Frist aus dem Anlass ableiten

„G37“ ist die frühere Bezeichnung für Vorsorge bei Bildschirmarbeit. Heute bestimmen die ArbMedVV und die AMR 2.1 die Angebotsfristen. Der Arbeitgeber muss das Angebot organisieren, Beschäftigte dürfen es ablehnen. Eine Fristenliste ist deshalb keine Liste verpflichtender Sehtests. Die genaue Trennung erklärt G37: Pflicht des Arbeitgebers, freiwillige Teilnahme.

Für Bildschirmarbeit ergibt sich aus Abschnitt 3 der AMR 2.1 dieser Ablauf:

Angebot Maßgebliche Frist
Erstes Innerhalb der drei Monate vor Aufnahme der Bildschirmtätigkeit.
Zweites Spätestens zwölf Monate nach Aufnahme dieser Tätigkeit.
Weitere Spätestens 36 Monate nach der vorherigen Vorsorge beziehungsweise dem vorherigen Angebot; erforderlichenfalls früher.

Die drei Monate sind ein Zeitfenster vor Tätigkeitsbeginn, keine Vorgabe, das Angebot spätestens drei Monate vorher zu versenden. Auch die zwölf und 36 Monate sind unterschiedliche Fristen mit unterschiedlichen Bezugspunkten. Wer überall „letzter Termin plus drei Jahre“ hinterlegt, überspringt möglicherweise das zweite Angebot.

Die Tabelle betrifft allein den Anlass Bildschirmarbeit. Andere Belastungen können andere Fristen auslösen. Für deren Bewertung und eine sinnvolle Zusammenführung führt der weitergehende Ratgeber zur AMR 2.1 und ihren Vorsorgefristen weiter.

Erstangebot, Wiederholung und Änderung trennen

Für eine belastbare Wiedervorlage brauchen Sie zunächst das Datum, an dem die relevante Tätigkeit tatsächlich aufgenommen wird. Der Eintritt in das Unternehmen und der Beginn regelmäßiger Bildschirmarbeit müssen nicht zusammenfallen. Danach sind Angebot, wahrgenommene Vorsorge und ärztlich angegebener nächster Termin getrennt zu betrachten.

Rechenbeispiel für eine neue Bildschirmtätigkeit

Das folgende redaktionelle Beispiel ist fiktiv und unterstellt unveränderte Arbeitsbedingungen ohne kürzere Frist:

  1. Die Bildschirmtätigkeit beginnt am 1. Oktober 2026. Ein Angebot am 15. September 2026 liegt im vorgesehenen Zeitfenster davor.
  2. Die Beschäftigte nimmt am 24. September 2026 an der ersten Vorsorge teil.
  3. Das zweite Angebot ist spätestens zum 1. Oktober 2027 fällig: Maßgeblich sind zwölf Monate ab Tätigkeitsbeginn, nicht ab dem Untersuchungstag im September.
  4. Findet die zweite Vorsorge bereits am 16. September 2027 statt, liegt die nächste Höchstfrist beim 16. September 2030.
  5. Nennt die ärztliche Vorsorgebescheinigung stattdessen den 16. September 2029, muss die Planung diesen früheren Termin berücksichtigen.

Der Betrieb sollte die organisatorische Erinnerung vor die Fälligkeit legen, damit Angebot und Terminabstimmung rechtzeitig möglich sind. Dieser interne Vorlauf ist keine zusätzliche gesetzliche Frist.

Wenn das Angebot abgelehnt wird

Eine Ablehnung beendet die Angebotspflicht nicht. Das stellt § 5 Absatz 1 ArbMedVV ausdrücklich klar. Nach AMR 2.1 Abschnitt 3 Absatz 9 ist erneut innerhalb der Höchstfrist anzubieten, soweit die Gefährdungsbeurteilung keine kürzere generelle Frist vorsieht.

Dokumentieren Sie das tatsächliche Angebotsdatum. Das zweite Angebot bleibt spätestens zwölf Monate nach Tätigkeitsbeginn fällig; bei weiteren Wiederholungen ohne Teilnahme ist das vorherige Angebot der Bezugspunkt. Tragen Sie keine erfundene Vorsorge ein, um die Terminverwaltung fortzusetzen.

Frühere Wiedervorlage auslösen

Die Höchstfrist ist kein Grund, zwischenzeitliche Beschwerden liegen zu lassen. Für Sehbeschwerden verweist ArbMedVV-Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 1 auf § 5 Absatz 2: Besteht ein möglicher Zusammenhang mit der Tätigkeit, ist unverzüglich Angebotsvorsorge anzubieten. Beschäftigte müssen damit nicht bis zum nächsten regulären Dreijahrestermin warten.

Ein Wechsel ins Homeoffice, stärkere Blendung oder eine veränderte Arbeitsaufgabe verlangt zunächst eine Prüfung der Arbeitsbedingungen. Ein neuer Monitor allein setzt weder automatisch die zwölfmonatige Anfangsfrist erneut in Gang noch macht er eine vollständige neue Untersuchung verpflichtend. Ergonomische Mängel sind unabhängig vom Vorsorgetermin zu bearbeiten; dazu passt Ergonomie am Büroarbeitsplatz.

Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt kann medizinisch erforderliche kürzere Abstände festlegen. Prüfen Sie deshalb die nächste Vorsorge auf der Bescheinigung und die betrieblich festgelegten Fristen, bevor Sie einen Standardwert übernehmen.

Wenn eine Fälligkeit übersehen wurde

Organisieren Sie das ausstehende Angebot umgehend, halten Sie das wirkliche Datum fest und klären Sie die weitere Planung mit dem arbeitsmedizinischen Dienst. Rückdatieren behebt das Versäumnis nicht. Prüfen Sie außerdem, ob fehlende Eintrittsdaten, unklare Zuständigkeiten oder nicht übernommene Bescheinigungen den Fehler verursacht haben.

Keine allgemeine G37-Gültigkeit

Die Aussage „G37 ist drei Jahre gültig“ verkürzt die Rechtslage. Die Vorsorgebescheinigung dokumentiert Anlass, Zeitpunkt und die aus ärztlicher Sicht nächste Vorsorge. Sie ist kein befristeter Nachweis, dass jemand bis zu einem bestimmten Tag für Bildschirmarbeit geeignet ist; die Anforderungen beschreibt § 6 ArbMedVV.

Auch die frühere Einteilung „unter 40 Jahren alle fünf Jahre, darüber alle drei Jahre“ sollte nicht in neue Fristenpläne übernommen werden. Die DGUV erläutert in ihrer Vorsorge-FAQ, dass die frühere Alters- und Expositionsstaffelung 2016 durch die AMR-Fristen abgelöst wurde. Aus einem Alter unter 40 folgt deshalb keine 60-Monats-Frist.

Ein überschrittener Angebotstermin bedeutet bei der freiwilligen Bildschirmvorsorge nicht automatisch ein Beschäftigungsverbot. Davon getrennt zu beurteilen ist Pflichtvorsorge, die wegen einer anderen Gefährdung erforderlich sein kann. Den grundsätzlichen Unterschied behandelt Angebotsvorsorge.

Datensparsame Fristen führen

Die Terminverwaltung muss erkennen lassen, warum ein Datum gilt. Praktisch genügen dafür getrennte organisatorische Felder:

  • Tätigkeitsbeginn und Anlass: Seit wann besteht die Bildschirmtätigkeit?
  • Angebot: Wann wurde es unterbreitet, und wo liegt der Nachweis?
  • Teilnahme: Hat Vorsorge stattgefunden, und welches Datum bescheinigt der Arzt?
  • Nächste Fälligkeit: Welcher Bezugspunkt und gegebenenfalls kürzere Abstand wurden verwendet?
  • Zuständigkeit: Wer organisiert das Angebot und prüft Rückmeldungen?

Der Angebotsnachweis und die Vorsorgekartei erfüllen unterschiedliche Aufgaben: Ein versandtes Angebot belegt noch keine stattgefundene Vorsorge. Ärztliche Befunde, Sehwerte, Diagnosen oder Erklärungen für eine Ablehnung gehören nicht in eine allgemeine Maßnahmen- oder Fristliste. Beschränken Sie Zugriffe auf die Personen, die die Organisation tatsächlich übernehmen müssen.

Umsetzung mit ArbeitsschutzPilot

ArbeitsschutzPilot unterstützt die Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen, Maßnahmen und Fristen. Damit lassen sich beispielsweise die Bearbeitung einer Blendung und eine zugehörige organisatorische Wiedervorlage festhalten. Medizinische Fristen dürfen daraus nicht automatisch abgeleitet werden.

Ein spezielles Modul für Vorsorgekarteien oder medizinische Befunde wird damit nicht zugesagt. Angebotsnachweise und Vorsorgebescheinigungen sind in einem dafür geeigneten, zugriffsbeschränkten Verfahren zu führen. Einzelheiten zur Untersuchung selbst bleiben im Ratgeber zum Inhalt der G37-Vorsorge.

Quellenstand und Einordnung

Redaktionell geprüft am 12. September 2026 anhand der verlinkten ArbMedVV-Regelungen, der DGUV-Auskunft und des von der BGN veröffentlichten Regeltexts. Der Titel der AMR 2.1 nennt die Ausgabe Juli 2016 und den Änderungsstand vom 18. Juli 2025. Der Anwendungsbereich der Regel erläutert auch die Bedeutung geänderter Gefährdungen.

Die Datumsfolge oben ist eine eigene Rechenhilfe, kein dokumentierter Praxisfall und keine individuelle ärztliche Fristfestlegung. Dieser Artikel beantwortet die Häufigkeitsfrage; er ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung noch medizinische oder rechtliche Beratung.