Ist die G37 Untersuchung Pflicht? Die Antwort in 30 Sekunden
Bei Bildschirmarbeit treffen zwei unterschiedliche Pflichten aufeinander:
| Wer? | Was ist verpflichtend? | Was ist freiwillig? |
|---|---|---|
| Arbeitgeber | Tätigkeit beurteilen, erforderliche Vorsorge anbieten, erneut anbieten und Nachweise führen | keine freie Wahl, ob ein erforderliches Angebot gemacht wird |
| Beschäftigte | keine Teilnahmeverpflichtung aus der Bildschirmarbeit allein | Annahme oder Ablehnung der Angebotsvorsorge |
| Betriebsarzt oder Betriebsärztin | Vorsorge fachgerecht, vertraulich und mit Arbeitsplatzbezug durchführen | medizinische Maßnahmen nur mit Einwilligung der beschäftigten Person |
Die sogenannte G37 Untersuchung ist damit Angebotspflicht für den Arbeitgeber, aber keine Pflichtteilnahme für Beschäftigte. Maßgeblich sind heute die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und die AMR 14.3 zu Tätigkeiten an Bildschirmgeräten. Das historische Kürzel G37 entscheidet rechtlich nichts.
G37 ist die alte Bezeichnung: Was gilt heute?
Viele Beschäftigte, Personalabteilungen und Arztpraxen verwenden G37 weiterhin als verständlichen Kurzbegriff. Aktuell geht es jedoch um arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten. Der Anhang der ArbMedVV ordnet diese Tätigkeit der Angebotsvorsorge zu.
Das ist mehr als eine sprachliche Änderung. Arbeitsmedizinische Vorsorge soll Beschäftigte beraten und arbeitsbedingte Beschwerden früh erkennen. Sie ist keine Prüfung, die man bestehen muss, und kein Nachweis der gesundheitlichen Eignung für einen Arbeitsplatz.
| Alter Betriebsbegriff | Heutige Einordnung |
|---|---|
| G37 Untersuchung | arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten |
| G37 Pflicht | Pflicht des Arbeitgebers zum Angebot, freiwillige Teilnahme der Beschäftigten |
| G37 Sehtest | mögliche angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens im Vorsorgekontext |
| G37 nicht bestanden | unpassende Formulierung, weil Angebotsvorsorge keine Bestehensprüfung ist |
| G37 Tauglichkeit | nicht mit einer gesonderten Eignungsbeurteilung vermischen |
Eine vollständige Einordnung des früheren Begriffs steht im Überblick zur G37 Untersuchung heute. Diese Seite bleibt bewusst bei der Rechtsfrage Pflicht oder freiwillig.
Wann muss der Arbeitgeber Bildschirmvorsorge anbieten?
Die Gefährdungsbeurteilung ist der Ausgangspunkt. Nach AMR 14.3 liegt der Regelfall für ein Vorsorgeangebot vor, wenn Tätigkeiten an Bildschirmgeräten für die Gesamttätigkeit bestimmend sind. Erfasst werden feste Arbeitsplätze, Telearbeitsplätze und mobile Arbeit.
Typische Beispiele sind:
- klassische Büro- und Verwaltungstätigkeiten
- Empfang, Dokumentation oder Sachbearbeitung mit prägender Bildschirmarbeit
- Callcenter- und Leitstellentätigkeiten
- Konstruktion, Planung, Programmierung oder digitale Medienarbeit
- regelmäßige mobile Arbeit an Notebook, Tablet oder vergleichbaren Geräten
Ein kurzer Blick auf ein Display oder eine nur gelegentliche Eingabe führt nicht automatisch zum gleichen Ergebnis. Für solche Tätigkeiten muss der Betrieb prüfen, ob Wunschvorsorge ermöglicht werden muss. Entscheidend sind Arbeitsaufgabe, Arbeitsmittel, Belastungsfaktoren und Gefährdungsbeurteilung.
Keine starre Drei-Stunden-Grenze
Einige ältere Ratgeber nennen pauschal drei Stunden Bildschirmarbeit pro Tag oder einen festen Anteil der Arbeitszeit. Die aktuelle AMR 14.3 verwendet für die Abgrenzung keine numerische Schwelle. Deshalb sollte ein Betrieb weder mit einer erfundenen Stundengrenze aussortieren noch vorsorglich jede kurze Displaynutzung gleich behandeln.
Die belastbare Prüffrage lautet: Bestimmt die Tätigkeit am Bildschirmgerät die Gesamttätigkeit? Bei Zweifeln sollten Betriebsarzt oder Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit einbezogen werden.
Entscheidungshilfe: Pflicht, Angebot oder erneute Prüfung?
| Situation | Richtige Einordnung | Nächster Schritt |
|---|---|---|
| Bildschirmtätigkeit bestimmt die Arbeit | Angebotsvorsorge ist zu organisieren | persönliches Angebot in Textform, Terminweg und Wiedervorlage planen |
| Bildschirm wird nur beiläufig genutzt | kein automatischer Regelfall nach AMR 14.3 | Gefährdungsbeurteilung dokumentieren und Wunschvorsorge ermöglichen |
| Beschäftigte lehnen das Angebot ab | Teilnahme bleibt freiwillig | nicht benachteiligen und Angebot später erneut machen |
| mögliche arbeitsbedingte Erkrankung wird bekannt | neuer dringender Vorsorgeanlass | unverzüglich Angebot machen und vergleichbare Tätigkeiten mitprüfen |
| Beschäftigte wünschen Vorsorge wegen Beschwerden | Wunschvorsorge prüfen | Zugang ermöglichen, sofern ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen ist |
| dieselbe Tätigkeit enthält einen anderen Pflichtvorsorge-Anlass | gesonderte Pflichtvorsorge möglich | Gefährdung und Rechtsgrundlage getrennt von Bildschirmvorsorge dokumentieren |
| Arbeitgeber will Tauglichkeit feststellen | keine Aufgabe der Angebotsvorsorge | eigene Rechtsgrundlage und klare Trennung zur Eignungsbeurteilung prüfen |
Diese Logik verhindert zwei typische Fehler: Eine freiwillige Bildschirmvorsorge wird nicht zur Pflichtuntersuchung erklärt, und ein tatsächlich vorhandener anderer Pflichtvorsorge-Anlass wird nicht übersehen.
Darf der Arbeitgeber zur G37 Untersuchung verpflichten?
Nicht allein wegen Bildschirmarbeit. Beschäftigte dürfen das Angebot annehmen oder ablehnen. Die AMR 5.1 zum Vorsorgeangebot stellt klar, dass weder Annahme noch Ablehnung zu Nachteilen führen darf.
Eine Ablehnung beendet aber nicht die Verantwortung des Arbeitgebers. Nach § 5 ArbMedVV muss Angebotsvorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend regelmäßig angeboten werden. Wer einmal Nein sagt, darf bei der nächsten fälligen Angebotsrunde erneut entscheiden.
Ausnahme: anderer Pflichtvorsorge-Anlass
Eine Person kann am Bildschirm arbeiten und gleichzeitig einer anderen Gefährdung ausgesetzt sein. Für bestimmte Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe, Lärm oder andere im ArbMedVV-Anhang genannte Tätigkeiten kann Pflichtvorsorge erforderlich sein. Dann darf die entsprechende Tätigkeit nur ausgeübt werden, wenn an dieser Pflichtvorsorge teilgenommen wurde.
Das macht die Bildschirmvorsorge nicht nachträglich verpflichtend. Der Betrieb muss beide Anlässe getrennt benennen und dokumentieren. Eine Sammelbezeichnung wie “G37 Pflicht” verschleiert diese wichtige Unterscheidung.
Was passiert, wenn Beschäftigte ablehnen?
Eine Ablehnung ist kein Fehlverhalten und kein medizinisches Ergebnis. Der Arbeitgeber sollte keine Gründe erfragen oder Mutmaßungen über den Gesundheitszustand speichern. Für den organisatorischen Nachweis genügen Angebot, Adressatenkreis, Datum, Angebotsweg und nächste Wiedervorlage.
Danach gelten vier Regeln:
- Die Person darf wegen der Ablehnung nicht benachteiligt werden.
- Technische, organisatorische und ergonomische Schutzmaßnahmen laufen unabhängig weiter.
- Das Vorsorgeangebot wird in den vorgesehenen Abständen erneuert.
- Bei neuen Beschwerden oder geänderten Tätigkeiten wird der Anlass neu geprüft.
Insbesondere ersetzt eine Ablehnung nicht die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes. Die Pflichten aus Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsstättenverordnung für Bildschirmarbeitsplätze bleiben bestehen.
Form, Arbeitszeit und Kosten des Angebots
Ein Aushang im Pausenraum oder ein allgemeiner Hinweis im Intranet reicht als individuelles Angebot nicht aus. AMR 5.1 sieht ein persönliches Angebot in schriftlicher Form oder Textform vor, zum Beispiel per E-Mail. Darin sollten mindestens stehen:
- Anlass und Gefährdung, auf die sich das Angebot bezieht
- Hinweis auf die gesetzliche Angebotspflicht
- freiwillige Entscheidung der beschäftigten Person
- zuständige arbeitsmedizinische Stelle und Terminweg
- Kostenfreiheit und organisatorischer Umgang mit der Arbeitszeit
- Schutz medizinischer Daten und Zweck der Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden und darf Beschäftigte nichts kosten. Eine vertiefte Kostenbetrachtung gehört auf die Seite G37 Untersuchung Kosten; Fristen und Wiederholungen sind unter G37 Untersuchung wie oft abgegrenzt.
Was erfährt der Arbeitgeber vom Ergebnis?
Der Arbeitgeber erhält keine Sehwerte, Diagnosen, Beschwerden oder ärztlichen Gesprächsnotizen. Nach durchgeführter Vorsorge erhält er eine Vorsorgebescheinigung mit den gesetzlich vorgesehenen organisatorischen Angaben. Die medizinischen Inhalte bleiben im ärztlichen Vertrauensbereich.
| Darf betrieblich dokumentiert werden? | Gehört nicht in Personalakte oder Arbeitsschutzsoftware |
|---|---|
| Vorsorgeanlass und betroffene Tätigkeit | Diagnose oder Verdachtsdiagnose |
| Datum und Form des Angebots | Sehschärfe, Dioptrien oder Testergebnisse |
| zuständige arbeitsmedizinische Stelle | detaillierte Beschwerden und Krankengeschichte |
| Termin- oder Angebotsstatus, soweit erforderlich | ärztliche Befunde und Gesprächsinhalte |
| Vorsorgebescheinigung im zulässigen Umfang | Bewertung “geeignet” oder “ungeeignet” aus der Vorsorge |
| nächste Wiedervorlage und neutrale Arbeitsplatzmaßnahme | Grund für eine persönliche Ablehnung |
Die Trennung stärkt Datenschutz und Vertrauen. Sie verhindert außerdem, dass eine freiwillige Vorsorge faktisch als Eignungstest eingesetzt wird.
G37 ist keine Eignungsuntersuchung
Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsbeurteilung verfolgen unterschiedliche Ziele:
| Vorsorge | Eignungsbeurteilung |
|---|---|
| Prävention und individuelle Beratung | Prüfung definierter beruflicher Anforderungen |
| durch ArbMedVV geregelt | benötigt eine eigene rechtliche Grundlage |
| medizinische Inhalte bleiben vertraulich | Rückmeldung richtet sich nach dem zulässigen Eignungsauftrag |
| Bildschirmvorsorge ist Angebotsvorsorge | nicht automatisch Teil oder Ergebnis der G37-bezogenen Vorsorge |
Wenn beide Termine ausnahmsweise beim selben Arzt stattfinden, müssen Zweck, Rechtsgrundlage und Datenwege transparent getrennt bleiben. Mehr dazu erklärt die Seite Eignungsuntersuchung beim Betriebsarzt.
Was gilt bei Sehbeschwerden oder geänderter Arbeit?
Ein früher abgelehntes Angebot bleibt keine dauerhafte Entscheidung. Werden dem Arbeitgeber Beschwerden oder eine Erkrankung bekannt, die mit der Tätigkeit zusammenhängen können, verlangt § 5 Absatz 2 ArbMedVV eine neue Prüfung und gegebenenfalls ein unverzügliches Angebot. Auch Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten müssen betrachtet werden, wenn Anhaltspunkte für eine ähnliche Gefährdung bestehen.
Beschäftigte können außerdem Wunschvorsorge verlangen, wenn sie einen Zusammenhang zwischen Beschwerden und Arbeit vermuten und ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann. Für medizinische Beschwerden ist die arbeitsmedizinische oder behandelnde ärztliche Stelle zuständig; dieser Artikel ersetzt keine individuelle Beratung.
Das Vorsorgeangebot enthält auch das Angebot einer angemessenen Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Ob und was untersucht wird, entscheidet die ärztliche Stelle im konkreten Vorsorgefall. Der detaillierte medizinische Rahmen steht auf G37 Untersuchung Inhalt.
Arbeitgeber-Checkliste ohne Kannibalisierung der G37-Themen
Für die Pflichtfrage reichen sieben saubere Prozessschritte:
- Tätigkeiten an Bildschirmgeräten in der Gefährdungsbeurteilung erfassen.
- Mit AMR 14.3 prüfen, ob die Bildschirmtätigkeit die Gesamttätigkeit bestimmt.
- Zielgruppe und Vorsorgeart mit fachkundiger Unterstützung festlegen.
- Angebotsvorsorge persönlich in Textform und ohne Druck anbieten.
- Terminweg, Arbeitszeit, Kosten und Datenschutz verständlich erklären.
- Angebot, Wiedervorlage und gegebenenfalls Vorsorgebescheinigung datensparsam nachweisen.
- Ergonomie, Beleuchtung und Arbeitsorganisation unabhängig von der Teilnahme verbessern.
Andere Suchabsichten bleiben bewusst auf ihren eigenen Seiten:
| Frage | Vertiefende Seite |
|---|---|
| Was ist G37 heute? | G37 Untersuchung Überblick |
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Verlässliche Quellen zur Pflichtfrage
Die rechtliche Einordnung stützt sich auf aktuelle Primärquellen:
- ArbMedVV, insbesondere §§ 3 bis 6 und Anhang Teil 4
- AMR 14.3: Tätigkeiten an Bildschirmgeräten
- AMR 5.1: Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge
- AMR 14.1: Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens
Stand der Prüfung: 7. August 2026. Bei branchenspezifischen Sonderregeln, mehreren gleichzeitigen Gefährdungen oder einer geplanten Eignungsbeurteilung sollte der Betrieb arbeitsmedizinischen und rechtlichen Rat einholen.
Umsetzung mit ArbeitsschutzPilot
ArbeitsschutzPilot kann Zielgruppe, Angebotsdatum, Terminstatus, Wiedervorlage, Vorsorgebescheinigung und ergonomische Maßnahmen getrennt abbilden. Medizinische Befunde, Sehwerte und Ablehnungsgründe gehören nicht in den allgemeinen Arbeitsschutzworkflow. Die fachliche Entscheidung über den Vorsorgeanlass bleibt bei Arbeitgeber, Betriebsarzt oder Betriebsärztin und den eingebundenen Arbeitsschutzfachleuten.