Frist aus dem Anlass ableiten
Der Betrieb sollte nicht nur einen alten G37-Rhythmus kopieren. Entscheidend ist, welcher Vorsorgeanlass besteht und ob sich Arbeit oder Beschwerden ändern.
- Bildschirmarbeitsplatz beschreiben
- Vorsorgeanlass prüfen
- ärztliche Empfehlung berücksichtigen
- AMR-Fristen fachkundig einordnen
Erstangebot, Wiederholung und Änderung trennen
Die Frage “G37 Untersuchung wie oft” hat meist drei verschiedene Bedeutungen: Wann muss ein Angebot erstmals organisiert werden, wann ist eine Wiederholung sinnvoll und wann löst eine Änderung ein früheres Review aus?
| Situation | Was zu prüfen ist |
|---|---|
| Neuer Bildschirmarbeitsplatz | Vorsorgeanlass nach ArbMedVV-Anhang und AMR 14.3 prüfen. |
| Wiederholung | AMR 2.1, ärztliche Empfehlung und betriebliche Wiedervorlage berücksichtigen. |
| Beschwerden | Arbeitsplatzgestaltung und Vorsorgeweg zeitnah erneut prüfen. |
| Neue Software, Geräte oder mobile Arbeit | Sehbelastung, Ergonomie und Organisation neu bewerten. |
Frühere Wiedervorlage auslösen
Ein Review kann vor einer allgemeinen Frist sinnvoll sein, wenn sich die Bedingungen ändern.
- neue Bildschirmarbeitsplätze
- geänderte Beleuchtung oder Software
- Beschwerden der Beschäftigten
- neue Arbeitsorganisation oder Homeoffice
- offene Ergonomie-Maßnahmen
Keine allgemeine G37-Gültigkeit
Häufig wird nach einer festen G37-Gültigkeit gefragt. Für Arbeitgeber ist diese Logik zu ungenau, weil der heutige Maßstab der Vorsorgeanlass ist. Die Frist sollte deshalb als Wiedervorlage mit Quelle und Zuständigkeit dokumentiert werden.
| Situation | Organisatorische Einordnung |
|---|---|
| Neuer Bildschirmarbeitsplatz | Angebot oder Anlass anhand Tätigkeit und Gefährdungsbeurteilung prüfen. |
| Wiederholung | AMR 2.1, ärztliche Empfehlung und betriebliche Änderungen berücksichtigen. |
| Beschwerden | Frühere Prüfung von Arbeitsplatz, Beleuchtung, Arbeitsmitteln und Vorsorgeweg auslösen. |
| Wechsel in Homeoffice oder neue Software | Ergonomie und Sehbelastung erneut betrachten. |
Datensparsame Fristen führen
Für den Betrieb reichen organisatorische Angaben. Untersuchungsergebnisse sind keine Fristnotiz.
- Anlass
- zuständige Stelle
- Angebot oder Terminstatus
- nächste Prüfung
- Reviewgrund
Umsetzung mit ArbeitsschutzPilot
ArbeitsschutzPilot kann Wiedervorlagen und Maßnahmen verknüpfen. Die fachliche Fristfestlegung bleibt bei der arbeitsmedizinischen Einordnung.