folgt jedoch kein identischer Testkatalog für jeden Termin. Die DGUV weist darauf hin, dass die ärztliche Stelle den individuellen Untersuchungsumfang festlegt. Fragen Sie bei einem unbekannten Test, welche Sehfunktion er prüft und welche Aussage er für Ihre Arbeit ermöglicht.
Welche Untersuchungen gehören nicht automatisch dazu?
Blutabnahme, Urintest und EKG sind kein Standardprogramm der Augen- und Sehprüfung nach AMR 14.1. Aus der Kurzbezeichnung „G37“ allein lässt sich deshalb weder eine Laboruntersuchung noch die Notwendigkeit ableiten, nüchtern zu erscheinen. Bei kombinierten Terminen können andere Vorsorgeanlässe hinzukommen; fragen Sie die Praxis nach der genauen Fragestellung.
Auch Augeninnendruckmessung, Pupillenerweiterung oder eine umfassende Untersuchung des Augenhintergrundes sind nicht mit jedem Bildschirm-Sehtest gleichzusetzen. Solche Verfahren können im Rahmen einer weiterführenden augenärztlichen Abklärung sinnvoll sein. Das IQWiG beschreibt sie als eigene Untersuchungsmethoden. Eine unauffällige Sehprüfung ist daher kein vollständiger Ausschluss sämtlicher Augenerkrankungen.
Ein allgemeiner Gesundheits-Check oder eine Eignungsbeurteilung verfolgt wiederum einen anderen Zweck. Nach § 3 ArbMedVV sollen Vorsorge und Eignungsuntersuchung getrennt stattfinden; bei betrieblich erforderlicher Zusammenlegung müssen die unterschiedlichen Zwecke offengelegt werden.
Wie werden auffällige Ergebnisse eingeordnet?
Ein auffälliges Ergebnis bedeutet nicht „G37 nicht bestanden“. Die ärztliche Stelle beurteilt es im Zusammenhang mit Beschwerden, Vorgeschichte und Sehaufgabe. Beschäftigte sollten verstehen, ob weitere Abklärung empfohlen wird und welche Veränderungen am Arbeitsplatz sinnvoll sind.
Erweist sich eine augenärztliche Untersuchung aufgrund der Vorsorge als erforderlich, muss sie ermöglicht werden. Eine spezielle Bildschirm-Sehhilfe kommt nach dem ArbMedVV-Anhang infrage, wenn normale Sehhilfen nicht geeignet sind und die spezielle Hilfe notwendig ist. Wer dabei welche Aufgabe übernimmt, erklärt G37: Betriebsarzt, Augenarzt oder Optiker. Eine einzelne Testauffälligkeit ist noch keine fertige Brillenverordnung.
Nicht nur ärztlicher Termin
Die Untersuchung bewertet den Menschen nicht losgelöst von seiner Arbeit. Die ärztliche Beratung kann Lichtverhältnisse, Sehaufgaben, Körperhaltung und Arbeitsorganisation einbeziehen. Arbeitsplatzmängel werden durch einen unauffälligen Sehtest nicht beseitigt.
Fiktives Beispiel zur Einordnung: Eine Beschäftigte erkennt die Sehzeichen bei der Prüfung gut, berichtet aber über Spiegelungen auf ihrem Monitor. Die betriebliche Frage lautet dann weiterhin, wie die Blendung geprüft und behoben wird. Aus dem Testergebnis folgt nicht, dass der Arbeitsplatz passend gestaltet ist. Das Beispiel zeigt die Trennung zweier Prüfaufgaben, keine Diagnose eines tatsächlichen Falls.
Die praktische Einstellung von Bildschirm, Möbeln und Beleuchtung bleibt Thema der Ergonomie am Büroarbeitsplatz.
Typische Fragen im Termin vorbereiten
Nutzen Sie das Gespräch, um den Inhalt Ihrer Untersuchung zu verstehen:
- Welche Sehfunktion wurde mit diesem Test geprüft?
- Wurden die für meine Tätigkeit relevanten Abstände berücksichtigt?
- Wie passen die Ergebnisse zu meinen geschilderten Beschwerden?
- Ist eine ergänzende Untersuchung nötig, und welche Frage soll sie beantworten?
- Welche Empfehlung betrifft meine persönliche medizinische Versorgung, welche den Arbeitsplatz?
Diese Fragen sind eine redaktionelle Gesprächshilfe, kein Selbsttest und kein Formular für die Personalabteilung. Terminvorbereitung, mitzubringende Unterlagen und Zeitplanung stehen auf G37 Untersuchung Ablauf.
Nachweise datensparsam führen
§ 6 ArbMedVV trennt die ärztlichen Ergebnisse von der Bescheinigung für den Arbeitgeber. Beschäftigte erhalten eine Erläuterung ihrer Ergebnisse und auf Wunsch deren Bereitstellung. Die Arbeitgeberbescheinigung bestätigt Durchführung, Datum und Anlass sowie den nächsten ärztlich angezeigten Vorsorgezeitpunkt.
Sehwerte, Farbsinntest-Ergebnisse und Diagnosen gehören nicht in diesen betrieblichen Nachweis. Hinweise auf unzureichende Schutzmaßnahmen werden ohne eine allgemeine Offenlegung medizinischer Befunde weitergegeben. Einzelheiten zum zulässigen Dokument erklärt AMR 6.3: Vorsorgebescheinigung.
Umsetzung mit ArbeitsschutzPilot
ArbeitsschutzPilot unterstützt die Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen, Maßnahmen und Fristen. Damit lässt sich beispielsweise eine Prüfung der Monitorblendung als Arbeitsplatzmaßnahme verfolgen. Eine ärztliche Befundakte, medizinische Testauswertung oder spezielle Vorsorgeverwaltung wird hier nicht als Produktfunktion zugesagt.
Quellenstand und Einordnung
Redaktionell geprüft am 12. September 2026 anhand der verlinkten ArbMedVV-Regelungen, AMR 14.1, DGUV-Auskunft und fachlichen Patienteninformationen. Die veröffentlichte AMR 14.1 trägt den Stand Dezember 2013. Sie konkretisiert die Verordnung; andere Lösungen müssen mindestens das gleiche Schutzniveau erreichen.
Der Text erklärt Untersuchungsinhalte für Beschäftigte und Betriebe. Anbieterbeschreibungen sind als solche gekennzeichnet, das Beispiel ist fiktiv. Es wird weder eine eigene Patientenuntersuchung noch eine ärztliche Begutachtung dieses Artikels behauptet. Individuelle Beschwerden, Befunde und weitere Diagnostik besprechen Sie mit der zuständigen ärztlichen Stelle.